Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
im Bereich der Betreuungsinfrastruktur
(Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)

Vom 21. Mai 2021 (Fn1)

(Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a))

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1 (Fn 2)
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind die schulische und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW sowie erforderliche Tätigkeiten zur Unterhaltung der Schulgebäude nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt. § 86 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt.

(2) Als schulische Nutzung gelten insbesondere die

1. mit dem Unterricht, vergleichbaren Schulveranstaltungen und der Betreuung von Schülerinnen und Schülern (z.B. pädagogischer Betreuung nach Absatz 10, Schulbegleitung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch),

2. mit der Schulmitwirkung,

3. mit der Aus- und Fortbildung sowie der Einstellung von Lehr- und Betreuungspersonen,

4. mit der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Sekretariat und so weiter),

5. mit schulischen Abschlussprüfungen, Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen, Externenprüfungen, Sprachfeststellungsprüfungen, Prüfungen zum Erwerb des Fremdsprachenzertifikats der Kultusministerkonferenz oder Prüfungen zum Erwerb des Deutschen Sprachdiploms (DSD I, DSD II und DSD PRO) sowie

6. mit Informationsveranstaltungen und Verfahren zur Feststellung der Sprachentwicklung im Sinne von § 36 des Schulgesetzes NRW

verbundenen Tätigkeiten. Das Nähere, einschließlich allgemeiner Beschränkungen der Nutzung von Klassen- oder Kursräumen aus Gründen des Infektionsschutzes, regelt das Ministerium für Schule und Bildung.

(2a) An schulischen Nutzungen gemäß Absatz 2 einschließlich der Betreuungsangebote gemäß Absatz 10 dürfen mit Ausnahme von Kindern unter sechs Jahren im Fall des § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW nur Personen teilnehmen, die

1. an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach Absatz 2b oder ersatzweise an einem PCR-Pooltest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder

2. zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.

Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. Zusätzlich weist die Schulleiterin oder der Schulleiter Personen mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest gemäß § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 hin.

(2b) Für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal), die nicht über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 1 bis 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen, werden wöchentlich zwei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 oder ersatzweise PCR-Pooltests durchgeführt. Für die Schülerinnen und Schüler finden sie ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt. Soweit für Schülerinnen und Schüler Unterricht nur an höchstens zwei aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche erteilt wird, wird für diese Schülerinnen und Schüler wöchentlich ein Coronaselbsttest ausschließlich in der Schule durchgeführt. Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 4a der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung auszustellen.

(2c) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zulassen, dass die Selbsttestungen zuhause unter elterlicher Aufsicht stattfinden. In diesem Fall müssen die Eltern das Ergebnis schriftlich versichern.

(2d) Abweichend von Absatz 2a dürfen nicht getestete Schülerinnen und Schüler an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie nicht getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.

(2e) Die Ergebnisse der nach Absatz 2a durchgeführten Coronaselbsttests oder vorgelegten Testnachweise werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Schulen übermitteln positive Testergebnisse dem Gesundheitsamt. Im Rahmen der Verfahren der PCR-Pooltestungen sind die Schulen befugt, die für individuelle PCR-Nachtestungen erforderlichen personenbezogenen Daten der Betroffenen an die testenden Labore zu übermitteln; die Labore sind befugt, die Einzel-PCR-Ergebnisse an die Betroffenen, an die jeweilige Schule und positive Einzel-PCR-Ergebnisse an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Im Übrigen werden die Testergebnisse nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet.

(2f) Unter den Voraussetzungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) steht der Nachweis einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleich.

(2g) Finden Angebote nach Absatz 2 während der Schulferien statt, können die Tests einschließlich der Ausstellung von Testnachweisen auch als von den verantwortlichen Betreuungskräften beaufsichtige Selbsttests gemäß § 7 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung erfolgen. Die für das Angebot verantwortlichen Personen informieren die zuständige örtliche Gesundheitsbehörde unmittelbar über positive Testergebnisse.

(3) Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen, soweit nachstehend nicht Abweichendes geregelt ist. Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bleiben unberührt. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Gesichtsmaske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primarstufe. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske gilt nicht

1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist,

2. in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn

a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder

b) die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt,

3. bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes durch eine Person sowie

4. für Kinder unter sechs Jahren im Fall des § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW.

Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Lehr- oder Betreuungskraft entscheiden, dass das Tragen einer Maske in Innenbereichen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere bei Prüfungen oder während des Schulschwimmens in Hallenbädern sowie im Rahmen von Betreuungsangeboten mit wenigen Personen in ausreichend großen Räumlichkeiten. In diesen Fällen soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden.

(5) Für jede schulische Nutzung im Sinne des Absatzes 2 sind die Namen der Personen verlässlich zu dokumentieren, die daran teilgenommen haben. In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen darüber hinaus eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Die Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 sind zur Rückverfolgbarkeit vier Wochen lang aufzubewahren.

(6) Für Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen (Elternabende, Zeugnisübergaben, Einschulungsfeiern, Feiern zur Verabschiedung aus der Schule, Tage der offenen Tür, Schulfeste und so weiter) gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Im Übrigen sind sie nur nach Maßgabe der veranstaltungsbezogenen besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung zulässig, soweit das Ministerium für Schule und Bildung keine weiteren Einschränkungen erlässt. Einschulungsfeiern und Feiern zur Verabschiedung aus der Schule sind nach den Maßgaben für Kulturveranstaltungen in § 13 der Coronaschutzverordnung zulässig, wobei die Höchstteilnehmerzahl im Bedarfsfall so erhöht werden darf, dass neben den Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen der Abschlussjahrgänge auch jeweils bis zu zwei erwachsene Begleitpersonen teilnehmen können. Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 1 bis 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen, dürfen zusätzlich teilnehmen. Die Einnahme von Speisen und Getränken bei diesen Feiern ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 19 der Coronaschutzverordnung zulässig.

(7) Über eine außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische Nutzung zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen. Die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene sind im Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu dokumentieren. Alle Personen, die sich im Rahmen einer außerschulischen Nutzung in einem Schulgebäude aufhalten, sind verpflichtet, mindestens eine Alltagsmaske zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske in den Unterrichts- und Funktionsräumen, den Sportanlagen und so weiter sowie in den Außenbereichen des Schulgrundstücks richtet sich nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung für die jeweiligen Veranstaltungen, Tätigkeiten und Angebote. Der Schulträger kann weitere Nutzungsregelungen vorgeben.

(8) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handhygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Für Personen, die zur Reinigung und Unterhaltung der Schulgebäude eingesetzt werden, gelten die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen der Coronaschutzverordnung und des Arbeitsschutzrechts. Unbeschadet dieser Regelungen besteht für sie Maskenpflicht nach Absatz 3, solange sie sich in Räumen gemeinsam mit Schülerinnen, Schülern oder Beschäftigten der Schule aufhalten.

(10) Zulässig sind pädagogische Betreuungsangebote im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975). Diese sind bestimmt für die Schülerinnen und Schüler

1. der Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der weiterführenden Schulen, die nach Erklärung ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können,

2. aller Klassen und Jahrgangsstufen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen zugleich ein besonders stark ausgeprägter Bedarf an schulischer Betreuung besteht,

3. aller Klassen und Jahrgangsstufen, die nach Einschätzung der Schulleitung zuhause oder im Ausbildungsbetrieb nicht mit Erfolg am Distanzunterricht teilnehmen können, sowie

4. aller Klassen und Jahrgangsstufen, bei denen die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung erforderlich ist wegen einer Kindeswohlgefährdung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 hat das Jugendamt vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die pädagogische Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der pädagogischen Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht.

(11) Die Entscheidung in den Fällen des Absatzes 10 Nummer 1 bis 3 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Fall von Nummer 3 mit Zustimmung der Eltern und im Berufskolleg auch der Mitverantwortlichen für die Berufserziehung. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 1 a (Fn 2)
Wechselunterricht, Distanzunterricht

(1) Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist dort ab dem übernächsten Tag im Rahmen der schulischen Nutzung im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 allein Wechselunterricht zulässig; die schulischen Nutzungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6 bleiben unberührt. Dies gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Ministeriums für Schule und Bildung nicht für

1. die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs,

2. die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge der Weiterbildungskollegs sowie

3. die Förderschulen.

(2) Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, sind dort ab dem übernächsten Tag schulische Nutzungen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 untersagt und der Unterricht wird allein als Distanzunterricht erteilt. Dies gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Ministeriums für Schule und Bildung nicht für

1. die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs einschließlich der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge der Weiterbildungskollegs,

2. schriftliche Arbeiten, Klassenarbeiten, Klausuren und Kursarbeiten im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 des Schulgesetzes, soweit sie aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder zur Feststellung des Leistungsstands der Schülerinnen und Schüler erforderlich sind,

3. die Förderschulen,

4. pädagogische Betreuungsangebote gemäß § 1 Absatz 10,

5. Lehrkräfte, die aus technischen oder unterrichtsfachlichen Gründen (zum Beispiel Laborausstattung) den Distanzunterricht aus einem Raum im Schulgebäude hinaus organisieren müssen,

6. schulisches Personal, das die Organisation von Coronatests gemäß § 1 Absatz 2a vorbereitet,

7. Auswahlgespräche von Schulen zur Einstellung von Lehrkräften und weiterem schulischem Personal, soweit diese zur Sicherung des Schulbetriebs unabdingbar sind, und

8. unterrichtspraktische Prüfungen im Rahmen der Lehrerausbildung.

(3) Die Beschränkungen der schulischen Nutzung nach Absatz 1 (Wechselunterricht) oder nach Absatz 2 (Distanzunterricht) enden am übernächsten Tag, nachdem der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den jeweils maßgeblichen Schwellenwert unterschritten hat; Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Werktage.

(4) Für die Feststellung des jeweiligen Wertes der Sieben-Tage-Inzidenz sind die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen fortlaufend veröffentlichten Daten maßgeblich. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales macht das Datum bekannt, an dem in dem jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt Beschränkungen der schulischen Nutzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Kraft treten beziehungsweise nach Absatz 3 außer Kraft treten.

§ 2 (Fn 6)
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus haben Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) im Rahmen des Regelbetriebs geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen erwachsenen Personen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 8 Absatz 1 und 2 der Coronaschutzverordnung sicherzustellen. In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfällt die Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit.

(2) Kann der Mindestabstand zwischen erwachsenen Personen, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Betreuungsangebote, nicht eingehalten werden, ist eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Coronaschutzverordnung zu tragen. Von der Pflicht zum Tragen einer Maske nach Satz 1 ausgenommen sind

1. Kinder bis zum Schuleintritt,

2. in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 oder niedriger im Sinne von § 1 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen beim Aufenthalt im Freien,

3. in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 oder niedriger alle Personen beim Aufenthalt im Freien und

4. in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 oder niedriger die Beschäftigten bis zu einer Anzahl von fünf gleichzeitig Anwesenden bei einem Aufenthalt in geschlossenen Räumen.

§ 5 Absatz 6 Nummer 2 und 4 der Coronaschutzverordnung findet Anwendung.

§ 3 (Fn 7)
- aufgehoben -

§ 4 (Fn 4)
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzerinnen und Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen vor einer Infektion zu schützen.

(2) Der Betrieb der unter Absatz 1 genannten Einrichtungen ist auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept.

(3) Zu weitergehenden Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesonderte Regelungen erlassen.

(4) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist das Konzept nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.

  

§ 4a
Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen.

(2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Hygienekonzepte zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden vorzulegen sind. Die Entscheidung über die Betreuung ist vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten zu treffen. Dabei sind die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Betreuung, ein gegebenenfalls verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche begründete Infektionsängste zu berücksichtigen.

§ 4b (Fn 3)
Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
und Frühförderung nach SGB IX

(1) Anbieter, die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung erbringen, haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen zu schützen. Betreuungsgruppenangeboten ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Die Angebote können im anerkannten Umfang erbracht werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen geeignet sind. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können Einzel- und Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen.

§ 5 (Fn 5)
Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) Bei schulbezogenen Einzelfallmaßnahmen nach § 21 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung ist die zuständige Bezirksregierung zu beteiligen.

(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 14. August 2021 außer Kraft.

(3) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 31. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612b), in Kraft getreten am 31. Mai 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 7. Juni 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 17. Juni 2021; Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021; Verordnung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758b), in Kraft getreten am 30. Juni 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; Verordnung vom 15. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert, Absatz 12 bis 14 aufgehoben und § 1a eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 31. Mai 2021; § 1 Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 7. Juni 2021; § 1 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; § 1 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 7 neu gefasst durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021; § 1 Absatz 2g eingefügt sowie Absatz 3 und 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021.

Fn 3

§ 4b Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612b), in Kraft getreten am 31. Mai 2021; § 4b Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758b), in Kraft getreten am 30. Juni 2021.

Fn 4

§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 7. Juni 2021; § 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; § 4 Absatz 1 und 3 neu gefasst, bisheriger Absatz 4 aufgehoben, bisheriger Absatz 5 wird neuer Absatz 4 und neu gefasst durch Verordnung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758b), in Kraft getreten am 30. Juni 2021.

Fn 5

§ 5: Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 17. Juni 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

Fn 6

§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 7. Juni 2021; § 2 zuletzt neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021.

Fn 7

§ 3 eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 7. Juni 2021; § 3 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021.



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