Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Großbetrieben der Fleischwirtschaft (CoronaFleischwirtschaftVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Vermeidung
weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in
Großbetrieben der Fleischwirtschaft (CoronaFleischwirtschaftVO)

Vom 27. November 2020 (Fn 1)

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und § 28a Absatz 1, Absatz 3, 4 und 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert und § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 11.2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 10 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und BefugnisgesetzIfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) folgende Rechtsverordnung:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe sowie sonstige Betriebe, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen oder behandeln und bei denen mehr als 100 Beschäftigte an einem räumlich zusammenhängenden Standort innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind, unabhängig davon, ob es sich um eigene Beschäftigte oder solche von im Betrieb tätigen Werkvertragsnehmern oder um Leiharbeitnehmer handelt.

§ 2
Einsatz von Personen in der Produktion

(1) Es dürfen nur Personen in der Produktion eingesetzt werden, die keine Erkältungssymptome aufweisen und mindestens zweimal pro Woche auf Kosten des Betriebsinhabers auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch PCR-Verfahren getestet werden und dabei ein negatives Testergebnis haben. Bei Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, von denen weniger als 100 Beschäftigte in der Produktion arbeiten, ist ein Test pro Woche ausreichend. Die Testfrequenz kann auf einmal pro Woche in den Fällen nach Satz 1 und alle zwei Wochen in den Fällen nach Satz 2 verringert werden, wenn und solange die letzten zwei Testungen ausschließlich negative Testergebnisse erbracht haben und Personen, die nach einer Abwesenheit von mehr als fünf Tagen in den Betrieb zurückkehren oder erstmals im Betrieb eingesetzt werden, vor dem Einsatz in der Produktion – mit negativem Ergebnis – gesondert getestet werden. Für andere Personen (externe Personen, wie z. B. Handwerker, Beschäftigte aus anderen Bereichen), die sich für mehr als drei Stunden in den Produktionsbereichen aufhalten, ist, sofern keine PCR-Testung im Vorfeld durchgeführt worden ist und keine Erkältungssymptome bestehen, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltestes, das direkt vor dem Zutritt zu Produktionsbereichen festgestellt worden ist, ausreichend; für die Beschäftigten staatlicher Kontrollbehörden tragen die Dienstherren Vorsorge für eine regelmäßige Testung. Abweichend davon können bei Arbeiten, die nicht direkt mit der Produktion zusammenhängen und länger als drei Stunden dauern (z. B. Notfall-Reparaturen oder Wartungsarbeiten an Anlagen), externe Personen mit FFP2-Maske, Mindestabstand und unter ständiger Begleitung einer internen Aufsichtskraft im Produktionsbereich tätig werden. Andere Personen, die sich weniger als drei Stunden im Produktionsbereich aufhalten und nicht negativ getestet sind, haben eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand einzuhalten.

(2) Die Testung kann unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Standards im sog. „Poolverfahren“ erfolgen. Die Auswertung muss durch ein akkreditiertes Prüflabor erfolgen. Bei der Anwendung von Antigen-Schnelltests ist sicherzustellen, dass die Testung durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird.

(3) Die Nachweise über die Testung sind auf dem Betriebsgelände vorzuhalten und für einen Zeitraum von zwei Monaten aufzubewahren.

(4) Die Testergebnisse sind mittels des Meldebogens zu dieser Verordnung wöchentlich an das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW (Lia.nrw), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum per Fax oder per Email[i] spätestens jeden Montag für die Vorwoche zu melden. Bei der Meldung ist das Formular gemäß der Anlage dieser Verordnung zu verwenden. Sonstige gesetzliche Meldepflichten, insbesondere Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, bleiben unberührt.

§ 3
Weitere Verpflichtungen

(1) Die Beschäftigten müssen ausdrücklich darüber informiert werden, dass sie mit Erkältungssymptomen nicht arbeiten dürfen, sondern mit einem Anspruch auf Lohnfortzahlung der Arbeit fernbleiben müssen. Außerdem sind sie regelmäßig über die allgemeinen Hygienemaßnahmen und insbesondere über die richtige Verwendung und die maximale Tragedauer der Mund-Nase-Bedeckung aufzuklären. Die Information hat in der Muttersprache zu erfolgen.

(2) Die Namen und Wohn- oder Aufenthaltsadressen sämtlicher auf dem Betriebsgelände anwesenden Personen müssen jederzeit und mit aktuellen Stand verfügbar sein und für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem jeweiligen Erhebungsdatum aufbewahrt werden. Die Daten sind der nach dem Infektionsschutz- und Befugnisgesetz zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen zur Kontaktpersonennachverfolgung auszuhändigen.

§ 4
Ausnahmen

(1) Die Verpflichtungen nach § 2 gelten nicht für Betriebe nach § 1, in denen die Arbeitsbedingungen und die Arbeitsorganisation auf Basis eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzept so gestaltet sind, dass die spezifischen Risiken einer Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fleischwirtschaft wirksam ausgeschlossen werden. Hierzu müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)   im Betrieb werden nicht mehr als 20 % eigene oder fremde Beschäftigte eingesetzt, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,

b)   nach einer Abwesenheit von mehr als fünf Tagen in den Betrieb zurückkehrende oder erstmals im Betrieb eingesetzte Beschäftigte werden nur eingesetzt, wenn für sie ein maximal 48 Stunden altes negatives Testergebnis im Sinne von § 2 Absatz 1 vorliegt und sie eine Woche nach Betriebseintritt erneut – mit negativem Ergebnis - getestet werden,

c)   die mittlere Raumtemperatur in den Produktionsbereichen liegt nicht unter 10 C°,

d)   die mittlere Luftfeuchte in den Produktionsbereichen liegt zwischen 40 und 60 %,

e)   bei der Belüftung der Produktionsbereiche wird in erheblichem Umfang (mehr als 50 %) auf Frischluft zurückgegriffen und

f)   im gesamten Produktionsbereich werden die Mindestabstände zwischen den Arbeitsplätzen von mindestens 1,5 Metern eingehalten.

Im Übrigen muss das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20.08.2020 (GMBl 2020 S. 484-495), den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16.04.2020 und die Regelungen der jeweils gültigen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen berücksichtigen. Sonstige arbeitsschutz- und infektionsschutzrechtliche Pflichten bleiben unberührt.

(2) Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist zu dokumentieren und regelmäßig auf seine Umsetzung und Aktualität zu kontrollieren.

(3) Betriebe, die die Ausnahme nach Absatz 1 für sich in Anspruch nehmen wollen, haben dies den zuständigen Arbeitsschutzdezernaten der jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierungen anzuzeigen. Der Anzeige sind das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept und eine Erläuterung beizufügen, aus der sich ergibt, dass den Risiken einer Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in dem Betrieb wirkungsvoll begegnet wird. Die Bezirksregierungen informieren die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden.

(4) Auf Antrag können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden oder im Fall der Amtshilfe die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierung im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verpflichtungen nach dieser Verordnung für Betriebe oder Betriebsteile zulassen, wenn die spezifischen Risiken einer Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in dem Betrieb oder Betriebsteil durch anderweitige Vorkehrungen wirksam ausgeschlossen werden. Dies ist durch eine gutachterliche Bewertung eines nicht in dem Betrieb angestellten Sachverständigen nachzuweisen.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1. entgegen der Regelung des § 2 Personen ohne die erforderlichen vorherigen oder regelmäßigen Testungen im Produktionsbereich der in § 1 genannten Betriebe einsetzt oder

2. als Betriebsinhaber oder für die Geschäftsführung verantwortliche Person die Dokumentation nach § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt.

§ 6
Schlussvorschriften

Die Verpflichtungen dieser Verordnung gelten zusätzlich zu bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörden, im Einzelfall zusätzliche Anordnungen zu treffen, bleiben unberührt.

§ 7
Zeitliche Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15. Dezember 2020 außer Kraft. 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen


[i] per Fax: 0211/31011189 oder per Email: testung.evaluation@lia.nrw.de


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1087a).
Obsolet.



Normverlauf ab 2000: