Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW - AG SchKG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
(Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW - AG SchKG)

Vom 23. Mai 2006 (Fn 1)

(Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Finanzierungsbeteiligung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Neufin SchKG))

§ 1 (Fn 2)
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen nach § 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG - vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG sicherzustellen.

(2) Das Gesetz regelt die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach § 4 SchKG.

§ 2
Beratung

Die Beratung nach dem SchKG erfolgt durch Fachkräfte der Beratungsstellen nach § 3 SchKG und Fachkräfte der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie durch staatlich anerkannte Ärztinnen und Ärzte nach § 8 SchKG.

§ 3 (Fn 2)
Voraussetzungen für die Förderung von Beratungsstellen

(1) Beratungsstellen werden ausschließlich auf Antrag und ausschließlich bis zum Erreichen des Versorgungsschlüssels von einer Beratungsfachkraft oder einem anerkannten Arzt oder einer anerkannten Ärztin auf 40.000 Einwohner je Versorgungsgebiet gefördert (Versorgungsschlüssel). § 4 Absatz 1 Satz 2 SchKG bleibt unberührt.

(2) Auf den Versorgungsschlüssel werden die staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzte mit einem Anteil von bis zu 25 v.H. angerechnet.

(3) Die Fachkraftstellen landesweit tätiger Beratungsstellen tragen zu gleichen Teilen zur Erfüllung des Versorgungsschlüssels in den Versorgungsgebieten bei.

(4) Beratungsstellen, die insgesamt mit weniger als einer halben Fachkraftstelle ausgestattet sind, werden bei der Förderung nicht berücksichtigt.

(5) Geförderte Beratungsstellen können außer den in § 2 bzw. §§ 5, 6 SchKG genannten Aufgaben der individuellen Beratung die vorbeugende Arbeit auf den Gebieten der Sexualpädagogik und Familienplanung auch in Gruppenveranstaltungen und außerhalb der Beratungsstelle anbieten.

§ 4
Versorgungsgebiete

Die Beratungsstellen sind Versorgungsgebieten zugeordnet. Die Versorgungsgebiete entsprechen den Regierungsbezirken.

§ 5
Umfang der Förderung

Die Landesförderung nach § 4 Abs. 2 SchKG beträgt 80 v.H. der angemessenen Personal- und Sachkosten der Fachkräfte und Verwaltungskräfte der Beratungsstellen, soweit die Stellen zur Erfüllung des Versorgungsschlüssels erforderlich sind (Kontingent). Die Förderung soll pauschaliert erfolgen.

§ 6
Trägergruppen

Trägergruppen sind Gemeinden (GV) oder Gruppen einzelner Träger, die sich zu einem Verbund zusammengeschlossen haben und ein gleiches inhaltliches Beratungskonzept haben oder eine Gruppe von Trägern, die sich einem bestimmten Spitzenverband angeschlossen hat.

§ 7 (Fn 2)
Auswahlkriterien bei Überversorgung

(1) Liegen unter Berücksichtigung der anerkannten Ärztinnen und Ärzte gemäß § 3 Abs. 2 mehr Anträge in einem Versorgungsgebiet vor, als zur Erfüllung des in § 3 Abs. 1 genannten Versorgungsschlüssels erforderlich sind, soll in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt mindestens jeweils eine Fachkraftstelle zweier verschiedener Trägergruppen oder einzelner Träger gefördert werden.

(2) Für die Auswahl zwischen den Beratungsstellen einer Trägergruppe oder einzelner Träger gelten folgende in einer Rangfolge dargestellte Kriterien:

a) In jedem Versorgungsgebiet soll eine gleichmäßige regionale Verteilung der Beratungsstellen einer Trägergruppe oder eines einzelnen Trägers gewährleistet werden.

b) Im Übrigen erfolgt die Auswahl nach fachlichem Ermessen, wobei auch die Nachfrage, die Größe der Einrichtung gemessen an Fachkraftstellen und ihre Kooperationen mit anderen Diensten berücksichtigt werden sollen.

§ 8 (Fn 2)
Bestandsschutz und Überprüfung der Förderung

(1) Die am 1. Januar 2012 bestehende Anzahl der geförderten Fachkraftstellen und ihre Verteilung auf die Beratungsstellen werden erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2015 für einen Zeitraum von fünf Jahren neu festgelegt. Nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nach Satz 1 erfolgt die Neufestlegung jeweils erneut für jeweils fünf Jahre.

(2) Fallen innerhalb des in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Zeitraums Fachkraftstellen einer Trägergruppe oder eines Trägers weg und hat die Trägergruppe oder der Träger weitere Fachkraftstellen im gleichen Versorgungsgebiet beantragt, so werden die beantragten Fachkraftstellen bis zur Höhe der weggefallenen Fachkraftstellen zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Jahres in die Förderung aufgenommen. Die Auswahl erfolgt nach den in § 7 genannten Kriterien. Beantragt die Trägergruppe oder der einzelne Träger der weggefallenen Fachkraftstellen keine neuen Stellen, werden die weggefallenen Fachkraftstellen den anderen Trägergruppen oder einzelnen Trägern im Versorgungsgebiet angeboten. Die Auswahl erfolgt nach den in § 7 genannten Kriterien.

(3) Abweichend von § 3 Absatz 1 kann in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum in besonderen Ausnahmefällen ein neuer Träger in einem Versorgungsgebiet nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auch über den Versorgungsschlüssel hinaus gefördert werden, wenn für seine Beratungsleistungen ein dringender Bedarf besteht.

(4) Die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde hat der Landesregierung bis zum 30. Juni 2014 einen Bericht zur Ausgestaltung der gesetzlichen Kriterien für die ab dem 1. Januar 2015 durchzuführende Neufestlegung der zu fördernden Fachkraftstellen und ihre Verteilung auf die zu fördernden Beratungsstellen (Auswahlkriterien) vorzulegen. Dieser Bericht muss ein Konzept zur Ausgestaltung der Auswahlkriterien für den Fall enthalten, dass in einem Versorgungsgebiet mehr Anträge auf Förderung vorliegen, als zur Erfüllung des in § 3 Absatz 1 genannten Versorgungsschlüssels erforderlich sind.

(5) Zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts nach Absatz 4 kann die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde von den Beratungsstellen und ihren Trägern sowie von den Trägergruppen Auskunft über deren wirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse sowie über die bei ihrer Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen einschließlich von Fallzahlen über die in den Beratungsstellen durchgeführten Beratungen und Maßnahmen nach den §§ 2 und 5 SchKG verlangen. Diese Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der beratenen und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen.

§ 9
Ermächtigung

Die für Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des für Familie zuständigen Ausschusses, das Nähere zum Verfahren und zur Bemessung der Förderung nach diesem Gesetz zu regeln.

Dazu gehören vor allem:

1. die zuständige Behörde sowie das Antragsverfahren,

2. die Grundlage für die Berechnung und Anwendung des Versorgungsschlüssels gemäß § 3 sowie

3. die Angemessenheit der Personal- und Sachkosten nach § 5.

§ 10 (Fn 2)
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 267, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006; geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012.

Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 18. Dezember 2014.

Fn 2

§ 1, § 3, § 7, § 8 und § 10 geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012.



Normverlauf ab 2000: