Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen (VAPVet)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des tierärztlichen
Dienstes in der Veterinärverwaltung
im Land Nordrhein-Westfalen
(VAPVet)

Vom 25. April 1986 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 16 und 35 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 1986 (GV. NW. S. 110), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:

Erster Teil
Auswahl und Einstellung

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerber für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2 (Fn 6)
Einstellungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen geeignet ist; dabei darf von Schwerbehinderten nur das für diesen Dienst erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden,

3. die Approbation als deutscher Tierarzt besitzt,

4. nach der Erteilung der Approbation mindestens zwölf Monate hauptberuflich oder in zeitlich vergleichbarem Umfang in einer tierärztlichen Praxis, davon mindestens sechs Monate in einer Großtierpraxis, tätig war,

5. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Laufbahnverordnung (LVO) festgelegten Altersgrenzen um mindestens zwei Jahre unterschreitet oder wer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO erfüllt. Sofern ein Bewerber älter ist, darf er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist. Im Regelfall darf danach eingestellt werden, wer höchstens 33 Jahre, als Schwerbehinderter höchstens 41 Jahre alt ist.

(2) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) kann bei besonderem Anlaß Ausnahmen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 4 zulassen.

§ 3 (Fn 3)
Antrag auf Einstellung

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das Ministerium (Einstellungsbehörde) zu richten.

(2) Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes (Postanschrift) beizufügen:

1. Lebenslauf,

2. zwei Lichtbilder (4 x 6 cm) aus neuester Zeit,

3. Nachweis der allgemeinen Hochschulreife,

4. Abschriften der Zeugnisse über die Hochschulvor- und die Hochschulabschlußprüfung,

5. Abschrift der Urkunde über die Approbation als deutscher Tierarzt,

6. gegebenenfalls Abschrift der Promotions-Urkunde,

7. vom zuständigen Amtstierarzt bestätigte Nachweise über die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 geforderten Tätigkeiten in der tierärztlichen Praxis,

8. schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft ist oder ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

9. schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 4 (Fn 8)
Einstellung
Rechtsstellung des Beamten

(1) Die Bewerber werden in der Regel zum 1. Oktober eines jeden Jahres eingestellt.

(2) Vor der Einstellung hat der Bewerber beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, von verheirateten Bewerbern auch Heiratsurkunde, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde und ggf. Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder) sowie die Originale oder beglaubigte Abschriften der in § 3 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 genannten Nachweise vorzulegen, bei der für ihn zuständigen Meldebehörde den Antrag auf Erteilung des ,,Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde" zu stellen sowie ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das über seinen Gesundheitszustand, vor allem auch über ausreichendes Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen, Auskunft gibt. Das Gesundheitszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.

(3) Die Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen; sie führen die Dienstbezeichnung ,,Veterinärreferendar/in". Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.

Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Erster Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 5
Ziel

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, dem Referendar die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

§ 6
Vorzeitige Entlassung,
Beendigung des Vorbereitungsdienstes
und des Beamtenverhältnisses

(1) Erfüllt ein Referendar die an ihn zu stellenden charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, den der Referendar zu vertreten hat, ist er zu entlassen.

(2) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf des Referendars enden mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der bestandenen oder der endgültig nicht bestandenen Laufbahnprüfung bekanntgegeben wird. Mit der bestandenen Prüfung gilt der Vorbereitungsdienst als abgeleistet.

§ 7 (Fn 6)
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
Ausbildungsleiter, Ausbilder, Ausbildungsplan

(1) Ausbildungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Die Ausbildungsstellen ergeben sich aus § 8 Abs. 2.

(2) Die Einstellungsbehörde weist den Referendar der Ausbildungsbehörde zu. Der Wunsch des Referendars, ihn einer bestimmten Ausbildungsbehörde zuzuweisen, soll möglichst berücksichtigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmt einen Beamten des höheren Dienstes der Veterinärverwaltung seiner Behörde zum Ausbildungsleiter. Dieser hat die Aufgabe, die Ausbildung zu ordnen und zu überwachen sowie die Referendare zu betreuen. Die Ausbildung obliegt den von der Ausbildungsstelle bestimmten Ausbildern. Der Ausbildungsleiter kann auch die Ausbildung wahrnehmen.

(4) Die Ausbildungsbehörde stellt für jeden Referendar nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) einen Ausbildungsplan auf, in dem die einzelnen Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie die Ausbildungsinhalte im einzelnen zu bezeichnen sind. Der Ausbildungsplan ist mit dem Referendar zu besprechen. Der dem Referendar zustehende Urlaub ist im gegenseitigen Benehmen in den Ausbildungsplan einzuarbeiten. Abweichungen von dem Ausbildungsplan sind nur mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde zulässig. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes ist dem Referendar auszuhändigen.

§ 8 (Fn 6)
Dauer und Gliederung
des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

I.

1/2 Monat

Einführungskurs

II.

8 Monate

Veterinärverwaltung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt

III.

2 Monate

Schlachthof oder anerkannter EG-Schlachtbetrieb

IV.

2 1/2 Monate

Tiergesundheitsamt

V.

2 Monate

Fachseminar

VI.

3 1/2 Monate

Staatliches Veterinäruntersuchungsamt

VII.

5 1/2 Monate

Veterinärverwaltung bei der Bezirksregierung (einschl. Laufbahnprüfung)

(3) Der Inhalt der Ausbildungsabschnitte ergibt sich aus dem Rahmenausbildungsplan.

(4) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Fällen die Reihenfolge und im Rahmen der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern. Sie entscheidet ferner über Verlängerungen nach Absatz 5.

(5) Wird die Ausbildung durch Krankheit oder Sonderurlaub um Zeiten bis zu einem Monat im Ausbildungsjahr unterbrochen, so wird der Vorbereitungsdienst nicht verlängert. Bei einer längeren Unterbrechung wird die Ausbildung um die einen Monat übersteigenden Zeiten verlängert, es sei denn, daß der Referendar das Versäumte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint.

(6) Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag folgende nach Erwerb der Approbation zurückgelegten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet werden, wenn sie geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln:

1. Zeiten einer Tätigkeit bei der Veterinärverwaltung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt bis zu vier Monaten,

2. Zeiten einer Tätigkeit in einer tierärztlichen Praxis über die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannte Zeit hinaus bis zu drei Monaten,

3. Zeiten anderer Tätigkeiten (z. B. Institutstätigkeit, Fachtierarztausbildung) bis zu sechs Monaten.

Der Vorbereitungsdienst dauert jedoch mindestens achtzehn Monate. Die Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst insgesamt und auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte trifft das Ministerium.

§ 9
Ausbildungsveranstaltungen

Die Ausbildungsbehörde kann anordnen oder zulassen, daß der Referendar an Lehrgängen, Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Unterrichtungen teilnimmt, die der Ausbildung förderlich sind. Das gilt auch für Lehrgänge zur Ausbildung im tierärztlichen Bereich des Katastrophenschutzes. Diese Zeiten werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.

§ 10 (Fn 6)
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Einführungskurs und Fachseminar werden vom Ministerium zentral für alle Referendare durchgeführt. Den Referendaren sind dabei die im Rahmenausbildungsplan genannten Gebiete durch geeignete Lehrveranstaltungen mit dem Ziel einer Vertiefung der wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse nahezubringen.

(2) In den Ausbildungsabschnitten II bis IV sowie VI und VII ist der Referendar mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und über die wesentlichen Fach- und Verwaltungsfragen zu unterrichten. Dem Referendar ist Gelegenheit zu geben, seine Ausbildung durch Eigenverantwortlichkeit und selbständige Tätigkeit zu fördern. Er soll die Fähigkeit erwerben, Verwaltungsvorgänge geordnet vorzutragen und schriftlich darzustellen; hierauf ist er durch Teilnahme an Verhandlungen und durch Vorlage von Entwürfen für Berichte, gutachtliche Äußerungen und Verwaltungsmaßnahmen praxisnah zu schulen. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind dem Referendar Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen.

§ 11
Beurteilung

(1) Gegen Ende der Ausbildungsabschnitte II bis IV sowie VI und VII ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle auf Vorschlag des Ausbilders eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen, dem Referendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Beurteilung entfällt, wenn die Ausbildungszeit weniger als vier Wochen dauert. Die Beurteilung muß mit einer der in § 21 Abs. 1 genannten Noten abschließen. Die mit dem Sichtvermerk des Referendars und des Ausbildungsleiters versehene Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen. (Anlage 2)

(2) Bei Anrechnung von Zeiten anderer Tätigkeiten auf bestimmte Ausbildungsabschnitte (§ 8 Abs. 6) erstreckt sich die Beurteilung nach Absatz 1 nur auf die abgeleisteten Ausbildungszeiten.

§ 12
Meldung zur Laufbahnprüfung,
abschließende Beurteilung

Die Ausbildungsbehörde meldet den Referendar spätestens vier Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes schriftlich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Laufbahnprüfung. Sie erstellt bei Beendigung des letzten Ausbildungsabschnittes eine abschließende Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungen in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und legt diese zusammen mit der Ausbildungsakte der Einstellungsbehörde vor. Die Beurteilung schließt mit einer Note nach § 21 Abs. 1 ab.

Abschnitt III
Laufbahnprüfung

§ 13
Zweck der Prüfung

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Referendar auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen besitzt.

§ 14 (Fn 6)
Prüfungsausschuß

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der beim Ministerium gebildet wird. Dieser beruft die Mitglieder und deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsausschuß führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuß für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen". Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1. einem Beamten des Ministeriums, der die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung oder die Befähigung für den Dienst in der Veterinäraufsicht im Land Nordrhein-Westfalen besitzt, als Vorsitzendem,

2. je einem Veterinärbeamten einer Bezirksregierung und eines Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes,

3. einem Amtstierarzt,

4. einem Leiter eines Tiergesundheitsamtes, der die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung oder die Befähigung für den Dienst in der Veterinäraufsicht im Land Nordrhein-Westfalen besitzt, oder einem Amtstierarzt,

5. einem Beamten des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst.

Die amtstierärztlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bestellt.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden; die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

§ 15
Inhalt der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten und einer nachfolgenden mündlichen Prüfung.

§ 16
Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind aus den Bereichen

1. der Tierseuchenbekämpfung (Anlage 3 Nr. 1) (Anlage 3)

2. der Überwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder der Schlachttier- und Fleischhygiene, Geflügelfleischhygiene (Anlage 3 Nr. 2 und 3)

3. des Tierschutzes, der Futtermittelüberwachung oder der Tierarzneimittelüberwachung (Anlage 3 Nr. 4.1, 4.2 und 5.1)

an drei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht eines vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Beamten anzufertigen. Für jede Arbeit sollen mindestens vier Stunden zur Verfügung stehen. Die Prüfung ist für Schwerbehinderte im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten Referendaren sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Körperbehinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeiten, legt Tag und Ort der Anfertigung sowie deren Dauer fest und bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der Referendare zu öffnen sind.

(3) Der aufsichtsführende Beamte vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl des Referendars. Er fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen und eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat der Aufsichtsführende in einem Umschlag zu verschließen und diesen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von ihm Beauftragten zuzustellen. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluß der Bewertung der schriftlichen Arbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von ihm bestimmten Beamten unter Verschluß zu halten.

§ 17
Beurteilung der
Aufsichtsarbeiten, Rechtsfolge

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind von einem Erst- und einem Zweitprüfer in der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge und Frist zu beurteilen und mit einer der in § 21 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Schließt er sich keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die getroffene übereinstimmende Bewertung der Prüfer und die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 16 Abs. 3) aufzuheben.

(2) Ein Referendar hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wenn mindestens zwei Aufsichtsarbeiten mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden sind. Diese Feststellung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er gibt sie dem Referendar durch schriftliche Mitteilung bekannt.

§ 18 (Fn 6)
Mündliche Prüfung

(1) Der Referendar wird zur mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich eingeladen.

(2) Die Prüfung umfaßt die in der Anlage 3 aufgeführten Prüfungsfächer. Der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß der Referendar in geeigneter Weise befragt wird, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als drei Referendare in einer Gruppe gleichzeitig geprüft werden. Für jeden Referendar soll die Prüfungsdauer je Prüfungsfach 20 Minutennicht überschreiten. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung der Leistungen eines Referendars notwendig ist. Die Verlängerung soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuß mit je einer der in § 21 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die Gesamtnote errechnet sich aus den Punktzahlen der sechs Prüfungsfächer.

(5) Beauftragte des Ministeriums sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, sowie einer den Prüfungsablauf nicht behindernden Zahl von Referendaren die Anwesenheit gestatten. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.

§ 19
Beurteilung der mündlichen Prüfung,
Rechtsfolge

Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung ,,ungenügend" ist,

2. die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung ,,mangelhaft" sind,

3. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note ,,mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch mindestens zwei befriedigende Noten oder mindestens eine gute Note gegeben.

§ 20
Durchführung der Prüfung

(1) Ist ein Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert, so hat er dies nachzuweisen.

(2) Ein Referendar kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bricht ein Referendar aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Er entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(4) Aufsichtsarbeiten, zu denen ein Referendar ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit der Note ,,ungenügend" und der Punktzahl 0 bewertet.

(5) Erscheint ein Referendar ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so ist die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.

(6) Einen Referendar, der bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann der Aufsichtsführende von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt der Referendar bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so hat der Aufsichtsführende dies in seiner Niederschrift zu vermerken und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten.

(7) Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er bewertet die Arbeit in der Regel mit der Note ,,ungenügend" und der Punktzahl 0; in besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstage mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 21
Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Die Einzelleistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:

sehr gut

=

15-14 Punkte

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut

=

13-11 Punkte

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

=

10- 8 Punkte

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

=

7- 5 Punkte

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

=

4- 2 Punkte

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

=

1- 0 Punkte

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten einschließlich der Abschlußnote und von Punktwerten aus den Punktzahlen bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluß des Rechenganges ergeben, unberücksichtigt.

§ 22
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis (Abschlußnote) der Laufbahnprüfung fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Gesamtergebnis dem Referendar mit den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.

(2) Bei der Feststellung werden

1. die Leistungen der Aufsichtsarbeiten mit je 20 v. H.

2. die Leistungen der mündlichen Prüfung mit 40 v. H.

berücksichtigt. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann der Prüfungsausschuß von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Abschlußnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks und der abschließenden Beurteilung den Leistungsstand des Referendars besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Laufbahnprüfung keinen Einfluß hat.

(3)Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn als Gesamtergebnis die Note ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" festgestellt worden ist.

§ 23
Niederschrift und Einsichtnahme,
Prüfungszeugnis

(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Referendar eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Der Referendar kann nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

(3) Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung händigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zu den Personalakten zu geben.

§ 24
Wiederholung der Laufbahnprüfung

Hat der Referendar die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen. Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bis zu neun Monaten sowie über die Art und Gestaltung der weiteren Ausbildung entscheidet auf Vorschlag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde. § 12 gilt entsprechend.

§ 25
Laufbahnbefähigung

Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen und die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit des beamteten Tierarztes nach § 2 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NW. S. 754) (Fn 4) erworben.

Dritter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 26 (Fn 5)

§ 27
Fortgeltung bisheriger Vorschriften

Für Referendare, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in der Ausbildung stehen, richtet sich die weitere Ausbildung und die Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften.

§ 28 (Fn 6)
Anerkennung der Laufbahnprüfung

(1) Beamte des tierärztlichen Dienstes in der Laufbahn besonderer Fachrichtung, die am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung tierärztliche Tätigkeiten in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen ausüben und die Befähigung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinäraufsicht im Land Nordrhein-Westfalen nach bisher geltendem Recht nicht besitzen, können bis zum 31. Dezember 1991 die Anerkennung der Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung durch erfolgreiche Ableistung einer Unterweisungszeit von acht Monaten und einer sich anschließenden mündlichen Ergänzungsprüfung, die vor dem Prüfungsausschuß (§ 14) abzulegen ist, erwerben. Während der Unterweisungszeit ist der Beamte ergänzend in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen. Über die Teilnahme an einer Unterweisungszeit entscheidet der Dienstherr. Das Ministerium bestimmt Inhalt und Dauer der Unterweisungsabschnitte unter Berücksichtigung der Ausbildungsabschnitte nach § 8 Abs. 2 und den Zeitpunkt der Ergänzungsprüfung. Vor der Ergänzungsprüfung ist ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Unterweisungszeit zu erbringen. § 18 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Prüfungsdauer je Prüfungsfach 10 Minuten nicht überschreiten darf und eine Gesamtnote nicht festgestellt wird. Bei der Entscheidung, ob die Ergänzungsprüfung bestanden ist, findet § 19 entsprechend Anwendung.

(2) Approbierte Tierärzte, die am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen in hauptberuflicher tierärztlicher Tätigkeit bei einem ,,Veterinäramt" (§ 2 Abs. 1 AGTierSG-NW) in einem Angestelltenverhältnis stehen, können längstens bis zu zwei Jahren und sechs Monaten nach dem Tage nach der Verkündung dieser Verordnung noch in die Laufbahn besonderer Fachrichtung des tierärztlichen Dienstes mit Ausnahme der Veterinäraufsicht eingestellt werden. Nach ihrer Einstellung in die Laufbahn besonderer Fachrichtung gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 29 (Fn 7)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1985 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

Der Minister
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 367, geändert durch 1. VO v. 31. 5. 1990 (GV. NW. S. 293); Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 3 Abs. 1, zuletzt geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

SGV. NW. 7831.

Fn 5

§ 26 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 u. 6, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1 u. 2, § 18 Abs. 5 u. § 28 Abs. 1 geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 7

§ 29 neu gefasst durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.



Normverlauf ab 2000: