Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gesetz zur Erprobung von Zeitwertkonten


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz zur Erprobung von Zeitwertkonten

Vom 14. Juni 2016 (Fn 1)

(Artikel 46 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310))

§ 1
Experimentierklausel

Der Landschaftsverband Rheinland kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium zur Erprobung der Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexiblere Gestaltungen des Berufslebens durch Dienstvereinbarung ein geldbasiertes Zeitwertkontensystem für seine Beamtinnen und Beamten einrichten. Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, ist das Modell entsprechend anzupassen.

§ 2
Sonderregelung Beihilfe

Während der Beurlaubung zur Durchführung eines geldbasierten Zeitwertkontensystems (Entnahmezeitraum) besteht ein Anspruch auf Leistung der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. § 64 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Finanzminister

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Der Justizminister

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 310).



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