Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamten
im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO)

Vom 28. Dezember 1986 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels II der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1986 (GV. NW. S. 698) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der vom 9. Dezember 1986 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1962 (GV. NW. S. 555) und den folgenden neun Verordnungen zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen

1. Verordnung vom

18. März

1964 (GV. NW. S. 69)

2. Verordnung vom

29. März

1966 (GV. NW. S. 136)

3. Verordnung vom

26. November

1968 (GV. NW. S. 383)

4. Verordnung vom

8. Dezember

1970 (GV. NW. S. 756)

5. Verordnung vom

18. März

1975 (GV. NW. S. 235)

6. Verordnung vom

10. Juni

1976 (GV. NW. S. 236)

7. Verordnung vom

6. Januar

1982 (GV. NW. S. 16)

8. Verordnung vom

28. Mai

1985 (GV. NW. S. 413)

9. Verordnung vom

11. November

1986 (GV. NW. S. 698)

ergibt.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamten
im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO)

Vom 28. Dezember 1986

Auf Grund des § 78 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 1986 (GV. NW. S. 110), wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Professoren, Fachhochschullehrer, Studienprofessoren und Dozenten an Hochschulen des Landes, Professoren an der Sozialakademie sowie Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst,

2. Lehrer an öffentlichen Schulen,

3. Polizeivollzugsbeamte,

4. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten.

§ 2 (Fn 4)
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, wöchentlich im Durchschnitt

- mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei einem Grad der Schwerbehinderung von mindestens 80 vom Hundert 39 Stunden,

- mit Vollendung des 55. Lebensjahres 40 Stunden sowie

- im Übrigen 41 Stunden.

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten wären, für Beamte im Schichtdienst in demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweiges mit Regelarbeitszeit im Sinne des § 7, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte an dem Feiertag tatsächlich Dienst leisten muss. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Stundenzahl anzurechnen, die von dem betreffenden Beamten regelmäßig an diesem Wochentag geleistet worden wäre.

(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist vorbehaltlich der Regelungen in § 78 b Abs. 4 und § 78 d Abs. 2 LBG grundsätzlich ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 50 Stunden, die tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungsbereiche von Satz 2 abweichende Regelungen zulassen, wenn es deren dringende dienstliche Belange erfordern. Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Teilzeitbeschäftigung wird in der Weise bewilligt, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit entsprechend ermäßigt wird. Die tägliche Arbeitszeit ermäßigt sich in diesen Fällen entsprechend dem Umfang der bewilligten Ermäßigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, kann die ermäßigte wöchentliche Arbeitszeit auch ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer Woche verteilt werden. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann auch eine andere Aufteilung der Arbeitszeit innerhalb des in Absatz 2 genannten Berechnungszeitraumes gestattet werden.

(4) Einem Beamten kann im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend, höchstens für die Dauer von sechs Monaten, eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess (Arbeitsversuch) geboten ist.

§ 2 a (Fn 6)
(gestrichen)

§ 3
Mehrarbeit, Mehrarbeit in Bereitschaft
und Rufbereitschaft

(1) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte Beamte einzelner Verwaltungszweige, Dienststellen oder Teile von Dienststellen verpflichten, vorübergehend über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun (Mehrarbeit). Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Leiter einer Dienststelle, in Eilfällen auch der Vorgesetzte, für einzelne Beamte Mehrarbeit anordnen.

(2) Werden Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat beansprucht, so ist für die geleistete Mehrarbeit innerhalb von drei Monaten entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. § 78 a Abs. 2 LBG bleibt unberührt.

(3) Muß der Beamte über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus mehr als fünf Stunden im Monat an der Dienststelle oder Arbeitsstätte anwesend sein, um im Bedarfsfalle dienstlich tätig zu werden, ohne daß die Zeit der dienstlichen Tätigkeit regelmäßig überwiegt (Mehrarbeit in Bereitschaft), so ist die Zeit der Bereitschaft nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung mindestens zu 15%, höchstens zu 50% durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen; besteht für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern eine besondere Regelung zur Bewertung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit, so kann dieser Maßstab auch auf Beamte mit entsprechenden Aufgaben angewendet werden. § 78 a Abs. 2 LBG bleibt unberührt.

(4) Muß der Beamte sich auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als fünf Stunden im Monat in seiner Wohnung oder an einem Ort seiner Wahl jederzeit erreichbar bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft), so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen. § 78 a Abs. 2 LBG bleibt unberührt.

§ 4
Bereitschaftsdienst

Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann der Dienstvorgesetzte die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen bis zu 51 Stunden in der Woche verlängern. Beträgt die Bereitschaft durchschnittlich mehr als 30 Stunden oder muß der Beamte lediglich an der Dienststelle oder Arbeitsstätte anwesend sein, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten, so kann die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 124 Stunden in zwei Wochen verlängert werden.

§ 5 (Fn 7)
Dienstbefreiung bei Schichtdienst
und Nachtdienst

(1) Beamte, die nach einem Schichtplan Dienst verrichten, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche vorsieht, und dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 38 1/2 Arbeitsstunden in der Nachtschicht leisten, erhalten Dienstbefreiung innerhalb angemessener Zeit. Das gilt auch dann, wenn die Arbeit am Wochenende bis zu 48 Stunden unterbrochen wird.

(2) Dienstbefreiung im Sinne des Absatzes 1 wird wie folgt gewährt:

in der
Fünf-Tage-Woche
an mindestens

Bei Dienstleistungen
in der
Sechs-Tage-Woche

87 Arbeitstagen

104 Arbeitstagen

eine Freischicht

130 Arbeitstagen

156 Arbeitstagen

eine zweite Freischicht

173 Arbeitstagen

208 Arbeitstagen

eine dritte Freischicht

195 Arbeitstagen

234 Arbeitstagen

eine vierte Freischicht

Beginnt eine Nachtschicht vor 24.00 Uhr, so gelten die von ihr erfaßten Tage als ein Arbeitstag.

(3) Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichten, erhalten Dienstbefreiung von

einer Freischicht,

wenn mindestens 110 Stunden,

einer zweiten Freischicht,

wenn mindestens 220 Stunden,

einer dritten Freischicht,

wenn mindestens 330 Stunden,

einer vierten Freischicht,

wenn mindestens 450 Stunden

Nachtdienst geleistet worden sind. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(4) Beamte, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen, erhalten Dienstbefreiung von

einem Arbeitstag,

wenn mindestens 150 Stunden,

einem zweiten Arbeitstag,

wenn mindestens 300 Stunden,

einem dritten Arbeitstag,

wenn mindestens 450 Stunden,

einem vierten Arbeitstag,

wenn mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet worden sind.

(5) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Nachtschicht ist eine Schicht, die mindestens die Zeit von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr einschließt.

(6) Soweit die Arbeitszeit von Beamten nach § 60 Abs. 2, §§ 78 b, 78 c, 78 d oder 85 a LBG ermäßigt worden ist, sind bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 die geforderten Nachtarbeitsstunden im Verhältnis zur Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit zu kürzen.

(7) Die Dienstbefreiung nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Freischichten bzw. Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten; Absatz 8 bleibt unberührt. Die Dienstbefreiung ist in einem zeitnahen Anschluß an das Vorliegen ihrer Voraussetzungen zu erteilen; davon kann aus zwingenden dienstlichen Gründen abgewichen werden.

(8) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zustehende Dienstbefreiung erhöht sich für Beamte ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, um eine Freischicht bzw. einen Arbeitstag.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Beamte, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der in der Regel Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst eine Freischicht. Absatz 8 ist nicht anzuwenden.

§ 6 (Fn 8)
Durchgehende und geteilte Arbeitszeit, Pausen

(1) In Dienststellen in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ist durchgehend zu arbeiten; im übrigen ist die Arbeitszeit in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. Die Ruhepause beträgt bei durchgehender Arbeitszeit 30 Minuten nach Überschreitung einer Arbeitszeit von sechs Stunden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte von zunächst 30 und später weitere 15 Minuten aufgeteilt werden kann. Bei geteilter Arbeitszeit beträgt die Ruhepause 90 Minuten. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr hierzu bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern.

(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

§ 7 (Fn 9)
Dienststundenregelung

(1) In den Dienststellen des Landes ist sonnabends dienstfrei. An den übrigen Werktagen beginnt der Dienst bei geteilter Arbeitszeit um 7.30 Uhr und endet montags und dienstags um 17.00 Uhr und mittwochs bis freitags um 16.30 Uhr. Bei durchgehender Arbeitszeit beginnt der Dienst um 7.30 Uhr und endet montags und dienstags um 16.00 Uhr, mittwochs bis freitags um 15.30 Uhr. Bei obersten Landesbehörden beginnt der Dienst um 8.00 Uhr und endet montags und dienstags um 16.30 Uhr, mittwochs bis freitags um 16.00 Uhr.

(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen oder Teile von Dienststellen eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen oder zulassen; sofern der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet wird, müssen auch bei solchen Ausnahmen die Dienststunden die Kernarbeitszeit im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 3 umfassen. Satz 1 Halbsatz 2 entfällt für Einrichtungen der Aus- und Fortbildung sowie für den Bereich der Eichverwaltung und des staatlichen Materialprüfungsamtes. Das gleiche gilt für Dienststellen, denen neben Beamten des Landes auch Beamte anderer Dienstherren angehören, sofern mit den Ausnahmen nach Satz 1 einheitliche Dienststunden für alle Beamten der Dienststelle ermöglicht werden.

(3) Überschreiten bei Dienstreisen die Reisezeiten, die über die am jeweiligen Tag maßgebliche Arbeitszeit hinausgehen, im Kalendermonat insgesamt zehn Stunden, so ist innerhalb von drei Monaten die Hälfte dieser Zeit als Freizeitausgleich zu gewähren.

(4) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regeln die Dienststunden nach den örtlichen Erfordernissen.

§ 7 a (Fn 10)
Gleitende Arbeitszeit

(1) Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in der Weise geregelt werden, dass der Beamte Dienstbeginn und Dienstende innerhalb eines Zeitraumes von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr selbst bestimmt (gleitende Arbeitszeit); bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses kann bei den den obersten Dienstbehörden nachgeordneten Dienststellen als Dienstbeginn 6.30 Uhr vereinbart werden. Die Kernarbeitszeit (Mindestanwesenheitszeit) muß mindestens 5 Stunden pro Arbeitstag betragen. Die Kernarbeitszeit umfaßt bei Landesbehörden - abgesehen von einer Ruhepause, die die Pausenzeit von einer halben Stunde nach § 6 unter Anrechnung auf das persönliche Zeitkonto um höchstens eine Stunde übersteigen darf und um 14.00 Uhr beendet sein muß - am Montag und Dienstag die Zeit von 9.00 bis 15.30 Uhr, von Mittwoch bis Freitag die Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr. Bei den den obersten Dienstbehörden nachgeordneten Dienststellen ist auch eine Kernarbeitszeit montags und dienstags 8.30 bis 15.00 Uhr, mittwochs bis freitags 8.30 bis 14.30 Uhr oder eine geteilte Kernarbeitszeit zulässig, die mindestens die Zeit von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.00 Uhr umfassen muß. In Dienststellen mit Publikumsverkehr oder Teilen solcher Dienststellen muß die Kernarbeitszeit - gegebenenfalls abweichend von Satz 3 oder 4 - so festgelegt werden, daß sie die Sprechstunden erfaßt. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes während der in § 7 genannten Dienststunden muß gewährleistet sein.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann angeordnet werden, daß einzelne Beamte oder Gruppen von Beamten

1. allgemein oder im Einzelfall dauernd oder vorübergehend von der Inanspruchnahme der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen werden,

2. vorübergehend innerhalb der Gleitzeit Dienst zu leisten haben.

(3) Unter- und Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitschuld, Zeitguthaben) sollen innerhalb des Kalendermonats ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich nicht möglich, so sind bei einem Zeitguthaben bis zu 20 Stunden, bei einer Zeitschuld die gesamten Fehlzeiten in den folgenden Monat zu übertragen; die Fehlzeiten dürfen 10 Stunden nicht überschreiten. Das übertragbare Zeitguthaben erhöht sich in dem Umfang, in dem nach Absatz 2 Nr. 2 Dienst angeordnet worden ist. Die Kernarbeitszeit darf viermal im Monat bis zu jeweils einem halben Tag (Vormittag oder Nachmittag) oder einmal im Monat bis zu jeweils einem ganzen Tag und zwei halben Tagen (Vormittag oder Nachmittag) oder zweimal im Monat bis zu jeweils einem ganzen Tag für einen Ausgleich in Anspruch genommen werden; innerhalb des in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Berechnungszeitraums dürfen insgesamt nicht mehr als zwölf ganze Tage in Anspruch genommen werden; Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 a Abs. 1 Buchstabe a LBG soll, sofern das zu betreuende Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von den Regelungen zur Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit (Satz 4) abgewichen werden; bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses kann von den Regelungen zur Übertragbarkeit von Zeitguthaben (Satz 2) und zur Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit (Satz 4) abgewichen werden.

(3a) Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß einzelne ihrer Beamten oder Gruppen von Beamten

1. während der sitzungsfreien Zeiten des Landtages und der Landesregierung ein übertragbares Zeitguthaben nicht erwerben und ein außerhalb der sitzungsfreien Zeiten des Landtages und der Landesregierung erworbenes Zeitguthaben bis zu 35 Stunden in den folgenden Monat übertragen dürfen,

2. an bestimmten Tagen der Woche wegen der Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung oder außerhalb der sitzungsfreien Zeiten des Landtages die Kernarbeitszeit für einen Ausgleich nicht in Anspruch nehmen dürfen und abweichend von Absatz 1 Satz 6 die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr gewährleisten müssen.

(4) Für die Ermittlung der Arbeitszeit sind Zeiterfassungsgeräte zu verwenden, die der Beamte beim Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes zu bedienen hat. Eine personenbezogene Auswertung der hierbei erfaßten Daten darf nur zum Zwecke der Ermittlung und zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit erfolgen. Die mit Hilfe des Zeiterfassungsgerätes erfaßten und ermittelten personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unzulässige Verarbeitung und Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Die Daten sind nach Auswertung zu sperren und nach Ablauf von spätestens 6 Monaten zu löschen. Sofern die Eigenart des Dienstesder Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder ihr Einsatz wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen ist, kann der Nachweis der geleisteten täglichen Arbeitszeit mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde ausnahmsweise in anderer Weise erbracht werden. Die Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

(5) Ganztägige Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit, Kur, höherer Gewalt, Dienstbefreiung, Dienstreise oder Dienstgang gilt als Anwesenheit der Stunden, die an diesem Tag nach § 7 zu leisten gewesen wären. Nicht ganztägige Abwesenheit aus den genannten Gründen und wegen eines Arztbesuches gilt als Anwesenheit mit ihrer tatsächlichen Dauer, jedoch nur innerhalb der Regelarbeitszeit im Sinne des § 7. Darüber hinaus werden bei Dienstreisen oder Dienstgängen Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäftes, die über das an diesem Tag nach § 7 maßgebliche Dienstende hinausgehen, bis höchstens 19.30 Uhr als Anwesenheit berücksichtigt. Überschreiten bei Dienstreisen die Reisezeiten, die über die an dem jeweiligen Tag anrechenbare Arbeitszeit hinausgehen, insgesamt zehn Stunden im Monat, so wird die Hälfte dieser Zeit als Anwesenheit berücksichtigt.

(6) Zur Erledigung von unaufschiebbaren persönlichen Angelegenheiten kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach pflichtgemäßem Ermessen Dienstbefreiung für Zeiten innerhalb der Kernarbeitszeit gewährt werden, wenn die Erledigung nicht außerhalb der Kernarbeitszeit möglich ist.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Teilzeitbeschäftigte (§§ 78 b, 78 c, 78 d und 85 a LBG) entsprechend mit der Maßgabe, daß an den Tagen, an denen diese Beamten Dienst zu leisten haben, mindestens eine ununterbrochene dreistündige Arbeitszeit in der Regel während der Kernarbeitszeit einzuhalten ist.

(8) Die oberste Dienstbehörde kann für Dienststellen, denen neben Beamten des Landes auch Beschäftigte anderer Dienstherren angehören, abweichende Regelungen festlegen.

(9) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können nach den örtlichen Erfordernissen abweichende Regelungen treffen.

(10) Für Hochschulen und bibliothekarische Zentraleinrichtungen kann die oberste Dienstbehörde abweichende Regelungen zulassen. Für den Bereich der Hochschulen kann die Entscheidung auf die Dienststellenleiter delegiert werden.

§ 8 (Fn 12)
Dienstfreie Zeiten

(1) An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr entfällt der Dienst, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst bis 12.00 Uhr an einem anderen Tag Freizeitausgleich zu gewähren. Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann allgemein oder im Einzelfall zugelassen werden, dass abweichend von § 7 a Abs. 3 Satz 4 im Monat Dezember die Kernarbeitszeit viermal im Monat bis zu jeweils einem ganzen Tag für einen Zeitausgleich in Anspruch genommen wird; die Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit im Monat Januar des folgenden Jahres ist insoweit ausgeschlossen; die Fehlzeiten dürfen Ende Januar 10 Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Landesregierung kann anordnen, daß aus besonderem Anlaß der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfällt. Bei örtlich bedingten Anlässen kann Dienstfreiheit von der obersten Dienstbehörde und, wenn der Anlaß nur eine einzelne Dienststelle berührt, vom Leiter der Dienststelle angeordnet werden.

§ 9
Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu anderen
dienstfreien Zeiten

Soweit die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Leiter der Dienststelle, in Eilfällen auch der Vorgesetzte, Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu anderen dienstfreien Zeiten anordnen. In diesem Fall soll die nach § 3 Abs. 2 bis 4 zu gewährende Dienstbefreiung möglichst zusammenhängend gewährt werden.

§ 10 (Fn 5)
Verkürzte Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit derjenigen Beamten, die kraft Rechtsvorschrift nicht während der gesamten, allgemein oder im Einzelfall vorgeschriebenen Arbeitszeit beschäftigt werden dürfen, ist durch Verlängerung der Ruhepause auf die zulässige Zeit zu verkürzen.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann eine Verkürzung der Arbeitszeit abweichend von Absatz 1 zulassen.

§ 11
Ort und Zeit der Dienstleistung

(1) Der Dienst ist an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, sofern nicht der Leiter der Dienststelle für einzelne Beamte oder Beamtengruppen eine andere Anordnung trifft.

(2) Sind für eine Dienststelle oder Teile einer Dienststelle die Dienststunden mit Rücksicht auf die besonderen dienstlichen Verhältnisse so festgesetzt, daß die regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird, so ist die Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten. § 3 Abs. 2, 3 und 4 und § 5 bleiben unberührt.

§ 12
Beamte bei den Justizvollzugsanstalten

Zuständig für eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit der Beamten bei den Justizvollzugsanstalten ist das Justizministerium. Es kann Abweichungen von § 4 Satz 2 und § 8 Abs. 1 anordnen.

§ 13 (Fn 11)
Experimentierklausel

Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

§ 14
Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte.

§ 15 (Fn 13)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1962 in Kraft.

§ 16 (Fn 14)
Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt zum 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Hinweis
(Artikel IV der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GV. NRW.S .74))

Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstage in Anspruch genommen worden sind, werden in Erholungsurlaubstage umgewandelt. Soweit die jeweiligen Arbeitszeitregelungen es zulassen, ist wahlweise eine Umwandlung in Freizeitausgleich im Rahmen der Gleitenden Arbeitszeit möglich.

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(Artikel 8 des Gesetzes v. 17. 12.2003 (GV. NRW. S. 814))

Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der Ermächtigung des § 78 Abs. 3 Landesbeamtengesetz, die auf Artikel 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der Ermächtigung des § 187 Abs. 3 Landesbeamtengesetz und die auf Artikel 6 beruhenden Teile können aufgrund der Ermächtigung des § 5 Schulfinanzgesetz durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 15, geändert durch 10. VO v. 24. 1. 1989 (GV. NW. S. 69), 11. VO v. 12. 3. 1991 (GV. NW. S. 179), 28. 3. 1995 (GV. NW. S. 292), 30. 7. 1996 (GV. NW. S. 244), 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); Art. I der VO v. 18.2.2003 (GV. NRW. S. 74) in Kraft getreten mit Wirkung vom 14.1.2003; Art. 4 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 335), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 1 Abs. 2 zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März 2000.

Fn 4

§ 2 zuletzt geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 5

§ 10 Abs. 1 geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März 2000.

Fn 6

§ 2 a gestrichen durch Art. I der VO v. 18.2.2003 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten mit Wirkung vom 14.1.2003.

Fn 7

§ 5 zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März 2000.

Fn 8

§ 6 zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März 2000.

Fn 9

§ 7 zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März 2000.

Fn 10

§ 7 a zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März 2000.

Fn 11

§ 13 eingefügt durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März 2000.

Fn 12

§ 8 Abs. 1 zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März 2000.

Fn 13

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1962. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 14

§ 16 angefügt durch Art. 4 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.



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