Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Lehrverpflichtung an Universitäten und
Hochschulen für angewandte Wissenschaften
(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)

Vom 24. Juni 2009 (Fn 1, 5)

Aufgrund des § 33 Absatz 5 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Fachhochschulausbaugesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255), wird verordnet:

§ 1 (Fn 5)
Geltungsbereich

(1) Das Personal der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm Lehraufgaben obliegen (Lehrende).

§ 1a (Fn 9)
Begriffsbestimmungen

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird nach Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45 Minuten je Woche der jeweils maßgeblichen Vorlesungszeit des Semesters.

(2) Digital gestützte Lehrveranstaltungen sind solche, die ausschließlich online stattfinden oder neben oder während in Präsenz stattfindender Lehre in nicht nur unerheblichem Umfang digitale Lehr- und Lernelemente enthalten. Sie sind Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Verordnung. Insbesondere die Digitallehre im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 4 der Hochschul-Digitalverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1056), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116) geändert worden ist, ist eine digital gestützte Lehrveranstaltung im Sinne des Satzes 1.

§ 2 (Fn 3)
Umrechnung von Lehrtätigkeiten, Lehrverpflichtung an der
Fernuniversität Hagen und im Verbundstudium

(1) Lehrtätigkeiten, die nicht in Lehrveranstaltungsstunden ausgeübt werden, sind entsprechend §1 a Absatz 1 umzurechnen.

(2) Die Lehrenden der Fernuniversität haben grundsätzlich die gleiche Lehrverpflichtung wie entsprechende Lehrende an Präsenzuniversitäten. Bei im Wege der Fernlehre durchgeführten Lehrveranstaltungen wird die Einheit von einer Lehrveranstaltungsstunde rechnerisch einer Lehrveranstaltungsstunde an einer Präsenzuniversität gleichgesetzt. Dabei entspricht ein im Wege der Fernlehre angebotener und von den Lehrenden selbst erstellter oder grundlegend überarbeiteter Kurs rechnerisch der Einheit einer Lehrveranstaltungsstunde. Er wird daher mit dem Faktor 1 berücksichtigt. Werden die Kurse nicht von den Lehrenden erstellt und auch nicht grundlegend von ihnen überarbeitet, werden sie für sie mit dem Faktor 0,75 gewichtet. Studienmaterial, das als Basistext mit Leitprogramm oder als Reader erstellt worden ist, wird mit dem Faktor 0,1 gewichtet. Präsenzveranstaltungen und Betreuungstätigkeiten bei Abschlussarbeiten werden in gleicher Weise berücksichtigt wie an Präsenzuniversitäten.

(3) Absatz 2 gilt bei hauptamtlicher Tätigkeit im Bereich des Verbundstudiums entsprechend. Dabei entspricht ein Kurs im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 im Verbundstudium einer Vorlesungs- beziehungsweise Übungsstunde.

§ 3 (Fn 4)
Umfang der Lehrverpflichtung

(1) Die nachstehend genannten Lehrenden haben folgende Lehrverpflichtung:

1. Professorinnen und Professoren an Universitäten (soweit nicht Nummer 2 oder Nummer 3):
9 Lehrveranstaltungsstunden

2. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten mit der akademischen Bezeichnung „Lecturer“ sowie Professorinnen und Professoren mit einer Qualifikation nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in integrierten Studiengängen:
13 Lehrveranstaltungsstunden

3. Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten:
18 Lehrveranstaltungsstunden

4. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren:
4 Lehrveranstaltungsstunden in der ersten Anstellungsphase und
5 Lehrveranstaltungsstunden in der zweiten Anstellungsphase

5. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten:
9 Lehrveranstaltungsstunden

6. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten:
4 Lehrveranstaltungsstunden

7. Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure:
7 Lehrveranstaltungsstunden

8. Akademische Rätinnen und Räte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit:
4 Lehrveranstaltungsstunden

9. Akademische Oberrätinnen und Oberräte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit:
7 Lehrveranstaltungsstunden

10. Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung A, die zu weniger als drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen:
9 Lehrveranstaltungsstunden

11. Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsgruppe A, die mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen:
5 Lehrveranstaltungsstunden“

12. Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung H mit Lehraufgaben je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben und unter Berücksichtigung der Einweisungsverfügung:
5 - 13 Lehrveranstaltungsstunden

13. Fachlehrerinnen und Fachlehrer (soweit nicht Nummer 14):
24 Lehrveranstaltungsstunden

14. Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Fachrichtung Sozialwesen:
20 Lehrveranstaltungsstunden

15. Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten (als Lehrerinnen oder Lehrer für Fremdsprachen):
20 Lehrveranstaltungsstunden

16. Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, Studiendirektorinnen und Studiendirektoren - im Hochschuldienst - sowie sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten gemäß § 42 Absatz 1 Hochschulgesetz je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben:
13-17 Lehrveranstaltungsstunden

17. Diplom-Sportlehrerinnen und Diplom-Sportlehrer (unter Berücksichtigung eines Anrechnungsfaktors von 0,67 für eine Lehrveranstaltungsstunde, es sei denn es handelt sich um eine mit einem Seminar vergleichbare methodisch-praktische Lehrveranstaltung):
13 Lehrveranstaltungsstunden.

(2) Soweit vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) Professorinnen und Professoren überwiegend Lehraufgaben ausdrücklich übertragen worden sind, besteht für diese Lehrenden weiterhin eine Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden.

(3) Hinsichtlich der Lehrverpflichtung der Lehrenden im Sinne der Nummern 12 und 16 überprüft die Dekanin oder der Dekan studienjährlich, ob und aus welchen Gründen von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. Dies ist aktenkundig zu machen.

(3a) Bei Abordnungen, die überwiegend der wissenschaftlichen Qualifizierung dienen, kann für Lehrende im Sinne des Absatz 1 Nummer 16 ausnahmsweise ein geringeres Deputat festgelegt werden.

(4) Für Lehrende, die in Absatz 1 nicht besonders aufgeführt sind, gilt die Lehrverpflichtung der dort genannten Lehrenden, denen sie nach Amt und Aufgabe am ehesten vergleichbar sind. Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung grundsätzlich entsprechend festzusetzen. Nehmen sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 Nummern 5 und 7, 9 bis 12 sowie 16 und 17 genannten Beamtinnen und Beamten, so ist ihre Lehrverpflichtung jeweils um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart. Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, ihre Lehrverpflichtung auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann eine Lehrverpflichtung in Höhe von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden übertragen werden.

(5) Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.

(6) Die allgemeine Verpflichtung der Lehrenden im Beamtenverhältnis, bei besonderem dienstlichen Bedarf über den festgesetzten Umfang ihrer Lehrverpflichtung hinaus zu lehren, bleibt unberührt.

(7) Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren an Universitäten kann jeweils für bis zu 3 Studienjahre abweichend von der Lehrverpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 durch die Dekaninnen oder die Dekane im Umfang von 2 bis 13 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt werden, sofern das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit 9 Lehrveranstaltungsstunden im Durchschnitt aller Professorinnen und Professoren, denen grundsätzlich eine individuelle Lehrverpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 obliegt, erreicht (institutionelle Lehrverpflichtung). Die damit verbundene Festlegung einer höheren als der vorgenannten individuellen Lehrverpflichtung soll nicht gegen den Willen der oder des Betroffenen erfolgen.

(8) Ist das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt, können die Lehrenden ihre Lehrverpflichtung mit vorheriger Zustimmung der Dekanin oder des Dekans auch dadurch erfüllen, dass sie ihre individuelle Lehrverpflichtung vorübergehend unterschreiten oder überschreiten und zu einem späteren Zeitpunkt einen Ausgleich herbeiführen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Unterschreitungen sind insgesamt bis zur Hälfte, Überschreitungen bis zum Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung zulässig. Der Ausgleich ist innerhalb der folgenden drei Studienjahre, spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen. Überschreitungen verfallen, soweit ihr Gesamtbetrag das Doppelte der individuellen Lehrverpflichtung übersteigt oder soweit sie nicht bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden. Zur Berücksichtigung eines erhöhten Lehrbedarfs in einem Fach kann die Dekanin oder der Dekan den Lehrenden gegenüber den Ausgleich von Unterschreitungen anordnen.

§ 4 (Fn 7)
Anrechnung von Lehrveranstaltungen

(1) Auf die Lehrverpflichtung nach § 3 werden nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen nur angerechnet, soweit alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätige Lehrende angeboten werden. Die Anzahl der Lehrveranstaltungen, die nach Satz 1 berücksichtigt werden können, ist der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Rektorin oder dem Rektor besonders anzuzeigen. Lehrveranstaltungen des Promotionskollegs für angewandte Forschung in Nordrhein-Westfalen werden mit Zustimmung der nach § 7 zuständigen Person nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 angerechnet.

(2) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch seminaristischer Unterricht und Praktika werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Praktika an Universitäten können in vollem Umfang angerechnet werden; dies gilt nur in der gestuften Studienstruktur (Bachelor/ Master). Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt. Andere Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist oder wenn von Dritten erstellte oder durchgeführte Lehrveranstaltungen betreut und zur Sicherung der Qualität begleitet werden, wird die Lehrveranstaltung abweichend von Satz 1 und 4 zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

(3) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen.

(4) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fach- oder lehreinheitsübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.

(5) Die Betreuung von Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten wird unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von drei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet.

(6) Wenn der zeitliche Aufwand, welcher für digital gestützte Lehrveranstaltungen aufgewendet wird (digitaler Lehraufwand), dem zeitlichen Aufwand, welcher für in Präsenz stattfindende Lehrveranstaltungen aufgewendet wird (Präsenzlehraufwand), entspricht, wird der digitale Lehraufwand nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Ist der digitale Lehraufwand höher oder geringer als der Präsenzlehraufwand, wird er entsprechend höher oder geringer angerechnet. Im Zweifel wird der digitale Lehraufwand gleich dem Präsenzlehraufwand angerechnet. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit ausschließlichen Präsenzlehrveranstaltungen sind insbesondere der Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung heranzuziehen. Die Anrechnung kann von der nach § 7 zuständigen Person begrenzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.

(7) Die erstmalige Erstellung sowie die grundlegende Überarbeitung der Inhalte von digital gestützten Lehrveranstaltungen kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang mit in der Regel bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Die Anrechnung für die erstmalige Erstellung oder grundlegende Überarbeitung kann über einen Zeitraum von bis zu vier Semestern erfolgen. Voraussetzung der Anrechnung ist die Sicherung des Gesamtlehrangebots im jeweiligen Fach.

(8) Die Lehrenden sind verpflichtet, der Dekanin oder dem Dekan jeweils am Ende der Vorlesungszeit die konkret erbrachten Lehrveranstaltungen zu belegen. Sie oder er informiert jährlich die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Rektorin oder den Rektor über die erbrachten Lehrveranstaltungen.

§ 5 (Fn 6)
Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Für die Wahrnehmung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Rektorin oder des Rektors sowie der hauptberuflichen Prorektorin oder des hauptberuflichen Prorektors wird die Lehrverpflichtung um 100 Prozent ermäßigt. Für die Wahrnehmung der Funktion der nichthauptberuflichen Prorektorin oder des nichthauptberuflichen Prorektors wird die Lehrverpflichtung um 75 Prozent ermäßigt, in Ausnahmefällen ist auch eine Reduzierung um 100 Prozent möglich. Für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin oder des Dekans wird die Lehrverpflichtung um 75 Prozent ermäßigt, in Ausnahmefällen ist auch eine Reduzierung um 100 Prozent möglich. Die Ermäßigung nach Satz 2 bis 3 gilt auch für Lehrende, denen mehrere der dort genannten Funktionen obliegen.

(2) Für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden.

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und diagnostischer Leistungen, die Betreuung von Studierenden im Studiengang Medizin während des Praktischen Jahres sowie die Betreuung von Studierenden im Ausbildungsbereich Berufsqualifizierende Tätigkeit III gemäß der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, werden durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Bei der konkreten Festlegung der Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen stellt die Fakultät die vollständige Erfüllung des Lehrangebots nach der jeweiligen Approbationsordnung und Studienordnung oder Prüfungsordnung vorrangig vor den Aufgaben nach Satz 1 sicher.

(4) Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Sozialgesetzbuches IX kann auf Antrag ermäßigt werden

1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent bis zu 12 Prozent,

2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent bis zu 18 Prozent oder

3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent bis zu 25 Prozent.

(5) Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach Prüfungsordnung, Studienordnung und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird; das Recht zur selbständigen Lehre bleibt unberührt.

§ 6
In früherer dienstrechtlicher Stellung
verbliebene Beamtinnen und Beamte

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die nach § 120 Hochschulgesetz (in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) in der früheren dienstrechtlichen Stellung verbliebenen Beamtinnen und Beamten. Studienprofessorinnen und Studienprofessoren haben eine Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden.

§ 7
Zuständigkeiten

Für Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung ist die in § 33 Absatz 3 Satz 2 Hochschulgesetz genannte Person in ihrer Eigenschaft als Dienstvorgesetzte zuständig. Sie trifft diese Entscheidungen im Einvernehmen mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan. Wird das Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet (im Zweifel) die in § 33 Absatz 3 Satz 2 Hochschulgesetz genannte Person. Unbeschadet dieser Zuständigkeit kann diese Entscheidungskompetenz auch auf die Dekanin oder den Dekan delegiert werden.

§ 8
Beurlaubungen und Freistellungen

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Beurlaubungen und Freistellungen nach § 40 Hochschulgesetz.

§ 9 (Fn 8)
Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 15. August 2009 in Kraft.

(2) Die Lehrerverpflichtungsverordnung vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518) wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 409, in Kraft getreten am 15. August 2009; geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 877), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021; Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 221.

Fn 3

§ 2: Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 877), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Überschrift neu gefasst und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 4

§ 3: Absatz 1, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 877), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 4 zuletzt geändert und Absatz 3a eingefügt durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021; Absatz 1 und 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 5

Überschrift und § 1 geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 6

§ 5: Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 877), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 7

§ 4: Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 6 neu gefasst, neuen Absatz 7 eingefügt und bisherigen Absatz 7 umbenannt in Absatz 8 durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 8

§ 9: Absatz 2 aufgehoben und bisherigen Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 9

§ 1a: eingefügt durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023.



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