Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren/Desinfektorinnen (APO-Desinf.)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Desinfektoren/Desinfektorinnen (APO-Desinf.)

Vom 9. August 1988 (Fn 1)

Aufgrund des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs-/Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

§ 1
Lehranstalten für Desinfektoren

(1) Die Ausbildung dient dem Zweck, geeignete Personen fachlich zu befähigen, die Aufgaben des Desinfektors wahrzunehmen.

(2) Die Ausbildung erfolgt in einem Lehrgang an einer Lehranstalt für Desinfektoren bei einer der folgenden Stellen:

1. Hygienisch-bakteriologisches Landesuntersuchungsamt Nordrhein in Düsseldorf,

2. Hygienisch-bakteriologisches Landesuntersuchungsamt Westfalen in Münster,

3. Hygiene-Institut der Stadt Dortmund in Dortmund,

4. Gesundheitsamt der Stadt Köln in Köln.

(3) Der Leiter der Lehranstalt für Desinfektoren bestimmt die Lehrkräfte und Lehrgangstermine. Leiter der Lehranstalt bei einem Landesuntersuchungsamt ist der Direktor, im übrigen wird er vom Träger der Lehranstalt bestellt.

§ 2
Dauer und Gestaltung der Lehrgänge

(1) Der Lehrgang dauert einschließlich der Abschlußprüfung vier Wochen.

(2) Der Unterricht wird nach einem vom Leiter der Lehranstalt für Desinfektoren auf der Grundlage des als Anlage 1 beigefügten Lehrstoffplanes aufzustellenden Unterrichtsplan erteilt. (Anlage 1)

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu einem Lehrgang kann zugelassen werden, wer

1. einen Hauptschulabschluß oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt und der Berufsschulpflicht genügt hat oder den Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung führen kann und

2. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt.

(2) Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegen darf.

§ 4
Zulassungsanträge

(1) Anträge auf Zulassung zu einem Lehrgang sind an die Lehranstalt für Desinfektoren zu richten, bei der der Bewerber ausgebildet werden will. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein und bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,

3. Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 3,

4. für Bewerber im Rahmen der Sonderregelung nach § 14 der Nachweis der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester, -pfleger, Kinderkrankenschwester, -pfleger oder eine Bescheinigung der Kranken- oder Kinderkrankenpflegeschule, daß sich der Bewerber im letzten Ausbildungsjahr der Schule befindet,

5. ein Führungszeugnis.

(2) Bewerber, die im öffentlichen Dienst tätig sind, reichen den Zulassungsantrag mit einem eigenhändig geschriebenen Lebenslauf über ihren Dienstvorgesetzten ein. Der Dienstvorgesetzte bescheinigt bei der Weitergabe des Zulassungsantrags an die Lehranstalt für Desinfektoren die Angaben, die sonst nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nachzuweisen sind, und auch die Beschäftigung des Bewerbers im öffentlichen Dienst.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Leiter der Lehranstalt.

§ 5
Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling die Aufgaben eines Desinfektors wahrnehmen kann.

§ 6
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß der Lehranstalt für Desinfektoren abgelegt, an der der Lehrgang beendet wurde. Ist dies aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kann sie auch vor dem Prüfungsausschuß einer anderen Lehranstalt abgelegt werden.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1. einem Medizinalbeamten des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitzer,

2. dem Leiter der Lehranstalt für Desinfektoren,

3. einem an der Lehranstalt für Desinfektoren als Lehrkraft tätigen staatlich geprüften Desinfektor.

Jedes Mitglied hat einen oder mehrere Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sowie die stellvertretenden Mitglieder werden bei den Lehranstalten der Landesuntersuchungsämter von deren Direktor, im übrigen vom Träger der Lehranstalt bestellt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zu Beginn der Prüfung vom Vorsitzer zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 7
Einteilung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. Beauftragte Bedienstete der Aufsichtsbehörden sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen.

(3) Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses setzt im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt für Desinfektoren den Zeitpunkt der Prüfung fest und veranlaßt die Ladung der Prüflinge.

§ 8
Praktische und mündliche Prüfung

(1) Die praktische und die mündliche Prüfung sind an einem Tag oder an zwei aufeinander folgenden Tagen durchzuführen.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling die Aufgaben aus den in der Anlage 1 in den Abschnitten 3, 4 und 6 genannten Lehrstoffgebieten zu lösen, die der Prüfungsausschuß festlegt.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die im Lehrstoffplan enthaltenen Fächer.

(4) In der praktischen und der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die mündliche Prüfung soll für einen Prüfling etwa 30 Minuten dauern.

§ 9
Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:

1

=

sehr gut

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

2

=

gut

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

3

=

befriedigend

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht

5

=

mangelhaft

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

6

=

ungenügend

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 10
Gesamtergebnis, Prüfungszeugnis

(1) Der Prüfungsausschuß stellt das Ergebnis der praktischen und der mündlichen Prüfung fest und bestimmt, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist. Die Gesamtnote wird in der Weise ermittelt, daß die Summe der Noten für die praktische und für die mündliche Prüfung durch zwei geteilt wird. Dabei lautet die Gesamtnote

,,sehr gut"

bei einem Wert von 1,0

,,gut"

bei Werten von 1,5 bis unter 2,5

,,befriedigend"

bei Werten von 2,5 bis unter 3,5

,,ausreichend"

bei Werten von 3,5 bis 4.0.

Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit ,,ausreichend" bezeichnet wird.

(3) Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. (Anlage 2)

(4) Ist die Prüfung bestanden, so erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3. Außerdem teilt die Lehranstalt Name und Anschrift des Desinfektors dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt mit. (Anlage 3)

(5) Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch den Vorsitzer des Prüfungsausschusses.

§ 11
Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einer Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzer des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzer des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann der Vorsitzer des Prüfungsausschusses die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.

(3) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so erhält er für den Prüfungsteil die Note ,,ungenügend". Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.

(4) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzer des Prüfungsausschusses. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wird die Prüfung an einem vom Vorsitzer des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.

§ 12
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nachträglich bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung als nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der Beendigung der Prüfung.

§ 13
Wiederholung der Prüfung

Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie nach erneuter Teilnahme an einem Lehrgang einmal wiederholen.

§ 14
Sonderregelung für Krankenpflegepersonen

(1) Für die Ausbildung in der Desinfektion können Lehrgänge von zwei Wochen Dauer einschließlich Prüfung für Krankenschwestern, -pfleger und Kinderkrankenschwestern, -pfleger sowie für Kranken- und Kinderkrankenpflegeschüler im letzten Ausbildungsjahr durchgeführt werden.

(2) Die Ausbildung richtet sich nach einem von dem Leiter der Lehranstalt für Desinfektoren aufzustellenden Unterrichtsplan. Dabei ist der Ausbildungsstand der Lehrgangsteilnehmer angemessen zu berücksichtigen. Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung - ausgenommen § 2 Abs. 1 und § 3 - entsprechend.

§ 15
Fortbildungslehrgänge
Teilnehmerkreis, Überwachung

(1) Staatlich geprüfte Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand von regelmäßig vier, höchstens fünf Jahren an Fortbildungslehrgängen der in § 1 genannten Lehranstalten teilzunehmen.

(2) Die Fortbildungslehrgänge dauern drei Tage und bestehen aus theoretischem Unterricht und praktischer Unterweisung. In den Fortbildungslehrgängen sollen die Kenntnisse aufgefrischt und neue Vorschriften und Verfahren erläutert werden.

(3) Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von dem Leiter der Lehranstalt nach dem Muster der Anlage 4 bescheinigt. (Anlage 4)

(4) Die Überwachung der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt.

§ 16 (Fn 3)
Anerkennung in Sonderfällen

(1) Die in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung oder bestandene staatliche Prüfung als Desinfektor gilt auch in Nordrhein-Westfalen, ebenso eine gleichwertige Ausbildungsbestätigung/Erlaubnis, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

(2) Eine außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes abgeschlossene Ausbildung als Desinfektor wird in Nordrhein-Westfalen anerkannt, wenn sie der nach diesen Vorschriften vermittelten Ausbildung gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit der Ausbildung entscheidet das Gesundheitsamt. Eine Lehranstalt für Desinfektoren kann dazu gehört werden.

(3) Kann die in Absatz 2 genannte Ausbildung nicht als gleichwertig anerkannt werden, so setzt eine Anerkennung als Desinfektor mindestens die Teilnahme an einem Lehrgang gemäß § 14 und das Bestehen der Desinfektorenprüfung voraus.

§ 17
Bisherige Anerkennung

Eine bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen erteilte staatliche Anerkennung als Desinfektor gilt auch weiterhin als Nachweis der bestandenen Desinfektorenprüfung.

§ 18
Prüfungs- und Teilnehmergebühren

(1) Prüfungsgebühren werden nicht erhoben. Der Träger der Lehranstalt für Desinfektoren ist berechtigt, zur Bestreitung der Lehrgangskosten von den Teilnehmern eine Gebühr zu erheben. Zur Vermeidung unzumutbar hoher Beträge ist auf eine ausreichende Anzahl von Teilnehmern je Lehrgang zu achten.

(2) Die Teilnehmergebühr beträgt bei den staatlichen Lehranstalten für Desinfektoren für den

- vierwöchigen Lehrgang nicht mehr als

175,-

DM

- zweiwöchigen Lehrgang nicht mehr als

100,-

DM

- Fortbildungslehrgang nicht mehr als

40,-

DM.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)

Lehrstoffplan
für die Ausbildung von Desinfektoren

1

Allgemeines

1.1

Einführung

1 Stunde

1.2

Allgemeine Infektionslehre

1 Stunde

1.3

Allgemeine Epidemiologie und Seuchenbekämpfung

1 Stunde

1.4

Allgemeines über Krankheitserreger

1 Stunde

1.5

Allgemeines über Desinfektion

1 Stunde

1.6

Med. Mikrobiologie (einschl. Virologie)

6 Stunden

2

Spezielle Infektionslehre

2.1

Tröpfchen- und Staubinfektion, Kontaktinfektion, Lebensmittelinfektion

2 Stunden

2.2

Infektionskrankheiten

3 Stunden

2.3

Übertragung von Krankheitserregern durch Insekten

1 Stunde

2.4

Dauerausscheider und Bakterienträger

1 Stunde

2.5

Viren und Viruskrankheiten

1 Stunde

2.6

Wasser, Abwasser, Müllbeseitigung, Milch, Speiseeis

1 Stunde

2.7

Krankenhaushygiene

3 Stunden

3

Entseuchungs- und Entkeimungslehre

3.1

Desinfektionsverfahren I und II

2 Stunden

3.2

Desinfektion bei Tuberkulose

1 Stunde

3.3

Thermische Desinfektionsverfahren, Desinfektionsmittel-Listen

14 Stunden

3.4

Desinfektion von Wasser, Abwasser, Milch und Speiseeis

1 Stunde

3.5

Desinfektion bei Viruskrankheiten

1 Stunde

3.6

Einfache und verschärfte Schlußdesinfektion

1 Stunde

3.7

Desinfektion von Krankenkraftwagen

1 Stunde

3.8

Sterilisation, Sterilisationsverfahren, Sterilisationsgeräte und deren Überprüfung

3 Stunden

3.9

Spezielle Desinfektion im Krankenhaus

4 Stunden

4

Entwesung und Entrattung

4.1

Art und Lebensweise der am meisten verbreiteten Schädlinge

2 Stunden

4.2

Bekämpfungsmittel und Methoden der Bekämpfung

2 Stunden

5

Immunität und Schutzimpfung

1 Stunde

6

Entnahme, Verpackung und Versand von Untersuchungsmaterial

1 Stunde

7

Einschlägige gesetzliche Bestimmungen und Richtlinien (insbesondere Bundes-Seuchengesetz, Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, Impfgesetz; Schweigepflicht)

3 Stunden

8

Wiederholungen

8.1

Infektionskrankheiten

1 Stunde

8.2

Infektionsmöglichkeiten

1 Stunde

8.3

Seuchenbekämpfung

1 Stunde

8.4

Krankheitserreger

1 Stunde

8.5

Chemische Desinfektion

1 Stunde

8.6

Sterilisationsverfahren

1 Stunde

8.7

Seuchengesetzgebung

1 Stunde

8.8

Desinfektionen

1 Stunde

8.9

Gesamtrepetitorium und Demonstrationen

2 Stunden

9

Praktische Ausbildung in der Desinfektionsanstalt einschließlich Herstellung von Desinfektionslösungen sowie Besichtigungen und Demonstrationen

35 Stunden

insgesamt

105 Stunden

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 348, geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136).Aufgehoben durch VO vom 14.06.2002 (GV. NRW. S. 259); ausgegeben am 11. Juli 2002.

Fn2

SGV. NW. 2120.

Fn3

§ 16 Abs. 1 geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. Mai 1993.



Normverlauf ab 2000: