Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
für den Zugang zur Ausbildung zur
Brandmeisterin oder zum Brandmeister

Vom 3. November 2005 (Fn 1)

Auf Grund des § 197 Abs. 4 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes i. d. F. d. Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Inhaltsübersicht (Fn 5)

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel der Ausbildung

§ 2

Einstellungs- und Ausbildungsbehörden, Einstellung

§ 3

Rechtsstellung

II.

Ausbildung

§ 4

Dauer, Inhalte, Leitung

§ 5

Durchführung

§ 6

Handwerkliche Kompaktausbildung

§ 7

Allgemeinbildender und sportlicher Unterricht

§ 8

Prüfung

III.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 9

Bestehen der Prüfung

§ 10

Sonstige Beendigung

§ 11

Wirkung der Entlassung

§ 12

Ausbildungszeugnis

§ 13

Einstellungszeitraum,

IV.

Schlussvorschrift

§ 14

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anlage 1

zu § 6 Abs. 3

Ausbildungs- und Stoffplan für die theoretische und praktische handwerkliche Kompaktausbildung

Anlage 2

zu § 6 Abs. 5

Befähigungsberichte

Anlage 3

(Fn 7)

zu § 7 Abs. 1

Ausbildungs- und Stoffplan für den allgemeinbildenden und den sportlichen Unterricht

Anlage 4

zu § 8 Abs. 2

Prüfungsablauf und -inhalte

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 6)
Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung dient dem Ziel, die Brandmeisterauszubildende bzw. den Brandmeisterauszubildenden (die Auszubildende bzw. den Auszubildenden) die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 LVOFeu erforderliche handwerkliche Vorbildung zu vermitteln.

§ 2 (Fn 5)
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden, Einstellung

(1) Als Auszubildende bzw. Auszubildender kann eingestellt werden, wer im Zeitpunkt der Einstellung

1. mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die spätere Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten nach § 7 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und

3. nach amtsärztlichem Gutachten sowohl für die handwerkliche Kompaktausbildung als auch absehbar für die spätere Verwendung im Feuerwehr- und Rettungsdienst geeignet ist.

(2) § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Feu) vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Vor der Einstellung müssen der Einstellungsbehörde vorliegen

1. Nachweise über die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie § 6 Nummer 1 der LVOFeu geforderten Einstellungsvoraussetzungen und

2. die Erklärung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2.3.1974 (BGBl. I 1974 S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 (Fn 5)
Rechtsstellung

(1) Das Ausbildungsverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit dem Ziel einer anschließenden Zulassung zur Laufbahnausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst.

(2) Die bzw. der Auszubildende erhält eine monatliche Vergütung in Anlehnung an die Bestimmungen des jeweils gültigen Ausbildungsvergütungstarifvertrages für den öffentlichen Dienst, wobei die dort festgelegten Beträge um die jeweils aktuellen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung gekürzt werden. Die darüber hinausgehende Gewährung monatlicher vermögenswirksamer Leistungen und jährlicher Sonderzahlungen (sog. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) richtet sich nach den für die jeweilige Einstellungsbehörde allgemein geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

(3) Der Anspruch der bzw. des Auszubildenden auf Erholungsurlaub richtet sich nach den für die jeweilige Einstellungsbehörde allgemein geltenden Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Um einen geordneten Ablauf der Ausbildung zu gewährleisten, wird der bzw. dem Auszubildenden der Erholungsurlaub nach den Erfordernissen der Ausbildungsplanung erteilt.

II.
Ausbildung

§ 4 (Fn 5)
Dauer, Inhalte, Leitung

(1) Die bzw. der Auszubildende ist Lernende bzw. Lernender, nicht Arbeitskraft.

(2) Die Ausbildung dauert 18 Monate. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 VAPmD-Feu gelten sinngemäß.

(3) Die Ausbildung umfasst eine

1. theoretische und praktische handwerkliche Kompaktausbildung (§ 6),

2. einen allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht (§ 7).

(4) Für die Leitung der Ausbildung gilt § 7 Abs. 1 VAPmD-Feu sinngemäß.

(5) Ausbilderinnen bzw. Ausbilder müssen über eine den Anforderungen des § 15a LVO bzw. den Bestimmungen der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009 (BGBl. I 2009 Nr. 5 S. 88) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Qualifikation verfügen.

§ 5 (Fn 5)
Durchführung

(1) Die theoretische und praktische handwerkliche Kompaktausbildung findet in dafür geeigneten Ausbildungsstätten statt.

(2) Führt die Einstellungsbehörde die handwerkliche Kompaktausbildung vollständig oder teilweise nicht selbst durch, kann diese im Rahmen eines Ausbildungsverbundes erfolgen.

§ 6 (Fn 5)
Handwerkliche Kompaktausbildung

(1) Die handwerkliche Kompaktausbildung ist in die Ausbildungsabschnitte

1. Einführungslehrgang,

2. Ausbildungsfeld Elektro,

3. Ausbildungsfeld Gas/Heizung/Lüftung/Sanitär,

4. Ausbildungsfeld Holz,

5. Ausbildungsfeld Metall

6. Prüfung

gegliedert.

(2) In jedem der Ausbildungsabschnitte des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 absolviert die bzw. der Auszubildende betriebliche Ausbildungen von insgesamt sechs Wochen Dauer in dafür geeigneten, handwerklich ausgerichteten Betrieben.

(3) Im Übrigen richten sich die Dauer, der Umfang und die Inhalte der einzelnen Ausbildungsabschnitte nach dem Ausbildungs- und Stoffplan der Anlage 1.

Abweichungen von der zeitlichen Abfolge der Ausbildungsabschnitte sind zulässig.

(4) Zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte erstellt die Leiterin bzw. der Leiter der die jeweilige praktische handwerkliche Kompaktausbildung durchführenden Ausbildungsstätte einen abschließenden Befähigungsbericht und bewertet damit die Leistungen der bzw. des Auszubildenden.

(5) Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach § 5 VAPmD-Feu, der Befähigungsbericht ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.

§ 7 (Fn 5)
Allgemeinbildender und sportlicher Unterricht

(1) Die Dauer, der Umfang, die Inhalte und die zu erbringenden Leistungsnachweise des allgemeinbildenden und sportlichen Unterrichts richten sich nach dem Ausbildungs- und Stoffplan der Anlage 3.

Durch die regelmäßige Teilnahme am allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht ruht für die Auszubildende bzw. den Auszubildenden die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.

(2) Der allgemeinbildende und sportliche Unterricht kann

a) sowohl ausbildungsbegleitend als auch

b) in Blockform als auch

c) in Mischform

organisiert werden.

(3) Unabhängig von der gewählten Organisationsform sind an einem Unterrichtstag acht Unterrichtsstunden zu erteilen.

(4) Die Einstellungsbehörde soll sich bei der Durchführung des Unterrichtes des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung bedienen.

(5) Im Einzelfall kann die Einstellungsbehörde

1. den allgemeinbildenden Unterricht einem Berufskolleg oder einer Volkshochschule übertragen und

2. den Sportunterricht in Eigenregie organisieren, sofern sie qualifizierte Sportübungsleiterinnen bzw. Sportübungsleiter hiermit beauftragt.

(6) Die Bewertung der im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts zu erbringenden Leistungen richtet sich nach § 5 VAPmD-Feu.

§ 8 (Fn 5)
Prüfung

(1) Nach Ende der Ausbildung ist eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß § 12 VAPmD-Feu abzulegen, der um zusätzliche Beisitzer bzw. Beisitzerinnen oder Fachprüfer bzw. Fachprüferinnen aus den jeweiligen Prüfungsfeldern erweitert wird.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil, ihr Aufbau und ihre Inhalte richten sich nach Anlage 4.

Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 13 bis 20 der VAPmD-Feu sinngemäß.

(3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer sowohl die handwerkliche Kompaktausbildung als auch den allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht jeweils mindestens mit dem Gesamtergebnis „ausreichend (mindestens 6,00 Punkte)“ abgeschlossen hat; § 10 Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Bei erstmaligem Nichtbestehen ist eine Wiederholungsprüfung nach angemessener Verlängerung der Ausbildung zulässig.

III.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 9 (Fn 5)
Bestehen der Prüfung

Besteht die bzw.der Auszubildende die Prüfung, endet ihr bzw. sein Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ihr bzw. ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

§ 10 (Fn 4)
Sonstige Beendigung

(1) Erzielt die bzw. der Auszubildende

a) in zwei Ausbildungsabschnitten im Rahmen der handwerklichen Kompaktausbildung „mangelhafte“ Leistungen (weniger als 5,00 Punkte) oder

b) in einem Ausbildungsabschnitt „ungenügende“ Leistungen (weniger als 2,00 Punkte),

so endet ihr bzw. sein Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ihr bzw. ihm dieses Leistungsergebnis mitgeteilt wird.

(2) Das Gleiche gilt, wenn

a) die Leistungen der bzw. des Auszubildenden in mehr als vier Leistungsnachweisen im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts (§ 7 Absatz 6) mit einem schlechteren Ergebnis als „ausreichend“ (weniger als 5,00 Punkte) bewertet werden oder

b) sie bzw. er nicht zur Prüfung zugelassen wird.

(3) Das Ausbildungsverhältnis endet ferner, wenn sie bzw. er die Prüfung wiederholt nicht besteht, mit Ablauf des Tages, an dem ihr bzw. ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

(4) Im Übrigen gilt § 24 Abs. 4 BeamtStG sinngemäß.

§ 11 (Fn 3)
Wirkung der Entlassung

§ 28 Abs. 3 LBG gilt sinngemäß. Übernimmt die Einstellungsbehörde die/den Auszubildenden nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, führt sie nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die Nachversicherung nach den für sie geltenden allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen durch.

§ 12
Ausbildungszeugnis

Die Einstellungsbehörde stellt der/dem Auszubildenden innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus.

Das Zeugnis enthält Angaben über die Dauer und das Ziel der Ausbildung sowie über die Fertigkeiten und Kenntnisse, die die/der Auszubildende dabei erworben hat.

Auf ihr/sein Verlangen werden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten in das Zeugnis aufgenommen.

§ 13 (Fn 5)
Einstellungszeitraum

Die Einstellung von Auszubildenden nach dieser Verordnung kann erstmalig zum 1. Oktober 2006 und letztmalig zum 1. Oktober 2016 erfolgen.

IV.
Schlussvorschrift

§ 14 (Fn 8)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und zum 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Für die zu diesem Zeitpunkt laufenden Ausbildungsverhältnisse gilt sie bis zu deren Beendigung fort.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 845; geändert durch Artikel 11 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 1 der VO vom 19. Juli 2011 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 26. Juli 2011; VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Verordnung vom 7. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 20. Dezember 2016.
Aufgehoben durch Verordnung vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 352), in Kraft getreten am 23. März 2017.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 11 geändert durch Artikel 11 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 4

§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 19. Juli 2011 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 26. Juli 2011.

Fn 5

Inhaltsübersicht und §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 13 geändert durch Artikel 1 der VO vom 19. Juli 2011 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 26. Juli 2011.

Fn 6

§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 19. Juli 2011 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 26. Juli 2011.

Fn 7

Anlage 3 geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.

Fn 8

§ 14 zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 20. Dezember 2016.



Normverlauf ab 2000: