Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Festsetzung von Aufwandsvergütungen für Richter und Beamte im Geschäftsbereich des Justizministers


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Festsetzung von Aufwandsvergütungen
für Richter und Beamte im Geschäftsbereich
des Justizministers

Vom 26. März 1999 (Fn 1)

Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) i. d. F. des Artikels I des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (Fn 2), zur Änderung des Landesumzugskostengesetzes (Fn 2), zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes (Fn 3) und zur Überlassung von Stellplätzen bei Landesbehörden(Fn 4) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) wird verordnet:

§ 1

(1) Richter oder Beamte, die bei Justizbehörden an mehreren Orten gleichzeitig verwendet werden, erhalten für die Verwendung außerhalb des Ortes der Hauptbeschäftigung bzw. des Wohnortes anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 7 LRKG eine Aufwandsvergütung in Höhe der Trennungsentschädigung, die abgeordneten Richtern oder Beamten zusteht. Soweit erforderlich, ist der Ort der Hauptbeschäftigung zu bestimmen.

(2) Besteht am Ort der weiteren Beschäftigung keine Gelegenheit, das Mittagessen in einer Behördenkantine einzunehmen, so erhalten Richter oder Beamte, wenn die Dienstreise mehr als acht Stunden dauert, eine Aufwandsvergütung in Höhe von zwei Zehnteln des Satzes des Tagegeldes nach § 7 Abs. 1 LRKG.

§ 2 (Fn 5)

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 90.
Aufgehoben durch Verordnung vom 5. Januar 2023 (GV NRW. S. 48), in Kraft getreten am 1. Februar 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 20320.

Fn 3

SGV. NRW. 204.

Fn 4

SGV. NRW. 641.

Fn 5

§ 2 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.



Normverlauf ab 2000: