Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024


Wahlordnung für die Wahl zur ersten Kammerversammlung der Pflegekammer (Konstituierungswahlordnung – KonWO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Wahlordnung
für die Wahl zur ersten Kammerversammlung der Pflegekammer
(Konstituierungswahlordnung – KonWO)

Vom 18. August 2021 (Fn 1)

Auf Grund des § 18 Absatz 1 und des § 118 Absatz 2 Satz 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), von denen § 18 Absatz 1 zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882) geändert und § 118 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer:

§ 1 (Fn 2)
Wahlzeit und Bekanntmachungen

(1) Die Wahlzeit beginnt mit der Absendung der Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten und endet mit Ablauf des Wahltages. Der Wahlausschuss legt mit der endgültigen Schließung des Gesamtwählerverzeichnisses die Wahlberechtigten nach Maßgabe dieser Verordnung und des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, fest. Der Wahlzeitraum muss mindestens 14 und darf höchstens 30 Tage betragen. Der Vorstand des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen bestimmt einen Wahltag. Die Wahlzeit ist so zu bemessen, dass in Abstimmung mit dem für Pflege zuständigen Ministerium, bis zum 31. Dezember 2022 der Zusammentritt der ersten Kammerversammlung der Pflegekammer, im Folgenden Kammerversammlung genannt, erstmals erfolgen kann.

(2) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen öffentlich durch Auslegung in der Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses der Pflegekammer, im Folgenden Errichtungsausschuss genannt, während der Geschäftszeiten und gemäß § 5 Absatz 1 der Hauptsatzung des Errichtungsausschusses vom 26.11.2020 (https://www.mags.nrw/pflegekammer) im Internet auf dessen Homepage (www.pflegekammer-nrw.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Zusätzlich werden Veröffentlichungshinweise auf erforderliche Bekanntmachungen des Errichtungsausschusses auf den Seiten des für Pflege zuständigen Ministeriums aufgenommen. Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge kann zusätzlich durch Rundschreiben an alle Wahlberechtigten erfolgen.

(3) Der Wahlausschuss hat spätestens fünf Monate vor dem Wahltag insbesondere bekannt zu machen,

1. wie sich die Wahlzeit bestimmt,

2. in welcher Art und Weise die Wahl durchgeführt wird und

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie den Zeitraum, in dem diese eingereicht werden können.

§ 2
Bestellung des Wahlausschusses und der Wahlhelfenden

(1) Der Vorstand des Errichtungsausschusses bestellt einen Wahlausschuss. Ein Mitglied des Wahlausschusses wird zur Wahlleitung sowie ein weiteres Mitglied zu deren ständiger Vertretung bestellt. Die Wahlleitung führt den Vorsitz im Wahlausschuss und muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Wahlleitung und deren ständige Vertretung müssen nicht Pflichtmitglieder der Pflegekammer sein. Zusätzlich werden fünf weitere Mitglieder und deren Ersatzmitglieder in den Wahlausschuss bestellt, die Pflichtmitglieder der Pflegekammer sind. Die in § 6 Absatz 5 Satz 2 aufgeführten Tätigkeitsfelder müssen im Wahlausschuss vertreten sein.

(2) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder, die Anschrift der Wahlleitung und deren ständiger Vertretung sowie ihre Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Tätigkeitsfeld sind vom Vorstand des Errichtungsausschusses bekannt zu machen.

(3) Der Wahlausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Wahlhelfende und externe Sachverständige hinzuziehen. Wahlhelfende müssen nicht Pflichtmitglieder der Pflegekammer sein.

(4) Sitz des Wahlausschusses ist die Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses, im Folgenden Geschäftsstelle genannt. Der Wahlausschuss wird durch geeignetes Personal der Geschäftsstelle auf dessen Anforderung, unterstützt.

(5) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlausschusses sowie andere Mitglieder der Pflegekammer, die mit ihrem Einverständnis als Wahlhelfende zur Unterstützung herangezogen werden, sind nicht wählbar.

(6) Der Vorstand des Errichtungsausschusses kann mit der Wahlleitung eine Honorarvereinbarung abschließen. Die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine Entschädigung gemäß der Entschädigungsordnung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer vom 28.01.2021 (https://www.mags.nrw/pflegekammer).

§ 3
Aufgaben des Wahlausschusses

(1) Die Wahlleitung bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen und lädt die Mitglieder des Wahlausschusses schriftlich oder elektronisch zu den Sitzungen ein. Die Sitzungen sollen als Präsenzveranstaltung stattfinden. Im Einvernehmen mit dem Errichtungsausschuss und unter Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere unter Gewährung des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach der Datenschutz-Grundverordnung, können die Sitzungen auch online stattfinden.

(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Wahlleitung oder deren ständiger Vertretung mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung oder deren ständiger Vertretung den Ausschlag.

(3) Der Wahlausschuss kann weitere Fristen zur Durchführung der Wahl festsetzen.

Ersatzmitglieder des Wahlausschusses dürfen an den Sitzungen teilnehmen. Wenn sie ein Mitglied vertreten, sind sie berechtigt, an den Abstimmungen teilzunehmen, und erhalten eine Entschädigung gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2.

(4) Über alle von dem Wahlausschuss oder der Wahlleitung getroffenen Entscheidungen, Feststellungen und Ermittlungen sind Niederschriften zu fertigen.

(5) Der Wahlausschuss kann weiteren Personen, die nicht nach Maßgabe dieser Verordnung wählbar sind, die Anwesenheit an den Sitzungen durch Beschluss gestatten. Auf die Verschwiegenheitspflicht ist jeweils hinzuweisen.

(6) Die Mitglieder des Wahlausschusses und die Wahlhelfenden sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Dienstleister.

§ 4
Wahlkreise

(1) Wahlkreise bilden die Regierungsbezirke, die in die zwei Tätigkeitsfelder nach § 6 Absatz 5 Satz 2 unterteilt sind. Daraus ergeben sich zehn Wahlgruppen. Für je 1 500 der Wahlberechtigten ist in jeder Wahlgruppe ein Mitglied in die erste Kammerversammlung zu wählen.

(2) Sollte die Mindestzahl von 1 500 Wahlberechtigten in einer Wahlgruppe nicht erreicht werden, entscheidet der Wahlausschuss nach Anhörung des Vorstandes des Errichtungsausschusses und Genehmigung der Aufsichtsbehörde über eine Zusammenlegung von Wahlgruppen.

(3) Die endgültige Anzahl der Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend der Wahlgruppen, ist anhand der endgültigen Schließung des Gesamtwählerverzeichnisses unter Berücksichtigung von Einsprüchen nach § 8 Absatz 6 mit Beginn des Wahlzeitraumes durch den Wahlausschuss bekannt zu machen.

§ 5
Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Wahlperiode der Kammerversammlung beträgt fünf Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.

(3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen innerhalb der jeweiligen Wahlgruppen. Alle Wahlberechtigten haben eine Stimme. Sie können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben.

(4) In einer Wahlgruppe, für die nur ein gültiger Wahlvorschlag in Form eines Listenwahlvorschlages eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerbenden dieses Listenwahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie in dieser Wahlgruppe Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.

§ 6 (Fn 3)
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen, die von dem Errichtungsausschuss aufgrund der Angaben nach der Meldeordnung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2021 (MBl. NRW. S. 239), im folgenden Meldeordnung genannt, registriert und in das Gesamtwählerverzeichnis eingetragen sind.

(2) Das Gesamtwählerverzeichnis wird zehn Wochen vor dem Wahltag geschlossen.

(3) Die Zuordnung zu einer Wahlgruppe erfolgt gemäß den Absätzen 4 und 5 aufgrund der Angaben nach der Meldeordnung.

(4) Die Zuordnung zu einem Regierungsbezirk erfolgt aufgrund der Dienstortangabe im Meldebogen gemäß der Meldeordnung, sofern kein Dienstort in Nordrhein-Westfalen vorhanden ist, aufgrund der Wohnortangabe unter der Rubrik „Privatadresse“.

(5) Die Zuordnung zu einem Tätigkeitsfeld erfolgt unter Zugrundelegung folgender Tätigkeitsbereiche:

1. Tätigkeit in Einrichtungen zur Pflege von Kindern und Jugendlichen, insbesondere Kinderkliniken, Betreuungseinrichtungen, Kinderhospize oder häusliche Kinderkrankenpflege,

2. Tätigkeit in Einrichtungen zur Pflege von Erwachsenen im Rahmen der Akutversorgung, insbesondere Krankenhäuser, Fachkrankenhäuser (zum Beispiel Psychiatrie), Hospize oder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,

3. Tätigkeit in Einrichtungen zur Pflege von Erwachsenen im Rahmen der Langzeitversorgung, insbesondere Pflege von Menschen mit Behinderungen, Eingliederungshilfen oder Wohngemeinschaften,

4. Tätigkeit in Einrichtungen der Pflege von älteren und alten Menschen im Rahmen der Langzeitversorgung, insbesondere Seniorenheime, ambulante Pflegedienste, Betreuungsdienste oder betreutes Wohnen oder

5. andere Tätigkeiten, insbesondere im Bereich Bildung, Forschung oder bei Behörden.

Die Tätigkeitsbereiche nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 sind dem Tätigkeitsfeld I „Interdisziplinäre Pflege“ und der Tätigkeitsbereich nach Satz 1 Nummer 4 ist dem Tätigkeitsfeld II „Altenpflege“ zuzuordnen.

§ 7 (Fn 4)
Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die bis zehn Wochen vor dem Wahltag von dem Errichtungsausschuss gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 der Meldeordnung registriert und ins Gesamtwählerverzeichnis eingetragen sind.

(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltag hauptberuflich in der Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses oder in der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.

Die Wahlvorschläge sind entsprechend zu prüfen.

(3) Pflichtmitglieder der Pflegekammer können nur in der Wahlgruppe gewählt werden, in der sie als wahlberechtigt eingetragen sind.

§ 8 (Fn 2)
Wahlgruppenverzeichnisse

(1) Die Wahlleitung legt aus dem Gesamtwählerverzeichnis der Wahlberechtigten für jede Wahlgruppe ein Wählerverzeichnis, im Folgenden Wahlgruppenverzeichnis genannt, an, in das die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen und privater Anschrift eingetragen werden. Die Wahlleitung gibt in jedem der Wahlgruppenverzeichnisse das Verhältnis von wahlberechtigten Frauen und Männern sowie der Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, im Folgenden diverse Personen genannt, als absolute Zahl und als Prozentsatz an.

(2) Die Wahlgruppenverzeichnisse müssen das Vorliegen aller notwendigen Formulare gemäß dieser Verordnung, das Datum der Zusendung der Wahlunterlagen sowie der Eintragung in das Wählerverzeichnis enthalten.

(3) Die Wahlgruppenverzeichnisse können elektronisch geführt werden. In diesem Fall ist die Einsicht über einen Bildschirm zu ermöglichen.

(4) Die Wahlgruppenverzeichnisse sind spätestens acht Wochen vor dem Wahltag bekanntzumachen und anschließend mindestens eine Woche auszulegen, um einen Einspruch zu ermöglichen. Legt die Kammer die Wahlgruppenverzeichnisse ausschließlich elektronisch an, ist den Kammerangehörigen die Einsicht über einen Bildschirm zu ermöglichen, Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen innerhalb der Auslegungsfrist während der allgemeinen Öffnungszeiten der Geschäftsstelle die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlgruppenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Der Wahlausschuss kann darüber hinaus gehende Zeiten bestimmen.

(6) Wahlberechtigte, die ein Wahlgruppenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei der Wahlleitung schriftlich einzulegen und soll eine Begründung enthalten. Sollte der Einspruch mittels E-Mail eingelegt werden, muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden.

(7) Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Soll dem Einspruch gegen die Eintragung einer oder eines anderen stattgegeben werden, ist dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Wahlleitung hat die Entscheidung der oder dem Einsprechenden und der oder dem Angehörten innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist bekanntzugeben.

(8) Das Wahlgruppenverzeichnis ist zu ändern, wenn der Wahlausschuss von Amts wegen einen Mangel feststellt oder wenn die Änderung auf Grund eines Einspruchs erforderlich wird. Alle Änderungen sind in der Spalte ,,Bemerkungen" zu erläutern.

(9) Die Wahlleitung schließt die Wahlgruppenverzeichnisse spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist mit der Feststellung der Zahl der Eintragungen ab.

§ 9
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Wahlleitung fordert mit Bekanntmachung der Wahlgruppenverzeichnisse gemäß § 8 Absatz 4 frühestens zehn Wochen vor dem Wahltag durch Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Sie weist auf die Voraussetzungen gemäß §§ 10 bis 12 hin, insbesondere auf

1. die Wahlgruppen,

2. das Verhältnis von wahlberechtigten Frauen, Männern sowie diversen Personen als absolute Zahl,

3. die Anforderungen an die Form der Wahlvorschläge bezüglich der Geschlechterverteilung gemäß § 10 Absatz 5,

4. das Erfordernis von 40 Unterschriften für den Wahlvorschlag,

5. die Einhaltung der Frist gemäß § 10 Absatz 7 und

6. das Datum, zu dem der Wahlausschuss endgültig über die Zulassung von Wahlvorschlägen entscheidet.

§ 10 (Fn 5)
Form der Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschlag oder in Form von Listen eingereicht werden, in denen die Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe der Mitgliedsnummer, ihres Familiennamens, Vornamens, Dienstortes oder ihrer privaten Anschrift sowie der Angabe, ob es sich um eine weibliche, männliche oder diverse Person handelt, der Berufsbezeichnung gemäß § 1 Absatz 1 der Meldeordnung und des Tätigkeitsbereiches gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannt sein müssen. Die berufliche Anschrift ist durch die private Anschrift zu ersetzen, sofern kein Dienstort im Meldebogen angegeben ist. Wahlberechtigte Personen müssen ihre Einwilligung in die Eintragung in einer Wahlvorschlagsliste und der Veröffentlichung ihrer oben genannten Daten gegenüber der Wahlleitung schriftlich oder elektronisch erklären.

(2) Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung enthalten, die bis zu fünf Wörter mit einer Länge bis zu 50 Zeichen umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes, deren Kurzbezeichnung, ausschließlich eine Ziffer, eine Zahl oder einen einzelnen Buchstaben enthalten.

(3) In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer in der Wahlgruppe, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, bis zur Schließung des Gesamtwählerverzeichnisses nach § 6 Absatz 1 wählbar ist und schriftlich seine Einwilligung nach Absatz 1 Satz 3 erteilt hat. Die Einwilligung ist unwiderruflich und ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Die Aufnahme in einen Wahlvorschlag kann vorbehaltlich der Aufnahme in das Gesamtwählerverzeichnis erfolgen. Die Prüfung der Wählbarkeit obliegt dem Wahlausschuss.

(4) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Unterstützerlisten sind ausschließlich die vom Wahlausschuss bekannt gemachten Formblätter statthaft. Die Einreichung von Wahlvorschlägen kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern dazu ein Verfahren vorliegt.

(5) Jeder Wahlvorschlag soll das Geschlecht, das unter den wahlberechtigten Berufsangehörigen in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Kammerangehörigen berücksichtigen und eine Reihenfolge enthalten, die es ermöglicht, dass das Geschlecht in der Minderheit in der Kammerversammlung mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein kann, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Grundlage der Berechnung und Zuordnung der Geschlechterverteilung bildet das Gesamtwählerverzeichnis am Tag der Schließung gemäß § 6 Absatz 2. Die Sätze 1 und 2 gelten für diverse Personen entsprechend. 

(6) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 40 in dem Wahlkreis Wahlberechtigten unterschrieben sein, die sich bis zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Pflegekammer registriert haben oder durch den Wahlausschuss nach der Einspruchsfrist noch in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden. Wahlberechtigte Personen dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Unterzeichnet eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge, so sind die Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterschrift kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern dazu ein Verfahren vorliegt.

(7) Die Einreichung des Wahlvorschlages muss drei Wochen nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 9 Satz 1 erfolgen. Sofern der Errichtungsausschuss ein digitales beziehungsweise webbasiertes System zur Verwaltung der Wahlvorschläge zur Verfügung stellt, können diese webbasiert durch die Vertrauensperson oder durch eine von ihr bestimmte Person digital erfasst werden. Die einreichende Person erhält eine Fehlermeldung bei Mehrfachunterstützung.

(8) Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf gesonderten Beiblättern zu leisten. Sofern der Errichtungsausschuss ein digitales beziehungsweise webbasiertes System zur Verwaltung der Unterstützerlisten zur Verfügung stellt, können die Unterstützerlisten webbasiert durch die Vertrauensperson oder durch eine von ihr bestimmte Person eigentragen werden. Die einreichende Person erhält eine Fehlermeldung bei Mehrfachunterstützung.

(9) Sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt sind, gilt die erste sich bewerbende Person auf dem Wahlvorschlag als Vertrauensperson, die zweite als Stellvertretung. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber der Wahlleitung ermächtigt.

§ 11
Prüfung der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung

(1) Die Wahlleitung prüft nach Eingang eines Wahlvorschlages unverzüglich, ob er den Anforderungen des Heilberufsgesetzes und dieser Verordnung entspricht. Der Wahlausschuss vermerkt auf den in Papierform eingegangenen und bei den digital erfassten Wahlvorschlägen den Tag des Eingangs.

(2) Werden Mängel festgestellt, teilt die Wahlleitung diese der Vertrauensperson innerhalb von drei Tagen schriftlich oder elektronisch mit und fordert sie auf, behebbare Mängel bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zu beseitigen. Der Vertrauensperson steht eine Woche zur Verfügung, den Mangel zu beheben. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist eine Mängelbeseitigung nicht mehr möglich.

(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn eine sich bewerbende Person, die in mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, den Benennungen schriftlich zugestimmt hat. Die mehrfach vorgeschlagene Person hat sich binnen einer von der Wahlleitung festzusetzenden Frist schriftlich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden, für den die Zulassung erfolgt. Teilt sie nicht innerhalb der Frist eine Entscheidung mit, so sind die Benennungen auf allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wenn die Rangfolge der Platzierungen auf einer Wahlvorschlagsliste nicht den Anforderungen von § 10 Absatz 5 entspricht, ist der Mangel der Vertrauensperson mitzuteilen und diese zu beraten. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Aus den in Papierform eingegangenen oder digital erfassten Wahlvorschlägen sind die Namen derjenigen zu streichen,

1. die nicht wählbar sind oder

2. deren Identität nicht feststeht.

§ 12 (Fn 2)
Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens drei Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge.

(2) Der Wahlausschuss stellt für jede Wahlgruppe die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 10 Absatz 1 genannten Angaben, bei Listenwahlen nur für die ersten fünf Bewerbenden, fest und gibt ihnen fortlaufende Nummern.

(3) Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages, einzelner Bewerbenden oder die Änderung der Rangfolge gibt die Wahlleitung der Vertrauensperson unter Angabe der Gründe spätestens am Folgetag der Entscheidung schriftlich oder elektronisch bekannt.

(4) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann die Vertrauensperson innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, über den der Wahlausschuss spätestens eine Woche nach dem Einspruch entscheidet.

§ 13
Bekanntgabe der Wahl

Die Wahlleitung macht mit dem Versand der Wahlunterlagen bekannt,

1. wie viele Bewerbende in jeder Wahlgruppe zu wählen sind,

2. wieviel wahlberechtigte Kammerangehörige pro Wahlgruppe im Wählerverzeichnis aufgeführt sind,

3. bis zu welchem Zeitpunkt der Wahlbrief bei der Wahlleitung eingegangen sein muss und

4. welche Wahlvorschläge zugelassen sind.

§ 14
Stimmzettel

(1) Die Wahlleitung beschafft für jede Wahlgruppe anhand der zugelassenen Wahlvorschläge Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und Farbe.

(2) Der Stimmzettel enthält die für die Wahlgruppe zugelassenen Wahlvorschläge mitsamt deren Nummer und Kurzbezeichnung. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel bestimmt sich anhand ihres Einganges nach Bekanntmachung. Die Wahlvorschläge enthalten die festgestellten Angaben der Einzelbewerbenden und der ersten fünf Bewerbungen der Listenwahlvorschläge einschließlich Kurzbeschreibungen. Jeder Wahlvorschlag enthält ein Feld zur Kennzeichnung der Stimmabgabe.

(3) Liegt in einer Wahlgruppe nur ein gültiger Listenwahlvorschlag vor, so enthält der Stimmzettel alle Bewerbende dieses Listenwahlvorschlages in alphabetischer Reihenfolge. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Absatz 2 und 3 gelten bei Durchführung der elektronischen Wahl entsprechend.

§ 15
Zusendung der Wahlunterlagen

Die Wahlleitung übersendet allen im Wählerverzeichnis geführten Wahlberechtigten an deren Privatanschrift

1. einen Stimmzettel,

2. einen verschließbaren Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck ,,Stimmzettelumschlag",

3. einen freigemachten verschließbaren Rücksendeumschlag (Wahlbriefumschlag) mit der Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist sowie eines Barcodes,

4. die Wahlunterlagen zur Durchführung der elektronischen Wahl,

5. ein Merkblatt mit sachdienlichem Hinweis und

6. die Bekanntgabe der Wahl nach § 13.

Ein Barcode zur Identifizierung der Wählernummer ist zulässig. Die Versendung der Wahlunterlagen ist zu vermerken.

§ 16
Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Für den Fall, dass eine wahlberechtigte Person ihre Stimme in der elektronischen Form und per Briefwahl abgibt, zählt die per Briefwahl abgegebene Stimme.

(2) Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden der wahlberechtigten Person Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und Uniform Resource Locator (URL) zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals mit den Wahlunterlagen übermittelt.

(3) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch die wahlberechtigte Person persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal, entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl, erfolgen darf.

(4) Bei der elektronischen Wahl stellt die Geschäftsstelle durch geeignete technische Vorkehrungen sicher, dass sie auf den Inhalt der Stimmabgabe keinen Einfluss hat. Der Wahlausschuss hat ein umfassendes Prüfungsrecht. Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss den Regeln der geheimen Wahl entsprechen. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses muss eine technische Lösung sicherstellen, dass die elektronische Wahlurne und die elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein.

(5) Die elektronische Wahl darf nur durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Dabei sind die Empfehlungen für Onlinewahlsysteme des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.

(6) Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl erfolgen durch die Wahlleitung.

(7) Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Fall des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.

(8) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.

(9) Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll die Wahlleitung diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.

(10) Können die in Absatz 9 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann die Wahlleitung nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wahlberechtigten ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen, die betroffenen Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.

(11) In den Fällen der Absätze 9 und 10 hat die Wahlleitung auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlberechtigten ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlbezirke beschränkt werden.

(12) Störungen im Sinne der Absätze 9 und 10, deren Dauer und die von der Wahlleitung getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die von der Wahlleitung aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen.

§ 17
Stimmabgabe per Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl kennzeichnet die wahlberechtigte Person persönlich auf dem Stimmzettel durch ein Kreuz, welchem Wahlvorschlag die Stimme gegeben wird. Der Wählerwille muss klar erkennbar sein. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die wahlberechtigte Person legt den Stimmzettel anschließend in den Stimmzettelumschlag, verschließt diesen und versendet ihn gemeinsam mit dem unterschriebenen Wahlausweis in dem vorgefertigten Rücksendeumschlag, der gleichfalls zu verschließen ist, an den Wahlausschuss zurück. Der Stimmzettelumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die wählende Person schließen lassen.

(3) Der Rücksendeumschlag muss mit Ablauf des Wahltages beim Wahlausschuss oder einem vom Wahlausschuss beauftragten externen Dienstleister eingegangen sein.

(4) Rücksendeumschläge, die nach Absatz 2 nicht fristgerecht eingegangen sind, sind nicht zu berücksichtigen. Sie werden von der Wahlleitung oder einem von ihr beauftragten Wahlhelfenden mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet gesammelt. Die gesammelten nicht fristgerecht eingegangenen Rücksendeumschläge werden vom Wahlausschuss versiegelt. Dies ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 18
Stimmabgabe bei der elektronischen Wahl

(1) Die Stimmabgabe in elektronischer Form ist erst nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung am Wahlportal möglich. Die Anmeldung und Authentifizierung erfolgt mittels der wahlberechtigten Person mit den Wahlunterlagen zugesandten Zugangsdaten.

(2) Die wahlberechtigte Person ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit ihre Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und Trojanern, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Der Wahlausschuss hat vorab auf kostenfreie Bezugsquellen für geeignete Software hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise und die berechtigte Nutzung von Login-Kennung und Passwort sind durch die wahlberechtigte Person vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.

(3) Bei der elektronischen Wahl kennzeichnet die wahlberechtigte Person persönlich im Wahlportal durch ein Anklicken, welchem Wahlvorschlag die Stimme gegeben wird. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Die elektronische Stimmabgabe erfolgt unter Verwendung der der wahlberechtigten Person mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts.

(5) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.

(6) Die wahlberechtigte Person muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, ihre Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen.

(7) Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist die wahlberechtigte Person darauf hinzuweisen, wenn sie keinen Wahlvorschlag gekennzeichnet hat.

(8) Die Wahlleitung hat jederzeit die Möglichkeit, die Protokolle des Wahlsystems einzusehen.

§ 19
Behandlung der Wahlunterlagen

(1) Der Wahlausschuss oder von ihm beauftragte Wahlhelfende sammeln die eingegangenen Wahlunterlagen ungeöffnet mit dem Vermerk des Einganges. Die Wahlunterlagen sind unter Verschluss zu halten.

(2) Der Eingang des Rücksendeumschlages ist unter Zuhilfenahme der Nummer der wahlberechtigten Person beziehungsweise des Barcodes der jeweiligen wahlberechtigten Person zu vermerken.

§ 20
Zählung der Stimmen

(1) Spätestens zwei Werktage nach dem Wahltag treten der Wahlausschuss und die bei der Auszählung unterstützenden Wahlhelfenden zusammen, um die fristgerecht eingegangen Rücksendeumschläge zu öffnen und die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.

(2) Der Wahlausschuss veranlasst unverzüglich nach Beendigung der elektronischen Wahl die computerbasierte Auszählung der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von der Wahlleitung und einem weiteren Mitglied des Wahlausschusses abgezeichnet wird. Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind in geeigneter Weise zu speichern.

(3) Nachdem die auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallenen Stimmanzahlen sowohl für die Briefwahl als auch für die elektronische Wahl ermittelt wurden, werden die Stimmanzahlen addiert. Der Wahlausschuss ermittelt unter Zuhilfenahme von Wahlhelfenden für jede Wahlgruppe

1. die Zahl der wählenden Personen anhand der rechtzeitig eingegangenen Rücksendeumschläge,

2. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

3. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen oder im Falle der Durchführung der relativen Mehrheitswahl die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen und

4. die Zahl der Wahlberechtigten nach Geschlecht und diversen Personen.

(4) Bei der Zählung nach Absatz 1 bleiben Stimmzettel mit Stimmen, die ungültig sind oder deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zunächst unberücksichtigt. Über die Gültigkeit dieser Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss. Die Wahlleitung vermerkt auf der Rückseite, ob sie für gültig oder ungültig erklärt worden sind und fügt sie der Wahlniederschrift gemäß § 22 Absatz 5 bei.

§ 21
Ungültige Stimmen

(1) Eine Stimme ist ungültig, wenn

1. der Rücksendeumschlag ohne Stimmzettelumschlag zugesandt worden ist,

2. mehrere Stimmzettelumschläge in einem Rücksendeumschlag zugesandt worden sind,

3. dem Stimmzettelumschlag kein Rücksendeumschlag beigefügt ist,

4. weder der Stimmzettelumschlag noch der Rücksendeumschlag verschlossen ist,

5. der Wille der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennbar ist,

6. der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält,

7. mehr als eine Liste oder ein Einzelwahlvorschlag gekennzeichnet worden ist oder

8. bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl mehr Bewerbenden gekennzeichnet sind, als für diese Wahlgruppe zu wählen sind.

(2) Die Stimmabgabe einer wahlberechtigten Person wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem Wahltag stirbt, aus der Pflegekammer ausscheidet oder das Wahlrecht verliert.

§ 22
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss ermittelt das Wahlergebnis und kann sich dabei Wahlhelfenden bedienen. Pflichtmitglieder der Pflegekammer dürfen anwesend sein, soweit die verfügbaren Räumlichkeiten dies zulassen.

(2) Die Sitzzuteilung erfolgt nach dem Verfahren Hare/Niemeyer. Hierbei wird die Gesamtzahl aller zu vergebenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, durch die Gesamtzahl aller abgegebenen Stimmen geteilt. Infolge dieser Berechnung erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

(3) Da ein Einzelwahlvorschlag nur einen Sitz erhalten kann, bleiben weitere sich aus den Stimmen zum Einzelwahlvorschlag ergebende rechnerische Sitzansprüche bei der Sitzverteilung unberücksichtigt.

(4) Die auf einen Listenwahlvorschlag entfallenden Sitze werden mit den Bewerbenden des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung besetzt. Ergibt die Berechnung mehr Sitze für einen Listenwahlvorschlag als Bewerbende auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(5) Bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl sind diejenigen Bewerbende gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(6) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest und dokumentiert insbesondere jeweils für die Wahlgruppe

1. die Zahl der Wahlberechtigten, auch differenziert nach Geschlecht, diversen Personen und Wahlgruppe,

2. die Zahl der abgegebenen Stimmenzettel pro Wahlgruppe,

3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel pro Wahlgruppe,

4. die Zahl der gültigen Stimmen insgesamt pro Wahlgruppe,

5. die Zahl der auf die jeweiligen Listenvorschläge und Einzelvorschläge abgegebenen Stimmen,

6. die Namen der gewählten Bewerbenden mit Anschrift und

7. die Namen und Reihenfolge der nächstfolgenden Bewerbenden desselben Wahlvorschlages (Nachrückende)

in einer Niederschrift, die von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Die Wahlleitung informiert sodann den Vorstand des Errichtungsausschusses, der an die vom Wahlausschuss getroffenen Entscheidungen gebunden ist, jedoch Rechenfehler berichtigen darf.

(7) Die Wahlleitung hat das vorläufige Wahlergebnis der Aufsichtsbehörde mitzuteilen und unverzüglich bekanntzumachen.

(8) Nach Ablauf der Frist von § 23 Absatz 1 ist das amtliche Wahlergebnis bekanntzumachen.

Wenn ein Antrag auf Wahlprüfung gemäß § 26 Absatz 1 gestellt wird, ist erst nach Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung das amtliche Wahlergebnis festzustellen und bekanntzumachen.

(9) Die Ergebnisse der Auszählung, alle wesentlichen Vorkommnisse während der Auszählung, die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der Sitze, die nach Verfahren auf die Wahlvorschläge fallen, sind in der Niederschrift über die Auszählung aufzunehmen. In der Niederschrift sind ferner Beginn und Ende der Auszählung sowie die Namen aller an der Auszählung Beteiligten festzuhalten. Die Wahlunterlagen erhält die Geschäftsführung des Errichtungsausschusses nach Abschluss der Wahlen.

§ 23
Benachrichtigung der Gewählten

(1) Die Wahlleitung benachrichtigt innerhalb von fünf Tagen nach der Bekanntmachung gemäß § 22 Absatz 6 die Gewählten und fordert sie auf, innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Geben die Gewählten bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.

(3) Lehnt eine gewählte Person die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Mitglied der Kammerversammlung aus, so tritt an die Stelle die nachrückende Person. Nachrückende werden durch den Vorsitz des Errichtungsausschusses oder deren nachfolgende Person informiert und müssen innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Zustimmung über die Annahme der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung abgeben. Erfolgte die Wahl über einen Einzelwahlvorschlag oder ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 24
Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung

(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung bei

1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

2. Verzicht oder

3. Wegfall seiner Wählbarkeit.

Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorstand des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin schriftlich erklärt wird. Dieser kann nicht widerrufen werden.

(2) Über den Verlust der Mitgliedschaft wird entschieden

1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren und

2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 durch den Vorstand des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin.

Das Mitglied scheidet mit der Rechtskraft der Entscheidung aus der Kammerversammlung aus, beim Verzicht mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin. Das Ausscheiden ist bekanntzumachen.

§ 25
Bestellung des Wahlprüfungsausschusses

(1) Der Wahlprüfungsausschuss wird im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor dem Wahltag vom Errichtungsausschuss berufen und bekannt gemacht. Er besteht aus

1. dem Vorsitz und der Stellvertretung jeweils mit der Befähigung zum Richteramt,

2. zwei von der Aufsichtsbehörde vorgeschlagenen Mitgliedern,

3. jeweils einem Pflichtmitglied der Pflegekammer aus jedem Tätigkeitsfeld gemäß § 6 Absatz 5 Satz 2.

§ 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Zu den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses dürfen nicht berufen werden:

1. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Errichtungsausschusses,

2. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlausschusses sowie Wahlhelfende,

3. sich Bewerbende aus Wahlvorschlägen,

4. Vertrauenspersonen und deren Stellvertretung oder

5. Beschäftigte der Geschäftsstelle.

(3) Der Wahlprüfungsausschuss entscheidet über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, den Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung sowie die Rechtmäßigkeit der Feststellungen der Wahlleitung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und des Vorstandes des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

(4) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn aus den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gruppen jeweils mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 26
Wahlprüfung

(1) Die Wahlprüfung erfolgt nur auf Einspruch. Einspruch gegen die Feststellungen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann nur die oder der Betroffene, in den übrigen Fällen jede wahlberechtige Person einlegen.

(2) Ein Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach § 22 Absatz 7 bei dem Wahlprüfungsausschuss einzureichen.

(3) Der Vorsitz des Wahlprüfungsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern nicht die Person, die den Einspruch eingelegt hat und alle diejenigen, die durch eine Entscheidung betroffen sein können, schriftlich darauf verzichtet haben. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Verhandelt wird in öffentlicher Sitzung, soweit dies möglich ist. Andernfalls ist nach Lage der Akten zu entscheiden.

(4) Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass der Einspruch nicht form- und fristgerecht eingelegt wurde oder unbegründet ist, erklärt er die Wahl für gültig.

(5) Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass eine bewerbende Person nicht wählbar war, wird die Wahl als ungültig erachtet. An ihre Stelle tritt, soweit vorhanden, die nachrückende Person. Der Wahlprüfungsausschuss berichtigt das Wahlergebnis entsprechend.

(6) Stellt der Wahlprüfungsausschuss bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl wesentliche Fehler oder Beeinträchtigungen fest, so berichtigt er das Wahlergebnis, wenn dies nach der Art des Fehlers möglich ist. Andernfalls ist die Wahl für diese Wahlgruppe als ungültig anzusehen und eine Wiederholungswahl anzuordnen. 

(7) Die Entscheidung ist bekanntzumachen. Sie ist mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wenn kein Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist.

§ 27
Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, ist sie insoweit zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtsbeständigkeit oder Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Sind nur einzelne Wahlgruppen betroffen, muss die Wiederholungswahl innerhalb von drei Monaten stattfinden.

(3) Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten eine neue Kammerversammlung gewählt wird.

§ 28
Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. Die Entscheidung trifft die Wahlleitung nach Anhörung des Vorstandes der Pflegekammer. Soweit die Wahlunterlagen nicht vernichtet werden, übersendet sie die Wahlleitung nach Beendigung der Wahlperiode versiegelt an den Vorstand der Pflegekammer zur Aufbewahrung.

§ 29
Beendigung der Ausschusstätigkeiten

(1) Die Tätigkeit des Wahlausschusses endet mit der Vernichtung oder Übergabe der Wahlunterlagen an den Vorstand der Pflegekammer.

(2) Die Tätigkeit des Wahlprüfungsausschusses endet mit der rechtsbeständigen oder rechtskräftigen Feststellung des Wahlergebnisses.

§ 30
Kosten der Wahl

Die Kosten der Wahl trägt der Errichtungsausschuss.

§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf der Wahlperiode der ersten Kammerversammlung außer Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978); geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 5

§ 10 Absatz 1 und 4 neu gefasst, Absatz 3, 5, 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 (alt) und Absatz 10 durch Absatz 9 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.



Normverlauf ab 2000: