Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften
des Bundesgesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen vom 11. Mai 1951
(BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz)

Vom 15. Dezember 1952 (Fn 1)

§ 1

Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes finden Anwendung

1. auf die Beamten, Angestellten und Arbeiter der früheren Länder Preußen und Lippe, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. auf die Beamten, Angestellten und Arbeiter früherer Reichsverwaltungen, deren Aufgaben bei Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse ganz oder überwiegend vom Lande Nordrhein-Westfalen oder einer der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts übernommen worden sind,

sofern sie am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben und noch nicht ihrer früheren Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet worden sind,

3. auf versorgungsberechtigte Personen, die am 8. Mai 1945 ihre Versorgungsbezüge aus Kassen der Länder Preußen und Lippe, der Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erhielten und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Dasselbe gilt für Versorgungsberechtigte des in Ziffer 2 umschriebenen Personenkreises.

§ 2 (Fn 2)

(1) Die Rechtsverhältnisse der im § 1 genannten Personen bestimmen sich nach den Vorschriften des § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - Bundesgesetz - mit der Maßgabe, daß bei den unter § 1 Ziff. 1 und 2 genannten Personen an die Stelle des 8. Mai 1945 der Tag der tatsächlichen Beendigung der Amtstätigkeit tritt, wenn er nach dem 8. Mai 1945 liegt, und an Stelle des § 37 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes die landesrechtlichen Ruhensvorschriften Anwendung finden.

(2) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den in § 17 Abs. 1, Ziff. 1 und 2 genannten Verordnungen höhere Bezüge als nach Bundesrecht zugestanden haben, behalten diese. Spätere landesrechtliche Änderungen finden Anwendung. Bei Personen, deren Bezüge nach Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt werden, bleiben jedoch Ernennungen, Beförderungen und Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die in Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus (§ 7 des Bundesgesetzes) vorgenommen worden sind, unberücksichtigt.

(3) Das Bundesgesetz findet auch Anwendung auf Richter, gegen die Maßnahmen auf Grund der Verordnung über die Behandlung von der Entnazifizierung betroffener Richter vom 4. Januar 1949 (VOBl. Br. Z. S. 15) getroffen und die noch nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet worden sind. Ihre vermögensrechtlichen Ansprüche regeln sich nach Absatz 1 und 2.

(4) Zu den nach § 63 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes verpflichteten Dienstherren gehören auch die Gemeinden und Gemeindeverbände bis zu 3000 Einwohnern.

§ 3

(1) Den in § 63 des Bundesgesetzes bezeichneten Beamten sind die Zeiten der Nichtbeschäftigung vom 8. Mai 1945 bis längstens zum 31. März 1951 auf das Besoldungsdienstalter und als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen. Eine Anrechnung bis zum 31. März 1951 hat auch für die Zeiten zu erfolgen, in denen Personen auf Grund des § 5 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GV. NW. S. 25 ff.) - Erste Sparverordnung - als verabschiedet gelten.

(2) Eine Anrechnung hat auch bei Personen zu erfolgen, die ohne vorherige Wiederaufnahme der unterbrochenen Dienstzeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in den Ruhestand getreten sind.

(3) (Fn 3)

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf die in den Landesdienst übernommenen, in Kap. I des Bundesgesetzes bezeichneten Personen sinngemäß Anwendung.

§ 4

(1) Die in § 63 des Bundesgesetzes bezeichneten Beamten zur Wiederverwendung, die das 62. Lebensjahr vollendet haben und nicht wiederverwendet sind, können auf ihren Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Der Ruhestand beginnt mit Ablauf des Monats, in dem dem Beamten die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist.

§ 5

Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (BGBl. I S. 221) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1951 (BGBl. I S. 875) und der Berichtigung vom 18. Dezember 1951 (BGBl. I S. 994), die nach dem 1. Januar 1948 zurückgekehrt sind, müssen bevorzugt beschäftigt werden. Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Bundesgesetzes finden jedoch Anwendung.

§ 6 (Fn 4)

(1) In den Fällen des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes erfolgen die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen die in § 1 bezeichneten Personen nach dem im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Disziplinarrecht. Dabei findet § 4 des Dienstordnungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1950 (GV. NW. S. 52) keine Anwendung.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann nur die Aberkennung der Rechte aus dem Bundesgesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes) als Disziplinarmittel ausgesprochen werden. Dieses Disziplinarmittel tritt an die Stelle der im § 5 Abs. 1 Ziff. 6 des Dienstordnungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmten Dienstordnungsmittel der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehaltes. Werden die Rechte aus dem Bundesgesetz aberkannt, hat dieses den Verlust der in § 2 Abs. 2 genannten Bezüge zur Folge.

(3) Wird gegen einen Beamten, der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch ein nichtdeutsches Gericht oder ein Spruchgericht zu Zuchthaus oder zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer rechtskräftig verurteilt worden ist, das Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehaltes eingeleitet, so sind die Bezüge von der Rechtskraft des Urteils an in voller Höhe einzubehalten.

(4) Werden in einem auf Grund des Absatzes 1 durchgeführten Disziplinarverfahren dem Beamten Rechte aus dem Bundesgesetz nicht aberkannt, so ist ein in der zurückliegenden Zeit bezogenes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag auf die ihm zustehenden Bezüge anzurechnen. Der Beamte ist verpflichtet, über sein Arbeitseinkommen in dieser Zeit Auskunft zu erteilen.

§ 7

Urteile nichtdeutscher Gerichte und der durch die Verordnung Nr. 69 der Britischen Militärregierung (Amtsbl. d. Mil.Reg. 1946 S. 405) eingesetzten Spruchgerichte haben nicht die in den §§ 53 und 132 des Deutschen Beamtengesetzes bestimmten Wirkungen.

§ 8

(1) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwendung von einem anderen Dienstherrn als dem nach § 63 des Bundesgesetzes für seine Wiederverwendung zuständigen Dienstherrn als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit angestellt, so erstattet der nach § 63 des Bundesgesetzes zuständige Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die auf dem neuen Beamtenverhältnis beruhenden Versorgungsbezüge zu dem Teil, der dem Verhältnis der bis zum Tage der tatsächlichen Beendigung der Amtstätigkeit zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der um die Zeit der Nichtbeschäftigung gekürzten ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit, nach vollen Jahren gerechnet, entspricht. Hat der Beamte durch Beförderung ein höheres Amt erlangt, als es nach dem Bundesgesetz, insbesondere den §§ 7, 8 und 31, bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen wäre, so trägt der neue Dienstherr vorweg 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge.

(2) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwendung von einem anderen Dienstherrn als dem nach § 63 des Bundesgesetzes für seine Wiederverwendung zuständigen Dienstherrn verwendet, ohne aus dieser Verwendung einen Versorgungsanspruch zu erlangen, so sind die zu gewährenden Versorgungsbezüge nach dem Verhältnis der bei dem für die Wiederverwendung zuständigen Dienstherrn zurückgelegten Dienstzeit und der während der Wiederverwendung zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen Jahren gerechnet, von dem nach § 63 des Bundesgesetzes zuständigen Dienstherrn und von den neuen Dienstherren anteilig zu tragen.

(3) Soweit Beamtenruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge von Versorgungskassen gezahlt oder erstattet werden, steht der Anteil, der dem nach § 63 des Bundesgesetzes zuständigen Dienstherrn nach Absatz 1 zur Last fällt, den Kassen zu.

(4) Bestimmungen der Satzungen der Versorgungskassen, nach denen Beamte über ein bestimmtes Lebensalter hinaus der Kasse nicht zugeführt werden können oder nach denen für solche Beamte höhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu entrichten sind, finden keine Anwendung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig übernommenen Beamten.

§ 9

(1) Zahlungen auf Grund dieses Gesetzes werden nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Beginn des Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die innerhalb dreier Monate nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als am 1. April 1951 gestellt. Dies gilt jedoch nicht für Anträge auf Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen.

(2) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Berechtigte bereits auf Grund der im § 17 Abs. 1 genannten Verordnungen Zahlungen erhalten hat.

(3) Durch dieses Gesetz werden Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1951 nicht begründet.

§ 10

Abschriften von Urkunden, die für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Bundesgesetz benötigt werden, sind von den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gebührenfrei zu beglaubigen. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht zurückgezahlt.

§ 11

Soweit Urkunden nicht beigebracht werden können, sollen auch eidesstattliche Versicherungen von Zeugen oder eidesstattliche Versicherungen der Antragsteller als Beweismittel für Ansprüche nach dem Bundesgesetz zugelassen werden. Zuständig für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 156 StGB) ist in diesen Fällen auch die Behörde, die für die Entscheidung über den Antrag selbst zuständig ist.

§ 12

(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesgesetzes ist für den in § 63 des Bundesgesetzes bezeichneten Personenkreis,

a) soweit es sich um Angehörige oder Versorgungsberechtigte des unmittelbaren Staatsdienstes handelt, die fachlich zuständige oberste Landesbehörde,

b) soweit es sich um Angehörige oder Versorgungsberechtigte des öffentlichen Dienstes der Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt, die für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Behörde; in den Fällen der §§ 7, 19, 23 und 31 des Bundesgesetzes tritt an ihre Stelle die zuständige oberste Aufsichtsbehörde.

Die oberste Aufsichtsbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Entscheidungen, die vor Verkündung dieses Gesetzes von den obersten Dienstbehörden ergangen sind, behalten ihre Wirksamkeit.

(3) Gegen Entscheidungen nach § 7 des Bundesgesetzes ist die Klage im Verwaltungsrechtswege zulässig, ohne daß es eines Einspruchsverfahrens bedarf.

§ 13

Die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages nach §§ 36 und 39 des Bundesgesetzes an die in § 12 Abs. 1 Buchst. a) bezeichneten Personen bedarf der Zustimmung des Finanzministers.

§ 14

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erläßt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

§ 15

Die Vorschriften der §§ 10, 11 und 12 Abs. 3 finden auch auf die in Kap. I des Bundesgesetzes bezeichneten Personen Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für § 11, soweit nach § 53 des Bundesgesetzes Nachweis durch Urkunden gefordert wird.

§ 16

Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Landesbehörden für den Personenkreis des Kap. I des Bundesgesetzes in den Fällen der §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 bis 17, 19 Abs. 1, 23 Abs. 1, 26, 27, 29, 31 Abs. 1, 35, 36, 39, 41, 43 bis 45, 50, 67, 68 und 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 17 (Fn 2, 5)

Beschwerden nach der Ersten Sparverordnung, über die der Beschwerdeausschuß im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht befunden hat, sind von ihm nach bisherigem Recht zu entscheiden.

§ 18

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1951 in Kraft (Fn 6).

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1952 S. 423 / GS. NW. S. 222, i. d. F. des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) v. 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237 / GS. NW. S. 225).Aufgehoben durch Artikel 25 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn2

vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 11. 12. 1962 (GV. NW. 1963 S. 146 / SGV. NW. 2036).

Fn3

aufgehoben durch Gesetz v. 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237).

Fn4

vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 13. 11. 1962 (GV. NW. 1963 S. 118 / SGV. NW. 2036).

Fn5

ursprünglicher § 17 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

Gesetz v. 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237 / GS. NW. S. 225) ist am 1. September 1954 in Kraft getreten, mit Ausnahme des § 217 Abs. 1 Nr. 8, der mit Wirkung v. 1. April 1951 in Kraft getreten ist.



Normverlauf ab 2000: