Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Wahlordnung
für die Wahl zu den Kammerversammlungen
der Heilberufskammern

Vom 14. Dezember 1988 (Fn 1)

Aufgrund des § 14 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1975 (GV. NW. S. 520) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1988 (GV. NW. S. 476), wird nach Anhörung der Heilberufskammern verordnet:

§ 1

Die Wahl zur Kammerversammlung wird von der jeweiligen Kammer vorbereitet und durchgeführt. Sie findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die neue Kammerversammlung tritt spätestens am 75. Tage nach der Wahl zusammen.

§ 2

(1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung stellt der Hauptwahlausschuß fest.

(2) Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Bewerber wird bei Abschluß des Wählerverzeichnisses vom Hauptwahlleiter festgestellt.

§ 3

Soweit das Verhältniswahlrecht Anwendung findet, ist bei den Berechnungen das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt zugrundezulegen.

§ 4 (Fn 9)

(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die nach § 12 Heilberufsgesetz das Wahlrecht nicht besitzen.

(2) Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in das Wählerverzeichnis voraus. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt in dem Wahlkreis, in dem die Berufsangehörigen ihren Beruf ausüben oder wohnen, soweit sie nicht beruflich tätig sind. Bei einer Berufsausübung an mehreren Orten erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises, für den die Kammerangehörigen die Haupttätigkeit der Kammer angezeigt haben. Unterbleibt eine Anzeige, erfolgt die Zuordnung durch die Kammer nach Maßgabe der der Kammer gemeldeten Daten.

(3) Freiwillige Kammerangehörige gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Heilberufsgesetz, die wahlberechtigt sind, werden in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises eingetragen, in dem sie vor Verlegung ihrer heilberuflichen Tätigkeit ins Ausland ihren Beruf ausgeübt haben oder im Falle der Nichtausübung ihren Wohnsitz hatten.

(4) Die Wahlberechtigten haben eine Stimme; sie können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben.

§ 5 (Fn 9)

Kammerangehörige können nur in dem Wahlkreis gewählt werden, in dem sie wahlberechtigt und in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

§ 6

Der Vorstand der Kammer bestimmt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlperiode einen Werktag als Wahltag. Die Wahl endet an diesem Tage um 18.00 Uhr. Die Kammer teilt der Aufsichtsbehörde den Wahltag mit.

§ 7

(1) Der Kammervorstand beruft

1. für den Kammerbezirk einen Hauptwahlausschuß, der aus dem Hauptwahlleiter als Vorsitzendem, dem Stellvertreter des Hauptwahlleiters und drei Beisitzern besteht,

2. für jeden Wahlkreis einen Wahlausschuß, der aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem, dem Stellvertreter des Wahlleiters und drei Beisitzern besteht.

Für die Beisitzer beruft er Stellvertreter, die in einer festzulegenden Reihenfolge die Vertretung bei Bedarf übernehmen.

(2) Gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Wahlausschüssen ist unzulässig. Mitglieder des Vorstandes der Kammer dürfen weder Mitglieder des Hauptwahlausschusses noch eines Wahlausschusses sein.

(3) Die Mitglieder der Wahlausschüsse sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Mitglieder zu den Sitzungen ein.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.

(6) Der Hauptwahlausschuß und der Wahlausschuß entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Hauptwahlausschuß und der Wahlausschuß sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer anwesend sind.

(8) Zu den Sitzungen des Hauptwahlausschusses und der Wahlausschüsse hat jeder Kammerangehörige als Zuhörer Zutritt. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen hat der Vorsitzende Kammerangehörigen auf Anfrage mitzuteilen.

(9) Der Präsident der Kammer übersendet jedem Wahlleiter rechtzeitig ein Verzeichnis der Wahlberechtigten seines Wahlkreises (Wählerverzeichnis).

§ 8

Spätestens fünf Monate vor der Wahl macht der Vorstand der Kammer öffentlich bekannt

1. den Wahltag,

2. Name und Anschrift des Hauptwahlleiters und der übrigen Wahlleiter sowie deren Stellvertreter und

3. Zeit und Ort der Auslegung der Wählerverzeichnisse.

§ 9 (Fn 3)

(1) Die Kammer legt aus dem Verzeichnis der Kammerangehörigen für jeden Wahlkreis ein Wählerverzeichnis an, in das die wahlberechtigten Kammerangehörigen in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen mit Vornamen und privater Anschrift eingetragen werden. Das Wählerverzeichnis muß jeweils eine zusätzliche Spalte für Vermerke über die Zusendung der Wahlunterlagen, die Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten.

(2) Das Wählerverzeichnis ist im jeweiligen Wahlkreis 15 Wochen vor dem Wahltag für die Dauer von zehn Arbeitstagen in der Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr zur Einsicht für die Kammerangehörigen auszulegen. In der Bekanntmachung über Zeit und Ort der Auslegung ist auf die Möglichkeit, gegen das Wählerverzeichnis Einspruch zu erheben, hinzuweisen.

(3) Ein Kammerangehöriger, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei dem Wahlausschuß schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Vorsitzenden des Wahlausschusses einzulegen und soll eine Begründung enthalten.

(4) Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuß. Soll dem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgegeben werden, ist diesem vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Wahlleiter hat die Entscheidung dem Einsprechenden und dem Angehörten innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist bekanntzugeben.

(5) Das Wählerverzeichnis ist innerhalb der Auslegungszeit nach Absatz 2 zu ändern, wenn die Kammer einen Mangel feststellt, ein Kammermitgliedschaftsverhältnis begründet oder beendet oder wenn die Änderung aufgrund eines Einspruchs erforderlich wird. Alle Änderungen sind von einem hierzu Beauftragten der Kammer in der Spalte ,,Bemerkungen" zu erläutern und zu unterschreiben.

(6) Der Wahlleiter schließt das Wählerverzeichnis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist mit der Feststellung der Zahl der Eintragungen ab.

§ 10 (Fn 3)

Der Hauptwahlleiter fordert spätestens fünf Monate vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und weist dabei auf ihre Voraussetzungen hin. Er gibt bekannt

1. wie viele Mitglieder voraussichtlich in jedem Wahlkreis zu wählen sind,

2. den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge,

3. wieviele Unterschriften und welche weiteren Erklärungen dem Wahlvorschlag beizufügen sind,

4. wo bis spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr die Wahlvorschläge eingereicht werden können.

§ 11 (Fn 4)

(1) Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschlag oder in Form von Listen eingereicht werden, in denen die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens und ihrer privaten Anschrift sowie der Berufsbezeichnung oder einer Bezeichnung nach § 33 des Heilberufsgesetzes sowie Art und Ort der Berufsausübung genannt sein müssen. Ein Listenwahlvorschlag muß eine Kurzbezeichnung (Kennwort) enthalten, die bis zu fünf Wörter umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten. Sie darf nicht eine Ziffer, eine Zahl oder einen einzelnen Buchstaben enthalten.

(2) Ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer in dem Wahlkreis für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, zur Kammerversammlung wahlberechtigt ist und schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich; sie ist dem Wahlvorschlag beizufügen.

(3) Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

(4) Von den Unterzeichnern gilt der erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, der zweite als Stellvertreter, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt werden. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuß ermächtigt.

§ 12

(1) Der Wahlleiter prüft nach Eingang eines Wahlvorschlages unverzüglich, ob er den Anforderungen des Heilberufsgesetzes und dieser Wahlordnung entspricht. Stellt er Mängel fest, teilt er diese der Vertrauensperson mit und fordert sie auf, behebbare Mängel bis zur Entscheidung über die Zulassung zu beseitigen. Nach der Entscheidung über die Zulassung ist eine Mängelbeseitigung nicht mehr möglich.

(2) Ein Bewerber, der in mehreren Wahlvorschlägen benannt ist und seinen Benennungen schriftlich zugestimmt hat, kann nur auf dem Wahlvorschlag zugelassen werden, für den er sich binnen einer vom Wahlleiter festzusetzenden Frist schriftlich entscheidet. Entscheidet er sich nicht innerhalb der Frist, so ist er auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(3) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

1. die Form oder Frist nicht gewahrt ist,

2. die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,

3. die Zustimmungserklärungen der Bewerber fehlen.

§ 13

(1) Der Wahlausschuß entscheidet spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge.

(2) Der Wahlausschuß stellt für jeden Wahlkreis die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 11 Abs. 1 genannten Angaben - bei Listenwahlen für die ersten fünf Bewerber - fest und gibt ihnen fortlaufende Nummern. Über die Nummernfolge entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder einzelner Bewerber gibt der Wahlleiter der Vertrauensperson des Wahlvorschlages unter Angabe der Gründe bekannt.

(4) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlages innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, über den der Hauptwahlausschuß spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag entscheidet.

§ 14

Der Hauptwahlleiter macht spätestens einen Monat vor dem Wahltag öffentlich bekannt

1. wie viele Bewerber in jedem Wahlkreis zu wählen sind,

2. wer wo wahlberechtigt ist,

3. in welcher Weise das Wahlrecht ausgeübt werden kann und

4. bis zu welchem Zeitpunkt der Wahlbrief beim Wahlleiter eingegangen sein muß,

5. die zugelassenen Wahlvorschläge.

§ 15

(1) Der Hauptwahlleiter beschafft für jeden Wahlkreis Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und Farbe.

(2) Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge mit den festgestellten Angaben der Einzelbewerber und der ersten fünf Bewerber der Listenwahlvorschläge einschließlich Kurzbezeichnungen. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe und auf der rechten Seite jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung der Stimmabgabe.

(3) Liegt in einem Wahlkreis nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so enthält der Stimmzettel alle Bewerber dieses Wahlvorschlages in alphabetischer Reihenfolge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16

Der Wahlleiter übersendet spätestens einen Monat vor dem Wahltag jedem im Wählerverzeichnis und im Nachtrag zum Wählerverzeichnis geführten Wahlberechtigten an dessen Privatanschrift

1. einen Stimmzettel,

2. einen verschließbaren Wahlumschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck ,,Stimmzettel",

3. einen freigemachten verschließbaren Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Wahlleiters und der Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

§ 17

Der Wähler kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag, verschließt diesen und übersendet ihn in dem Wahlbriefumschlag, der gleichfalls zu verschließen ist, dem Wahlleiter so rechtzeitig, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

§18

(1) Der Wahlleiter sammelt die eingegangenen Wahlbriefe ungeöffnet, hält sie unter Verschluß und übergibt sie nach Beendigung der Wahl dem Wahlausschuß.

(2) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben unberücksichtigt. Sie werden vom Wahlleiter mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist.

§ 19 (Fn 4)

(1) Nach Beendigung der Wahl vermerkt der Wahlausschuß die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis oder erfaßt diese in einem gesonderten Verzeichnis, öffnet sodann die Wahlbriefumschläge und legt die den Wahlbriefumschlägen entnommenen Wahlumschläge in Wahlurnen. Nach Öffnung der Wahlurnen ermittelt der Wahlausschuß für jeden Wahlkreis

1. die Zahl der Wähler anhand der rechtzeitig eingegangenen Wahlumschläge,

2. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

3. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen oder im Falle der Durchführung der relativen Mehrheitswahl die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Bei der Zählung nach Absatz 1 bleiben Stimmzettel mit Stimmen, die ungültig sind oder deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zunächst unberücksichtigt. Über die Gültigkeit dieser Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuß. Der Wahlleiter vermerkt auf der Rückseite, ob sie für gültig oder für ungültig erklärt worden sind und fügt sie der Wahlniederschrift bei.

§ 20

(1) Eine Stimme ist ungültig, wenn

1. der Stimmzettel oder der Wahlumschlag nicht vom Wahlleiter stammen,

2. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,

3. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,

4. der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,

5. der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält,

6. bei Listenwahl mehr als eine Liste gekennzeichnet ist,

7. bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl mehr Bewerber gekennzeichnet sind, als für diesen Wahlkreis zu wählen sind.

(2) Die Stimmabgabe eines Wählers wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem Wahltage stirbt, aus der Kammer ausscheidet oder das Wahlrecht verliert.

§ 21

(1) Der Wahlausschuß stellt fest, wieviele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt sind.

(2) Von der im Wahlkreis zu vergebenden Zahl der Sitze erhalten die einzelnen Wahlvorschläge so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen im Höchstzahlverfahren d'Hondt zustehen (erste Zuteilungszahl). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Da ein Einzelwahlvorschlag nur einen Sitz erhalten kann, bleiben weitere sich aus den Stimmen zum Einzelwahlvorschlag ergebende rechnerische Sitzansprüche bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 unberücksichtigt. In diesem Falle findet eine neue Berechnung nach Absatz 2 unter den verbleibenden Wahlvorschlägen statt.

(4) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 mehr Sitze für einen Listenwahlvorschlag, alsBewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(5) Die auf einen Listenwahlvorschlag entfallenden Sitze werden mit den Bewerbern des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung besetzt.

(6) Bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die nicht zu Mitgliedern der Kammerversammlung gewählten Bewerber sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen.

(7) Der Wahlleiter übersendet die Niederschrift über das Wahlergebnis mit sämtlichen Unterlagen dem Hauptwahlausschuß.

(8) Der Hauptwahlausschuß stellt an Hand der von den Wahlausschüssen übersandten Unterlagen das Wahlergebnis für den Kammerbereich fest und teilt es dem Kammervorstand mit. Er ist dabei an die vom Wahlausschuß getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.

(9) Der Hauptwahlleiter hat das Wahlergebnis unverzüglich öffentlich bekanntzugeben und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 22

(1) Der Hauptwahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und fordert sie auf, innerhalb von zehn Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.

(3) Lehnt ein Gewählter die Annahme seiner Wahl ab oder scheidet ein Mitglied aus, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Bewerber desselben Wahlvorschlages, bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl. Erfolgte die Wahl über einen Einzelwahlvorschlag oder ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 23

(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz bei

1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

2. Verzicht,

3. Wegfall seiner Wählbarkeit.

Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorstand schriftlich erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden.

(2) Über den Verlust der Mitgliedschaft wird entschieden

1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 im Wahlprüfungsverfahren,

2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 durch den Vorstand der Kammer.

Das Mitglied scheidet aus der Kammerversammlung mit der Rechtskraft der Entscheidung aus, beim Verzicht mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand.

(3) § 21 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 24 (Fn 5)

(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Hauptwahlleiters nach § 22 Abs. 3 und des Vorstandes der Kammer nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 entscheidet auf Einspruch die neugewählte Kammerversammlung.

(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Einspruch gegen die Feststellungen nach § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 Nr. 2 kann nur der Betroffene, in den übrigen Fällen jeder wahlberechtigte Kammerangehörige einlegen.

(3) Ein Einspruch des Betroffenen ist binnen zwei Wochennach Bekanntgabe der Feststellung beim Vorstand der Kammer, in den übrigen Fällen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, beim Hauptwahlleiter schriftlich einzureichen.

(4) Hauptwahlleiter und Vorstand der Kammer haben einen Einspruch mit ihrer Stellungnahme der Kammerversammlung unverzüglich vorzulegen. Die Kammerversammlung entscheidet unverzüglich über den Einspruch und insoweit über die Gültigkeit der Wahl.

(5) Die Kammerversammlung entscheidet nach folgenden Grundsätzen:

1. Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines gewählten Bewerbers für ungültig erachtet, so gilt er als nicht gewählt. An seine Stelle tritt derjenige Bewerber, der ihm im Wahlvorschlag folgt.

2. Wird festgestellt, daß bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlkreis von entscheidendem Einfluß gewesen sein können, so ist die Wahl insoweit für ungültig zu erklären.

(6) Die Entscheidung der Kammerversammlung ist demjenigen, der Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied der Kammerversammlung, dessen Mitgliedschaft berührt wird, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben.

§ 25

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie insoweit zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtsbeständigkeit oder Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten eine neue Kammerversammlung gewählt wird.

§ 26

(1) Die Tätigkeit der Wahlausschüsse und der Beisitzer des Hauptwahlausschusses endet mit der rechtsbeständigen oder rechtskräftigen Feststellung des Wahlergebnisses.

(2) Die Tätigkeit des Hauptwahlleiters und seines Stellvertreters endet unabhängig von der Wahlperiode der Kammerversammlung mit dem Tage der Bestellung eines neuen Hauptwahlleiters oder eines neuen Stellvertreters.

§ 27

Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. Die Entscheidung trifft der Hauptwahlleiter nach Anhörung des Kammervorstandes. Soweit die Wahlunterlagen nicht vernichtet werden, übersendet sie der Hauptwahlleiter nach Beendigung der Wahlperiode versiegelt dem Kammervorstand zur Aufbewahrung.

§ 28

Öffentliche Bekanntmachungen nach dieser Wahlordnung sind in einem der durch die Kammersatzung bestimmten Bekanntmachungsorgane oder durch Rundschreiben zu veröffentlichen.

§ 29

(1) Die Anordnung einer Neuwahl der Kammerversammlung ist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß von so vielen Kammerangehörigen persönlich und handschriftlich unterschrieben sein, daß ihre Zahl zwei Drittel der Wahlberechtigten zur letzten Wahl beträgt.

(2) Ist der Antrag zulässig, bestimmt die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Kammer binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags den Wahltag. Die Wahl muß spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags stattfinden.

§ 30

Die Kosten der Wahl trägt die Kammer.

§ 31 (Fn 6)

(entfallen)

§ 32 (Fn 7)

Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 8). Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 498, ber. 1989 S. 48, geändert durch VO v. 11. 7. 1996 (GV. NW. S. 244); Artikel 55 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO vom 1. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. November 2008.

Aufgehoben durch VO vom 20. September 2013 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 31. Oktober 2013.

Fn 2

SGV. NW. 2122.

Fn 3

§ 9 und § 10, geändert durch VO vom 11. 7. 1996 (GV. NW. S. 244); in Kraft getreten am 9. August 1996.

Fn 4

§ 11 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 geändert durch VO vom 11. 7. 1996 (GV. NW. S. 244); in Kraft getreten am 9. August 1996.

Fn 5

§ 24 Abs. 1 geändert durch VO vom 11. 7. 1996 (GV. NW. S. 244); in Kraft getreten am 9. August 1996.

Fn 6

§ 31 gestrichen mit Wirkung vom 8. August 1996 durch VO v. 11. 7. 1996 (GV. NW. S. 244).

Fn 7

§ 32 Satz 2 neu gefasst durch VO vom 1. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. November 2008.

Fn 8

GV. NW. ausgegeben am 20. Dezember 1988.

Fn 9

§ 4 und § 5 neu gefasst durch VO vom 1. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. November 2008.



Normverlauf ab 2000: