Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz über die Gewährung von
Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den
Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 9. April 2024 (Fn 1)

(Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200))

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise (Sonderzahlung) in den Jahren 2023 und 2024 für die

1. Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. Richterinnen und Richter des Landes,

3. Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Justizsekretäranwärterin, Justizsekretäranwärter, Gerichtsvollzieheranwärterin, Gerichtsvollzieheranwärter, Fachlehrerin in Ausbildung, Fachlehrer in Ausbildung, Forstinspektoranwärterin, Forstinspektoranwärter, Forstreferendarin, Forstreferendar, Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar des Landes und

4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

Ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2
Einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023 für Beamtinnen, Beamte,
Richterinnen, Richter, Unterhaltsbeihilfeempfängerinnen und
Unterhaltsbeihilfeempfänger

(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhalten eine Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn

1. das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und

2. sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung aus diesem Dienstverhältnis hatten.

(2) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhalten eine Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn

1. das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und

2. sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe aus diesem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis hatten.

(3) Die Höhe der Sonderzahlung beträgt

1. für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Anspruch auf Dienstbezüge nach § 1 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung 1 800 Euro,

2. für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Anspruch auf Anwärterbezüge nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes 1 000 Euro und

3. für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe 1 000 Euro.

(4) Der Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte zum Stichtag 9. Dezember 2023 Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe hatte. Soweit am genannten Stichtag kein Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe bestand, richtet sich der Anspruch abweichend von Satz 1 gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 zuletzt Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe hatte.

§ 3
Monatliche Sonderzahlungen für das Jahr 2024 für Beamtinnen, Beamte,
Richterinnen, Richter, Unterhaltsbeihilfeempfängerinnen und
Unterhaltsbeihilfeempfänger

(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen. Der Anspruch besteht nur, wenn das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und die Berechtigten in dem jeweiligen Bezugsmonat mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung aus diesem Dienstverhältnis haben.

(2) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen. Der Anspruch besteht nur, wenn das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und die Berechtigten in dem jeweiligen Bezugsmonat mindestens an einem Tag Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe aus diesem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis haben.

(3) Die Höhe der Sonderzahlung beträgt monatlich

1. für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Anspruch auf Dienstbezüge nach § 1 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes 120 Euro,

2. für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Anspruch auf Anwärterbezüge nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes 50 Euro und

3. für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe 50 Euro.

(4) Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte im Bezugsmonat Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe hat oder hatte. Besteht aufgrund eines Dienstherrenwechsels ein Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe gegen mehrere Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich der Anspruch auf Sonderzahlung gegen den abgebenden Dienstherrn.

§ 4
Teilzeitbeschäftigung und begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend. In den Fällen des § 65 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung ist für die Bemessung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung das Verhältnis der nach § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes anteilig gewährten Besoldung maßgeblich.

(2) Bei begrenzter Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung richtet sich die Höhe der Sonderzahlung nach § 9 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes.

(3) In den Fällen des § 2 sind jeweils die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 maßgeblich. Bestand an diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe, so sind stattdessen die Verhältnisse desjenigen Tages maßgebend, an dem die oder der Berechtigte im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 zuletzt einen solchen Anspruch hatte.

(4) § 3 Absatz 6 des Landesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung des Zuschlags nach § 70 des Landesbesoldungsgesetzes unberücksichtigt.

§ 5
Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger

(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erhalten eine einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn ihnen am 9. Dezember 2023 ein entsprechender Anspruch auf Versorgungsbezüge zugestanden hat. Die Sonderzahlung nach Satz 1 wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 1 800 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.

(2) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit laufenden Versorgungsbezügen erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 neben ihren Versorgungsbezügen monatliche Sonderzahlungen. Die Sonderzahlungen nach Satz 1 werden in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 120 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.

(3) Versorgungsbezüge im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das Ruhegehalt, das Witwengeld, das Witwergeld, das Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag.

(4) Der Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlung nach Absatz 1 und 2 richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte zum jeweiligen Stichtag Anspruch auf Versorgungsbezüge hat oder hatte.

§ 6
Konkurrenzregelungen

(1) Die Sonderzahlungen werden den Berechtigten für den jeweiligen Bezugszeitraum nur einmal gewährt. Dies gilt auch bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer besoldeter Hauptämter im Sinne des § 5 des Landesbesoldungsgesetzes. Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 3 wird eine Sonderzahlung nach § 2 nicht gewährt, wenn den Berechtigten bereits nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung steuerfreie Leistungen für das Jahr 2023 aufgrund oder im Vorgriff auf eine bundesgesetzliche Regelung, eine gesetzliche Regelung eines anderen Landes oder eine tarifvertragliche Regelung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst gewährt worden sind.

(2) Bei der Berechnung sonstiger Bezüge oder sonstiger Leistungen bleiben die Sonderzahlungen unberücksichtigt.

(3) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern wird beim Zusammentreffen mit einer der jeweiligen Sonderzahlung entsprechenden Leistung aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst die Sonderzahlung mit der Maßgabe gewährt, dass

1. der Anspruch aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht,

2. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung der Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Ruhegehaltsempfängerin oder Ruhegehaltsempfänger vorgeht sowie

3. im Übrigen der Anspruch aus dem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger dem Anspruch aus dem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht.

Im Falle der Gewährung einer Sonderzahlung oder einer vergleichbaren Leistung aus einem nachrangigen Rechtsverhältnis, wird diese Zahlung auf die nach § 5 Absatz 1 und 2 zustehende Sonderzahlung angerechnet. Soweit die Sonderzahlung aus einem vorrangigen Rechtsverhältnis geringer ist als die Sonderzahlung aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger, wird der Differenzbetrag auf Antrag bei dem nachrangigen Rechtsverhältnis ausgezahlt. Bei der Anwendung versorgungsrechtlicher Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung bleibt die Sonderzahlung außer Betracht.

§ 7
Rückforderung

Die Zahlung der Sonderzahlungen steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen ein Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlungen nicht bestand. § 15 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes und § 64 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 9. Dezember 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Der Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,

Gleichstellung, Flucht und Integration

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin für Schule und Bildung

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Der Minister der Justiz

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten,

Internationales sowie Medien und

Chef der Staatskanzlei

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 200).



Normverlauf ab 2000: