Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten (Coronaeinreiseverordnung Nordrhein-Westfalen – CoronaEinrVO NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten
(Coronaeinreiseverordnung Nordrhein-Westfalen – CoronaEinrVO NRW)

Vom 9. Mai 2021 (Fn 1)

(Artikel 3 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544))

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 bis 6, § 29, § 30, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.   312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1
Absonderung und Beobachtung für Ein- und Rückreisende
aus Virusvarianten-Gebieten, Nachweisvorlage

(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen gerechnet ab dem Tag ihrer Ausreise aus diesem Gebiet ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die Pflicht zur Absonderung nach Satz 1 endet im Fall der Ausreise aus dem Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Virusvarianten-Gebiet im Sinne von Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind. Die Einstufung als Virusvarianten-Gebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige untere Gesundheitsbehörde.

(4) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, die zuständige untere Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb des Zeitraums der Absonderung bei ihnen auftreten.

(5) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen haben den gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), die durch Verordnung vom 26. März 2021 (BAnz AT 26.03.2021 V1) geändert worden ist, bei Einreise mitzuführenden negativen Test-Nachweis der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. 

§ 2
Verkürzung der Absonderungsdauer für Ein- und
Rückreisende aus einem Virusvarianten-Gebiet

Eine Verkürzung der Absonderungsdauer nach § 1 Absatz 1 Satz 1 – insbesondere durch negative Testungen – findet nicht statt.

§ 3
Ausnahmen von der Absonderungspflicht für Ein-
und Rückreisende aus Virusvarianten-Gebieten

(1) Von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen. Sie haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen; sofern sie dabei mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen, haben sie durchgängig eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen, ansonsten bei jedem Verlassen ihres Transportmittels. Diese Personen sind ebenfalls von der Pflicht nach § 1 Absatz 5 befreit, den gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) bei Einreise mitzuführenden negativen Test-Nachweis dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen.

(2) Personen,

1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder

2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber und Auftraggeber bescheinigt wird,

sind bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst.

(2a) Für den Fall der Einstufung von Belgien, Luxemburg, der Niederlande oder eines Gebietes dieser Staaten als Virus-Variantengebiet (Nachbar-Virusvariantengebiet) sind von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst Personen, die

1. in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Nachbar-Virusvariantengebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder

2. in einem Nachbar-Virusvariantengebiet ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Nordrhein-Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger),

wenn die Dienstherrn, Arbeitgeber und Unternehmen sowie Berufsausübungs-, Studien- und Ausbildungsstätten bescheinigen, dass sie über entsprechende Infektionsschutz- und Hygienekonzepte verfügen und die Anwesenheit des Grenzpendlers oder Grenzgängers für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe oder die Fortsetzung des Studiums oder der Ausbildung dringend erforderlich und unabdingbar ist.

(3) Die zuständige örtliche Gesundheitsbehörde kann bei Vorlage des negativen Test-Nachweises gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) im Einzelfall Ausnahmen von der Absonderungspflicht zulassen, wenn dies aus dringenden Gründen erforderlich ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.

§ 4
Einreisende aus anderen Risikogebieten

(1) Alle Personen, die nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet, das kein Virus-Variantengebiet nach § 1 Absatz 2 ist, aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich entsprechend § 1 Absatz 1 abzusondern, wobei die Dauer der Absonderung zehn Tage beträgt. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die sich höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen oder unterzogen haben (Einreisetestung). Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, kann der Test innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Bis zur Vornahme des Testes ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen.

(2) Unterbleibt die Einreisetestung wird die einzuhaltende Absonderung durch das negative Ergebnis eines später vorgenommenen Tests beendet (Freitestung), der jederzeit nach der Einreise erfolgen kann.

(3) Risikogebiet im Sinne von Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Kinder unter 6 Jahren.

(5) Von Absatz 1 nicht erfasst sind gemäß § 10 Absatz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 1 bis 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen.

(5a) Von Absatz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.

(6) Von Absatz 1 nicht erfasst sind

1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Belgien, Luxemburg und den Niederlanden weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach Absatz 2 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,

2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden

a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,

b) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder

c) Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Volksvertretungen der Länder sowie Mitglieder hochrangiger Regierungsdelegationen, oder

3. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,

4. Personen, die

a) in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach Absatz 2 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder

b) in einem Risikogebiet nach Absatz 2 ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Nordrhein-Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).

Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die Arbeitgeber und Unternehmen sowie Berufsausübungs-, Studien- und Ausbildungsstätten nicht über entsprechende Infektionsschutz- und Hygienekonzepte verfügen.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen. Die von Absatz 6 erfassten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns auftreten.

(8) Zur Sicherstellung der Einreisetestung im Zusammenhang mit Flugreisen haben die Betreiber der Flughäfen sicherzustellen, dass die Passagiere von Linien- und Touristikflügen bei der Ankunft über die Testpflicht informiert sind und ihnen am Flughafen eine Testmöglichkeit auf eigene Kosten angeboten wird.

§ 5
Testverfahren

Tests im Sinne dieser Verordnung müssen die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf der Internetseite https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind, erfüllen. PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. PoC-Schnelltest müssen von einem medizinischen Dienstleister vorgenommen werden, der zur Vornahme eines PoC-Schnelltestes befugt ist und einen Testnachweis zu erteilen hat.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,

2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,

3. entgegen § 1 Absatz 4 die zuständige untere Gesundheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig über das Auftreten von Krankheitssymptomen informiert,

4. entgegen § 1 Absatz 5 der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig den mitzuführenden Test-Nachweis vorlegt,

5. entgegen § 2 Absatz 4 oder § 3 Absatz 4 Satz 2 bei Auftreten von Krankheitssymptomen nicht einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht,

6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,

7. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 2 bei Auftreten von Krankheitssymptomen nicht einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 7. Juni 2021 außer Kraft.

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544).
Aufgehoben durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544a), in Kraft getreten am 13. Mai 2021.



Normverlauf ab 2000: