Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Anpassung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz zur Anpassung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder

Vom 20. Dezember 2007 (Fn 1)

(Artikel 5 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge
sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher
Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750))

§ 1
Erhöhung des Familienzuschlags

Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der Zahl „230,58“ im ersten Satz nach der Tabelle für den Familienzuschlag in Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -), die Zahl „280,58“.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Der Finanzminister

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

zugleich für den
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 750, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Obsolet durch Fristablauf.



Normverlauf ab 2000: