Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes (DVO-KrPflG NRW)
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes
(DVO-KrPflG NRW)
Vom 7. März 2006 (Fn 1)
Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776), wird verordnet:
§ 1 (Fn 3)
§ 1 (Fn 3)
(1) Die hauptberufliche Leitung sowie die hauptberuflichen, pädagogisch qualifizierten Lehrkräfte mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 Prozent bedürfen einer für die Pflegeausbildung besonderen Qualifikation, die insbesondere durch folgende Abschlüsse nachgewiesen werden kann:
1. Diplom- oder Masterabschluss mit ausgewiesenem pflegepädagogischem Schwerpunkt (Fachhochschule oder Universität),
2. Masterabschluss Lehramt an berufsbildenden Schulen (oder ein vergleichbarer Abschluss) mit der beruflichen Fachrichtung Pflege- oder Gesundheitswissenschaft oder
3. Masterabschluss in einem anderen berufsspezifischen Master-Studiengang (oder ein vergleichbarer Abschluss), bei denen die Absolventinnen und Absolventen im Rahmen ihres Studiums schwerpunktmäßig Kenntnisse im Bereich mindestens einer der nach der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, zu vermittelnden vier Wissensgrundlagen erworben haben und die zusätzlich eine hochschulische pädagogische Qualifikation von mindestens 400 Stunden Umfang nachweisen können.
(2) Für den Unterricht im Bereich der in der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege unter Nummer 1 genannten Wissensgrundlagen sollen hauptberufliche Lehrkräfte über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. S. 1442), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 des Krankenpflegegesetzes oder § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 des Altenpflegegesetzes verfügen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den in Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen zulassen.
(4) Eine vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 486) auf Grundlage des bis dahin geltenden § 1 der Verordnung zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes erteilte Anerkennung als hauptberufliche Leitung, hauptberufliche Lehrerin oder hauptberuflicher Lehrer an einer Schule nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Krankenpflegegesetzes gilt nach Inkrafttreten dieser Verordnung fort.
§ 2
§ 2
Das Verhältnis fachlich und berufspädagogisch qualifizierter hauptberuflicher Lehrkräfte nach § 1 zur Zahl der Ausbildungsplätze beträgt 1 (Vollzeit) zu 25.
§ 3
§ 3
Die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel sind vorzuhalten. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Mindestraumangebotes mit Klassen- und Gruppenräumen mit ausreichender sächlicher Ausstattung sowie Demonstrationsräumen, Aufenthaltsraum, Bibliothek (mit Standardlehrbüchern in der aktuellen Auflage), Büros für Lehrerinnen und Lehrer, WC (geschlechtergetrennt), Personalaufenthaltsraum, Teeküche (soweit keine Personalkantine in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht), Lagerraum und ein Mindestangebot an EDV-Schulungsplätzen für Schülerinnen und Schüler.
§ 4
§ 4
(1) Zur Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) sind ein Ausbildungsrahmenplan und ein Schulcurriculum mit Lernaufgaben für drei Ausbildungsjahre einschließlich der Verteilung der Ausbildungsschwerpunkte und diesen zugeordneten Praxiseinsätzen je Schülerin und Schüler vorzulegen.
(2) Für jedes der in der Anlage 1 Buchstabe B KrPflAPrV angeführten Einsatzgebiete der praktischen Ausbildung ist die Praxisanleitung je Schülerin und Schüler durch Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter mit einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 200 Stunden nachzuweisen. Der Umfang der Praxisanleitung je Schülerin und Schüler beträgt in drei Ausbildungsjahren 10 % des Umfangs der praktischen Ausbildung von 2.500 Stunden, davon 2.000 Stunden in der Akutversorgung.
(3) Nach Anlage 1 B KrPflAPrV sind für den Allgemeinen Bereich der praktischen Ausbildung mindestens 800 Stunden in der stationären Versorgung innerhalb der Fächer Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie und Wochen- und Neugeborenenpflege abzuleisten. Dabei ist jedes dieser Fächer zu durchlaufen, es sind also mindestens sieben Einsätze vorzusehen. Von diesen Einsätzen ist darüber hinaus jeweils mindestens ein Einsatz in rehabilitativen und palliativen Gebieten (Rehabilitationsklinik/-abteilung, Hospiz/Palliativstation und ähnliche Einrichtungen) abzuleisten.
(4) Die Durchführung des Allgemeinen Bereichs der praktischen Ausbildung nach Anlage 1 B KrPflAPrV in der ambulanten Versorgung erfolgt außerhalb des Krankenhausbereichs. Neben der häuslichen Krankenpflege (SGB V) und den Pflegediensten (SGB XI) sind auch Einrichtungen einzubeziehen, die Leistungen auf präventiven und palliativen Gebieten erbringen. Dazu gehören insbesondere Beratungs- und Fürsorgestellen, ambulante Rehabilitationseinrichtungen und ambulante Hospizdienste. Ein Einsatz bis 40 Stunden kann in einer geeigneten Krankenhausambulanz abgeleistet werden.
(5) Nach Anlage 1 B KrPflAPrV ist im Differenzierungsbereich in der praktischen Ausbildung in den dort angegeben Fächern der stationären Pflege mindestens ein Einsatz pro Fach abzuleisten. Die Einsatzorte müssen Einrichtungen sein, die stationäre Pflege erbringen.
§ 5 (Fn 2)
§ 5 (Fn 2)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf
des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
GV. NRW. S. 119, in Kraft getreten am 30. März 2006; geändert durch Artikel 2 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 17. Juli 2010; VO v. 27. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012; Zweite Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Obsolet durch Fristablauf. |
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§ 5 zuletzt geändert durch VO v. 27. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012. |
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§ 1 neu gefasst durch Zweite Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
Normverlauf ab 2000: