Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Durchführung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Nordrhein-Westfalen (Durchführungsverordnung Anästhesietechnische- und Operationstechnische- Assistenten-Gesetz -DVO-ATA-OTA-NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zur Durchführung des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Nordrhein-Westfalen
(Durchführungsverordnung Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Gesetz -DVO-ATA-OTA-NRW)

Vom 17. Dezember 2021 (Fn 1)

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 des Landesausführungsgesetzes Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466) wird verordnet:

§ 1
Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Krankenhäuser sind gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Anästhesie-technische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind.

(2) Krankenhäuser sind gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Anästhesie-technische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs-und -Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind.

(3) Ambulante Einrichtungen können gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt werden, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4  der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind. In Betracht kommen insbesondere medizinische Versorgungszentren, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Ambulante Einrichtungen können gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt werden, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß §§ 7, 8 und 10 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz erforderlich sind. In Betracht kommen insbesondere medizinische Versorgungszentren, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(5) Die zuständige Bezirksregierung kann im Einzelfall die Durchführung der praktischen Ausbildung auch in Teilen an weiteren geeigneten Einrichtungen genehmigen. Dies gilt insbesondere, soweit Teile der praktischen Ausbildung im Rahmen von Ausbildungsaustauschprogrammen stattfinden.

§ 2
Mindestanforderungen an das verbindliche Rahmencurriculum und den verbindlichen
Rahmenausbildungsplan, Lehrformate

(1) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium erlässt ein verbindliches Rahmencurriculum gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und Absatz 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, das insbesondere die folgenden Vorgaben enthält:

1. Vorgaben zum modularisierten und kompetenzorientierten Aufbau des Curriculums,

2. Vorgaben zur Ausweisung gemeinsamer Anteile der Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten sowie Vorgaben zur Ausweisung spezifischer Anteile der Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten und

3. Vorgaben für die Lehrformate des selbstgesteuerten Lernens und E-Learnings nach § 3 Absatz 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung. Lehrformate des selbstgesteuerten Lernens und E-Learnings dürfen nicht mehr als 25 Prozent des Gesamtstundenanteils nach § 3 Absatz 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung betragen.

(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium erlässt einen verbindlichen Rahmenausbildungsplan gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.

§ 3
Abweichung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2
der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs-
und -Prüfungsverordnung

Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Anästhesietechnische- und Operations-technische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach dem Inkrafttreten des Landesausführungsgesetzes Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenz in Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Die Ministerin für Schule und Bildung

Der Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1466).
Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975).



Normverlauf ab 2000: