Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.3.2024


Verordnung über die zuständigen Stellen für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz in den Geschäftsbereichen der einzelnen Ressorts des Landes Nordrhein-Westfalen (Verpflichtungsgesetzverordnung NRW - VerpflichtG VO NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die zuständigen Stellen für die förmliche
Verpflichtung nichtbeamteter Personen
nach dem Verpflichtungsgesetz in den Geschäftsbereichen der
einzelnen Ressorts des Landes Nordrhein-Westfalen
(Verpflichtungsgesetzverordnung NRW - VerpflichtG VO NRW)

Vom 1. September 2009 (Fn 1)

Aufgrund des § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Bestimmung der für die Verpflichtung nichtbeamteter Personen zuständigen Stelle treffen die obersten Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen für ihren Geschäftsbereich. Zuständig für die Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach § 1 Absatz 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind die Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe des jeweiligen Geschäftsbereichs sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehen (§§ 6, 7, 9, 14, 14a, 18, 21 des Landesorganisationsgesetzes), und

1. im Geschäftsbereich des für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie zuständigen Ministeriums

die Organe der Darlehenskasse der Studentenwerke e.V. (DAKA),

2. im Geschäftsbereich des Finanzministeriums

die PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

3. im Geschäftsbereich des Innenministeriums

3.1 die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder die Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich des Landesverbandes Lippe,

3.2 der Vorstand der auf Grundlage des § 114 a Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gegründeten kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts,

3.3 bei Einstellungen oder Anstellungen die zum Vertragsabschluss, im Übrigen die zur Geschäftsführung befugte Stelle bei Verbänden, sonstigen Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen, die in privater Rechtsform geführt werden und ganz oder überwiegend kommunale Aufgaben wahrnehmen,

4. im Geschäftsbereich des für Arbeit, Gesundheit und Soziales zuständigen Ministeriums

die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der in Satz 2 erster Halbsatz genannten Stellen Gutachten erstatten,

5. im Geschäftsbereich des für Schule und Weiterbildung zuständigen Ministeriums

die Leitungen von öffentlichen Schulen, deren Träger Stiftungen des öffentlichen Rechts sind,

6. im Geschäftsbereich des für Bauen und Verkehr zuständigen Ministeriums

die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der in Satz 2 erster Halbsatz genannten Stellen Gutachten erstatten,

7. im Geschäftsbereich des Justizministeriums

7.1 die Notare,

7.2 die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Dolmetschern und Übersetzern jeweils für ihren Geschäftsbereich,

8. im Geschäftsbereich des für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums

8.1 die integrierten Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes,

8.2 die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der in Satz 1 erster Halbsatz und Nummer 8.1 genannten Stellen Gutachten erstatten,

9. im Geschäftsbereich des für Wirtschaft, Mittelstand und Energie zuständigen Ministeriums

die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der in Satz 2 erster Halbsatz genannten Stellen Gutachten erstatten.

(2) Die von den jeweiligen Geschäftsbereichen zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten getroffenen Regelungen bleiben unberührt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die folgenden Verordnungen außer Kraft:

1. Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158)

2. Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle im kommunalen Bereich vom 19. März 1975 (GV. NRW. S. 274)

3. Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Kultusministers vom 28. Juli 1975 (GV. NRW. S. 517)

4. Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle bei privatrechtlich geführten Unternehmen mit kommunalen Aufgaben vom 10.August 1976 (GV. NRW. S. 302)

5. Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. März 1977 (GV. NRW. S. 167)

6. Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Justizministers vom 28. Juli 1982 (GV. NRW. S. 520)

7. Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich der Polizei vom 18. Juli 1992 (GV. NRW. S. 342)

8. Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1999 (GV. NRW. S. 502)

9. Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen bei der NRW.BANK vom 25. November 2004 (GV. NRW. S. 744)

10. Verordnung über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274)

11. Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2005 (GV. NRW. S. 693)

12. Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2006 (GV. NRW. S. 110)

13. Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2006 (GV. NRW. S. 553).

(2) Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Diese Verordnung wird erlassen

in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 1 von der Landesregierung

in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und Absatz 2 vom Ministerpräsidenten

in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 1 und Absatz 2 vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie

in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 2 und Absatz 2 vom Finanzministerium

in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 3 und Absatz 2 vom Innenministerium

in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 4 und Absatz 2 vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 5 und Absatz 2 vom Ministerium für Schule und Weiterbildung

in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 6 und Absatz 2 vom Ministerium für Bauen und Verkehr

in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 7 und Absatz 2 vom Justizministerium

in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und Absatz 2 vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration

in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 8 und Absatz 2 vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 9 und Absatz 2 vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Der Finanzminister

zugleich für die
Ministerin für Wirtschaft,
Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 479, in Kraft getreten am 12. September 2009.



Normverlauf ab 2000: