Historische SGV. NRW.
Historisch: Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland über die
Gewährleistung eines Mindesteinkommens
an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis
Vom 31. Januar 1958 (Fn 1)
Auf Grund des § 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217) (Fn 2) hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland in ihrer Sitzung vom 31. Januar 1958 für den Landschaftsverband Rheinland folgende Satzung zur Durchführung des § 14 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893) (Fn 3) und des Abschnitts B der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 13. September 1939 (RGBl. I S. 1764) beschlossen.
§ 1 (Fn 4)
§ 1 (Fn 4)
(1) Den Hebammen, die gemäß § 10 Hebammengesetz und § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes die Erlaubnis zur Niederlassung im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland erhalten haben und ihre Tätigkeit dort ausüben, wird aufgrund des Artikels 53 Abs. 2 des 3. Funktionalreformgesetzes in Verbindung mit dem Abschnitt B der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes ein jährliches Mindesteinkommen gewährleistet, sofern sie für das Kalenderjahr 1983 zuschußberechtigt waren und einen Zuschuß erhalten haben.
(2) Die Höhe des jährlichen Mindesteinkommens und der Höchstbetrag der absetzbaren Pflichtbeiträge zu den Sozialversicherungen werden vom Landschaftsausschuß mit Genehmigung des Innenministers festgesetzt.
§ 2 (Fn 4)
§ 2 (Fn 4)
(1) Die Gewährleistung des Mindesteinkommens entfällt grundsätzlich, wenn ohne Berücksichtigung des Einkommens aus der Hebammentätigkeit das sonstige Einkommen der Hebamme das Eineinhalbfache des Mindesteinkommens jährlich erreicht.
§ 3 (Fn 4)
§ 3 (Fn 4)
1. Das Berufseinkommen der Hebammen, das das gesamte Einkommen aus der Hebammentätigkeit mit Ausnahme etwa gezahlter Wegegelder sowie Vergütungen für die Mitarbeit in der sozialen Fürsorge und Geldgeschenke, die die Wöchnerinnen oder ihre Angehörigen den Hebammen gewähren, umfaßt, wird bei der Zuschußberechnung um einen Pauschbetrag von 25% für Werbungskosten vermindert. Bleibt der hierbei sich ergebende Betrag hinter dem gem. § 1 Abs. 2 dieser Satzung gewährleisteten Mindesteinkommen zurück, so wird der Unterschiedsbetrag auf Antrag jeweils rückwirkend als jährlicher Einkommenszuschuß gezahlt. Hebammen, die auf einen derartigen Zuschuß Anspruch haben, werden auf Antrag die nachgewiesenen Pflichtbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Angestelltenversicherung bis zu dem gem. § 1 Abs. 2 der Satzung festgesetzten Höchstbetrag erstattet.
2. Auch solchen Hebammen, die keinen Anspruch auf Zuschußgewährung gem. Abs. 1 haben, können die nachgewiesenen Pflichtbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Angestelltenversicherung bis zu dem genannten Höchstbetrag erstattet werden. Dies gilt jedoch nur, soweit ohne eine derartige Erstattung der Hebamme von ihrem anrechenbaren Berufseinkommen weniger als das gewährleistete Mindesteinkommen verbleiben würde.
§ 4
§ 4
Hebammen, die die Gewährleistung des jährlichen Mindesteinkommens in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, ein Rechnungsbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen. In das Rechnungsbuch sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben laufend einzutragen. Es sind auch diejenigen Fälle einzutragen, in denen keine Gebühr gezahlt worden ist. In solchen Fällen ist in der Spalte ,,Bemerkungen" anzugeben, weshalb nicht bezahlt worden ist. Etwaige Naturalvergütungen sind mit ihrem Werte einzutragen und in der Spalte ,,Bemerkungen" zu erläutern. Vorstehende Angaben sind auch in dem Zuschußantrag zu machen.
§ 5 (Fn 5)
§ 5 (Fn 5)
(1) Hebammen, die die Gewährleistung in Anspruch nehmen wollen, haben bis spätestens 20. Januar eines jeden Jahres die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem gewährleisteten Mindesteinkommen beim Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem vorgeschriebenen Vordruck zu beantragen. Die Angaben über das Berufseinkommen müssen mit den Eintragungen des Rechnungsbuches übereinstimmen. Ferner ist anzugeben, welches Einkommen die Hebamme aus Quellen außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit gehabt hat. Die Richtigkeit und Vollständigkeit aller gemachten Angaben ist in dem Antrage schriftlich zu versichern.
(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland prüft die eingereichten Anträge, stellt den Zuschuß fest und veranlaßt seine Auszahlung.
(3) Der Zuschuß kann gekürzt werden, wenn die Hebamme ihren Berufspflichten aus Gründen, die sie zu vertreten hat, längere Zeit nicht nachgekommen ist.
§ 6 (Fn 5)
§ 6 (Fn 5)
Den nach § 1 Abs. 1 zuschußberechtigten Hebammen, die voraussichtlich das gewährleistete Mindesteinkommen im Kalenderjahr nicht erreichen, können auf Antrag im Falle der Bedürftigkeit Vorschüsse auf den zu erwartenden Zuschuß erhalten. Anträge auf Vorschußzahlungen sind beim Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über die zuständige Aufsichtsbehörde zu stellen.
§ 7 (Fn 6)
§ 7 (Fn 6)
Die vorgenannten Ansprüche und Leistungen stehen nur der Hebamme persönlich zu. Sie sind weder übertragbar noch vererblich.
§ 8
§ 8
(1) Diese Satzung tritt mit dem 1. Januar 1955 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des früheren Provinzialverbandes der Rheinprovinz über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und die Abführungspflicht der Hebammen im Gebiet der Rheinprovinz vom 31. Oktober 1940 außer Kraft.
Stellvertretender Vorsitzender
der Landschaftsversammlung Rheinland
Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217) (Fn 2) bekanntgemacht, nachdem der Innenminister des Landes NW mit Erlaß vom 24. 2. 1958 - VI A/2 - 15/3 - und der Finanzminister des Landes NW mit Erlaß vom 18. 2. 1958 - I D 1 Tgb. Nr. 20539/58 ihre Zustimmung erteilt haben.
Der Direktor
der Landschaftsversammlung Rheinland
Fn1 | GV. NW. 1958 S. 56, ber. (GV. NW. 1958 S. 109) i. d. F. v. 13. 4. 1960 (GV. NW. S. 313), v. 8. 10. 1963 (GV. NW. 1964 S. 2), v. 30. 6. 1964 (GV. NW. 1965 S. 236), v. 16. 6. 1972 (GV. NW. S. 354), v. 14. 3. 1983 (GV. NW. S. 150), 18. 3. 1985 (GV. NW. S. 317).Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland gegenstandslos ( gemäß Schreiben des MGSFF v. 28.3.2004 -III 7 - 1291 -). |
SGV. NW. 2022. |
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RGS. NW. S. 68 / SGV. NW. 2124. |
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zuletzt geändert durch SatzungsÄ v. 18. 3. 1985 (GV. NW. S. 317); GV. NW. ausgegeben am 2. Mai 1985. |
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geändert durch SatzungsÄ v. 18. 3. 1985 (GV. W. S. 317), GV. NW. ausgegeben am 2. Mai 1985. |
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§ 7 eingefügt durch SatzungsÄ v. 14. 3. 1983 (GV. NW. S. 150); in Kraft getreten am 23. April 1983. |
Normverlauf ab 2000: