Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflege (APO-Altenpflege)
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Ausbildung
und Prüfung in der Altenpflege
(APO-Altenpflege)
Vom 28. September 1994 (Fn 1)
Aufgrund des § 6 des Altenpflegegesetzes - AltPflG - vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 335) (Fn 2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 1
§ 1
Um die in § 3 Abs. 1 AltPflG festgelegten Ausbildungsziele zu verwirklichen, erstreckt sich die Altenpflegeausbildung insbesondere auf folgende Aufgabenbereiche:
1. Pflege und Mitwirkung bei der Behandlung und der Rehabilitation kranker, pflegebedürftiger und behinderter alter Menschen,
2. Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung einschließlich der Förderung sozialer Kontakte,
3. Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten,
4. Gesundheitspflege, Krankenpflege und Ausführung ärztlicher Verordnungen, auch im Zusammenwirken mit Anderen,
5. Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und gerontopsychiatrischer Rehabilitationskonzepte,
6. Gesundheitsvorsorge einschließlich Ernährungsberatung,
7. Begleitung Schwerkranker und Sterbender,
8. Anregung und Anleitung zu Hilfen durch Familie und Nachbarschaft,
9. Beratung pflegender Angehöriger,
10. Freizeitgestaltung und Ausrichtung von Gemeinschaftsveranstaltungen.
§ 2
§ 2
(1) Die Ausbildung in der Altenpflege findet in Fachseminaren für Altenpflege und in Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sowie in vergleichbaren Einrichtungen statt. Die Ausbildungsstätten müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung bieten.
(2) Fachseminare für Altenpflege werden von der Bezirksregierung für die Durchführung der Ausbildung in der Altenpflege anerkannt, wenn sie neben der Voraussetzung nach § 5 Abs. 2 AltPflG folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. Es müssen zur Verfügung stehen
- eine ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch geeigneter haupt- und nebenamtlicher Lehrkräfte,
- die für die Durchführung des Unterrichts notwendigen Einrichtungen und Lehrmittel,
- je Lehrgang ein Unterrichtsraum für die theoretische und eine ausreichende Zahl von Unterrichtsräumen für die fachpraktische Ausbildung,
- eine der Größe der Ausbildungsstätte angemessene Zahl von Pausen- und Sanitärräumen.
2. Die notwendige Zahl geeigneter Plätze zur Durchführung der berufspraktischen Ausbildung in stationären, teilstationären, ambulanten und offenen Einrichtungen der Altenhilfe mit dem für die Praxisanleitung erforderlichen Fachpersonal ist nachzuweisen. Die Plätze für die berufspraktische Ausbildung müssen vertraglich zugesichert auf Dauer zur Verfügung stehen.
3. Die Höchstteilnehmerzahl von 23 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Lehrgang darf nicht überschritten werden; im Jahresmittel ist die Gesamtzahl von 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Lehrgang anzustreben.
(3) Die Einrichtung von Außenstellen kann bei Nachweis eines besonderen Bedarfs von der Bezirksregierung zugelassen werden. Absatz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
§ 3
§ 3
Als fachlich geeignet für den Unterricht am Fachseminar für Altenpflege sind insbesondere anzusehen:
1. Diplom-Pflegepädagoginnen oder Diplom-Pflegepädagogen, Diplom-Medizinpädagoginnen oder Diplom-Medizinpädagogen, Pflegefachkräfte mit einer abgeschlossenen Weiterbildung als Lehrkraft für die Pflegeberufe in den Lehrbereichen Anatomie/Physiologie, Gerontopsychiatrie, Neurologie, Suchtkrankheiten, Hygiene, Prävention und Rehabilitation, Altenkrankenpflege, Berufskunde, Berufsethik, Arbeitsorganisation und Arbeitsmethodik,
2. Diplom-Pflegepädagoginnen oder Diplom-Pflegepädagogen, Diplom-Psychologinnen oder Diplom-Psychologen, Diplom-Pädagoginnen/Sozialwissenschaftlerinnen oder Diplom-Pädagogen/Sozialwissenschaftler sowie Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Altenhilfe für die Lehrgebiete Berufsethik, Methodik und Technik des Lernens, soziale Gerontologie, Lebensgestaltung im Alter, Methoden sozialer Arbeit, Kommunikation, soziale Prävention und Rehabilitation, Arbeitsbelastung und Methoden zu ihrer Bearbeitung.
3. Ärztinnen oder Ärzte für die Lernbereiche Anatomie/Physiologie, Krankheitslehre, Gerontopsychiatrie, Neurologie, Suchtkrankheiten.
Für die übrigen Lernbereiche (Glaubens-/Lebenskunde, Rechtskunde, Staatsbürgerkunde/Politik/Sozialgeschichte/musisch-kulturelle Arbeitsformen, Arzneimittellehre, Ernährungslehre, Erste Hilfe) sind Kräfte fachlich geeignet, die über ein abgeschlossenes Studium oder einen Berufsabschluß in den jeweiligen Lernbereichen verfügen.
§ 4 (Fn 4)
§ 4 (Fn 4)
(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 3 AltPflG erfüllt. Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer
a) wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erfolgt ist,
b) in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30 b des Betäubungsmittelgesetzes
rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Als vergleichbar mit der zweijährigen fachbezogenen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b AltPflG und damit auf diese anrechenbar sind:
- der erfolgreiche Besuch einer Pflegevorschule,
- in der Altenpflege oder Krankenpflege abgeleisteter Zivildienst,
- ein in der Altenpflege oder Krankenpflege abgeleistetes freiwilliges soziales Jahr.
(3) Auf die vierjährige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b AltPflG können angerechnet werden:
- der abgeleistete Grundwehr- oder Zivildienst,
- das freiwillige soziale Jahr oder
- andere, der Altenpflegeausbildung förderliche Bildungsgänge und Tätigkeiten.
(4) Über die Zulassung entscheidet das Fachseminar. Bei der Auswahl dürfen keine über die in § 3 Abs. 3 AltPflG genannten Zulassungsvoraussetzungen hinausgehenden Anforderungen gestellt werden. Eine Gebühr für die Zulassung darf nicht erhoben werden.
(5) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
a) eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
b) ein tabellarischer Lebenslauf,
c) ein Lichtbild (nicht älter als ein Jahr),
d) eine beglaubigte Ausfertigung des Schulabschlußzeugnisses oder andere Nachweise der schulischen Vorbildung,
e) Nachweise über die vorgeschriebene Berufsausbildung oder die Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 3b AltPflG,
f) ein amtliches Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt und
g) eine amtsärztliche Bescheinigung nach § 18 Bundes-Seuchengesetz, aus der sich auch die gesundheitliche Eignung für alle einschlägigen Tätigkeitsfelder in den verschiedenen Einrichtungen der Altenhilfe ergibt.
§ 5
§ 5
(1) Die Ausbildung gliedert sich zu gleichen Teilen in Unterricht am Fachseminar (theoretischer und fachpraktischer Unterricht) und berufspraktische Ausbildung; sie umfaßt insgesamt 4500 Stunden.
(2) Dem Unterricht ist in den einzelnen Fachgebieten folgender Stoffplan zugrundezulegen:
|
|||
Unterrichts- |
|||
|
|||
Allgemeine Grundlagen |
320 |
||
1.1 |
Berufsethik |
50 |
|
1.2 |
Glaubenskunde/Lebenskunde |
40 |
|
1.3 |
Rechtskunde insbesondere Sozialrecht |
150 |
|
1.4 |
Staatsbürgerkunde/Politik/Sozialgeschichte |
50 |
|
1.5 |
Methodik und Technik des Lernens |
30 |
|
Sozialpflegerischer Bereich |
600 |
||
2.1 |
Soziale Gerontologie (Soziologie insbesondere Alterssoziologie, Psychologie insbesondere Alterspsychologie und Sozialpsychologie, Geragogik) |
160 |
|
2.2 |
Lebensgestaltung im Alter |
150 |
|
2.3 |
Methoden sozialer Arbeit |
50 |
|
2.4 |
Kommunikation/Gesprächsführung |
100 |
|
2.5 |
Soziale Prävention und Rehabilitation |
40 |
|
2.6 |
Musisch-kulturelle Arbeitsformen |
100 |
|
Medizinisch-pflegerischer Bereich |
960 |
||
3.1 |
Altenkrankenpflege/Therapeutische Hilfen |
360 |
|
3.2 |
Anatomie/Physiologie |
80 |
|
3.3 |
Krankheitslehre/Geriatrie |
150 |
|
3.4 |
Gerontopsychiatrie/Neurologie/Suchtkrankheiten |
140 |
|
3.5 |
Arzneimittellehre |
70 |
|
3.6 |
Ernährungslehre |
50 |
|
3.7 |
Erste Hilfe |
20 |
|
3.8 |
Hygiene |
30 |
|
3.9 |
Prävention und Rehabilitation |
60 |
|
Mitarbeiter/Dienste/Einrichtungen |
370 |
||
4.1 |
Berufskunde |
50 |
|
4.2 |
Zusammenarbeit mit anderen Berufen, Berufsgruppen, Diensten und Einrichtungen |
40 |
|
4.3 |
Arbeitsorganisation in unterschiedlichen Einrichtungen und Diensten |
100 |
|
4.4 |
Arbeitsmethodik |
80 |
|
4.5 |
Arbeitsbelastungen und Methoden zur Bearbeitung |
100 |
|
2250 |
(3) Die berufspraktische Ausbildung dient dazu, die im theoretischen und fachpraktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen, zu erweitern und in der beruflichen Praxis anzuwenden. Sie umfaßt gleichfalls 2250 Stunden einschließlich der Vor- und Nachbereitung der berufspraktischen Ausbildung. Der Anteil der berufspraktischen Ausbildung soll möglichst gleichmäßig auf die drei Ausbildungsjahre verteilt werden.
(4) Im ersten Ausbildungsjahr wird die berufspraktische Ausbildung in Einrichtungen der stationären Altenhilfe und der ambulanten Versorgung durchgeführt. Im zweiten Ausbildungsjahr sind bei der berufspraktischen Ausbildung geriatrische Pflege und gerontopsychiatrische Pflege als fachliche Schwerpunkte unter besonderer Berücksichtigung von Prävention und Rehabilitation zu setzen. Die Mindestdauer der Einsätze im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung beträgt in den ersten beiden Ausbildungsjahren jeweils zehn Wochen. Das dritte Ausbildungsjahr dient der Vertiefung in gewünschten beruflichen Einsatzfeldern. Der Einsatz findet in der stationären, teilstationären, ambulanten oder in der offenen Altenhilfe statt. Der vertiefende berufspraktische Einsatz soll möglichst zusammenhängend bei einer Einrichtung abgeleistet werden.
(5) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung haben jeweils nach Abschluß eines Abschnittes der berufspraktischen Ausbildung einen Praktikumsbericht zu erstellen, der durch die Praxisbegleiterin oder den Praxisbegleiter zu beurteilen ist.
(6) Der theoretische und fachpraktische Unterricht und die berufspraktische Ausbildung sind durch die Bildung fachgebietsbezogener Ausbildungsblöcke sinnvoll miteinander zu verknüpfen.
(7) Die Träger der Einrichtungen und Dienste, in denen die berufspraktische Ausbildung durchgeführt wird, und die Kostenträger für die Pflegeleistungen in den Einrichtungen und Diensten sind berechtigt, Vereinbarungen über die Anrechnung der Auszubildenden auf den Personalschlüssel der Einrichtungen und Dienste während der Dauer der berufspraktischen Ausbildung zu treffen.
(8) Unterbrechungen der Ausbildung durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Lehrgangsteilnehmerin und dem Lehrgangsteilnehmer nicht zu vertretenden Gründen, können bis zu einer Gesamtdauer von vierzehn Wochen angerechnet werden; bei verkürzten Ausbildungen nach § 3 Abs. 4 AltPflG höchstens bis zu vier Wochen pro Ausbildungsjahr. Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten angerechnet werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Über die Anrechnung entscheidet die Bezirksregierung. Für Teilzeitausbildungen gelten diese Regelungen entsprechend.
§ 6
§ 6
Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung verkürzt werden, und zwar
- nach § 3 Abs. 2 Satz 5 AltPflG für Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer im Sinne von § 1 Nr. 2 AltPflG mit mindestens einem Jahr Berufspraxis in der Altenpflege um bis zu einem Jahr,
- für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer im Sinne von § 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) mit mindestens einem Jahr Berufspraxis in der Altenpflege um bis zu einem Jahr,
- für Personen, die als Pflegehilfskräfte eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der Altenpflege nachweisen können, um bis zu sechs Monate,
- für Personen, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem Familienhaushalt mit einer pflegebedürftigen Person im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - nachweisen, um bis zu sechs Monate.
Die Entscheidung über die Verkürzung trifft die Bezirksregierung im Benehmen mit der Leitung des Fachseminars. Anträgen auf Verkürzung der Ausbildung kann stattgegeben werden, wenn zu erwarten ist, daß durch die Verkürzung das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und Lehrgänge mit entsprechend verkürzter Laufzeit geplant sind.
§ 7
§ 7
Die Koordination zwischen der Ausbildung am Fachseminar für Altenpflege und der berufspraktischen Ausbildung in den Einrichtungen und Diensten wird vom Fachseminar für Altenpflege in Form der Praxisbegleitung organisiert. Zu den Aufgaben der Praxisbegleitung gehören:
- Vermittlung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Ausbildung in die Praxisstellen,
- Auswertungs- und Begleitungsbesuche während der praktischen Ausbildung,
- Beratung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in pädagogischen und inhaltlichen Fragen der praktischen Ausbildung,
- Beurteilung und Nachbesprechung von Praktikumsberichten,
- Durchführung von Veranstaltungen zur Vor- und Nachbereitung der berufspraktischen Ausbildung und deren Ziele.
§ 8
§ 8
Während der berufspraktischen Ausbildung muß durch geeignete Fachkräfte der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Dienstes der Altenhilfe die Praxisanleitung sichergestellt werden. Aufgabe der Praxisanleitung ist, es den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Ausbildung zu ermöglichen, sich im Berufsalltag zu bewähren, indem sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in beruflichen Arbeitszusammenhängen unter Anleitung erproben und erweitern.
2. Abschnitt
Prüfung
§ 9
§ 9
(1) Bei jedem Fachseminar für Altenpflege ist ein Prüfungsausschuß zu bilden; bei mehrzügigen Fachseminaren können bis zu drei Prüfungsausschüsse gebildet werden.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1. Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bezirksregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. die Leitung des Fachseminars oder deren Vertretung,
3. die Praxisbegleiterin oder der Praxisbegleiter oder deren/dessen Vertretung,
4. mindestens drei weitere Dozentinnen oder Dozenten des Fachseminars oder eines anderen Fachseminars für Altenpflege.
Die Bezirksregierung bestellt die unter Nummer 1, 3 und 4 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Leitung des Fachseminars. Darüber hinaus sind für jedes Mitglied ein oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muß Ärztin oder Arzt oder Pflegefachkraft mit Unterrichtsauftrag im Fach Altenkrankenpflege sein. Der Prüfungsausschuß kann jeweils erweitert werden um diejenigen Lehrkräfte, die in dem betreffenden Prüfungsfach überwiegend unterrichtet haben.
(3) Die oder der Vorsitzende kann im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Einzelfall Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
(4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind.
(5) Die bei einer Prüfung gemäß Absatz 3 anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über den Prüfungsablauf und das Ergebnis der Prüfung verpflichtet.
§ 10
§ 10
(1) Die staatliche Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem fachpraktischen und einem mündlichen Teil. Sie ist gebührenfrei.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlußprüfung ist mindestens acht Wochen vor Beendigung des Lehrgangs über die Leitung des Fachseminars an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Die in § 4 Abs. 5 aufgeführten Unterlagen und
2. eine Beurteilung der theoretischen und fachpraktischen Leistungen während der Ausbildungszeit nach den Bewertungsmaßstäben des § 14 durch die Leitung des Fachseminars.
(3) Wer die Prüfung wiederholt, muß außerdem nachweisen, daß die Auflagen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.
§ 11
§ 11
(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung des Fachseminars.
(2) Die Zulassung zur Abschlußprüfung setzt eine regelmäßige Teilnahme am theoretischen und am fachpraktischen Unterricht sowie an der berufspraktischen Ausbildung voraus. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Lehrgangsleistungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, daß die Prüfung nicht bestanden wird oder Tatsachen bekannt geworden sind, die erhebliche Zweifel an der persönlichen und fachlichen Eignung für den Altenpflegeberuf rechtfertigen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und die Prüfungsfächer im Benehmen mit der Leitung des Fachseminars fest. Die Prüfungstermine sollen allen Beteiligten mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich bekanntgegeben werden. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht zur Prüfung zugelassen werden, ist die mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin schriftlich zuzustellen.
§ 12
§ 12
(1) Wer das Ergebnis der Abschlußprüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht oder Beihilfe hierzu leistet oder sich bei den schriftlichen Arbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient oder sich einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig macht, kann von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von der aufsichtsführenden Lehrkraft verwarnt und im Wiederholungsfalle vorläufig von der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der vorläufige Ausschluß auch ohne vorherige Verwarnung erfolgen. Über den endgültigen Ausschluß oder die sonstigen Folgen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung entscheidet der Prüfungsausschuß. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(2) Hat ein Prüfling getäuscht und wird dies erst später bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren - gerechnet vom Tage der mündlichen Prüfung an - die Prüfung als nicht bestanden erklären. Sollten das Prüfungszeugnis und die Urkunde über die staatliche Anerkennung bereits ausgehändigt worden sein, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Einziehung zu veranlassen.
(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
§ 13
§ 13
(1) Weist ein Prüfling nach, daß er aus zwingenden Gründen verhindert war, an einer Prüfung oder an Teilen einer Prüfung teilzunehmen, oder daß er eine Prüfung infolge zwingender Gründe abbrechen mußte, so ist ihm Gelegenheit zu geben, diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt und unter Anrechnung bereits abgelegter Teile der Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.
(2) Nimmt ein Prüfling an Teilen der Abschlußprüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht teil oder erfüllt er eine der vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben nicht, so wird dieser Teil der Prüfung als ,,ungenügend" bewertet.
§ 14
§ 14
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) |
= |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (1,0 bis 1,4) |
gut (2) |
= |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (1,5 bis 2,4) |
befriedigend (3) |
= |
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung (2,5 bis 3,4) |
ausreichend (4) |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht (3,5 bis 4,4) |
mangelhaft (5) |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten (4,5 bis 5,4) |
ungenügend (6) |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten (5,5 bis 6,0) |
(2) Die Endnoten für die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsaufgaben sind bis auf eine Stelle hinter dem Komma festzusetzen.
(3) Die Zeugnisnoten für die einzelnen Teilprüfungen sind gemäß Absatz 1 zu runden.
§ 15
§ 15
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt insgesamt drei Aufsichtsarbeiten aus
- dem Fachgebiet ,,Medizinisch-pflegerischer Bereich",
- der sozialen Gerontologie,
- einem oder mehreren der verbleibenden Fachgebiete oder Fächer.
Für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Zeitstunden vorzusehen. Die Aufsichtsführenden werden von der Leitung des Fachseminars bestellt.
(2) Die Fachseminare reichen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes der in Absatz 1 genannten Prüfungsgebiete zwei Aufgabenvorschläge ein. Sie müssen die erwarteten Lösungen und Antworten sowie Angaben über zulässige Hilfsmittel enthalten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungsaufgaben fest, die - für jede der Aufsichtsarbeiten getrennt - dem Fachseminar in drei verschlossenen Umschlägen zugeleitet werden. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Aufsichtsarbeit im Prüfungsraum in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.
(3) Als Prüfungsaufgabe ist eine Themenabhandlung oder eine stichwortartige Beantwortung verschiedener Fragen oder beides vorzusehen.
(4) Die Aufsichtsarbeiten sind von den jeweiligen Fachlehrerinnen und Fachlehrern und einem Mitglied des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu benoten. Bei voneinander abweichenden Urteilen entscheidet die Leitung des Fachseminars. Besteht eine Aufsichtsarbeit aus mehreren Teilen, so sind diese von den jeweiligen Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zunächst gesondert zu benoten. Zur Ermittlung der Gesamtnote ist das arithmetische Mittel zu bilden.
(5) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung zählt jede Aufsichtsarbeit gleich. Die Summe der Einzelnoten wird durch die Zahl 3 geteilt.
§ 16
§ 16
Die Aufgaben für den fachpraktischen Teil der Prüfung sind den Fachgebieten gemäß § 5 Abs. 2, insbesondere dem medizinisch-pflegerischen Fachgebiet zu entnehmen. Es können auch kombinierte Aufgaben gestellt werden. Die Prüfungsdauer richtet sich nach der gestellten Aufgabe; sie soll höchstens 180 Minuten betragen. Die Benotung der Prüfungsleistungen erfolgt durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer und zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
§ 17
§ 17
Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind alle Lehrfächer, in denen die Prüflinge während ihrer Ausbildung unterrichtet worden sind. Dabei soll jeder Prüfling in drei Fächern aus mindestens zwei Fachgebieten geprüft werden. Die Prüfungsdauer soll zehn Minuten pro Fach und Prüfling nicht übersteigen. Bei Gruppenprüfungen dürfen nicht mehr als fünf Prüflinge zusammen geprüft werden. Die Einzelleistung muß erkennbar bleiben. Der Prüfungsteil wird von den Fachlehrern abgenommen, die in dem betreffenden Prüfungsfach überwiegend unterrichtet haben. Aus den Noten der Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.
§ 18
§ 18
(1) Der Prüfungsausschuß stellt das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nach den Ergebnissen des schriftlichen, des fachpraktischen und des mündlichen Teils der Prüfung fest. Bei der Benotung der Ergebnisse der einzelnen Teilprüfungen sind die Vornoten der jeweiligen Prüfungsfächer mit 10 v.H. zu berücksichtigen. Dabei sind die Vornoten aus den Ergebnissen der Klausurarbeiten und den während der Ausbildung erbrachten mündlichen, fachpraktischen und berufspraktischen Leistungen der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer zu bilden und in einer Zensurenliste zusammenzufassen, die dem Prüfungsausschuß vorzulegen ist.
(2) Das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung lautet ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden". Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der vorgenannten Teilprüfungen mindestens mit ,,ausreichend" bewertet worden ist. Die Ergebnisse des schriftlichen, des fachpraktischen und mündlichen Teils der Prüfung sind in dem nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellenden Prüfungszeugnis festzuhalten. (Anlage 1)
(3) Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt die oder der Vorsitzende den Prüflingen das Gesamtergebnis mit. Bei nicht bestandener Prüfung ist zusätzlich die Entscheidung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 mitzuteilen.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid; soweit die Voraussetzungen vorliegen, ist auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung und auf die Entscheidung des Prüfungsausschusses nach § 20 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen.
§ 19
§ 19
Prüfungsniederschriften
(1) Über die einzelnen Teilprüfungen und das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung sind Niederschriften mit folgendenAngaben zu fertigen:
1. zum schriftlichen Teil der Prüfung:
- Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
- Name der aufsichtsführenden Person,
- Art der zugelassenen Hilfsmittel,
- Name des Prüflings,
- Zeitdauer von Aufenthalten der Prüflinge außerhalb des Prüfungszimmers,
- Besondere Vorkommnisse, insbesondere Täuschungsversuche.
Die Niederschrift ist von der aufsichtsführenden Person zu unterzeichnen. Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sind auf der Aufsichtsarbeit zu vermerken und von der aufsichtsführenden Person durch Unterschrift zu bestätigen. Die Aufsichtsarbeiten sind der Niederschrift zum schriftlichen Teil der Abschlußprüfung beizufügen.
2. zum fachpraktischen und zum mündlichen Teil der Prüfung:
- Ort, Tag und Dauer der Teilprüfungen,
- Namen der Prüferinnen/Prüfer,
- Namen der Protokollführerin/des Protokollführers
- Namen der Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer,
- Prüfungsfach,
- Prüfungsaufgabe und deren Lösung im Einzelfalle,
- Prüfungsergebnisse,
- Teilnahme weiterer Personen an der Prüfung.
Die Prüfungsaufgaben und die Antworten der Prüflinge sind stichwortartig zu erfassen. Die Niederschrift ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und den Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen.
(2) Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muß folgende Angaben enthalten:
- Ort, Datum und Dauer der Sitzung,
- Name der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden,
- Namen der anwesenden Mitglieder,
- Wortlaut der gefaßten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Gesamtergebnisse der Abschlußprüfung, von Entscheidungen im Sinne des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 sowie sonstiger wesentlicher Vorkommnisse, mit denen sich der Prüfungsausschuß befaßt hat.
Die Niederschrift ist von allen beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die Teilprüfungen nach Absatz 1 sind der Niederschrift über die Sitzung des Prüfungsausschusses beizufügen.
(3) Die Unterlagen sind vier Jahre - gerechnet vom Tage der schriftlichen Prüfung an - aufzubewahren. Die Prüflinge haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ihre Prüfungsarbeiten und die über ihre Prüfung gefertigten Niederschriften einzusehen.
§ 20
§ 20
(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann einmal ganz oder teilweise wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und unter welchen Auflagen eine Wiederholung der Abschlußprüfung oder von Teilen der Abschlußprüfung zulässig ist. Prüflinge, bei denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen werdenoder über die Tatsachen bekannt geworden sind, die erhebliche Zweifel an ihrer persönlichen und fachlichen Eignung für den Altenpflegeberuf rechtfertigen, kann die Teilnahme versagt werden.
(2) Eine Wiederholungsprüfung muß spätestens 12 Monate nach der Erstprüfung abgelegt worden sein; die Bezirksregierung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 21
§ 21
(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Rahmen der Abschlußprüfung entscheidet die Bezirksregierung.
(2) Richtet sich der Widerspruch gegen einzelne Noten, so muß der Prüfungsausschuß die Stellungnahme der verantwortlichen Fachprüferin oder des Fachprüfers einholen.
3. Abschnitt
Erlaubnis, Übergangsvorschriften, Inkrafttreten
§ 22
§ 22
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich anerkannte Altenpflegerin" oder ,,Staatlich anerkannter Altenpfleger" vor, so stellt die Bezirksregierung die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 2 aus. (Anlage 2)
(2) Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen kann von der Bezirksregierung auch denjenigen erteilt werden, die im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger ausgebildet worden sind und die entsprechende Abschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, wenn die Ausbildung gleichwertig ist. Eine Ausbildung ist gleichwertig, wenn sie von ihrem Inhalt und ihrer Dauer im wesentlichen der Altenpflegeausbildung nach dieser Verordnung entspricht und auch für die Abschlußprüfung vergleichbare Vorschriften gelten.
§ 23
§ 23
Eine nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Altenpfleger(innen) vom 25. Mai 1990 (GV. NW. S. 378), geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1992 (GV. NW. S. 249), begonnene Ausbildung kann nach bisherigem Recht abgeschlossen oder gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AltPflG nach neuem Recht weitergeführt werden. Wird sie weitergeführt, so sind durch das Fachseminar die bereits abgeleisteten Ausbildungszeiten nach vollen Monaten auf die Ausbildungsdauer nach neuem Recht anzurechnen.
§ 24 (Fn 3)
§ 24 (Fn 3)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Altenpfleger(innen) - vorbehaltlich des § 23 Satz 1 - außer Kraft.
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweise
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))
Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Anlagen:
GV. NW. S. 836; geändert durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005. Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006. |
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SGV. NW. 2124. |
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§ 24 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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§ 4 Abs. 5 geändert durch Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 27.04.2005 mit Anlagen
- Fassung vom 28.04.2005 bis 25.05.2005 (leider nicht archiviert oder darstellbar)
- Fassung vom 26.05.2005 bis 31.07.2006 mit Anlagen