Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung zur Durchführung des Landesausführungsgesetzes Medizinisch- Technische Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen (Durchführungsverordnung Landesausführungsgesetz Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe - DVO-MT-GBerG-NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung zur Durchführung des Landesausführungsgesetzes Medizinisch-
Technische Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen
(Durchführungsverordnung Landesausführungsgesetz Medizinisch-Technische
Gesundheitsfachberufe - DVO-MT-GBerG-NRW)

(Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975))

Vom 8. November 2022 (Fn 1)

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 und 3 des Landesausführungsgesetzes Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S.   1466), von denen Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa geändert und Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975) neu gefasst und Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975) neu gefasst worden ist, wird verordnet:

§ 1
Geeignetheit von Krankenhäusern zur
Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Krankenhäuser sind gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Anästhesie-technische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung als Einrichtung der praktischen Ausbildung zur

1. Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, und

2. Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs-und -Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind.

(2) Krankenhäuser sind gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur

1. Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467) vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 9 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind,

2. Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 10 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind,

3. Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 11 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind, und

4. Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind.

§ 2
Geeignetheit von ambulanten Einrichtungen zur
Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Ambulante Einrichtungen können gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur

1. Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt werden, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, und

2. Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt werden, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind.

In Betracht kommen insbesondere medizinische Versorgungszentren, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Ambulante Einrichtungen sind gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur

1. Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik geeignet, wenn sie auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt sind oder staatlich genehmigt werden und sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 9 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind,

2. Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie geeignet, wenn sie auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt sind oder staatlich genehmigt werden und sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 10 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind,

3. Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik geeignet, wenn sie auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt sind oder staatlich genehmigt werden und sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 11 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind, sowie

4. Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin geeignet, wenn sie auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt sind oder staatlich genehmigt werden und sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind.

In Betracht kommen insbesondere medizinische Versorgungszentren, medizinische Labore und radiologische Praxen, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) In der Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes sind Einrichtungen als Einrichtung der praktischen Ausbildung geeignet, wenn sie durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt sind oder staatlich genehmigt werden und sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. In der veterinärmedizinischen Technologie kommen insbesondere Tierarztpraxen und Tierkliniken in Betracht.

§ 3
Geeignetheit von sonstigen Einrichtungen zur
Durchführung der praktischen Ausbildung

Die zuständige Bezirksregierung kann im Einzelfall die Durchführung der praktischen Ausbildung auch in Teilen an weiteren geeigneten Einrichtungen genehmigen. Dies gilt insbesondere, soweit Teile der praktischen Ausbildung im Rahmen von Ausbildungsaustauschprogrammen stattfinden.

§ 4
Verhältnis von Fachkräften zu Auszubildenden in
Krankenhäusern und Einrichtungen

Die praktische Ausbildung darf nur in Krankenhäusern und Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung in dem jeweiligen Beruf die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der jeweiligen Fachkräfte steht. Ab dem 1. Juli 2026 liegt ein angemessenes Verhältnis regelmäßig dann vor, wenn das Verhältnis zwischen Auszubildenden und vollzeittätigen Fachkräften mit einschlägigem Berufsabschluss 1 zu 2 beträgt. Dieses Verhältnis muss während der gesamten praktischen Ausbildung gewährleistet sein. Abweichungen von diesem Verhältnis sind in Einzelfällen zulässig. Sie müssen begründet werden und dürfen den Erfolg der praktischen Ausbildung nicht gefährden.

§ 5
Mindestanforderungen an das verbindliche Rahmencurriculum und
den verbindlichen Rahmenausbildungsplan, Lehrformate

(1) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium erlässt ein verbindliches Rahmencurriculum gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Opera­tionstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, das insbesondere die folgenden Vorgaben enthält:

1. Vorgaben zum modularisierten und kompetenzorientierten Aufbau des Curriculums,

2. Vorgaben zur Ausweisung gemeinsamer Anteile der Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten sowie Vorgaben zur Ausweisung spezifischer Anteile der Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten sowie

3. Vorgaben für die Lehrformate des selbstgesteuerten Lernens und des virtuellen und elektronischen Lernens (E‑Learning) nach § 3 Absatz 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung; diese Lehrformate dürfen nicht mehr als 25 Prozent des Gesamtstundenanteils nach § 3 Absatz 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung betragen.

(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium erlässt einen verbindlichen Rahmenausbildungsplan gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.

(3) Das für die Berufe in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium kann einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Schulen gemäß § 24 Absatz 5 des MT-Berufe-Gesetzes in Verbindung mit § 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erlassen, der insbesondere die folgenden Vorgaben enthält:

1. Vorgaben zum modularisierten und kompetenzorientierten Aufbau des Curriculums,

2. Vorgaben zur Ausweisung gemeinsamer Anteile der Ausbildung von Medizinischen Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik, Medizinischen Technologinnen für Radiologie und Medizinischen Technologen für Radiologie, Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik, Medizinischen Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin sowie Vorgaben zur Ausweisung spezifischer Anteile der Ausbildung von Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik, Medizinischen Technologinnen für Radiologie und Medizinischen Technologen für Radiologie, Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik, Medizinischen Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin sowie

3. Vorgaben für die Lehrformate des selbstgesteuerten Lernens und des E‑Learnings nach § 3 Absatz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung; diese Lehrformate dürfen nicht mehr als 25 Prozent des festgelegten Gesamtstundenanteils nach § 3 Absatz 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in Verbindung mit § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes und gemäß der Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung betragen.

§ 6
Verlängerung des Zeitraums der berufspädagogischen Fortbildungen

(1) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

(2) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflichten

(1) Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466) außer Kraft.

(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 über die Auswirkungen dieser Verordnung bezüglich der Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz.

(3) Das für die Berufe in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2027 über die Auswirkungen dieser Verordnung bezüglich der Berufe in der Medizinischen Technologie.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Januar 2023 (GV. NRW. S. 975).



Normverlauf ab 2000: