Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für den Operationsdienst (WeiV-OP)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Weiterbildungs- und Prüfungsordnung
zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern,
Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern
für den Operationsdienst (WeiV-OP)

Vom 11. April 1995 (Fn 1) (Fn 9)

Aufgrund des § 7 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Krankenpflege (WGAuKrpfl) vom 24. April 1990 (GV. NW. S. 270) (Fn 2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:

§ 1 (Fn 10)
Ziele der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern mit den vielfältigen Aufgaben des Operationsdienstes vertraut machen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen auf der Grundlage eines engen Theorie-Praxis-Bezugs vermitteln.

(2) Zu den Aufgaben der Pflegefachkräfte für den Operationsdienst zählen insbesondere:

1. fach- und sachkundige, umfassend geplante Fachpflege der Patienten,

2. Planung und Organisation verantwortlicher Leitung des Arbeitsablaufs,

3. Anwendung und Überwachung von Hygieneregeln, Arbeitsschutzbestimmungen und Rechtsvorschriften,

4. fach- und sachkundiges, situationsgerechtes Instrumentieren,

5. fach- und sachkundige, situationsgerechte Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht zum Aufgabengebiet der instrumentierenden Pflegefachkraft gehören (Springertätigkeit),

6. Erhebung, Dokumentation und Weiterleitung pflegerelevanter Daten,

7. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen im Team,

8. Schulung, Beratung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, von Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und des sonstigen Personals sowie Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 2 (Fn 10)
Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten für den Operationsdienst durchgeführt, die von der Bezirksregierung zugelassen sind.

(2) Eine Weiterbildungsstätte wird zugelassen, wenn sie

1. mit Krankenhäusern verbunden ist, an denen nach dem geltenden Krankenhausplan NRW mindestens eine allgemein-chirurgische Fachabteilung und mindestens zwei weitere abgegrenzte hauptamtliche operative Fachabteilungen zugelassen sind und betrieben werden,

2. von einer Gesundheits- und Krankenpflegerin, einem -pfleger, einer Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder einem -pfleger mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder einer Leitungskraft mit vergleichbarer, pflegepädagogischer Qualifikation geleitet wird,

3. je Lehrgang für die theoretische Weiterbildung mit bis zu 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Lehrkraft (Gesundheits- und Krankenpflegerin, -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder -pfleger für Operationsdienst mit Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 22 und mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung) hauptamtlich beschäftigt,

4. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt, (Anlage 1)

5. je Lehrgang mindestens zehn Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische Weiterbildung gemäß Unterrichtsplan vorhält; für Weiterbildungsstätten im Verbundsystem muß in jeder Betriebsstelle die Praxisanleitung nachgewiesen werden,

6. eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einem Unterrichtsplan und in einer Lehrgangsordnung nachweist und

7. über die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen, eine Handbibliothek und die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt.

§ 3
Lehrgang

Die Weiterbildung erfolgt als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang oder als Vollzeitlehrgang. Sie besteht aus theoretischer und aus praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfaßt mindestens 720 Stunden Unterricht à 45 Minuten, davon 500 Stunden theoretischen Unterricht und 220 Stunden praktischen Unterricht unter direkter Anleitung. Die praktische Weiterbildung umfaßt mindestens 2000 Stunden à 60 Minuten gemäß Anlage 1.

§ 4 (Fn 10)
Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzungen für eine Weiterbildung nach dieser Verordnung sind:

1. die Berechtigung, eine der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes genannten Berufsbezeichnungen zu führen und

2. eine in der Regel mindestens einjährige Tätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach Erhalt der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, davon mindestens sechs Monate im Operationsdienst.

§ 5
Antrag

(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungseinrichtung auf Antrag.

(2) Dem Antrag sindbeizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,

2. die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4.

§ 6
Fehlzeiten

Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 v. H. der jeweiligen Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

§ 7
Prüfungsausschuß

(1) An jeder Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuß gebildet; dieser besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des Kreises, der kreisfreien Stadt,

2. der pflegerischen Leitungskraft der Weiterbildung,

3. einer an der Weiterbildung beteiligten ärztlichen Lehrkraft,

4. zwei weiteren an der Weiterbildung beteiligten pflegerischen Lehrkräften.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.

(2) Der Kreis oder die kreisfreie Stadt bestellt eine Beamtin oder einen Beamten für den Vorsitz und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.

§ 8
Prüfungsvorsitz

Der Vorsitz nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Festsetzung der Prüfungstermine,

2. Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte,

3. Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn,

4. Zulassung zur Prüfung,

5. Genehmigung des Rücktritts von einer Prüfung oder von einem Prüfungstermin,

6. Einsatz der Prüferinnen und Prüfer und der Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung,

7. Einholung der Zustimmung der Patientinnen und Patienten zur Beteiligung an der praktischen Prüfung,

8. Mitteilung des Prüfungsergebnisses.

§ 9
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuß legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung unter Berücksichtigung der während der Weiterbildung gezeigten Leistungen fest. Er entscheidet außerdem über

1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung,

2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen.

(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 10
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende des Lehrgangs beim Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildungsstätte zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht nach dem Muster der Anlage 2, (Anlage 2)

2. eine Bescheinigung über die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3, (Anlage 3)

3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 24.

(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen.

§ 11 (Fn 4)
Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil; Prüfungsteile können miteinander verbunden werden.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksregierung und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können anwesend sein.

(3) Der Prüfling legt die Prüfung und gegebenenfalls die Wiederholungsprüfung an der Weiterbildungsstätte ab, an der er weitergebildet worden ist.

§ 12
Schriftliche Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu Weiterbildungsgebieten und -inhalten der theoretischen Weiterbildung gemäß Anlage 1.

(2) Für die Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung. Dabei sind entweder einzelne Fragen zu beantworten (z. B. Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden.

(3) An Stelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.

(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.

§ 13
Mündliche Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 genannten Gebiete. Es sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Jeder Prüfling wird in den Grundlagenbereichen gemäß Anlage 1 Nrn. 1.1 bis 1.4 geprüft. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll je Bereich zwischen zehn und zwanzig Minuten dauern.

(2) Der Prüfungsausschuß hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden von ihm nach § 15 bewertet.

§ 14
Praktische Prüfung

(1) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüfer des Prüfungsausschusses in einem Behandlungsbereich seine fachpflegerische Arbeit dar und begründet sie.

(2) Beide Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen

Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:

,,sehr gut"

(1),

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

,,gut"

(2),

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

,,befriedigend"

(3),

wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

,,ausreichend"

(4),

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

,,mangelhaft"

(5),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

,,ungenügend"

(6),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Die Gesamtnote wird zu gleichen Anteilen aus dem schriftlichen, dem mündlichen und dem praktischen Prüfungsergebnis gebildet.

§ 16
Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit ,,ausreichend" bewertet wird.

§ 17
Prüfungsniederschrift

Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitz und den Prüfern zu unterschreiben ist. Sie muß den Namen des Prüflings, die Prüfungsarbeiten und -fächer, die Prüfungstage und -zeiten, Abstimmungsergebnisse, gegebenenfalls besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.

§ 18
Zeugnis

Über die bestandene Prüfung erteilt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach Anlage 4. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsvorsitz einen schriftlichen Bescheid. (Anlage 4)

§ 19
Wiederholung der Prüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie in dem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Sind Auflagen erteilt worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 20
Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis

(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit muß die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note ,,ungenügend" bewertet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit oder die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht.

(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zum nächsten Prüfungstermin geladen.

§ 21
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Wird eine Täuschung bei einer Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

§ 22 (Fn 10)
Erlaubnisurkunde

Auf Antrag erteilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt nach Anlage 5 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen: (Anlage 5)

„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für den Operationsdienst“,

„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Operationsdienst“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst“.

Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 18 über die bestandene Prüfung beizufügen.

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gem. § 4 Nr. 1 geführt werden.

§ 23 (Fn 11)
Übergangsbestimmungen

(1) Weiterbildungsstätten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 auch dann zugelassen werden, wenn sie von einer Fachkraft mit vergleichbarer Qualifikation geleitet werden. Dies gilt bis zu einem Wechsel in der Leitung.

(2) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger können auf Antrag die staatliche Anerkennung gemäß § 22 Satz 1 dieser Verordnung erhalten, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Sie ist insbesondere gegeben, wenn ein gemäß den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 27. 11. 1979, geändert am 24. 4. 1991, anerkannter Weiterbildungslehrgang ausweislich eines von der DKG anerkannten Zeugnisses oder einer Anerkennungsurkunde der DKG erfolgreich abgeschlossen wurde. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.

(3) Die in einem Bundesland anerkannte Weiterbildung für den Operationsdienst oder erteilte staatliche Anerkennung für die Weiterbildung in diesem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wird auf Antrag anerkannt. Der Kreis, die kreisfreie Stadt stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.

§ 24 (Fn 5) (Fn 8)
Gleichwertigkeit der Weiterbildung

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

(2) Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie ist die zuständige Behörde für die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG für Anträge ab dem 1. Januar 2008.

§ 25 (Fn 6)
Gebühren

Die Gebühr für die Anerkennung einer Weiterbildungsstätte beträgt 700 Euro. Die Prüfungsgebühr einschließlich der Gebühr für die Ausstellung der Erlaubnisurkunde beträgt 103 Euro.

§ 26 (Fn 7) (Fn 9)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 296, geändert durch Artikel 24 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Art. 7 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; Art. 2 d. VO v. 1.7.2003 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 19. Juli 2003; Artikel 60 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572); in Kraft getreten am 7. Dezember 2007 und 1. Januar 2008; Artikel IV d. Gesetzes v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008.

Aufgehoben durch VO vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 2

SGV. NW. 2124.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. April 1995.

Fn 4

§ 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 24 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 24 neu eingefügt durch Art. 7 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002.

Fn 6

§ 25 (alt § 24) umbenannt durch Art. 7 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; neu gefasst durch Art. 2 d. VO v. 1.7.2003 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 19. Juli 2003.

Fn 7

§ 26 (alt § 25) umbenannt durch Art. 7 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002.

Fn 8

§ 24 zuletzt geändert durch Artikel IV d. Gesetzes v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008.

Fn 9

Normüberschrift und § 26 neu gefasst durch Artikel 60 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 10

§ 1, § 2 Abs. 2, § 4, § 22, § 23 geändert durch Artikel 60 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 11

§ 23 zuletzt geändert durch Artikel IV d. Gesetzes v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008.



Normverlauf ab 2000: