Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (Weinrechtsdurchführungsverordnung - WeinR-DVO NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Anbaugebiet, geografische Angaben
- § 2 Landweine
- § 3 Einrichtung und Führung der Weinbergrolle
- § 4 Antrag auf Eintragung in die Weinbergrolle
- § 5 Eintragung in die Weinbergrolle und Löschung
- § 6 Wiederbepflanzungen, Bewässerung
- § 7 Sachverständigenausschuss
- § 8 Zugelassene Rebsorten
- § 9 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
- § 10 Hektarertrag
- § 11 Natürliche Mindestalkoholgehalte
- § 12 Classic, Selection
- § 13 Buchführung
- § 14 Analysenbuchführung
- § 15 Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen
- § 16 Meldungen zur Mengenkontrolle
- § 17 (Fn 2) Meldungen über önologische Verfahren
- § 18 Prüfungskommission
- § 19 Auszeichnungen
- § 20 Kontrollverfahren, anerkannte Erzeuger
- § 21 Ordnungswidrigkeiten
- § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
Normüberschrift
Verordnung
zur Durchführung des Weinrechts
(Weinrechtsdurchführungsverordnung - WeinR-DVO NRW)
Vom 12. Dezember 2013 (Fn 1)
Auf Grund
1. des § 3 Absatz 4, § 6 Absatz 5, § 8c, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 3 und 4, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 4, § 24 Absatz 4 und 5 Nummer 1, § 44 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 17 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 15, § 22 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 18 und § 23 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 14 Dezember 2012 (BGBl. I S. 2592) geändert worden sind,
2. des § 32c Absatz 2 und 3 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827),
3. des § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2, § 16, § 29 Absatz 3, § 30 Absatz 2 und 3 sowie § 31 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S.1624), von denen § 12 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBL. I S. 1828) geändert und § 30 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 17 derselben Verordnung zuletzt geändert worden sind,
jeweils in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) neu gefasst worden ist,
verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht
§ 1 Anbaugebiet, geografische Angaben
§ 2 Landweine
§ 3 Einrichtung und Führung der Weinbergrolle
§ 4 Antrag auf Eintragung in die Weinbergrolle
§ 5 Eintragung in die Weinbergrolle und Löschung
§ 6 Wiederbepflanzungen, Bewässerung
§ 7 Sachverständigenausschuss
§ 8 Zugelassene Rebsorten
§ 9 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
§ 10 Hektarertrag
§ 11 Natürliche Mindestalkoholgehalte
§ 12 Classic, Selection
§ 13 Buchführung
§ 14 Analysenbuchführung
§ 15 Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen
§ 16 Meldungen zur Mengenkontrolle
§ 17 Meldungen über önologische Verfahren
§ 18 Prüfungskommission
§ 19 Auszeichnungen
§ 20 Kontrollverfahren, anerkannte Erzeuger
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
Anlage 1 (zu § 1): Geografische Angaben (Gemeinden und Lagen)
Anlage 2 (zu § 8): Zugelassene Rebsorten mit Synonymen
Anlage 3 (zu § 11): Natürliche Mindestalkoholgehalte
Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1): Herbstbuch
§ 1 Anbaugebiet, geografische Angaben
§ 1
Anbaugebiet, geografische Angaben
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Weingesetzes und § 39 der Weinverordnung)
(1) Für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des bestimmten Anbaugebietes Mittelrhein wird die Bezeichnung „Bereich Siebengebirge“ festgelegt. Der Bereich umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Gemeinden und Lagen.
(2) Als Großlage für mehrere in Anlage 1 genannte Einzellagen wird die Bezeichnung „Königswinterer Petersberg“ zugelassen.
§ 2 Landweine
§ 2
Landweine
(zu § 3 Absatz 2 und 6 sowie § 22 des Weingesetzes
und § 2 der Weinverordnung)
(1) „Rheinburgen-Landwein“ darf nur aus Trauben hergestellt werden, die von Rebflächen im bestimmten Anbaugebiet Mittelrhein und von nach § 8 Absatz 1 zugelassenen Rebsorten stammen.
(2) Bei der Herstellung von „Landwein Rhein“ müssen mindestens 85 Prozent der verwendeten Trauben von zugelassenen Rebsorten und ausschließlich aus dem geografischen Gebiet stammen, die übrigen bis zu 15 Prozent der verwendeten Trauben dürfen in einem anderen Landweingebietes in Deutschland hergestellt worden sein.
§ 3 Einrichtung und Führung der Weinbergrolle
§ 3
Einrichtung und Führung der Weinbergrolle
(zu § 23 des Weingesetzes)
(1) Die in Nordrhein-Westfalen eingerichtete Weinbergrolle wird von der Direktorin/dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte/Landesbeauftragtem (Landesbeauftragte/Landesbeauftragter) geführt.
(2) Die Weinbergrolle besteht aus den Verzeichnissen der Lagen und des Bereichs, darunter auch deren Namen, die als geografische Bezeichnungen zur Angabe der Herkunft des Weines und seiner Ausgangsstoffe verwendet werden dürfen. Die Weinbergrolle wird in Loseblattform geführt. Für jede einzutragende Lage und den Bereich sind getrennte Karteiblätter anzulegen. Der Weinbergrolle werden Karten beigefügt, in die die Lagen und der Bereich eingezeichnet sind. Die Führung der Weinbergrolle ist auch mittels automatisierter Datenverarbeitung unter Einbeziehung geografischer Informationssysteme möglich.
(3) In die Weinbergrolle sind die Grenzen der Lagen nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) einzutragen.
(4) Bei der/dem Landesbeauftragten ist ein Rebflächenverzeichnis einzurichten und fortzuschreiben. Die Weinbaubetriebe melden der/dem Landesbeauftragten Veränderungen von Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnissen.
§ 4 Antrag auf Eintragung in die Weinbergrolle
§ 4
Antrag auf Eintragung in die Weinbergrolle
(zu § 23 des Weingesetzes und § 29 der Weinverordnung)
(1) Lagen werden auf Antrag in die Weinbergrolle eingetragen. Der Antrag ist bei der/dem Landesbeauftragten in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(2) Antragsberechtigt sind Eigentümer von Rebflächen und sonstige zur Nutzung der Rebflächen dinglich Berechtigte.
(3) Der Antrag muss enthalten:
1. den zur Eintragung vorgesehenen Namen und die Angabe, ob es sich um einen herkömmlichen oder in das Flurkataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen Namen anlehnt; im letzteren Fall ist dieser anzugeben;
2. Angaben über die Gelände- und Bodenbeschaffenheit und die hauptsächlich angebauten Rebsorten.
(4) Jeder Antragsausfertigung ist eine Karte im Maßstab 1 : 2500 oder 1 : 5000 beizufügen, aus der die Grundstücke und Katasterbezeichnungen der Grundstücke, für die der Lagenname eingetragen werden soll, ersichtlich sind. Die Grenzen der einzutragenden Lage sind farbig darzustellen.
§ 5 Eintragung in die Weinbergrolle und Löschung
§ 5
Eintragung in die Weinbergrolle und Löschung
(zu § 23 des Weingesetzes und § 29 der Weinverordnung)
(1) Die/der Landesbeauftragte prüft den Antrag auf die Antragsberechtigung nach § 4 und auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen trägt er den Namen der Lage in die Weinbergrolle ein und übernimmt eine Antragsausfertigung mit Anlagen sowie sonstige Unterlagen, auf die sich die Eintragung gründet oder Bezug nimmt, zur Aufbewahrung. Die/der Landesbeauftragte versieht die Anträge und Pläne mit einem Eintragungsvermerk und übersendet je eine Ausfertigung des Antrags mit Anlagen dem Antragsteller und dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium (Ministerium).
(2) Bei Anträgen auf Löschung gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Eine Eintragung in die Weinbergrolle ist von Amts wegen zu löschen, sobald der/dem Landesbeauftragten bekannt wird, dass
1. die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind oder
2. der Name der Lage zum letzten Mal für Trauben, Moste oder Weine verwendet wurde, die vor mehr als fünf Jahren in der Lage gewonnen wurden.
§ 6 Wiederbepflanzungen, Bewässerung
§ 6
Wiederbepflanzungen, Bewässerung
(zu § 6 und § 17 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)
(1) Wiederbepflanzungen dürfen auf gerodeten in Anlage 1 aufgeführten Rebflächen nur mit Genehmigungen der/des Landesbeauftragten vorgenommen werden.
(2) Die Bewässerung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz ist zulässig.
(3) Im Ertrag stehende Rebflächen können zur Steigerung der Qualität bis zum Eintritt der Traubenreife bewässert werden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Die Umweltbedingungen rechtfertigen die Bewässerung, wenn der Entwicklungsstillstand der Reben durch Trockenheit droht. Vorschriften über sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigung, Zulassungen oder Erlaubnisse bleiben unberührt.
§ 7 Sachverständigenausschuss
§ 7
Sachverständigenausschuss
(zu § 6 Absatz 1 der Weinverordnung)
(1) Es wird ein Sachverständigenausschuss für Anbaufragen gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht, die in der Begutachtung von Flächen für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein oder Landwein besonders ausgebildete und erfahrene Personen sein müssen. Sie treffen die nach § 4 der Weinverordnung notwendigen Feststellungen. Die Bewertung der Anbaueignung einer Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein oder Landwein erfolgt durch den Sachverständigenausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
(2) Das Ministerium beruft die Mitglieder auf Vorschlag der/des Landesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren. Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.
(3) Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der/des Landesbeauftragten im Einvernehmen mit dem Ministerium bedarf.
§ 8 Zugelassene Rebsorten
§ 8
Zugelassene Rebsorten
(zu § 8c des Weingesetzes)
(1) Für die Herstellung von Wein sind die in der Anlage 2 sowie die in der jeweils gültigen Beschreibenden Sortenliste Reben des Bundessortenamtes aufgeführten Rebsorten zugelassen.
(2) Für die Herstellung von Qualitätswein und Prädikatswein sind die in Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet, soweit sie der Art Vitis vinifera zuzuordnen sind.
§ 9 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
§ 9
Abgabe für den Deutschen Weinfonds
(zu §§ 43 und 44 des Weingesetzes)
Die von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen für den Deutschen Weinfonds zu erhebende Abgabe nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 des Weingesetzes wird von der/dem Landesbeauftragten jeweils für ein Kalenderjahr durch Bescheid festgesetzt und erhoben.
§ 10 Hektarertrag
§ 10
Hektarertrag
(zu § 9 des Weingesetzes)
Der zulässige Hektarertrag für den Bereich Siebengebirge wird auf 105 Hektoliter Wein festgesetzt.
§ 11 Natürliche Mindestalkoholgehalte
§ 11
Natürliche Mindestalkoholgehalte
(zu § 17 Absatz 1 des Weingesetzes)
Als natürliche Mindestalkoholgehalte für Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt bestimmter Anbaugebiete (b. A.) werden die in Anlage 3 aufgeführten Werte festgesetzt.
§ 12 Classic, Selection
§ 12
Classic, Selection
(zu §§ 32a bis 32d der Weinverordnung)
(1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Classic“ nach Maßgabe des § 32a der Weinverordnung dürfen nur die Rebsorten Weißer Burgunder, Müller-Thurgau, Weißer Riesling, Ruländer, Scheurebe, Roter Traminer und Blauer Spätburgunder verwendet werden. Die Rebsorte Müller-Thurgau darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner und die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris angegeben werden.
(2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Selection“ nach Maßgabe des § 32b der Weinverordnung dürfen nur die Rebsorten Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer und Blauer Spätburgunder verwendet werden. Die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder oder Grauer Burgunder angegeben werden.
(3) Die nach § 32c der Weinverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen hat das abfüllende Unternehmen gegenüber der/dem Landesbeauftragten abzugeben. Diese/dieser übersendet Kopien dieser Mitteilungen an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt).
§ 13 Buchführung
§ 13
Buchführung
(zu § 12 Absatz 1 und § 14 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Weinbaubetriebe haben die Feststellungen in ein durchnummeriertes Herbstbuch nach dem Muster der Anlage 4 einzutragen. Die Eintragungen im Herbstbuch sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.
(2) Die Kreisordnungsbehörde kann auf Antrag genehmigen, dass die Ein- und Ausgangsbücher mit einem Buchführungsverfahren mittels automatisierter Datenverarbeitung oder mit Büchern, die aus Bestandteilen einer modernen Buchführung bestehen, geführt werden und legt dabei die Modalitäten fest. Änderungen des genehmigten Buchführungsverfahrens sind der Kreisordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 14 Analysenbuchführung
§ 14
Analysenbuchführung
(zu § 13 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Kreisordnungsbehörde kann auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 genehmigen, dass die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung durchgeführt wird.
(2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen sowie mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Wein-Überwachungsverordnung.
(3) Die Datensicherung zur Gewährleistung der direkten Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist nach § 13 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung hat so zu erfolgen, dass eine Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.
§ 15 Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen
§ 15
Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen
(zu § 29 der Wein-Überwachungsverordnung)
Die Weinbaubetriebe melden jährlich der/dem Landesbeauftragten in der von dieser/diesem vorgegebenen Form
1. bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft sowie die vorgesehenen Differenzierung der Weine, Landweine, Qualitätsweine und Prädikatsweine und
2. bis zum 7. August ihre Bestände am 31. Juli an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Wein.
Der/die Landesbeauftragte übersendet jeweils eine Kopie dem Landesamt sowie dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen.
§ 16 Meldungen zur Mengenkontrolle
§ 16
Meldungen zur Mengenkontrolle
(zu §§ 29 und 31 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Weinbaubetriebe melden der/dem Landesbeauftragten die Abgabe, die Verwendung und die Verwertung von Trauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch, Wein, Schaumwein und sonstigen Erzeugnissen, bei deren Herstellung zur Weinbereitung geeignete Erzeugnisse oder Wein verwendet worden sind, sowie den Schwund und den Eigenverbrauch. In der Meldung sind anzugeben:
1. das Datum der Abgabe, der Verwendung oder der Verwertung,
2. das Erntejahr,
3. die Art des Erzeugnisses und
4. die Menge des Erzeugnisses.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 ist jährlich zum Stichtag 31. Juli abzugeben; sie muss spätestens am 10. September bei der/dem Landesbeauftragten in der von dieser/diesem vorgegebenen Form eingegangen sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten als Meldung im Sinne des Absatzes 1
1. für Qualitätswein oder Prädikatswein der Antrag auf Erteilung der amtlichen Prüfungsnummer,
2. für die übrigen Erzeugnisse, soweit sie nicht abgefüllt abgegeben werden, das Begleitpapier, soweit in ihm die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 enthalten sind.
(4) Meldungen werden in personenbezogener Form nur zu Zwecken der Durchführung dieser Verordnung, zum Zwecke der Weinkontrolle sowie zu statistischen Zwecken, soweit diese auf Rechtsvorschriften beruhen, verwendet.
(5) Absatz 1 bis 4 findet keine Anwendung in Weinwirtschaftsjahren, in denen keine Übermengen erzeugt wurden oder sich keine Restbestände von Übermengen mehr aus früheren Jahren im Betrieb befinden.
§ 17 (Fn 2) Meldungen über önologische Verfahren
§ 17 (Fn 2)
Meldungen über önologische Verfahren
(zu § 30 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Meldungen über önologische Verfahren gemäß § 30 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung über
1. die Erhöhung des Alkoholgehaltes,
2. die Entsäuerung und die Säuerung,
3. die Süßung und
4. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat
haben schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Landesamt zu erfolgen.
(2) Die Meldung über
1. die Erhöhung des Alkoholgehaltes erfolgt mindestens einen Werktag vor der Durchführung der Maßnahme gemäß den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 2,
2. die Entsäuerung und Säuerung erfolgt spätestens am zweiten Tag nach der Durchführung der Maßnahme gemäß den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 2,
3. die Süßung erfolgt mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Durchführung der Maßnahme gemäß den Vorgaben des Artikels 3 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang I D
der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 kann die Meldung über den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gemäß Anhang XVa Abschnitt D Nummer 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16. November 2007, S. 1) durch Eintragung in die Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 und 3 kann die beabsichtigte Durchführung mehrerer Maßnahmen der dort genannten önologischen Verfahren durch eine vorherige Meldung für das folgende Weinwirtschaftsjahr erfolgen, sofern diese jeweils zum 10. September eines jeden Jahres dem Landesamt vorgelegt wird. Die Verfahrensweise nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn die durchgeführten Maßnahmen sofort nach deren Ende und im Falle der Erhöhung des Alkoholgehaltes vor Beginn jeder Maßnahme in die Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden.
§ 18 Prüfungskommission
§ 18
Prüfungskommission
(zu § 25 Absatz 2 der Weinverordnung)
(1) Zur Durchführung der Prüfung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsschaumwein, Sekt bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete sowie zur Herabstufung dieser Weine wird eine Kommission bestellt, die aus sechs Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern besteht.
(2) Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Prüfungskommission beruft das Ministerium Vertreterinnen und Vertreter des Weinbaus, des Weinhandels, der Verbraucher und der Weinkontrolle für die Dauer von fünf Jahren. Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.
(3) Die Prüfungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf.
(4) Die Geschäftsführung der Prüfungskommission obliegt der/dem Landesbeauftragten.
§ 19 Auszeichnungen
§ 19
Auszeichnungen
(zu § 30 der Weinverordnung)
Die Landwirtschaftskammer wird als Träger von Weinprämierungen anerkannt. Ihr wird die Befugnis zur Verleihung folgender Auszeichnungen für inländischen Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete erteilt, der bei der durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die angegebene Qualitätszahl gemäß Anlage 9 der Weinverordnung erhalten hat:
1. Goldene Prämie (Qualitätszahl 4,50),
2. Silberne Prämie (Qualitätszahl 4,00) und
3. Bronzene Prämie (Qualitätszahl 3,50).
§ 20 Kontrollverfahren, anerkannte Erzeuger
§ 20
Kontrollverfahren, anerkannte Erzeuger
(zu § 22 Absatz 3 Nummer 3 und § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes)
(1) Im Verfahren der Qualitätsprüfung für Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsperlwein bestimmtere Anbaugebiete mit der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer gemäß §§ 21 bis 28a der Weinverordnung wird von der/dem Landesbeauftragten die Einhaltung der Produktspezifikationen dieser Weinerzeugnisse kontrolliert.
(2) Das Landesamt kontrolliert die Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben der Erzeuger aus
1. der Erntemeldung nach Artikel 8,
2. der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9,
3. der Bestandsmeldung nach Artikel 11 und
4. den Begleitdokumenten nach Artikel 21 bis 49
der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. 2009 L 128 vom 27. Mai 2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Landesamt verwendet die in Absatz 2 genannten Meldungen und Dokumente zur Durchführung der Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe, jedoch mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die sensorische und analytische Überprüfung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Weinerzeugnisse erfolgt stichprobenartig im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Das Landesamt koordiniert die Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen bei Erzeugnissen mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben mit den zuständigen Überwachungsbehörden.
(5) Ein Betrieb, dem von der/dem Landesbeauftragten eine Betriebsnummer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde, gilt als anerkannter Erzeuger im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die Abfüllung von Landwein sowie von Rebsorten- und Jahrgangswein in Verkaufsverpackungen ist dem Landesamt innerhalb von drei Arbeitstagen anzuzeigen.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 49 Nummer 3 des Weingesetzes handelt, wer entgegen § 6 Absatz 2 oder 3 Rebflächen beregnet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 1 Wiederbepflanzungen vornimmt,
2. entgegen § 9 die fällige Abgabe nicht oder nicht rechtzeitig zahlt,
3. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 Änderungen des genehmigten Buchführungsverfahrens nicht unverzüglich anzeigt oder
4. entgegen § 15, § 16 Absatz 2 oder § 17 eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 8. August 1997 (GV. NRW S. 264) außer Kraft.
(2) Das Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2018 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 16. Januar 2014 (GV. NRW. 2014 S. 12); geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 17 Absatz 1 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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- Fassung vom 16.01.2014 bis 18.02.2022 mit Anlagen
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