Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Personalausweisgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Personalausweisgesetz NW - PAuswG NW -)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Personalausweisgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Personalausweisgesetz NW - PAuswG NW -)

Vom 19. Mai 1987 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)
Ausweispflicht

(1) Die Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) - Bundesgesetz - erstreckt sich auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder keine Wohnung haben.

(2) Personen, die bei der Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, können durch die zuständige Personalausweisbehörde (§§ 3, 4) von der Ausweispflicht befreit werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

(3) Auch wer als Deutscher der Ausweispflicht nach Absatz 1 nicht unterliegt, kann auf Antrag einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis erhalten.

(4) Niemand darf mehr als einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis besitzen.

(5) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet, seinen Ausweis Behörden und Beamten, die zur Feststellung seiner Personalien ermächtigt sind, hierzu auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

(6) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis bleiben Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2
Vorläufiger Personalausweis

(1) Macht ein Ausweisbewerber glaubhaft, daß er sofort einen Personalausweis benötigt, ist ihm ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist dem jeweiligen Nutzungszweck anzupassen; sie darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.

§ 3
Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig zur Durchführung des Bundesgesetzes und dieses Gesetzes sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden (Personalausweisbehörden).

§ 4
Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig für die Ausstellung eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk der Ausweisbewerber oder Ausweisinhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. Ist dem Ausweisbewerber die Stellung eines Antrages am Ort der Hauptwohnung nicht zuzumuten, kann der Ausweis bei einer Personalausweisbehörde am Ort der Nebenwohnung beantragt werden, die ihn unverzüglich an die Personalausweisbehörde am Ort der Hauptwohnung weiterleitet. Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 vor, kann ein vorläufiger Personalausweis von der Personalausweisbehörde am Ort der Nebenwohnung auch ausgestellt werden; sie hat die Personalausweisbehörde am Ort der Hauptwohnung unverzüglich von der Ausstellung zu unterrichten.

(2) Hat der Ausweisbewerber keine Wohnung im Geltungsbereich des Bundesgesetzes oder unterliegt er nicht der Meldepflicht, so ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk er sich aufhält.

§ 5 (Fn 3)
Pflichten des Ausweisbewerbers

(1) Ein Personalausweis und ein vorläufiger Personalausweis werden auf Antrag des Ausweisbewerbers ausgestellt. Zur Antragstellung muß der Ausweisbewerber persönlich erscheinen; Ausnahmen können aus wichtigem Grund, z. B. bei körperlichen Gebrechen, zugelassen werden.

(2) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz. Für Jugendliche vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der gesetzliche Vertreter verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterläßt.

(3) Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Besorgung aller Angelegenheiten oder die Aufenthaltsbestimmung betrifft, hat der Betreuer den Antrag zu stellen. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

(4) Bei der Antragstellung sind die durch Rechtsverordnung bestimmten Daten anzugeben und die Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausweisbewerbers notwendig sind. Insbesondere sind

1. die erforderlichen Unterschriften zu leisten,

2. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe von 45 x 35 mm in Hochformat ohne Rand abzugeben, das das Gesicht des Ausweisbewerbers in einer Höhe von mindestens 20 mm zweifelsfrei erkennen lassen muß. Das Lichtbild muß die Person im Halbprofil und ohne Kopfbedeckung zeigen; von der Verpflichtung, daß das Lichtbild den Ausweisbewerber ohne Kopfbedeckung zeigen muß, können Ausnahmen zugelassen werden. Der Hintergrund auf dem Lichtbild muß heller als die Gesichtspartie sein.

(5) Reichen die nach Absatz 4 zur Feststellung der Identität zu erbringenden Angaben und Nachweise nicht aus und kann die Identität auch nicht auf andere Weise oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, ist die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 4 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zulässig. In diesem Falle kann die Personalausweisbehörde der Polizei personenbezogene Daten des Ausweisbewerbers zum Zwecke der Identitätsfeststellung mittels Datenabgleichs übermitteln. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten; die Vernichtung ist aktenkundig zu machen. Abweichend hiervon ist die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen bei der Polizei zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 81b der Strafprozeßordnung oder des § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vorliegen.

§ 6
Ungültigkeit von Personalausweisen
und von vorläufigen Personalausweisen

Bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ungültig, wenn

1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht zuläßt oder verändert worden ist,

2. Eintragungen fehlen oder, mit Ausnahme der Angaben über Wohnort und Wohnung, unzutreffend sind.

§ 7
Pflichten des Ausweisinhabers

Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet,

1. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Personalausweises einen neuen Personalausweis zu beantragen, sofern er zum Besitz eines Personalausweises verpflichtet ist,

2. einen neuen Personalausweis zu beantragen, wenn der bisherige Personalausweis aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder wenn er abhanden gekommen ist, sofern er zum Besitz eines Personalausweises verpflichtet ist,

3. seinen bisherigen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis beim Empfang eines neuen Personalausweises abzugeben,

4. seinen vorläufigen Personalausweis unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bei der Personalausweisbehörde abzugeben,

5. den Verlust seines Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises unverzüglich der für seinen Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen Personalausweisbehörde unter Angabe der durch Rechtsverordnung bestimmten Daten anzuzeigen,

6. seinen wiederaufgefundenen ungültigen Personalausweis unverzüglich bei der Personalausweisbehörde abzugeben,

7. seinen wiederaufgefundenen gültigen Personalausweis unverzüglich bei der Personalausweisbehörde abzugeben, wenn ihm ein neuer Personalausweis ausgestellt worden ist,

8. seinen Personalausweis unverzüglich bei der Personalausweisbehörde vorzulegen, wenn Eintragungen unzutreffend geworden sind.

§ 8
Sicherstellung und Einziehung

Ein Personalausweis und ein vorläufiger Personalausweis, die ungültig sind oder unbefugt geführt werden, können von jeder Personalausweisbehörde sowie von der Polizei zur Vorbereitung der Einziehung sichergestellt und von der zuständigen Personalausweisbehörde eingezogen werden.

§ 9
Kosten

Die bei der Durchführung des Bundesgesetzes sowie des Gesetzes entstehenden Kosten tragen die Personalausweisbehörden.

§ 10 (Fn 6)
Gebühren

aufgehoben

§ 11
Personalausweisregister

Im Personalausweisregister gespeicherte personenbezogene Daten über die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Jahres der Gültigkeitsdauer zu löschen.

§ 12
Auskunft aus dem Personalausweisregister

Die Personalausweisbehörde hat dem Ausweisinhaber auf Antrag kostenfreie Auskunft über die zu seiner Person im Personalausweisregister gespeicherten Daten schriftlich zu erteilen. Eine Auskunft an Dritte ist unzulässig.

§ 13
Datenübermittlung

(1) Die Personalausweisbehörde übermittelt der Polizei die in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes genannten Daten, wenn der Ausweis durch eine Straftat abhanden gekommen ist oder sonst abhanden gekommen ist und in diesem Fall konkrete Hinweise vorliegen, die den Verdacht einer mißbräuchlichen Benutzung begründen. Die Polizei ist zu unterrichten, wenn der Ausweis wiedergefunden wird.

(2) Daten von Personen, die nach § 1 Abs. 2 von der Ausweispflicht befreit sind, dürfen nur zwischen Personalausweisbehörden übermittelt werden. Ferner darf die Tatsache, daß der Betroffene von der Ausweispflicht befreit ist, Behörden und Beamten, die zur Feststellung seiner Personalien ermächtigt sind, mitgeteilt werden; für andere Zwecke darf diese Angabe nicht verwendet werden.

(3) § 2 b Abs. 3 Satz 4 und 5 des Bundesgesetzes gilt entsprechend für Ersuchen der Polizei, der Staatsanwaltschaften, der Gerichte, der Justizvollzugsbehörden sowie der Landesbehörde für Verfassungsschutz.

§ 14
Rechtsverordnung

Der Innenminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags bedarf, die Daten zu bestimmen, die

1. bei der Antragstellung (§ 5 Abs. 4),

2. bei der Verlustanzeige (§ 7 Nr. 5)

anzugeben sind. Für die Angabe der Daten kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden.

§ 15
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 5 Abs. 4 bei der Antragstellung nicht die vorgeschriebenen Angaben macht oder durch falsche Angaben die Ausstellung eines Personalausweises bewirkt,

2. entgegen § 7 Nr. 3 seinen bisherigen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis nicht beim Empfang des neuen Personalausweises abgibt,

3. entgegen § 7 Nr. 4 seinen vorläufigen Personalausweis nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

4. entgegen § 7 Nr. 5 den Verlust seines Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises nicht, nicht rechtzeitig oder nicht unter Angabe der vorgeschriebenen Daten anzeigt,

5. entgegen § 7 Nr. 6 seinen wiedergefundenen ungültigen Personalausweis oder entgegen § 7 Nr. 7, wenn ihm ein neuer Personalausweis ausgestellt worden ist, seinen wiederaufgefundenen gültigen Personalausweis nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder

6. entgegen § 7 Nr. 8 seinen Personalausweis, wenn Eintragungen unzutreffend geworden sind, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 5 des Bundesgesetzes die Personalausweisbehörde.

§ 16
Verwaltungsvorschriften

Der Innenminister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 17
Einschränkungen von Grundrechten

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 18 (Fn 4)
Schlussbestimmung

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5). Es tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2010 außer Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 170, geändert durch Art. 5 d. GFDPol v. 7. 2. 1990 (GV. NW. S. 46), Art. 9 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446), Gesetz v. 11.11.1997 (GV. NW. S. 397); Artikel 47 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 Abs. 2 geändert durch Art. 9 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.

Fn 3

§ 5 zuletzt geändert durch Art. 9 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.

Fn 4

§ 18 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 47 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 29. Mai 1987.

Fn 6

§ 10 aufgehoben mit Wirkung vom 28. November 1997 durch Gesetz v. 11. 11.1997 (GV. NW. S. 397)



Normverlauf ab 2000: