Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes

Vom 8. Juni 1976 (Fn 1)

Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten (gemäß § 92 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt; unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem 1. September 2006 erlassen wurden:

§ 1
Besonderheiten bei der Anwendung der Stellenobergrenzen

In den Rechtsverordnungen der Landesregierungen nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes kann bestimmt werden, daß bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Stadtstaaten die Ämter für Beamte in folgenden Funktionen unberücksichtigt bleiben:

1. Beamte bei Feuerwehren,

2. Beamte bei Sparkassen,

3. Beamte in Versorgungs- und Verkehrsbetrieben sowie in Entsorgungsbetrieben,

4. Beamte in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden oder Kreise oder sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts betrieben werden,

5. Fachbeamte und Verwaltungsleiter bei besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungs- und Gesundheitswesens,

6. Fachbeamte und Verwaltungsleiter in Schlacht- und Viehhöfen und im Forstdienst, Gartenbau und Friedhofsdienst.

§ 2
Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 1468)



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