Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über amtsärztliche Untersuchungen für den öffentlichen Dienst (GDSG VO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über amtsärztliche Untersuchungen für den
öffentlichen Dienst
(GDSG VO)

Vom 31. Juli 1996 (Fn 1)

Aufgrund des § 24 Abs. 5 Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW - vom 22. Februar 1994 (GV. NW. S. 84) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Gesundheitszeugnisse werden zur Vorlage bei den personalverwaltenden Stellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aus Anlaß der Einstellung und auf deren Anforderung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit und zur Untersuchung von vorzeitig zurruhegesetzten Beamtinnen und Beamten erstellt.

§ 2
Inhalt und Form der Gesundheitszeugnisse

(1) Das Gesundheitszeugnis muß schlüssig und für die die Untersuchung veranlassende Stelle aus sich heraus verständlich sein. Auf den in der Anforderung bezeichneten Untersuchungszweck sowie auf die im Einzelfall dargelegten weiteren besonderen Anforderungen ist einzugehen. Bei uneingeschränkter Dienstfähigkeit reicht es aus, diese zu bescheinigen. Gesundheitliche Einschränkungen oder medizinische Risikofaktoren, die die Dienstfähigkeit beeinträchtigen, sind zu benennen.

(2) Das amtsärztliche Zeugnis in einem Zurruhesetzungsverfahren muß alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung der personalführenden Stelle von Bedeutung sein können. Dazu zählen Angaben zur Art, Intensität und Dauer der Erkrankung, Möglichkeit einer späteren Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, zur gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung sowie über Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Auf Verlangen der personalführenden Stelle sind weitere Einzelangaben zu übermitteln und zu würdigen.

(3) Die Gesundheitsämter verwenden für das Gesundheitszeugnis die Muster der Anlage 1 oder 2. Das Gesundheitszeugnis ist in einem verschlossenen Umschlag unmittelbar dem anfordernden Bearbeiter zu übersenden; es darf den Untersuchten ausgehändigt werden, wenn sie die Untersuchung beantragt hatten. (Anlagen 1 und 2)

§ 3
Angaben zur Vorgeschichte
und im Untersuchungsbefund

Zur Vorgeschichte und zum Untersuchungsbefund nach den Mustern der Anlagen 3 und 4 dürfen nur die personenbezogenen Daten erhoben und gespeichert werden, die zur Erstattung des Zeugnisses erforderlich sind. (Anlagen 3 und 4)

§ 4
Einwilligungserklärung

Die Einwilligungserklärung nach dem Muster der Anlage 5 muß bei Bewerberinnen und Bewerbern auch die Bestätigung enthalten, daß sie über den Umfang der Datenübermittlung unterrichtet wurden. (Anlage 5)

§ 5 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft (Fn 3). Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 296; geändert durch Artikel 61 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17.2.2006 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 16. März 2006.

Fn 2

SGV. NW. 21260.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 23. August 1996.

Fn 4

§ 5 neu gefasst durch Artikel 61 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.



Normverlauf ab 2000: