Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Berufe in der Altenpflege
(Altenpflegegesetz - AltPflG)

Vom 19. Juni 1994 (Fn 1)

1. Abschnitt
Berufe in der Altenpflege

§ 1
Berufsbezeichnungen

Die Berufsbezeichnungen

1. ,,Staatlich anerkannte Altenpflegerin" oder ,,Staatlich anerkannter Altenpfleger" und

2. ,,Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin" oder ,,Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer"

dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.

§ 2
Erlaubnis, Antrag

(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag von der Bezirksregierung zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebene Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin oder zum staatlich anerkannten Altenpfleger oder die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Grundqualifizierung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin oder zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer erfolgreich abgeschlossen hat,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und

3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist.

(2) Eine in den übrigen Bundesländern abgeschlossene Ausbildung oder Grundqualifizierung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn sie gleichwertig ist.

§ 3
Ausbildung

(1) Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen, eigenverantwortlichen und geplanten Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind; sie soll darüber hinaus dazu befähigen, mit anderen in der Altenpflege tätigen Personen zusammenzuarbeiten und Verwaltungsarbeiten zu erledigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen (Ausbildung).

(2) Die Ausbildung in der Altenpflege dauert, sofern sie in Vollzeitform durchgeführt wird, 3 Jahre. Sie gliedert sich in theoretischen und fachpraktischen Unterricht und berufspraktische Ausbildung. Wird die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt, kann sie bis zu sechs Jahre dauern. Sie umfaßt den gleichen Stoffplan und die Mindeststundenzahlen wie die Ausbildung in Vollzeitform. Auf die Ausbildung in der Altenpflege wird die Zeit einer erfolgreich abgeschlossenen Grundqualifizierung in der Altenpflegehilfe angerechnet.

(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung in der Altenpflege sind

1. die Vollendung des 16. Lebensjahres,

2. die persönliche und gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Altenpflegeberufs,

3.

a) der Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife - oder ein gleichwertiger Bildungsstand oder

b) der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsstand und die bestandene Abschlußprüfung für die Grundqualifizierung im Sinne des § 4 Abs. 1 oder eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine zweijährige fachbezogene berufliche oder vergleichbare Tätigkeit oder eine vierjährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit oder eine vierjährige Tätigkeit in einem Familienhaushalt mit mindestens einem Kind oder einer pflegebedürftigen Person.

(4) Zu der Ausbildung in Teilzeit kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 erfüllt.

§ 4
Grundqualifizierung

(1) Die Grundqualifizierung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für die Hilfe bei der Pflege alter Menschen erforderlich sind; sie soll darüber hinaus dazu befähigen, mit weiteren in der Altenpflege tätigen Personen zusammenzuarbeiten (Grundqualifizierung).

(2) Die Grundqualifizierung in der Altenpflegehilfe dauert, soweit sie in Vollzeitform durchgeführt wird, 12 Monate. Sie besteht aus theoretischem und fachpraktischem Unterricht und der berufspraktischen Ausbildung. Die Grundqualifizierung kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu zwei Jahre dauern. Sie umfaßt den gleichen Stoffplan und die Mindeststundenzahlen wie die Grundqualifizierung in Vollzeitform.

(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur Grundqualifizierung in der Altenpflegehilfe sind:

1. die Vollendung des 16. Lebensjahres,

2. die persönliche und gesundheitliche Eignung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Altenpflegehilfe,

3. der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsstand oder eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine zweijährige fachbezogene berufliche oder vergleichbare Tätigkeit oder eine vierjährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit oder eine vierjährige Tätigkeit in einem Familienhaushalt mit mindestens einem Kind oder einer pflegebedürftigen Person.

(4) Zu der Grundqualifizierung in Teilzeit kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 erfüllt.

§ 5
Träger

(1) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung und die Grundqualifizierung tragen die jeweiligen Fachseminare für Altenpflege als Träger der Maßnahmen. Sie haben den Unterricht und die berufspraktische Ausbildung inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen.

(2) Die Fachseminare für Altenpflege müssen von einer pädagogisch qualifizierten Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im pflegerischen oder sozialpflegerischen Bereich und mehrjähriger Berufserfahrung oder einem abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium geleitet werden.

(3) Die Fachseminare bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die Bezirksregierung.

(4) Soweit dies zur Sicherstellung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen erforderlich ist, werden die Fachseminare für Altenpflege nach Maßgabe des Landeshaushalts gefördert.

§ 6
Verordnungsermächtigung

Das für die Altenpflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung folgendes näher zu regeln:

1. Inhalt, Ziel, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung und Grundqualifizierung, insbesondere Art und Umfang des theoretischen und des fachpraktischen Unterrichts und der berufspraktischen Ausbildung,

2. Anrechnung förderlicher Zeiten auf die Ausbildung und Grundqualifizierung,

3. Bildung von Prüfungsausschüssen,

4. Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,

5. Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen, das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse, die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen,

6. Prüfungs- und Teilnehmerentgelte,

7. die Mindestqualifikation von Lehrkräften an den Fachseminaren für Altenpflege,

8. die Höchstteilnehmerzahl je Lehrgang,

9. die Art und Zahl der für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen,

10. den Nachweis über die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der berufspraktischen Ausbildung.

2. Abschnitt
Regelung der Vergütung

§ 7 (Fn 4)
Vergütung, Umlage

(1) Die Vergütung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung und Grundqualifizierung wird den Fachseminaren für Altenpflege nach Maßgabe dieses Gesetzes durch den zuständigen Landschaftsverband erstattet, soweit nicht Leistungsansprüche aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bestehen.

(2) Erstattungsfähig sind eine gemäß Tarifvertrag gezahlte Vergütung oder mangels Tarifvertrag eine gezahlte Vergütung bis zur Höhe der entsprechenden Tarifverträge in der Krankenpflegeausbildung zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und die Kosten der Auszahlung der Vergütung.

(3) Zur Zahlung einer Umlage für die Erstattung nach Absatz 2 zuzüglich der Kosten ihrer Erhebung und der Bereitstellung und Auszahlung der Erstattungsbeträge sind verpflichtet:

1. Heime im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1992 (BGBl. I S. 1340) in der jeweils geltenden Fassung, die der Pflege alter Menschen dienen, und

2. andere stationäre Pflegeeinrichtungen, in denen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft ganztags (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) alte Menschen untergebracht und verpflegt werden, und

3. ambulante Pflegeeinrichtungen, die als selbständig wirtschaftende Einrichtungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft alte Menschen in ihrer Wohnung pflegen.

Die vorgenannten Einrichtungen sind ebenfalls verpflichtet, die nachstehend unter Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Angaben zur Berechnung des Umlagebetrages dem zuständigen Landschaftsverband zu übermitteln. Die Angaben sind dem zuständigen Landschaftsverband spätestens bis zum 30. September des dem umlagepflichtigen Jahr vorausgehenden Jahres vorzulegen. Einrichtungen werden nicht zur Zahlung einer Umlage herangezogen, wenn die Kosten der Erhebung und Auszahlung der Umlage nicht im angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erhebenden Umlage stehen.

(4) Grundlage für die Berechnung des auf die Einrichtungen und Dienste der Altenhilfe jeweils entfallenden Umlagebetrages sind:

1. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung und Grundqualifizierung, die von den Fachseminaren für Altenpflege eine erstattungsfähige Vergütung erhalten;

2. der Gesamtbetrag der Umlage;

3. die Zahl der in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Pflege alter Menschen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes (umgerechnet in Vollzeitstellen);

4. die Summe der über die ambulanten Dienste erbrachten Leistungsstunden für die Pflege alter Menschen (umgerechnet in Vollzeitstellen).

(5) Zur Ermittlung des auf die einzelne stationäre und teilstationäre Einrichtung der Altenhilfe und auf den ambulanten Pflegedienst für alte Menschen im Wege der Umlage entfallenden Betrages werden die Gesamtkosten anteilig, entsprechend der Zahl der ermittelten Vollzeitstellen, auf die umlagepflichtigen Einrichtungen und Dienste verteilt.

(6) Die Berechnung der Ausgleichsbeträge sowie ihre Erhebung erfolgt durch die Landschaftsverbände.

§ 8 (Fn 4)
Ermächtigung

Das für die Altenpflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere:

- die Berechnung der Umlage,

- das Ausgleichs- und Umlageverfahren,

- Ausnahmen von der Umlageverpflichtung.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung ,,Staatlich anerkannte Altenpflegerin", ,,Staatlich anerkannter Altenpfleger", ,,Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin" oder ,,Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer" führt oder

2. die gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Angaben vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 DM geahndet werden.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten wird der Bezirksregierung übertragen.

3. Abschnitt
Sonderregelungen, Übergangsvorschriften, Inkrafttreten

§ 10
Sonderregelungen für Inhaber von Diplomen,
Prüfungszeugnissen oder Befähigungsnachweisen
aus der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger oder eine Grundqualifizierung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, wenn sie gleichwertig ist. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine Zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden Prüfungszeugnisses des betreffenden Mitgliedsstaates oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Einem Prüfungszeugnis nach Satz 2 steht gleich ein Befähigungsnachweis, der dem Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn nach Maßgabe des Artikels 7 der genannten Richtlinie ein Anpassungslehrgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

(2) Wer eine Erlaubnis nach § 2 dieses Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, daß die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Wurde der Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 dieses Gesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwaige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(3) Wer eine Erlaubnis nach § 2 dieses Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, daß die gesundheitliche Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegt, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Wer eine Erlaubnis nach § 2 dieses Gesetzes beantragt, kann auf Antrag die im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.

(5) Über den Antrag von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 dieses Gesetzes ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die in Absatz 2 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, können sie durch eidesstattliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzt werden.

§ 10 a (Fn 5)

Die Landesregierung legt dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Entwicklung der Berufe in der Altenpflege vor, der es dem Landtag insbesondere ermöglicht, die Notwendigkeit der Umlage gemäß § 7 zu überprüfen.

§ 11
Übergangsvorschriften

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte Altenpflegerin oder als staatlich anerkannter Altenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1. Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich abgeschlossene Grundqualifizierung in der Altenpflegehilfe gilt als Voraussetzung zur Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Nr. 2, wenn sie gleichwertig ist.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich begonnene Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin oder zum staatlich anerkannten Altenpfleger oder eine begonnene Teilnahme an einer Grundqualifizierung in der Altenpflegehilfe können nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen werden. Soll die Ausbildung nach neuem Recht weitergeführt werden, kann unter Anrechnung bereits abgeleisteter Ausbildungs- und Grundqualifizierungszeiten eine neue Ausbildung oder Grundqualifizierung nach diesem Gesetz begonnen werden. Das Nähere - insbesondere die Anrechnung bereits geleisteter Ausbildungs- und Grundqualifizierungszeiten - ist in der Rechtsverordnung nach § 6 zu regeln. Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung oder der Grundqualifizierung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 oder Nr. 2, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 vorliegen.

(3) Fachseminare für Altenpflege, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung und Genehmigung erhalten haben, gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 als staatlich anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 und die in der Verordnung nach § 6 festzulegenden Voraussetzungen erfüllen. Ob die Voraussetzungen im Einzelfalle vorliegen, entscheidet die Bezirksregierung.

(4) Die Erstattung gemäß § 7 wird nur für diejenigen Teilnehmer und Teilnehmerinnen gezahlt, die ihre Ausbildung oder Grundqualifizierung nach diesem Gesetz ab 1. Januar 1995 beginnen.

§ 12 (Fn 2)

§ 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme von § 6, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 8, die am Tage nach der Verkündung in Kraft treten (Fn 3) am 1. Januar 1995 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 335, geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28).

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

§ 12 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Juli 1994.

Fn 4

§ 7 und § 8 geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Juli 1994.

Fn 5

§ 10 a eingefügt durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten am 12. März 1997.



Normverlauf ab 2000: