Historische SGV. NRW.
Historisch: Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für Krankenhaushygiene - Hygienefachkraft (WeiVHygPfl)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 10) Ziel der Weiterbildung
- § 2 Weiterbildungsstätten
- § 3 Lehrgang
- § 4 (Fn 10) Zugangsvoraussetzungen
- § 5 Antrag
- § 6 Fehlzeiten
- § 7 Prüfungsausschuß
- § 8 Prüfungsvorsitz
- § 9 Aufgaben des Prüfungsausschusses
- § 10 Meldung und Zulassung zur Prüfung
- § 11 (Fn 4) Prüfung
- § 12 Schriftliche Prüfung
- § 13 Mündliche Prüfung
- § 14 Praktische Prüfung
- § 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 16 Bestehen der Prüfung
- § 17 Prüfungsniederschrift
- § 18 Zeugnis
- § 19 Wiederholung der Prüfung
- § 20 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
- § 21 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
- § 22 (Fn 10) Erlaubnisurkunde
- § 23 (Fn 12) Dienstleistungsfreiheit
- § 24 (Fn 12) Verfahren über eine Einheitliche Stelle
- § 25 (Fn 12) Verwaltungsverfahren
- § 26 (Fn 12) Pflichten des Dienstleistungserbringers
- § 27 (Fn 12) Verwaltungszusammenarbeit
- § 28 (Fn 12) Überwachung der Dienstleistungserbringung
- § 29 (Fn 11) Übergangsbestimmungen
- § 30 (Fn 5) (Fn 8) Gleichwertigkeit der Weiterbildung
- § 31 (Fn 7) (Fn 9) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Historisch:
Normüberschrift
Weiterbildungs- und Prüfungsordnung
zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern,
Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern
für Krankenhaushygiene - Hygienefachkraft
(WeiVHygPfl)
Vom 11. April 1995 (Fn 1) (Fn 9)
Aufgrund des § 7 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Krankenpflege (WGAuKrpfl) vom 24. April 1990 (GV. NW. S. 270) (Fn 2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:
§ 1 (Fn 10) Ziel der Weiterbildung
§ 1 (Fn 10)
Ziel der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern durch die Vermittlung qualifizierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen dazu befähigen, in Krankenhäusern und in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens an der Hygiene- und Infektionsprävention mitzuwirken.
(2) Zu den Aufgaben der Hygienefachkraft gehören insbesondere:
1. Erarbeitung von Hygienekonzepten und Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene,
2. Mitwirkung bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen,
3. Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung der unter Nummer 1. und 2. genannten Infektionen durch allgemeine und bereichsspezifische Beratung,
4. Schulung, Beratung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, von Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und des sonstigen Personals,
5. fachliche Anleitung von in der Weiterbildung befindlichen Hygienefachkräften und Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten der Fachberufe des Sozial- und Gesundheitswesens,
6. Mitwirkung bei der Auswahl hygienerelevanter Verfahren und Produkte sowie von Hilfsmitteln einschließlich der Ver- und Entsorgung,
7. Mitwirkung bei der Planung funktioneller und baulicher Maßnahmen,
8. Vorbereitung und Mitwirkung bei den Sitzungen der Hygienekommissionen in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden, dem Krankenhaushygieniker und anderen Mitgliedern der Kommission.
§ 2 Weiterbildungsstätten
§ 2
Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung zugelassen sind.
(2) Eine Weiterbildungsstätte wird zugelassen, wenn sie:
1. mit einem Hygieneinstitut oder einem Medizinaluntersuchungsamt kooperiert,
2. die Beteiligung eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin oder eines Facharztes für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie mit Weiterbildung auf dem Gebiet der Umwelthygiene gemeinsam mit einer pädagogisch erfahrenen Hygienefachkraft in der Leitung der Weiterbildung sichergestellt hat,
3. je Lehrgang für die theoretische Weiterbildung mit bis zu 30 Teilnehmern eine Lehrkraft (Hygienefachkraft mit Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 22 und mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung) hauptamtlich beschäftigt,
4. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt, (Anlage 1)
5. je Lehrgang über mindestens 15 Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische Weiterbildung gemäß Unterrichtsplan, unabhängig von den erforderlichen Praktikumsplätzen im Labor verfügt,
6. eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einem Unterrichtsplan und in einer Lehrgangsordnung nachweist,
7. über die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, eine Handbibliothek und die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt.
§ 3 Lehrgang
§ 3
Lehrgang
Die Weiterbildung erfolgt als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang oder als Vollzeitlehrgang. Sie besteht aus theoretischer und praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfaßt mindestens 720 Stunden à 45 Minuten, die praktische Weiterbildung mindestens 1155 Stunden à 60 Minuten gemäß Anlage 1.
§ 4 (Fn 10) Zugangsvoraussetzungen
§ 4 (Fn 10)
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzungen für eine Weiterbildung nach dieser Verordnung sind:
1. die Berechtigung, eine der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes genannten Berufsbezeichnungen zu führen und
2. eine in der Regel mindestens zweijährige Tätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach Erhalt der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserfahrungen in infektionsgefährdeten Bereichen sind erwünscht.
§ 5 Antrag
§ 5
Antrag
(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungsreinrichtung auf Antrag.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,
2. die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4.
§ 6 Fehlzeiten
§ 6
Fehlzeiten
Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 v. H. der jeweiligen Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
§ 7 Prüfungsausschuß
§ 7
Prüfungsausschuß
(1) An der Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuß gebildet; dieser besteht aus:
1. einer Beamtin oder einem Beamten des Kreises oder der kreisfreien Stadt,
2. der pflegerischen Leitungskraft,
3. einer an der Weiterbildung beteiligten ärztlichen Lehrkraft,
4. zwei weiteren an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräften.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.
(2) Der Kreis oder die kreisfreie Stadt bestellt eine Beamtin oder einen Beamten für den Vorsitz und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.
§ 8 Prüfungsvorsitz
§ 8
Prüfungsvorsitz
Der Vorsitz nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Festsetzung der Prüfungstermine,
2. Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte,
3. Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn,
4. Zulassung zur Prüfung,
5. Genehmigung des Rücktritts von einer Prüfung oder von einem Prüfungstermin,
6. Einsatz der Prüferinnen und Prüfer und der Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung,
7. Einholung der Zustimmung der Patientinnen und Patienten zur Beteiligung an der praktischen Prüfung,
8. Mitteilung des Prüfungsergebnisses.
§ 9 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 9
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuß legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung unter Berücksichtigung der während der Weiterbildung gezeigten Leistungen fest. Er entscheidet außerdem über
1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung,
2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen.
(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 10 Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 10
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende des Lehrganges beim Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildungsstätte zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht nach dem Muster der Anlage 2, (Anlage 2)
2. eine Bescheinigung über die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3, (Anlage 3)
3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 24.
(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen.
§ 11 (Fn 4) Prüfung
§ 11 (Fn 4)
Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil; Prüfungsteile können miteinander verbunden werden.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Staatlichen Regionaldirektion und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können anwesend sein.
(3) Der Prüfling legt die Prüfung und gegebenenfalls die Wiederholungsprüfung an der Weiterbildungsstätte ab, an der er weitergebildet worden ist.
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 12
Schriftliche Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu Weiterbildungsgebieten und -inhalten der theoretischen Weiterbildung gemäß Anlage 1.
(2) Für die Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung. Dabei sind entweder einzelne Fragen zu beantworten (z. B. Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden.
(3) An Stelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 13
Mündliche Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 genannten Gebiete. Es sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Jeder Prüfling wird in den vier Grundlagenfächern gemäß Anlage 1 Nrn. 1.1 bis 1.4 geprüft. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll je Fachgebiet zwischen zehn und zwanzig Minuten dauern.
(2) Der Prüfungsausschuß hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden von ihm nach § 15 bewertet.
§ 14 Praktische Prüfung
§ 14
Praktische Prüfung
(1) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüfer des Prüfungsausschusses seine praktischen Fähigkeiten in einem Gebiet der Krankenhaushygiene dar.
(2) Beide Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen
Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:
,,sehr gut" |
(1), |
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
,,gut" |
(2), |
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
,,befriedigend" |
(3), |
wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
,,ausreichend" |
(4), |
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
,,mangelhaft" |
(5), |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
,,ungenügend" |
(6), |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Die Gesamtnote wird zu gleichen Anteilen aus dem schriftlichen, dem mündlichen und dem praktischen Prüfungsergebnis gebildet.
§ 16 Bestehen der Prüfung
§ 16
Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit ,,ausreichend" bewertet wird.
§ 17 Prüfungsniederschrift
§ 17
Prüfungsniederschrift
Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitz und den Prüfern zu unterschreiben ist. Sie muß den Namen des Prüflings, die Prüfungsarbeiten und -fächer, die Prüfungstage und -zeiten, Abstimmungsergebnisse, gegebenenfalls besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.
§ 18 Zeugnis
§ 18
Zeugnis
Über die bestandene Prüfung erteilt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach Anlage 4. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsvorsitz einen schriftlichen Bescheid. (Anlage 4)
§ 19 Wiederholung der Prüfung
§ 19
Wiederholung der Prüfung
Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie in dem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Sind Auflagen erteilt worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 20 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
§ 20
Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit muß die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note ,,ungenügend" bewertet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit oder die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht.
(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz zum nächsten Prüfungstermin geladen.
§ 21 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
§ 21
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Wird eine Täuschung bei einer Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 22 (Fn 10) Erlaubnisurkunde
§ 22 (Fn 10)
Erlaubnisurkunde
Auf Antrag erteilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt nach Anlage 5 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen: (Anlage 5)
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“,
„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“,
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“,
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“
Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 18 über die bestandene Prüfung beizufügen. Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gem. § 4 Nr. 1 geführt werden.
§ 23 (Fn 12) Dienstleistungsfreiheit
§ 23 (Fn 12)
Dienstleistungsfreiheit
Weiterbildungsträger anderer Mitgliedsstaaten sind berechtigt, Dienstleistungen nach dieser Verordnung zu erbringen, wenn der Dienstleistungserbringer rechtmäßig in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat niedergelassen ist. Dienst leistende Weiterbildungsträger unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen wie vergleichbare deutsche Weiterbildungsträger.
§ 24 (Fn 12) Verfahren über eine Einheitliche Stelle
§ 24 (Fn 12)
Verfahren über eine Einheitliche Stelle
Das Verwaltungsverfahren kann über eine Einheitliche Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden. Das Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 748) sowie die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden Anwendung.
§ 25 (Fn 12) Verwaltungsverfahren
§ 25 (Fn 12)
Verwaltungsverfahren
Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt der Antrag stellenden Person ggf. mit, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte ist spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde die Frist einmal für eine angemessene Dauer verlängern. Nach Ablauf der Frist gilt die Weiterbildungsstätte als staatlich anerkannt.
§ 26 (Fn 12) Pflichten des Dienstleistungserbringers
§ 26 (Fn 12)
Pflichten des Dienstleistungserbringers
(1) Der dienstleistungserbringende Weiterbildungsträger ist verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartner nach § 24 und der zuständigen Behörde über folgende Änderungen zu informieren:
1. Gründung einer weiteren Weiterbildungsstätte und
2. Änderung in den Verhältnissen, die zu einer Überprüfung der staatlichen Anerkennung der Weiterbildungsstätte führt.
(2) Der Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, den Teilnehmenden der Weiterbildung folgende Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen:
1. Rechtsstatus und Rechtsform sowie die Anschrift der Niederlassung,
2. Adresse der für die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte zuständigen Behörde und des Einheitlichen Ansprechpartners nach § 24,
3. Identifikationsnummer der Finanzbehörde und
4. etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsklauseln, Angaben über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder den Gerichtsstand.
§ 27 (Fn 12) Verwaltungszusammenarbeit
§ 27 (Fn 12)
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die zuständige Behörde arbeitet mit den zuständigen Behörden der europäischen Staaten und der Einheitlichen Stelle nach § 24 eng zusammen und leistet Amtshilfe, insbesondere, um eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer sicherzustellen.
(2) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaats informiert die zuständige Behörde über rechtskräftige Entscheidungen, die sich auf die Dienstleistungserbringung auswirken können, z. B. über Verwaltungsmaßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen und Entscheidungen wegen Insolvenz oder Konkurs mit betrügerischer Absicht. Die zuständige Behörde informiert den Dienstleistungserbringer über die erteilten Informationen.
(3) Liegen Erkenntnisse vor, dass die Sicherheit der Dienstleistungserbringung gefährdet ist, informiert die zuständige Behörde den Niederlassungsmitgliedstaat über den Sachverhalt und übermittelt die erforderlichen Informationen. Ergreift die zuständige Behörde im Niederlassungsmitgliedsstaat keine oder nur unzureichende Maßnahmen, kann die zuständige Behörde selbst eigene Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer ergreifen. Über die Ergebnisse nach Satz 2 informiert die zuständige Behörde das für Gesundheit zuständige Ministerium zur Weiterleitung an die Kommission. Die Maßnahmen nach Satz 2 dürfen frühestens 15 Arbeitstage nach Mitteilung an die Kommission erfolgen.
(4) Die zuständige Behörde teilt auf Anfrage einer Behörde eines anderen Mitgliedsstaates unverzüglich mit, ob der Dienstleistungserbringer rechtmäßig niedergelassen ist und überprüft den Sachverhalt des Amtshilfeersuchens. Sie entscheidet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedsstaates über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften zieht.
§ 28 (Fn 12) Überwachung der Dienstleistungserbringung
§ 28 (Fn 12)
Überwachung der Dienstleistungserbringung
Die Bezirksregierung ist die zuständige Behörde für die Durchführung der Richtlinie 2006/123/EG gemäß den §§ 23 bis 27.
§ 29 (Fn 11) Übergangsbestimmungen
§ 29 (Fn 11)
Übergangsbestimmungen
(1) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger können auf Antrag die staatliche Anerkennung gemäß § 22 Satz 1 dieser Verordnung erhalten,
a) wenn sie bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung einen Weiterbildungslehrgang zur Hygienefachkraft mit mindestens 160 Stunden theoretischem Unterricht und sechs Wochen Praktikum erfolgreich abgeschlossen haben, mindestens fünf Jahre als Hygienefachkraft beschäftigt waren und an anerkannten Aufbaukursen mit mindestens zusammen 80 Stunden teilgenommen haben oder
b) wenn sie bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungs- und Prüfungsordnung einen Weiterbildungslehrgang zur Hygienefachkraft mit mindestens 160 Stunden theoretischem Unterricht und sechs Wochen Praktikum erfolgreich abgeschlossen haben, mindestens zwei Jahre als Hygienefachkraft beschäftigt waren und an anerkannten Aufbaukursen mit mindestens zusammen 160 Stunden teilgenommen haben oder
c) wenn sie bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungs- undPrüfungsordnung einen Weiterbildungslehrgang zur Hygienefachkraft mit mindestens 160 Stunden theoretischem Unterricht und sechs Wochen Praktikum erfolgreich abgeschlossen haben, weniger als zwei Jahre als Hygienefachkraft beschäftigt waren und an anerkannten Aufbaukursen mit mindestens zusammen 240 Stunden teilgenommen haben.
(2) Eine vor dem Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen abgeschlossene Weiterbildung wird anerkannt, wenn sie der Weiterbildung nach dieser Verordnung gleichwertig ist. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.
(3) Die in einem Bundesland anerkannte Weiterbildung für Hygienefachkräfte oder erteilte staatliche Anerkennung als Hygienefachkraft wird auf Antrag anerkannt. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.
§ 30 (Fn 5) (Fn 8) Gleichwertigkeit der Weiterbildung
§ 30 (Fn 5) (Fn 8)
Gleichwertigkeit der Weiterbildung
(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.
(2) Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie ist die zuständige Behörde für die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG für Anträge ab dem 1. Januar 2008.
(Fn 6)
§ 31 (Fn 7) (Fn 9) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 31 (Fn 7) (Fn 9)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Anlagen:
GV. NW. 1995 S. 315, geändert durch Artikel 26 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Art. 8 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; Art. 2 d. VO v. 1.7.2003 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 19. Juli 2003; Artikel 61 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007 und 1. Januar 2008; Artikel VI d. Gesetzes v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008; Artikel 2 der VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 29. Dezember 2009. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 2124 |
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GV. NW. ausgegeben am 28. April 1995. |
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§ 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 26 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§ 24 neu eingefügt durch Art. 8 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002. |
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§ 25 (alt § 24) umbenannt durch Art. 8 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; neu gefasst durch Art. 2 d. VO v. 1.7.2003 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 19. Juli 2003; § 25 aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 29. Dezember 2009. |
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§ 26 (alt § 25) umbenannt durch Art. 8 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002. |
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§ 24 (alt) zuletzt geändert - umbenannt in § 30 (neu) - durch Artikel 2 der VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 29. Dezember 2009. |
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Normüberschrift und § 26 neu gefasst durch Artikel 61 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 26 (alt) umbenannt in § 31 (neu) und Satz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 29. Dezember 2009. |
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§ 1, § 4, § 22 geändert durch Artikel 61 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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§ 23 (alt) zuletzt geändert - umbenannt in § 29 (neu) - durch Artikel 2 der VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 29. Dezember 2009. |
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§§ 23 bis 28 neu eingefügt durch Artikel 2 der VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 29. Dezember 2009. * Artikel 1 Teil 3 und Artikel 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt – Abl. Nr. L 376/36 vom 27. Dezember 2006 -. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 31.12.2001
- Fassung vom 01.01.2002 bis 30.12.2002
- Fassung vom 31.12.2002 bis 18.07.2003
- Fassung vom 19.07.2003 bis 27.04.2005
- Fassung vom 28.04.2005 bis 06.12.2007 mit Anlagen
- Fassung vom 07.12.2007 bis 07.01.2008 mit Anlagen
- Fassung vom 08.01.2008 bis 28.12.2009 mit Anlagen
- Fassung vom 29.12.2009 bis 31.12.2011 mit Anlagen