Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Assistentinnen und Assistenten in der Zytologie - APOfAZy -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Assistentinnen und Assistenten in der Zytologie
- APOfAZy -

Vom 25. Oktober 1989 (Fn 1)

Aufgrund des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Altenpflege vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 23. November 1988 (GV. NW. S. 476), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

§ 1

Die Ausbildung zur Assistentin/zum Assistenten in der Zytologie soll Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur verantwortlichen Mitwirkung bei der Verhütung, Erkennung und Heilung von Krankheiten vermitteln (Ausbildungsziel). Die Ausbildung soll vornehmlich gerichtet sein auf die Befähigung zur Durchführung zytologischer Untersuchungen zur Krebsfrüherkennung und -diagnostik.

§ 2

Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Sie umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1000 Stunden. (Anlage 1)

§ 3

Voraussetzungen für die Ausbildung nach § 2 sind die Vollendung des 17. Lebensjahres, die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und der Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife - oder ein entsprechender Bildungsstand.

§ 4

Auf die Ausbildung nach § 2 werden von der zuständigen Behörde angerechnet

1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen jährlich und

2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.

Auf Antrag können auch weitere Fehlzeiten angerechnet werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.

§ 5

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 2 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.

§ 6

(1) Unterricht und praktische Ausbildung erfolgen in staatlich anerkannten Lehranstalten für Assistentinnen/Assistenten in der Zytologie.

(2) Lehranstalten, die

1. von einer Ärztin/einem Arzt mit besonderen Erfahrungen in der Zytodiagnostik und von einer Zytologie-Assistentin/einem Zytologie-Assistenten mit einer Qualifizierung für den Unterricht gemeinsam geleitet werden sollen,

2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte sowie an der Ausbildung mitwirkender Ärztinnen oder Ärzte und sonstiger Fachkräfte verfügen,

3. über die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den Unterricht verfügen,

4. Unterricht und praktische Ausbildung nach dieser Verordnung gewährleisten und

5. in Verbindung mit einem Krankenhaus betrieben werden, das eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung auf den Gebieten der Zytologie sowie in der Krebsberatung gewährleistet.

sind staatlich anzuerkennen.

(3) Die praktische Ausbildung kann ganz oder teilweise, sofern das Ausbildungsziel es zuläßt oder erfordert, auch in einem zytologischen Laboratorium durchgeführt werden, welches von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt ist; hierüber entscheidet die Lehranstalt.

§ 7

Der Träger der Ausbildung soll mit dem/der Auszubildenden einen schriftlichen Ausbildungsvertrag schließen, der mindestens den Beginn und die Dauer der Ausbildung, die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit sowie die Dauer des Urlaubs enthalten soll.

§ 8

Der/die Auszubildende ist insbesondere verpflichtet,

1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,

2. die im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen und

3. die für Beschäftigte im Krankenhaus geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

§ 9

(1) Bei jeder Lehranstalt wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. Einem/einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Arzt/Ärztin als Vorsitzendem/r,

2. dem Leiter/der Leiterin der Lehranstalt als Fachprüfer/in,

3. dem leitenden Lehrassistenten/der leitenden Lehrassistentin als Fachprüfer/in,

4. je einem /einer an der Ausbildung beteiligten Arzt/Ärztin und staatlich anerkannten Assistenten/Assistentin in der Zytologie als Fachprüfer/in.

Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin haben.

(2) Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Leitung der Lehranstalt die Fachprüfer/innen.

§ 10

(1) Der/die Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Leitung der Lehranstalt fest.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,

2. ein Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. (Anlage 2)

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

§ 11

(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung an der Lehranstalt für Assistenten/Assistentinnen in der Zytologie ab, an der er ausgebildet worden ist. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

§ 12

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Fächer:

1. Anatomie und Physiologie

2. allgemeine Pathologie und spezielle Pathologie, allgemeine Krankheitslehre

3. allgemeine Zytologie und Gewebelehre

4. spezielle Zytologie

5. Hämatologie.

Der Prüfling hat aus diesen Fächern schriftlich gestellte Fragen in einer Aufsichtsarbeit zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit dauert mindestens 180, höchstens 240 Minuten. Die Aufsichtsführenden werden von der Leitung der Lehranstalt bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern/-innen zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer/-innen bildet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern/-innen die Prüfungsnote für die Aufsichtsarbeit.

(3) Die von den Fachprüfern/-innen gegebenen Noten werden zusammengezählt; das Ergebnis wird durch die Zahl der Fachprüfer/-innen geteilt. Dabei lautet die Gesamtnote:

,,sehr gut" (1)

bei Werten bis unter 1,5,

,,gut" (2)

bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,

,,befriedigend" (3)

bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,

,,ausreichend" (4)

bei Werten von 3,5 bis 4,0,

,,mangelhaft" (5)

bei Werten von mehr als 4,0 bis 5,0,

,,ungenügend" (6)

bei Werten von über 5,0.

§ 13

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Anatomie und Physiologie der Gynäkologie

2. Gynäkologische Zytologie

3. Anatomie und Physiologie des Respirationstraktes

4. Zytologie des Respirationstraktes

5. Anatomie und Physiologie der Mamma, des Magen-Darm-Traktes und des Urogenitaltraktes

6. Zytologie der Mamma, des Magen-Darm-Traktes und des Urogenitalsystems

7. Allgemeine und spezielle Pathologie, Geschwulstlehre

8. Außergynäkologische Zytologie

9. Hämatologie

10. Zytologie und Histologietechnik.

Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf Teilnehmern geprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.

(2) Die Prüfung in jedem Fach wird von mindestens einem Fachprüfer/einer Fachprüferin abgenommen und benotet. Der/die Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er/sie darf auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer/-innen bildet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit die Note für den mündlichen Teil der Prüfung. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Der/die Vorsitzende kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

§ 14

(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht 50 zytologische Präparate mikroskopisch zu beurteilen. 30 Präparate sollen aus dem Gebiet der gynäkologischen Zytologie, 17 aus der extragenitalen Zytologie und 3 aus der Hämatologie stammen.

(2) Die Auswahl der Präparate erfolgt durch die Fachprüfer/-innen. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in der Regel in acht Stunden abgeschlossen sein; er kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage verteilt werden.

(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Fachprüfern/-innen, darunter mindestens einem/einer staatlich anerkannten Assistenten/Assistentin in der Zytologie, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer/-innen bildet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern/-innen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

§ 15

Die Leistungen in den drei Prüfungsteilen werden jeweils wie folgt benotet:

,,sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

,,gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

,,befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

,,mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 16

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder vorgeschriebene Prüfungsteil mindestens mit ,,ausreichend" benotet wird.

(2) Über die bestandene Prüfung erteilt der/die Vorsitzende ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3. Das Nichtbestehen teilt er/sie dem Prüfling schriftlich unter Angabe der Prüfungsnoten mit. (Anlage 3)

(3) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden.

(4) Hat der Prüfling alle Prüfungsteile zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom/von der Vorsitzenden bestimmt werden. Die weitere Ausbildung soll einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit ein Jahr nicht überschreiten. Den Nachweis über die weitere Ausbildung hat der Prüfling dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen.

§ 17

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwaige Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 18

Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung/der Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung/der Prüfungsteil als nicht unternommen. Im Falle einer Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

§ 19

Der/die Vorsitzende kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig. Im übrigen ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig.

§ 20

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine/ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 21

Wer die Berufsbezeichnung ,,Assistent(in) in der Zytologie" führen will, bedarf der Erlaubnis.

§ 22 (Fn 3, 4)

(1) Die Erlaubnis nach § 21 ist nach dem Muster der Anlage 4 auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin (Anlage 4)

1. die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat und

2. die zur Ausübung des Berufs erforderliche Gesundheit und Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnis als ,,Assistent(in) in der Zytologie" gilt als Erlaubnis nach § 21.

(3) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen, ebenso eine gleichwertige Ausbildungsbestätigung/Erlaubnis, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

(4) Die Erlaubnis nach § 21 kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung eine abgeschlossene Ausbildung als Zytologie-Assistent(in) erworben haben, wenn der Ausbildungs- und Kenntnisstand gleichwertig ist.

(5) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.

(6) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzung der Gesundheit nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung vorliegt, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen.

(7) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung beantragen, können auf Antrag ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates zulässig ist, ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.

(8) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung ist kurzfristig, spätestens 4 Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser 4 Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die in Absatz 5 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch eine eidesstattliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.

§ 23

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 22 Abs. 4 nicht abgeschlossen war.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 entfallen ist.

§ 24 (Fn 5)

Der Regierungspräsident ist zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung von Lehranstalten für Assistentinnen/Assistenten in der Zytologie; die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden. Im übrigen sind die Kreisordnungsbehörden zuständig für die Durchführung dieser Verordnung.

§ 25 (Fn 5)

(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung als ,,Assistent(in) in der Zytologie" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller/die Antragstellerin die Erlaubnis nach § 21, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen.

(2) Lehranstalten für Assistentinnen/Assistenten in der Zytologie, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund meines Runderlasses vom 20. 7. 1971 (MBl. NW. S. 1318) die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls die Lehranstalt nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind.

(3) Die für die Anerkennung der Lehranstalt zuständige Behörde hat den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 in regelmäßigen Abständen - wenigstens alle drei Jahre - zu prüfen.

§ 26 (Fn 5)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 6).

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Anlage 1 (zu § 2)

A.

Theoretischer Unterricht für Zytologieassistenten

(1150 Stunden)

1

Anatomie und Physiologie

1.1

Gynäkologie

15 Stunden

1.2

Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett

20 Stunden

1.3

Respirationstrakt

16 Stunden

1.4

Gastro-Intestinaltrakt

10 Stunden

1.5

Ableitende Harnwege und männliche Genitale

20 Stunden

1.6

Mamma

10 Stunden

1.7

Schilddrüse

12 Stunden

1.8

Endokrinologie

20 Stunden

1.9

Grundlagen der Genetik

30 Stunden

1.10

Allgemeine Hygiene und Mikrobiologie

30 Stunden

1.11

Lymphknoten

5 Stunden

2

Allgemeine Pathologie und spezielle Krankheitslehre

2.1

Allgemeine Pathologie und Geschwulstlehre

25 Stunden

2.2

Gastro-Intestinaltrakt

20 Stunden

2.3

Harnwege und männliche Genitale

15 Stunden

2.4

Respirationstrakt

25 Stunden

2.5

Mamma

10 Stunden

2.6

Schilddrüse

12 Stunden

2.7

Pathohistologie der Lymphknoten

5 Stunden

2.8

Neurologische Erkrankungen

10 Stunden

2.9

Lymphome

10 Stunden

2.10

Gynäkologie

55 Stunden

2.11

Regelwidriger Verlauf von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett

20 Stunden

3

Zytologie

3.1

Allgemeine Zytologie und Gewebelehre

30 Stunden

3.2

Gynäkologische Zytologie

100 Stunden

3.3

Zytologie der Ergüsse

30 Stunden

3.4

Zytologie des Respirationstraktes

30 Stunden

3.5

Zytologie des Gastro-Intestinaltraktes

15 Stunden

3.6

Zytologie des Urogenitaltraktes

20 Stunden

3.7

Zytologie des Mamma-Sekretes

4 Stunden

3.8

Punktionszytologie der Mamma

10 Stunden

3.9

Zytologie der Schilddrüse

10 Stunden

3.10

Zytologie der Lymphknoten

10 Stunden

3.11

Außergynäkologische Zytologie

100 Stunden

4

Hämatologie

50 Stunden

5

Technik

5.1

Phasenkontrast- und Fluoreszenzmikroskopie

12 Stunden

5.2

Photographie und Mikrophotographie

30 Stunden

5.3

Allgemeine Labortechnik

40 Stunden

5.4

Zytologietechnik und Histologietechnik

40 Stunden

6

Fachenglisch

40 Stunden

7

Berufs- und Gesetzeskunde

12 Stunden

zu verteilen auf die Fächer 1 bis 7

172 Stunden

B.

Praktischer Unterricht

(850 Stunden)

1

Zytologie

1.1

der Gynäkologie

300 Stunden

1.2

des Respirationstraktes

40 Stunden

1.3

der Ergüsse

30 Stunden

1.4

des Gastro-Intestinaltraktes

20 Stunden

1.5

der Prostata

20 Stunden

1.6

des Mamma-Sekretes

15 Stunden

1.7

des Mamma-Punktates

25 Stunden

1.8

der Schilddrüse

20 Stunden

1.9

der Lymphknoten

20 Stunden

1.10

der ableitenden Harnwege

20 Stunden

1.11

des Liquors und anderer Organpunktate

16 Stunden

2

Technische Übungen

2.1

Histologie-Technik

60 Stunden

2.2

Zytologie-Technik

60 Stunden

2.3

Mikrophotographie

30 Stunden

3

Genetik

30 Stunden

4

Hämatologie

40 Stunden

zu verteilen auf die Fächer 1 bis 4

104 Stunden

C.

Praktische Ausbildung

(1000 Stunden)

1

Gynäkologische Zytologie

660 Stunden

2

Außergynäkologische Zytologie

340 Stunden

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1989 S. 574, geändert durch Art. II d. VO v. 25. 9. 1990 (GV. NW. S. 582), § 23 Abs. 1 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136), Art. II Nr. 1 d. VO v. 31. 3. 1994 (GV. NW. S. 224).Aufgehoben! Die APOfAZy ist aufgrund von Bundesrecht gegenstandslos geworden.

Fn2

SGV. NW. 2120.

Fn3

§ 22 Abs. 3 geändert durch § 23 Abs. 1 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. Mai 1993.

Fn4

§ 22 Abs. 5 bis 8 angefügt durch Art. II Nr. 1 d. VO v. 31. 3. 1994 (GV. NW. S. 224); in Kraft getreten am 8. Juni 1994.

Fn5

§§ 24, 25 und 26 geändert durch Art. II d. VO v. 25. 9. 1990 (GV. NW. S. 582); in Kraft getreten am 17. November 1990.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 28. November 1989.



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