Historische SGV. NRW.
Historisch: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer/innen - KrPflhiAPrV -
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Führen der Berufsbezeichnung
- § 2 (Fn 3) Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis; Erlaubnisurkunde
- § 3 Ausbildungsziel
- § 4 Ausbildungsstätten
- § 5 Dauer der Ausbildung
- § 6 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 7 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 8 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 9 Staatliche Prüfung
- § 10 Prüfungsausschuss
- § 11 Zulassung zur Prüfung
- § 12 Niederschrift
- § 13 Benotung
- § 14 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
- § 15 Rücktritt von der Prüfung
- § 16 Versäumnisfolgen
- § 17 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
- § 18 Prüfungsunterlagen
- § 19 Mündlicher Teil der Prüfung
- § 20 Praktischer Teil der Prüfung
- § 21 (Fn 4) Zuständige Behörden, Aufgaben
- § 22 Ordnungswidrigkeiten
- § 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
- § 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
- § 25 Geltungsdauer
Historisch:
Normüberschrift
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den Beruf der Krankenpflegehelfer/innen
- KrPflhiAPrV -
Vom 28. November 2003 (Fn 1)
Aufgrund des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 693)(Fn 2), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den Beruf der Krankenpflegehelfer(innen)
- KrPflhiAPrV -
Abschnitt 1
Berufsbezeichnung und Erlaubniserteilung
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 1
Führen der Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 2 (Fn 3) Voraussetzungen für die Erteilung
der Erlaubnis; Erlaubnisurkunde
§ 2 (Fn 3)
Voraussetzungen für die Erteilung
der Erlaubnis; Erlaubnisurkunde
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag nach dem Muster der Anlage 4 zu erteilen, wenn die Antrag stellende Person
1. die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit erfolgreich abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und
3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist.
(2) Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auch dann erteilt werden, wenn die Antrag stellende Person eine mindestens 3-jährige Dienstzeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei des Landes abgeleistet und
1. die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unteroffiziersprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
2. die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder
3. eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei des Landes
bestanden hat.
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung oder die nachzuweisende Ausbildung nach Absatz 4 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 weggefallen sind.
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 3 Ausbildungsziel
§ 3
Ausbildungsziel
Die Ausbildung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Versorgung der Kranken sowie die damit verbundenen hauswirtschaftlichen und sonstigen Assistenzaufgaben in Stations-, Funktions- und sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens vermitteln.
§ 4 Ausbildungsstätten
§ 4
Ausbildungsstätten
(1) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt.
(2) Die staatliche Anerkennung und Überwachung der Schulen nach Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht,
3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr-und Lernmittel.
(3) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel liegt beim Schulträger.
§ 5 Dauer der Ausbildung
§ 5
Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform 1 Jahr, in Teilzeitform höchstens 2 Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung.
(2) Die 1-jährige Ausbildung in der Krankenpflegehilfe umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 500 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.100 Stunden.
(3) Während der praktischen Ausbildung nach Absatz 2 ist in allen nach § 3 für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu geben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
§ 6 Voraussetzungen
für den Zugang zur Ausbildung
§ 6
Voraussetzungen
für den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist
1. die Vollendung des 17. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.
§ 7 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 7
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf eine Ausbildung nach § 5 Abs. 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei des Landes kann bis zur vollen Ausbildungsdauer von einem Jahr auf eine Ausbildung nach § 5 Abs. 1 angerechnet werden, wenn die Sanitätsprüfung und der fachliche Teil der Unteroffiziersprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei des Landes bestanden wurde.
§ 8 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 8
Anrechnung von Fehlzeiten
Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu 6 Wochen und
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler für Krankenpflegehilfe nicht zu vertretenden Gründen bis zu einer Gesamtdauer von 4 Wochen.
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, so weit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Abschnitt 3
Prüfungsbestimmungen
§ 9 Staatliche Prüfung
§ 9
Staatliche Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für Krankenpflegehilfe ab,
an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich
die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem
Grund Ausnahmen zulassen. Der Vorsitz des beteiligten Prüfungs-
ausschusses ist vorher zu hören.
§ 10 Prüfungsausschuss
§ 10
Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. Einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,
2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule,
3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens
a) eine Prüferin oder ein Prüfer Lehrkraft und
b) eine Prüferin Ärztin oder ein Prüfer Arzt ist.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor (Vorsitz). Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
§ 11 Zulassung zur Prüfung
§ 11
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. Die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,
2. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen gemäß Anlage 2.
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens 2 Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Niederschrift
§ 12
Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 13 Benotung
§ 13
Benotung
Die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
"gut" (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
"befriedigend" (3),
wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
"ausreichend" (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch
entspricht;
"mangelhaft" (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werdenkönnen;
"ungenügend" (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können.
§ 14 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
§ 14
Bestehen und Wiederholen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das nicht Bestehen erhält der Prüfling vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder beide Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 12 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
§ 15 Rücktritt von der Prüfung
§ 15
Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 16 Versäumnisfolgen
§ 16
Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 17 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 17
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
§ 18 Prüfungsunterlagen
§ 18
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 19 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 19
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Krankenpflege im Rahmen der Krankenpflegehilfe unter Einbeziehung der Krankheitslehre,
2. Anatomie, Physiologie und Hygiene,
3. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu 5 geprüft. In dem Fach 1 soll der Prüfling nicht länger als 15 Minuten, in den Fächern 2 und 3 nicht länger als jeweils 10 Minuten geprüft werden.
(2) Jedes Fach wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitz ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerrinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
§ 20 Praktischer Teil der Prüfung
§ 20
Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die grundpflegerische Versorgung einer Patientin oder eines Patienten. Der Prüfling übernimmt im Stationsablauf die grundpflegerische Versorgung der Patientin oder des Patienten.
(2) Die Auswahl der Patientin oder des Patienten erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten und dem für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Der praktische Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel in zwei Stunden abgeschlossen sein.
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, darunter mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.
Abschnitt 4
Zuständigkeiten, Sonderregelungen,
Bußgeld- und Übergangsvorschriften,
Geltungsdauer
§ 21 (Fn 4) Zuständige Behörden, Aufgaben
§ 21 (Fn 4)
Zuständige Behörden, Aufgaben
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Ihnen wird auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen.
(2) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie ist die zuständige Behörde für die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG für Anträge ab dem 1. Januar 2008.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 € geahndet werden.
§ 23 Weitergeltung der Erlaubnis
zur Führung der Berufsbezeichnungen
§ 23
Weitergeltung der Erlaubnis
zur Führung der Berufsbezeichnungen
(1) Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilte Erlaubnis als "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gilt als Erlaubnis nach § 1 dieser Verordnung.
(2) Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Ausbildung als "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe wird auf Antrag, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 dieser Verordnung erteilt.
§ 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen
von Schulen
§ 24
Weitergeltung staatlicher Anerkennungen
von Schulen
(1) Schulen entsprechend § 4 Abs. 1, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund des Krankenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes nachgewiesen wird.
(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung
a) eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten oder
b) die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I. S. 1442), erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder
c) an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem in Nummer 2 genannten Gesetz erforderlichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich abschließen.
§ 25 Geltungsdauer
§ 25
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
GV. NRW. S. 734, in Kraft getreten am 1. Januar 2004; geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007 und 1. Januar 2008; Artikel VIII d. Gesetzes v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008. Aufgehoben durch VO vom 6. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 652), in Kraft getreten am 15. November 2008. |
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SGV. NRW. 2120. |
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§ 2 Abs. 4 bis 8 gestrichen durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007. |
|
§ 21 zuletzt geändert durch Artikel VIII d. Gesetzes v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008. |
Normverlauf ab 2000: