Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Eingruppierung der mit Landesbeamten nicht vergleichbaren Beamten der Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Eingruppierung der mit Landesbeamten
nicht vergleichbaren Beamten der Landwirtschaftskammern
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 4. November 1970 (Fn 1)

Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1969 (GV. NW. S. 608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1970 (GV. NW. S. 442), und der Bekanntmachung vom 6. Juli 1970 (GV. NW. S. 540) - SGV. NW. 20320 - wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:

§ 1
Eingruppierung

(1) Der Kammerdirektor einer Landwirtschaftskammer darf höchstens in die Besoldungsgruppe B 7 eingruppiert werden.

(2) Der allgemeine ständige Vertreter eines Kammerdirektors darf höchstens in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft werden.

§ 2 (Fn 2)
Aufwandsentschädigung

(1) Dem Kammerdirektor einer Landwirtschaftskammer kann eine nichtruhegehaltfähige Aufwandsentschädigung bis zur Höhe von 325,- DM monatlich, dem allgemeinen ständigen Vertreter eines Kammerdirektors (§ 1 Abs. 2) eine nichtruhegehaltfähige Aufwandsentschädigung bis zur Höhe von 50 vom Hundert dieses Betrages gewährt werden.

(2) Die Aufwandsentschädigung entfällt

a) in Höhe von 66 2/3 vom Hundert, wenn der Beamte ununterbrochen länger als sechs Monate seine Dienstaufgaben nicht wahrnimmt, für die sechs Monate übersteigende Zeit,

b) in voller Höhe bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bei vorläufiger Dienstenthebung mit Ablauf des Monats, in dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.

(3) Beamten, denen vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, wenn die Amtsstelle frei ist oder der Stelleninhaber aus den in Absatz 2 genannten Gründen eine Aufwandsentschädigung nicht oder nicht in voller Höhe erhält. Die Aufwandsentschädigung darf, wenn der Stelleninhaber nach Absatz 2 Buchstabe a) 33 1/3 vom Hundert der Aufwandsentschädigung weiter erhält, nur bis zur Höhe von 66 2/3 vom Hundert, in den übrigen Fällen bis zur vollen Höhe der für das Amt vorgesehenen Aufwandsentschädigung gewährt werden. Erhält der Beamte, dem vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, bereits eine Aufwandsentschädigung, so darf die Aufwandsentschädigung insgesamt die nach Satz 2 zulässige Höchstgrenze nicht übersteigen.

§ 3 (Fn 3)
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1970 in Kraft.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1970 S. 735, geändert durch VO v. 29. 6. 1973 (GV. NW. S. 378).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

§ 2 Abs. 1 geändert durch VO v. 29. 6. 1973 (GV. NW. S. 378), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1973.

Fn 3

§ 3 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.



Normverlauf ab 2000: