Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024


Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung
(Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung)

Vom 3. August 1977 (Fn 1)

Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten (gemäß § 92 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt; unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem 1. September 2006 erlassen wurden:

§ 1
Stellenzulage

(1) Beamte, Richter und Soldaten, die zusätzlich zu Aufgaben des ihnen verliehenen Amtes Leitungsaufgaben an einer Hochschule wahrnehmen, erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage beträgt monatlich

 

an Hochschulen                         mit einer Meßzahl im Sinne der
                                       Vorbemerkung Nr. 20 zu den
                                       Bundesbesoldungsordnungen A und B
                                       (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz)
                                            bis 4.000      von mehr als 4.000
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              1                                 2                    3
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1. für den Leiter einer Hochschule            225,-- DM           450,-- DM
2. für den ständigen Vertreter des
   Leiters einer Hochschule                   125,-- DM           300,-- DM
3. für weitere ständige Vertreter des
   Leiters einer Hochschule bei einer
   wesentlichen Inanspruchnahme durch
   diese Aufgaben nach Maßgabe des
   Haushalts                           bis zu 125,-- DM    bis zu 250,-- DM
4. für den Vorsitzenden eines
   Hochschulleitungsgremiums                  225,-- DM           450,-- DM
5. für den ständigen Vertreter des
   Vorsitzenden eines
   Hochschulleitungsgremiums                  125,-- DM           300,-- DM
6. für die weiteren Mitglieder eines
   Hochschulleitungsgremiums bei einer
   wesentlichen Inanspruchnahme durch
   diese Aufgaben nach Maßgabe des
   Haushalts                           bis zu 125,-- DM    bis zu 250,-- DM
7. für den Leiter einer regionalen
   oder örtlichen Abteilung einer
   Hochschule                                 125,-- DM           125,-- DM
8. für den Leiter eines Fachbereichs
   einer Hochschule                           125,-- DM           125,-- DM
   bei gleichzeitiger Leitung eines
   großen Universitätsklinikums nach
   Maßgabe des Haushalts               bis zu 350,-- DM    bis zu 350,-- DM
9. für den Leiter eines zentralen
   Kollegialorgans bei einer
   wesentlichen Inanspruchnahme durch
   Daueraufgaben nach Maßgabe des
   Haushalts                           bis zu 125,-- DM    bis zu 125,-- DM
10. für den Leiter einer gemeinsamen
   Kommission bei einer wesentlichen
   Inanspruchnahme durch Daueraufgaben
   nach Maßgabe des Haushalts         bis zu 125,-- DM    bis zu 125,-- DM.

Nimmt ein Beamter, Richter oder Soldat mehrere der in Satz 2 genannten Leitungsaufgaben wahr, so erhält er nur die höhere Stellenzulage; nimmt er eine dieser Leitungsaufgaben mehrfach wahr, so erhält er die Stellenzulage nur einmal. Eine Stellenzulage wird nicht gewährt, wenn ein hauptberuflicher Leiter einer Hochschule oder ein hauptberuflicher Vorsitzender oder ein hauptberufliches Mitglied eines Hochschulleitungsgremiums zugleich weitere der in Satz 2 genannten Leitungsaufgaben wahrnimmt. Satz 4 gilt entsprechend für die hauptberuflichen ständigen Vertreter.

(2) Mit den Stellenzulagen für die Leitungsaufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 bis 10 ist ein besonderer aus den bezeichneten Leitungsaufgaben entstehender Aufwand abgegolten.

§ 2
Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 1527).



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