Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Rahmen der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 23. November 1967 'BGBl. I S. 1167'


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten im Rahmen
der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
Personen vom 23. November 1967 'BGBl. I S. 1167'

Vom 4. Juni 1968 (Fn 1)

§ 1

(1) Die mir als oberster Dienstbehörde (§ 11 Abs. 2 der Zweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum G 131 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. e der Zuständigkeitsverordnung G 131 des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1968 - GV. NW. S. 185 -) (Fn 2) zustehenden Befugnisse zur Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge für die früheren Angehörigen der in Abschnitt I Buchst. B der Anlage zur Zweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum G 131 aufgeführten Herkunftseinrichtungen sowie ihrer Hinterbliebenen übertrage ich den in Abschnitt II Buchst. B der Anlage zur genannten Verordnung bezeichneten Aufnahmeeinrichtungen bzw. der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank (§ 11 Abs. 6 der 32. Durchführungsverordnung zum G 131).

(2) Den in Absatz 1 genannten Aufnahmeeinrichtungen werden außerdem übertragen:

1. die Anerkennung als Aussiedler nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685),

2. die Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes,

3. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776),

4. die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes,

5. die Zustimmung zur Verteilung der Versorgungslast in den in § 42 Abs. 5 Satz 4 des Bundesgesetzes genannten Fällen,

6. die Bewilligung einer Kapitalabfindung nach § 43 des Bundesgesetzes und die in den §§ 44 und 45 des Bundesgesetzes genannten Befugnisse,

7. die Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 29 des Bundesgesetzes in Verbindung mit § 139 Abs. 3 und § 142 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes,

8. die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften, die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit und die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers,

9. die Gleichstellung der im Wege der Familienzusammenführung zugezogenen Personen mit den Personen, die vor dem 31. Dezember 1952 zugezogen sind, nach § 4 b Abs. 1 des Bundesgesetzes,

10. die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes,

11. die Gleichstellung des Todes oder einer Schädigung im Gewahrsam im Sinne des § 181 b Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes mit dem Tod oder einer Schädigung in der Kriegsgefangenschaft und die Gleichstellung der Heimkehr aus einem Gewahrsam mit der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes,

12. die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall (§ 135 des Bundesbeamtengesetzes) oder Kriegsunfall (§§ 181 a, 181 b des Bundesbeamtengesetzes),

13. die Gewährung von Entlassungsgeld nach § 52 c und § 70 Abs. 5 des Bundesgesetzes,

14. die Erteilung der nach §§ 72 bis 74 des Bundesgesetzes erforderlichen Bescheinigungen.

§ 2

Den in § 1 Abs. 1 genannten Aufnahmeeinrichtungen werden übertragen:

1. die Entscheidung über den Widerspruch der in § 1 Abs. 1 genannten Personen gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, soweit die Aufnahmeeinrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die sonstige Handlung vorgenommen haben, gegen die der Widerspruch sich richtet,

2. die Vertretung vor Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren wegen Entscheidungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.

§ 3

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

(2) Die Verordnung wird erlassen

a) auf Grund von § 11 Abs. 2 der Zweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum G 131, von § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 des Bundesbeamtengesetzes, von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 4 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 5 Satz 4, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 4 und § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes sowie von § 29 des Bundesgesetzes in Verbindung mit § 139 Abs. 3, § 142 Abs. 5 und § 155 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes,

b) auf Grund von § 11 Abs. 2 der Zweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum G 131 in Verbindung mit § 79 des Bundesgesetzes, § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das Bundespolizeibeamtengesetz vom 8. Mai 1967 (BGBl. I S. 518), und § 180 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1966 (GV. NW. S. 427) (Fn 4), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 23. April 1968 (GV. NW. S. 149).

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 187.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2036.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 20. Juni 1968.

Fn4

SGV. NW. 2030.



Normverlauf ab 2000: