Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, in der Hebammenkunde, der Logopädie, der Ergotherapie und der Physiotherapie (Modellstudiengangsverordnung – ModStVO)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 2) Ziele
- § 2 (Fn 2) Genehmigung von Modellvorhaben
- § 3 Qualifikation des Lehrpersonals
- § 4 Abweichungen von den Berufsgesetzen und den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
- § 5 (Fn 2) Prüfungsverfahren
- § 6 Wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung
- § 7 (Fn 2) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
über die Durchführung von Modellvorhaben
zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und
Krankenpflege, in der Hebammenkunde, der Logopädie,
der Ergotherapie und der Physiotherapie
(Modellstudiengangsverordnung – ModStVO)
Vom 30. Juli 2018 (Fn 1)
Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), der zuletzt durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses:
§ 1 (Fn 2) Ziele
§ 1 (Fn 2)
Ziele
Die Erprobung von akademischen Ausbildungsangeboten erfolgt durch Modellvorhaben.
Modellvorhaben im Sinne dieser Verordnung dienen der
Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, der
Hebammenkunde, der Logopädie, der Ergo- und Physiotherapie nach
1. § 4 Absatz 6 und 7 des Altenpflegegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der bis zum 31.
Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),
das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)
geändert worden ist,
2. § 4 Absatz 6 und 7 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli
2003 (BGBl. I S. 1442) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in
Verbindung mit § 66 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,
3. § 6 Absatz 3 und 4 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985
(BGBl. I S. 902) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in
Verbindung mit § 78 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274)
geändert worden ist,
4. § 4 Absatz 5 und 6 des Ergotherapeutengesetzes
vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist,
5. § 4 Absatz 5 und 6 des Gesetzes über den Beruf des
Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist und
6. § 9 Absatz 2 und 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist.
§ 2 (Fn 2) Genehmigung von Modellvorhaben
§ 2 (Fn 2)
Genehmigung von Modellvorhaben
(1) Genehmigungsfähig sind Modellvorhaben, bei denen eine Hochschule ganz oder teilweise an die Stelle der staatlich anerkannten Fachschulen des Gesundheitswesens tritt und das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Modellvorhaben in der Alten- und Krankenpflege können generalistisch ausgerichtet werden.
(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass durch die Durchführung des besonderen Versuchskonzepts neue Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Gesundheitsfachberufe zu erwarten sind und der Modellträger die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Modellversuchs bietet. Von einer ordnungsgemäßen Durchführung kann ausgegangen werden, wenn der Modellträger folgende Anforderungen erfüllt:
1. Vorliegen der personellen, institutionellen, räumlichen und apparativen Möglichkeiten zur Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts und zur Begleitung der praktischen Ausbildung bei den Kooperationspartnern,
2. Fachexpertise im Bereich des jeweiligen Gesundheitsfachberufs,
3. Sicherstellung der Finanzierung des Modellvorhabens,
4. hinreichende Anzahl von Kooperationspartnern beziehungsweise Ausbildungsträgern für die Durchführung der praktischen Ausbildungsanteile,
5. Gewährleistung eines ausbildungsintegrierenden und verzahnten Modellstudiengangsangebots, das eine enge strukturelle und inhaltliche Verbindung und Abstimmung der jeweiligen Lernorte Hochschule und Berufspraxis beziehungsweise Hochschule, Berufsfachschule und Berufspraxis sicherstellt,
6. Einreichung eines lernortübergreifenden Versuchskonzepts, das ein von den jeweiligen Lernorten aufeinander abgestimmtes Curriculum enthält,
7. Darstellung des Unterrichts und der praktischen Ausbildung in dem unter Nummer 6 genannten Curriculum, das zudem Aussagen zur lernortbezogenen Verzahnung der theoretischen Module mit den praktischen Ausbildungsanteilen zu treffen hat,
8. Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl angemessen qualifizierter Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in den Einrichtungen,
9. Sicherstellung der wissenschaftlichen Begleitung und ordnungsgemäßen Evaluation des Modellvorhabens entsprechend den vom Bundesministerium für Gesundheit hierzu veröffentlichten Richtlinien (BAnz. 2009, S. 4052 bis 4053) sowie Berücksichtigung der ergänzten bundesgesetzlichen Vorgaben zu der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung in § 4 Absatz 6 Satz 4 des Ergotherapeutengesetzes, § 6 Absatz 4 Satz 4 des Hebammengesetzes, § 4 Absatz 6 Satz 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und § 9 Absatz 3 Satz 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und
10. Gewährleistung der Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 093 vom 4.4.2008, S. 28, L 033 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 095 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist.
(3) Modellträger im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Hochschulen. Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung.
(4) Der Modellträger legt mit dem Antrag auf Genehmigung des Modellvorhabens geeignete Unterlagen zur Beurteilung der Vereinbarkeit des Studiengangskonzepts mit den Berufsgesetzen vor. Der Antrag auf berufsrechtliche Genehmigung des Modellvorhabens ist spätestens mit der Einleitung des Akkreditierungsverfahrens einzureichen. Ausnahmen hierzu können in begründeten Einzelfällen durch das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium zugelassen werden.
(5) Die Genehmigung der Modellvorhaben erteilt das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium unter den näheren Voraussetzungen dieser Verordnung. Diese Genehmigung wird nicht durch ein erfolgreich durchgeführtes Akkreditierungsverfahren ersetzt. Das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium informiert die nach den §§ 5 und 6 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden über die Genehmigung.
§ 3 Qualifikation des Lehrpersonals
§ 3
Qualifikation des Lehrpersonals
Die Hochschule stellt die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts durch eine im Verhältnis zur Zahl der Studienplätze ausreichende Zahl von pädagogisch und wissenschaftlich qualifizierten Fachkräften für den jeweiligen Studiengang sicher.
§ 4 Abweichungen von den Berufsgesetzen und den
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
§ 4
Abweichungen von den Berufsgesetzen und den
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
(1) Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht betreffen und das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist. Der Unterricht kann modularisiert und kompetenzorientiert gestaltet werden. Wird von der Möglichkeit des Satzes 2 Gebrauch gemacht, sind Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zur Durchführung der staatlichen Prüfung nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 und 3 zulässig. Abweichungen, die den praktischen Teil der Ausbildung betreffen, sind nur im Bereich der Alten- und Krankenpflege gestattet, soweit dies der Erprobung generalistischer Studiengänge dient.
(2) Sofern Modellvorhaben auf der Grundlage von § 4 Absatz 6 des Altenpflegegesetzes beziehungsweise § 4 Absatz 6 des Krankenpflegegesetzes durchgeführt werden, finden die Vorschriften über das Ausbildungsverhältnis gemäß den §§ 13 bis 23 des Altenpflegegesetzes beziehungsweise §§ 9 bis 18a des Krankenpflegegesetzes Anwendung.
§ 5 (Fn 2) Prüfungsverfahren
§ 5 (Fn 2)
Prüfungsverfahren
(1) Die Vorschriften über das Prüfungsverfahren in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gelten mit der Maßgabe, dass der Modellträger an die Stelle der Fachschule tritt.
(2) Wird in Modellvorhaben in den Berufen der Hebammenkunde, der Logopädie, der Ergo- oder Physiotherapie von der Möglichkeit des § 4 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von
1.§ 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, in Verbindung mit § 58 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39),
2. § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
3. § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist und
4. § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)“geändert worden ist,
eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger, der §§ 5 und 6 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, der §§ 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden beziehungsweise der §§ 12 und 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten entsprechen.
(3) Wird in Modellvorhaben in den Pflegeberufen von der Möglichkeit des § 4 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von
1. § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 61 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und
2. § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 61 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 10 und 11 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung beziehungsweise §§ 13 und 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege entsprechen.
(4) Der Modellträger hat die beabsichtigten Abweichungen von der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung im Einzelnen darzulegen und mit dem Antrag auf Genehmigung des Modellvorhabens einzureichen. Nachträgliche Änderungen der Studiengangskonzeption bedürfen der Zustimmung des für die Gesundheitsfachberufe zuständigen Ministeriums.
(5) Bei Modellvorhaben im Bereich der Alten- und Krankenpflege wird der Prüfungsausschuss entsprechend § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege beziehungsweise § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers an der Hochschule gebildet, wobei das Mitglied nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege beziehungsweise § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers ein Mitglied des Lehrkörpers im Studiengang Pflege sein muss, das die Berufszulassung nach dem Krankenpflegegesetz beziehungsweise nach dem Altenpflegegesetz besitzt.
(6) Bei generalistisch ausgerichteten Modellvorhaben in der Pflege können Vornoten im Sinne des § 9 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers gebildet werden. Generalistisch ausgerichtete Modellvorhaben schließen mit dem Berufsabschluss nach dem Altenpflegegesetz oder nach dem Krankenpflegegesetz ab.
(7) Bei den nach dieser Verordnung genehmigten Modellvorhaben schließt der berufsqualifizierende Studienabschnitt nach der in den Berufsgesetzen vorgegebenen Ausbildungszeit mit der staatlichen Prüfung nach dem jeweiligen Berufsgesetz ab. Abweichungen von der in den Berufsgesetzen vorgesehenen Ausbildungsdauer sind bei dem berufsqualifizierenden Studienabschnitt nicht zulässig.
§ 6 Wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung
§ 6
Wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung
(1) Der Modellträger stellt die wissenschaftliche Begleitung und ordnungsgemäße Evaluation der Modellvorhaben entsprechend den vom Bundesministerium für Gesundheit hierzu veröffentlichten Richtlinien (BAnz. 2009, S. 4052 bis 4053) sicher.
(2) Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben hat die ergänzenden Vorgaben zur Evaluierung der Modelle nach § 4 Absatz 6 Satz 4 des Ergotherapeutengesetzes, § 6 Absatz 4 Satz 4 des Hebammengesetzes, § 4 Absatz 6 Satz 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und § 9 Absatz 3 Satz 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes zu beachten. Das für die Genehmigung von Modellvorhaben zuständige Ministerium stellt den Hochschulen spätestens bei Antragstellung nähere Informationen zu den in Satz 1 genannten Vorgaben in Form von zu untersuchenden Fragestellungen zur Verfügung. Die Fragestellungen betreffen die Unterrichts- und Prüfungsgestaltung, die Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die Folgen für Schülerinnen und Schüler mit mittlerem Schulabschluss, die Kostenfolgen im Zuge der Akademisierung, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen und die Schlussfolgerungen zur akademischen Ausbildung.
(3) Dem Modellträger wird durch das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium mit der Genehmigung nach § 2 eine Frist für die Berichterstattung über die Ergebnisse des jeweiligen Modellvorhabens an das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium festgesetzt. Das nach Satz 1 zuständige Ministerium kann die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung von Fragestellungen, die gemäß der in Absatz 1 genannten Evaluationsrichtlinien und gemäß der in Absatz 2 genannten Fragenkomplexe zu untersuchen sind, ganz oder teilweise in Auftrag geben. Macht das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium von der Möglichkeit des Satzes 2 Gebrauch, hat es die Modellträger hierüber frühzeitig zu unterrichten. Im Übrigen erfolgt durch das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium eine wissenschaftliche Auswertung der in Nordrhein-Westfalen durchgeführten Modellvorhaben auf der Grundlage der Evaluationsberichte der Modellträger.
§ 7 (Fn 2) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 (Fn 2)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(2) Ausbildungen zur Erprobung von akademischen
Ausbildungsangeboten für die Berufe in der Alten- und Krankenpflege, die vor
dem 31. Dezember 2019 auf der Grundlage des § 4 Absatz 6 und 7 des
Altenpflegegesetzes beziehungsweise des § 4 Absatz 6 und 7 des Krankenpflegegesetzes
jeweils in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung begonnen wurden,
werden nach dem jeweiligen Berufsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2019
geltenden Fassung sowie nach dieser Verordnung abgeschlossen.
(3) Ausbildungen zur Erprobung von akademischen
Ausbildungsangeboten in der Hebammenkunde, die vor dem 31. Dezember 2021 auf
der Grundlage des § 6 Absatz 3 und 4 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985
(BGBl. I S. 902) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung begonnen wurden,
werden auf der Grundlage des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902)
in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie nach dieser Verordnung
abgeschlossen.
(4) Ausbildungen zur Erprobung von akademischen Ausbildungsangeboten für die Berufe in der Logopädie, der Ergo- und Physiotherapie können bis zum 31. Dezember 2024 begonnen werden. Ausbildungen nach Satz 1 werden nach dem jeweiligen Berufsgesetz sowie nach dieser Verordnung abgeschlossen.
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 4. August 2018 (GV. NRW. S. 412); geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1465), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 1, § 2 Absatz 2 und 5, § 5 Absatz 2 und Absatz 3 geändert sowie § 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 (alt) durch Absatz 2 bis 4 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1465), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 04.08.2018 bis 31.12.2021
- Fassung vom 01.01.2022 bis heute (aktuelle Seite)