Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Landesausführungsgesetz Pflegeberufe (LAGPflB)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Landesausführungsgesetz Pflegeberufe (LAGPflB)
Vom 18. Dezember 2018 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767))
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums
§ 1
Zuständigkeit des Ministeriums
Das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium trifft die Entscheidungen über
1. die Zulassung von Modellvorhaben nach § 15 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) im Einvernehmen mit dem Bund,
2. die Zustimmung zur Festlegung der Module nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes durch die Hochschulen,
3. die Zulassung der Ersetzung eines Anteils der Praxiseinsätze nach § 38 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule und
4. den Abschluss von Vereinbarungen nach § 40 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes.
§ 2 Ombudsstelle
§ 2
Ombudsstelle
(1) Für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Trägern der praktischen Ausbildung wird eine Ombudsstelle gemäß § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes gebildet. Die Bestellung dieser Ombudsperson erfolgt durch die Leitung der für die Verwaltung des Ausgleichsfonds gemäß § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zuständigen Stelle gemäß Pflegeberufezuständigkeitsverordnung vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] im Benehmen mit dem für die Pflegeberufe zuständigen Ministerium. Falls erforderlich, können mehrere Ombudspersonen bestellt werden.
(2) Die Tätigkeit der Ombudsperson ist ehrenamtlich. Die für die Verwaltung des Ausgleichsfonds zuständige Behörde stellt die Diensträume zur Verfügung und erstattet die erforderlichen Sachkosten. Die notwendigen Auslagen der Ombudsperson werden in entsprechender Anwendung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.
§ 3 Übergangsregelung für die Qualifikation der Lehrkräfte
§ 3
Übergangsregelung für die Qualifikation der Lehrkräfte
(1) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes ist es bis zum 31. Dezember 2025 zulässig, dass für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen unter den Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 Lehrkräfte tätig werden, die nicht über eine Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern sie über einen Abschluss eines Hochschulstudiums mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder anderer berufsspezifischer Ausrichtung, verfügen. An Pflegeschulen mit bis zu 120 Schülerinnen und Schülern können Lehrkräfte im Sinne des Satzes 1 im Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle tätig werden. An Pflegeschulen mit bis zu 240 Schülerinnen und Schülern können Lehrkräfte im Sinne des Satzes 1 im Umfang von bis zu zwei Vollzeitstellen tätig werden. An Pflegeschulen mit mehr als 240 Schülerinnen und Schülern können Lehrkräfte im Sinne des Satzes 1 im Umfang von bis zu vier Vollzeitstellen tätig werden.
(2) Darüber hinaus regelt das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, inwieweit für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts bis zum 31. Dezember 2029 die erforderliche Hochschulbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Masterniveau oder auf vergleichbarem Niveau vorliegen muss.
(3) Die Regelungen des § 65 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zum Bestandsschutz bleiben unberührt.
(4) Die zuständige Behörde kann in Fällen der Absätze 1 und 2 auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen.
§ 4 Verordnungsermächtigung
§ 4
Verordnungsermächtigung
Das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Pflegeberufe zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über
1. den Erlass eines verbindlichen Lehrplans als Grundlage für die von den Pflegeschulen zu erstellenden Curricula gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes; dabei sind insbesondere die Gegenstände des Lehrplans, der zeitliche Umfang der einzelnen Fächer und deren Berücksichtigung in der Abschlussprüfung zu bestimmen,
2. die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung und die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der Ausbildung untersagt werden kann,
3. das Nähere zu Mindestanforderungen und darüber hinausgehende Anforderungen an Pflegeschulen gemäß § 9 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes,
4. die Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung in der Pflegeschule erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel gemäß § 9 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes,
5. Einzelheiten zur Festsetzung des Umlagebetrages nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes gegenüber den Trägern von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen,
6. die Einzelheiten zur Prüfung etwaiger Mehr- oder Minderausgaben bei der Ausbildungsvergütung im Verhältnis zur Ausgleichszuweisung nach § 34 des Pflegeberufegesetzes und die einzelnen Modalitäten einer Berücksichtigung von Mehrausgaben oder die Rückzahlung von durch Minderausgaben entstandenen Überzahlungen von Ausgleichszuweisungen gemäß § 34 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes,
7. die Bundesbestimmungen ergänzende Regelungen zur Finanzierung der Pflegeausbildung nach § 26 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,
8. die Einzelheiten der Überprüfung der Studiengangskonzepte nach § 38 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes durch die zuständige Landesbehörde im Akkreditierungsverfahren,
9. den Umfang und die Voraussetzungen einer Ersetzung eines Anteils von Praxiseinsätzen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule durch das für Pflegeberufe zuständige Ministerium gemäß § 1 Nummer 3,
10. die Einzelheiten über die Anrechnung der in der Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, nach dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) und dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen auf die hochschulische Pflegeausbildung,
11. die Voraussetzungen, unter denen eine vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege in die neue Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 sowie § 66 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes überführt werden kann; dabei sind insbesondere zu regeln
a) Art und Umfang der auf die neue Pflegeausbildung anzurechnenden Ausbildungsteile,
b) Fragen der Finanzierung,
c) Fragen des Ausbildungsverhältnisses,
d) die Durchführung der Praxiseinsätze und
e) Voraussetzungen sowie Dauer einer möglichen Verlängerung der Ausbildung und
12. den Inhalt der berufspädagogischen Weiterbildung für die Praxisanleitung; dabei müssen bei der Konzeption der Weiterbildung rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen der Ausbildung, die Entwicklung eines beruflichen Selbstverständnisses in der Praxisanleitung, die Ermöglichung des individuellen Lernens, die Planung, Durchführung und Auswertung des Anleitungsprozesses, die Beurteilung und Bewertung des Ausbildungsgeschehens und der Auszubildenden sowie die Vorbereitung, Durchführung und Evaluation der praktischen Anleitung berücksichtigt werden.
13. Sachverhalte des Ausbildungswesens in den Pflegeberufen, die über die in § 55 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes genannten Merkmale hinausgehen. Hierzu zählen insbesondere ergänzende Merkmale zu den Bildungseinrichtungen, zur Anzahl und Qualifikation der Lehrkräfte, zur schulischen und beruflichen Vorbildung der Auszubildenden sowie weitere Merkmale wie genehmigte und belegte Ausbildungsplätze.
14. die Anforderungen an eine generalistisch ausgerichtete Assistenz- oder Helferausbildung. In diesen werden insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Zulassung zur Prüfung sowie die Voraussetzungen zur Anerkennung der Schulen näher bestimmt.
§ 5 Übergangsvorschriften
§ 5
Übergangsvorschriften
In der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 gelten die nachfolgenden Vorschriften jeweils in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung:
1. nur für Ausbildungen in der Altenpflege, die bis zum 31. Dezember 2019 begonnen wurden,
a) die §§ 2 bis 5 des Landesaltenpflegegesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290) und
b) § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), sowie
2. für die Ausbildungen in der Altenpflege beziehungsweise der Krankenpflege, die bis zum 31. Dezember 2019 begonnen wurden, § 2 Absatz 1 und 2 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342).
§ 6 Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 6
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Landesregierung überprüft die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag darüber bis zum 31. Dezember 2026.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. 2018 S. 767) |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2020 bis heute (aktuelle Seite)