Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Feuerbestattung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz über die Feuerbestattung

Vom 15. Mai 1934 (Fn 1)

§ 1

Die Feuerbestattung ist der Erdbestattung grundsätzlich gleichgestellt; sie unterliegt den durch die Sicherheit der Rechtspflege gebotenen Einschränkungen.

§ 2

(1) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen.

(2) Liegt eine Willensbekundung des Verstorbenen über die Bestattungsart nicht vor, so haben die Angehörigen, soweit sie geschäftsfähig sind, diese zu bestimmen. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder sowie der Verlobte.

(3) Bestehen unter den Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bestattung, so geht der Wille des Ehegatten demjenigen der Verwandten, der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandten dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten unter Angehörigen gleichen Grades hat die Ordnungsbehörde (Fn 2), bei der die Genehmigung der Feuerbestattung beantragt ist (§ 3 Abs. 1), ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles zu treffen.

(5) Wer nicht zu den Angehörigen des Verstorbenen (Abs. 2) gehört, kann die Feuerbestattung nur beantragen, wenn der Verstorbene sie gewollt hat.

§ 3 (Fn 3)

(1) Die Feuerbestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung der Ordnungsbehörde (Fn 2) des Einäscherungsortes. Der Antrag ist spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Einäscherung zu stellen.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn beigebracht sind

1. die amtliche Sterbeurkunde;

2. eine nach einer Leichenschau ausgestellte, mit Angabe der Todesursache versehene amtsärztliche Bescheinigung, daß sich ein Verdacht, der Verstorbene sei eines nicht natürlichen Todes gestorben, nicht ergeben hat. Kann der Amtsarzt die Todesursache bei der Leichenschau nicht einwandfrei feststellen, so hat er den Arzt, der den Verstorbenen während einer dem Tode unmittelbar vorangegangenen Erkrankung behandelt hat, zuzuziehen oder die Vorlage einer Bescheinigung dieses Arztes über die Art der Krankheit, Dauer der Behandlung und Todesursache zu verlangen. Lassen sich die bestehenden Zweifel auch hierdurch nicht beseitigen, so ist die Leichenöffnung vorzunehmen. War der zuständige beamtete Arzt zugleich der behandelnde Arzt, so ist die amtsärztliche Bescheinigung durch einen anderen beamteten Arzt auszustellen;

3. eine Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeorts, daß ihr keine Umstände bekannt sind, die auf Herbeiführung des Todes durch eine Straftat schließen lassen;

4. in den Fällen des § 2 Abs. 5 der Nachweis, daß die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht (§ 4).

(3) Die Bescheinigung des Amtsarztes (Nr. 2) und die Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeortes (Nr. 3) wird in den Fällen des § 159 Abs. 1 StPO durch die nach § 159 Abs. 2 StPO erteilte Genehmigung ersetzt. Sie muß die Erklärung enthalten, daß die Feuerbestattung für unbedenklich erachtet wird.

(4) Ist der Tod im Ausland erfolgt, so bestimmt die Ordnungsbehörde (Fn 2) des Einäscherungsortes, ob auf die Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeorts (Nr. 3) verzichtet wird, oder durch welche anderen Nachweise sie ersetzt werden kann.

§ 4

Der Nachweis, daß die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht (§ 2 Abs. 1), kann erbracht werden

1. durch eine von dem Verstorbenen getroffene Verfügung von Todes wegen;

2. durch eine von dem Verstorbenen abgegebene mündliche Erklärung, die von einer zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigten Person als in ihrer Gegenwart abgegeben beurkundet ist;

3. durch eine unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des Verstorbenen.

§ 5

War der Verstorbene zur Zeit seines Todes noch nicht 16 Jahre alt oder war er geschäftsunfähig, so bestimmt derjenige, dem die Sorge für die Person des Verstorbenen oblag, die Bestattungsart.

§ 6

Fallen die Bestattungskosten der öffentlichen Fürsorge zur Last, so ist diese nicht verpflichtet, etwaige höhere Kosten der Feuerbestattung zu tragen.

§ 7

Die Einäscherung von Leichen darf nur in behördlich genehmigten Anlagen (Feuerbestattungsanlagen) erfolgen. Die Bedingungen, die an die Errichtung solcher Anlagen zu stellen sind, werden durch den Regierungspräsidenten (Fn 4) festgesetzt.

§ 8

(1) Die Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage darf nur Gemeinden, Gemeindeverbänden und solchen Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen die Sorge für die Beschaffung öffentlicher Begräbnisplätze obliegt, erteilt werden. Bei Erteilung der Genehmigung ist auf eine würdige Ausgestaltung der Anlage hinzuwirken.

(2) Die Genehmigung einer Anlage schließt die Genehmigung des Betriebs der Feuerbestattung unter den in der Genehmigungsurkunde festgesetzten Bedingungen ein.

(3) Die Körperschaft, der die Genehmigung erteilt worden ist, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Errichtung und den Betrieb der Feuerbestattungsanlage widerruflich einem rechtsfähigen Feuerbestattungsverein übertragen.

§ 9

(1) Die Aschenreste jeder Leiche sind in ein amtlich zu verschließendes Behältnis aufzunehmen und in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnengrabstelle oder in einem Grabe beizusetzen.

(2) Es ist Vorsorge zu treffen, daß jederzeit festgestellt werden kann,

1. von wem die Aschenreste herrühren,

2. wo die Aschenreste des Verstorbenen aufbewahrt werden.

(3) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 1 können in besonderen Fällen durch die Ordnungsbehörde (Fn 2) des Einäscherungsorts, soweit nötig, im Benehmen mit der Ordnungsbehörde (Fn 2) des Ortes, an dem die Verwahrung der Aschenreste stattfinden soll, zugelassen werden.

§ 10

Der Innenminister (Fn 5) erläßt die zur Durchführung... (Fn 6) dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.... (Fn 7).

§ 11

Das Gesetz tritt am 1. Juli 1934 in Kraft.

Fußnoten:

Fn1

RGBl. I S. 380 RGS. NW. S. 80, geändert durch Art. XVI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504).Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn2

geändert auf Grund von § 51, § 5 OBG (SGV. NW. 2060).

Fn3

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 geändert durch Art. XVI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975.

Fn4

geändert durch § 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts v. 13. Januar 1970 (GV. NW. S. 18 / SGV. NW. 114).

Fn5

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse (Art. 129 GG).

Fn6

Auslassung: gem. Art. 129 Abs. 3 GG erloschene Ermächtigung.

Fn7

Auslassung: überholt durch Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse.



Normverlauf ab 2000: