Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ordnungsbehördliche
Verordnung über das Leichenwesen

Vom 7. August 1980 (Fn 1)

Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528) (Fn 2) wird im Benehmen mit dem Innenminister für das Land Nordrhein-Westfalen verordnet:

I. Bestattung von Leichen

§ 1

(1) Leichen sind in Särgen aus einem Material zu bestatten, das im Boden von Begräbnisplätzen selbst verrottet (Erdbestattung).

(2) Eine Leiche darf erst bestattet werden, wenn dem Standesamt die von einem Arzt ausgestellte Todesbescheinigung eingereicht worden ist und der Standesbeamte daraufhin die Eintragung des Sterbefalles vorgenommen hat.

(3) Eine Bestattung vor der Eintragung des Sterbefalles ist nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig.

(4) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, ist die Bestattung nur zulässig, wenn sie durch die Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 Strafprozeßordnung schriftlich genehmigt worden ist.

§ 2

(1) Zur Beschaffung der ärztlichen Todesbescheinigung und zur Bestattung sind die Angehörigen des Verstorbenen verpflichtet. Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind der Ehegatte, die Abkömmlinge, die Eltern und die Geschwister.

(2) Hilfsweise trifft die Verpflichtung zur Beschaffung der Todesbescheinigung

1. denjenigen, in dessen Wohnung oder sonstiger Unterkunft sich der Todesfall ereignet hat,

2. den Hauseigentümer oder -verwalter,

3. wenn der Tod in einer Anstalt eingetreten ist, den Anstaltsleiter,

4. wenn der Tod auf einem Schiff eingetreten ist, den Schiffsführer.

(3) Wird für die Bestattung der Leiche von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen, hat die Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes die Bestattung der Leiche zu veranlassen. Deshalb sind, soweit Absatz 2 Anwendung findet, die dort genannten Personen verpflichtet, unverzüglich die zuständige Ordnungsbehörde über den Todesfall zu unterrichten.

§ 3

(1) Der Arzt darf die Todesbescheinigung erst ausstellen, wenn er die Leiche persönlich besichtigt und untersucht hat (Leichenschau).

(2) Der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich nach Erhalt der Anzeige über des Todesfall vorzunehmen.

(3) Falls kein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt, ist sie von einem Arzt des für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Gesundheitsamtes durchzuführen.

(4) Bei der Leichenschau ist insbesondere festzustellen,

1. ob der Tod eingetreten ist,

2. ob der Tote eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit gestorben und wegen dieser Krankheit von einem Arzt behandelt worden ist oder ob Anzeichen einer gewaltsamen Todesart vorliegen,

3. aus welcher Ursache der Tod eingetreten ist und

4. ob Umstände vorliegen, die Maßnahmen zur Abwehr von Seuchen nach dem Bundes-Seuchengesetz erfordern.

(5) Der Arzt hat das Ergebnis seiner Feststellungen in die Todesbescheinigung einzutragen. Die unterschriebene und gestempelte Todesbescheinigung ist den Angehörigen oder den sonst zur Anzeige verpflichteten Personen unmittelbar im Anschluß an die Leichenschau zur Vorlage beim zuständigen Standesamt auszuhändigen. In den Fällen, in denen weitere Ermittlungen erforderlich sind, so daß sich die Ausfüllung des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung verzögert, ist den zur Anzeige verpflichteten Personen die unterschriebene und gestempelte Durchschrift des offenen Teils der Todesbescheinigung für das Standesamt zu übergeben.

§ 4

(1) Jede Leiche muß innerhalb von 120 Stunden, sie darf jedoch nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode bestattet werden.

(2) Die Bestattungsfrist verlängert sich, wenn der Standesbeamte die Eintragung des Sterbefalles nicht vor Ablauf von 120 Stunden nach dem Tode vornehmen kann, um bis zu 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Eintragung.

(3) Die Bestattungsfrist verlängert sich außerdem in Ortschaften, in denen an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen sowie an sonstigen Tagen Bestattungen nicht vorgenommen werden, um die innerhalb des Bestattungszeitraums (Absatz 1) liegenden Samstage, Sonn- und Feiertage sowie um sonstige bestattungsfreie Tage, sofern die örtliche Ordnungsbehörde nicht aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung anordnet.

§ 5

(1) Auf Antrag eines Angehörigen (§ 2 Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde ausnahmsweise eine Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode genehmigen, falls durch ein besonderes ärztliches, auf Grund eigener Wahrnehmung des Arztes ausgestelltes Zeugnis bescheinigt wird, daß an der Leiche die Merkmale des eingetretenen Todes mit Sicherheit festgestellt sind oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die örtliche Ordnungsbehörde aus gesundheitlichen Gründen eine Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden anordnen.

§ 6

Auf Antrag eines Angehörigen (§ 2 Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde ausnahmsweise genehmigen, daß die Leiche nach Ablauf der sich aus § 4 ergebenden Bestattungsfrist bestattet wird, falls durch ein besonderes ärztliches, auf Grund eigener Wahrnehmung des Arztes ausgestelltes Zeugnis bescheinigt wird, daß der Verstorbene nicht einer übertragbaren Krankheit erlegen ist und gesundheitliche Bedenken einer späteren Beerdigung nicht entgegenstehen.

§ 7

(1) Jede Leiche ist spätestens 36 Stunden nach dem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung, in eine Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag eines Angehörigen (§ 2 Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde die Aufbewahrung der Leiche im Sterbehaus oder an anderer Stelle genehmigen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß Bedenken hiergegen nicht bestehen.

(2) Steht keine Leichenhalle zur Verfügung und ist ein Verbleib der Leiche im Sterbehaus oder an anderer Stelle nicht genehmigt, so hat die örtliche Ordnungsbehörde für die Aufbewahrung der Leiche zu sorgen.

(3) Leichenhallen im Sinne dieser Verordnung sind Leichenhallen oder -räume auf Friedhöfen, in Krematorien, Krankenhäusern, medizinischen Instituten, Altenheimen und Bestattungsunternehmen.

(4) Leichenhallen oder -räume müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie müssen gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert und gegen das Eindringen von Tieren geschützt sein. Größere Anlagen sollten über Kühlfächer oder -zellen für Leichen verfügen.

(5) Für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 sind die zur Bestattung verpflichteten Personen verantwortlich.

§ 8

(1) Bei der Überführung von Leichen zum Platz der Aufbewahrung oder zum Bestattungsplatz ist darauf zu achten, daß dies in würdiger Form und in gesundheitlich unbedenklicher Weise geschieht. Hierzu ist ein Sarg zu benutzen, der so abgedichtet ist, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit verhindert wird. Bei Überführungen, die von der Ordnungsbehörde ohne Auftrag der Angehörigen zur vorläufigen Bergung oder Aufbewahrung von Leichen angeordnet werden, ist ein Transportsarg zu verwenden, der nach Gebrauch sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren ist.

(2) Die Überführung von Leichen in Fahrzeugen, die der Beförderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dienen oder gelegentlich dazu benutzt werden, ist unzulässig.

(3) Soll eine Leiche zu wissenschaftlichen Zwecken in ein medizinisches Institut überführt werden, kann die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 sowie des § 1 Abs. 2 zulassen, sofern durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß dagegen keine Bedenken bestehen.

§ 9

Das öffentliche Ausstellen von Leichen und das Öffnen und Offenhalten des Sarges während der Begräbnisfeierlichkeiten ist verboten. In besonderen Fällen können von der örtlichen Ordnungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.

§ 10

(1) Hat der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so gilt zusätzlich folgendes:

1. Die Leiche darf weder gewaschen noch aus- oder angekleidet werden. Soll die Leiche aus besonderen Gründen gewaschen werden, so darf dies nur mit Erlaubnis des Gesundheitsamtes geschehen. Die Leiche ist in diesem Fall mit einer desinfizierenden Flüssigkeit zu waschen.

2. Zur Einsargung ist die Leiche in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind, einzuschlagen oder damit zu bedecken.

3. Die Leiche ist unverzüglich in einen festen, gut abgedichteten Sarg zu legen, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Torfmull oder aus anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt oder auf andere Weise gegen das Durchsickern von Leichenflüssigkeit geschützt ist.

4. Der Sarg ist sofort zu verschließen. Er darf nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde wieder geöffnet werden.

5. Die Leiche ist unverzüglich nach der Einsargung in eine Leichenhalle zu bringen. Ist eine solche nicht vorhanden, so muß der Sarg in einem abgesonderten Raum, der nicht zur gleichen Zeit als Wohn-, Schlaf-, Arbeits- oder Wirtschaftsraum benutzt wird, untergebracht werden. Das Ausstellen der Leiche im Sterbehaus ist verboten.

6. Personen, die mit der Leiche in unmittelbare Berührung gekommen sind, haben sich einer Desinfektion zu unterziehen.

(2) § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 sind die zur Bestattung verpflichteten Personen verantwortlich.

§ 11

(1) Personen, welche die Reinigung, das Ankleiden und Einsargen von Leichen beruflich ausüben, dürfen nicht gleichzeitig im Lebensmittel- oder Friseurgewerbe oder als Hebamme beschäftigt sein. Geräte, die zum Rasieren, Frisieren und ähnlicher Behandlung von Leichen verwendet worden sind, dürfen nicht mehr an Lebenden verwendet werden; sie sind nach jedem Gebrauch zu desinfizieren und gesondert aufzubewahren.

(2) Personen, die aus beruflichen Gründen mit einer Leiche unmittelbar in Berührung kommen, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit waschbare Überkleider oder Schürzen anlegen. Sie haben ihre Hände unmittelbar nach Beendigung der Tätigkeit mit einer desinfizierenden Flüssigkeit zu reinigen.

(3) Hat der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so müssen die in Absatz 2 genannten Personen ihre Hände, Überkleider und Schürzen vor Verlassen des Raumes, in dem die Leiche sich befindet, desinfizieren.

II. Ausgrabung von Leichen

§ 12

(1) Das Ausgraben einer Leiche ist nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Leiche bestattet worden ist, zulässig.

(2) Hat der Bestattete bei Eintritt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht, daß er im Zeitpunkt des Todes an einer dieser Krankheiten gelitten hat, kann die Genehmigung ohne besondere Auflagen und Bedingungen nur erteilt werden, wenn

a) bei bakteriell bedingten übertragbaren Krankheiten - ausgenommen Milzbrand - mindestens 1/2 Jahr, bei Milzbrand mindestens 20 Jahre,

b) bei virusbedingten übertragbaren Krankheiten, insbesondere bei Poliomyelitis und hämorrhagischem Fieber, mindestens 1 Jahr, bei Pocken mindestens 5 Jahre

seit dem Tode vergangen sind.

(3) Innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a und b genannten Fristen darf eine Genehmigung erteilt werden, wenn die Beachtung folgender Schutzmaßnahmen gesichert ist:

1. Bei der Ausgrabung und allen übrigen Maßnahmen an der Leiche haben die damit befaßten Personen eine geeignete Schutzkleidung mit Schutzhandschuhen und Mundschutz zu tragen, die nach Beendigung der Tätigkeit zu entseuchen oder unschädlich zu beseitigen sind.

2. Bei der Ausgrabung der Leichen von an Milzbrand Verstorbenen muß das ausgehobene Erdreich, vor allem aus der Nähe des Sarges, vor der Berührung durch nicht durch Schutzkleidung geschützte Menschen oder durch Tiere gesichert werden.

Diese Schutzmaßnahmen sind auch zu treffen, wenn die Ausgrabung durch den Richter in einem Gerichtsverfahren oder in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren angeordnet wird.

(4) Bei der Wiederbestattung sind die Vorschriften der §§ 10 und 11 sinngemäß anzuwenden.

III. Beförderung von Leichen

§ 13

(1) Eine Leiche, die nicht an dem Sterbe- oder Auffindungsort bestattet werden soll, ist unverzüglich zum Bestimmungsort zu überführen und dort innerhalb der Bestattungsfrist nach § 4 Abs. 1, zuzüglich der für die Überführung benötigten Zeit, zu bestatten. § 4 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Bei der Beförderung einer Leiche sind mitzuführen:

1. Die Sterbeurkunde oder die Bescheinigung des Standesbeamten über die Beurkundung des Sterbefalles oder die Bescheinigung des Standesbeamten, daß der Sterbefall angezeigt, aber noch nicht beurkundet werden konnte,

2. eine Bestätigung des Bestattungsunternehmens darüber, daß die Leiche den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend eingesargt und mit einem zur Leichenbeförderung bestimmten und hierfür ausgestatteten Fahrzeug (§ 16) befördert wird.

(3) Hat der Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht, daß er im Zeitpunkt des Todes an einer solchen gelitten hat, so ist eine ärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes mitzuführen, wonach gegen die Beförderung der Leiche keine Bedenken bestehen.

§ 14

Eine Überführung im Sinne des § 13 Abs. 1 liegt nicht vor, wenn eine Leiche aus dem Freien in ein Gebäude derselben oder einer an diese angrenzende Gemeinde oder wenn eine Leiche aus einem Gebäude in ein anderes derselben oder einer an diese angrenzenden Gemeinde gebracht wird.

§ 15

(1) Leichen dürfen über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpaß nach dem Muster der Anlage befördert werden, der von der örtlichen Ordnungsbehörde auszustellen ist, in deren Bezirk sich die Leiche befindet. (Anlage)

(2) Zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses sind die in § 13 Abs. 2 aufgeführten Urkunden und Bescheinigungen sowie - gegebenenfalls in verschlossenem Umschlag - eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der Todesursache vorzulegen.

§ 16

Zur Leichenbeförderung auf Straßen und Wegen über den Bereich einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus sind Fahrzeuge zu benutzen, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden (Leichenwagen). Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sich die Leiche befindet. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 17

(1) Die Leiche muß bei der Beförderung in einem festen, gut abgedichteten Sarg liegen, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt ist.

(2) Bei der Beförderung einer Leiche über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland muß der Sarg entweder aus einem äußeren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff oder aus einem einzigen, sorgfältig abgedichteten Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff ausgekleidet ist, bestehen.

(3) Bei der Beförderung auf dem Luftweg kann der Sarg mit einer geeigneten Druckausgleichsvorrichtung versehen werden.

§ 18

(1) Jede Leiche muß bei der Beförderung auf Straßen und Wegen von einer zuverlässigen Person begleitet werden.

(2) Die Begleitperson - bei Eisenbahn-, Schiffs- oder Lufttransport die für die Überführung verantwortliche Person - hat dafür zu sorgen, daß

1. die für die Beförderung erforderlichen Bescheinigungen, bei der Beförderung über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland der Leichenpaß, mitgeführt werden,

2. die Beförderung möglichst ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort durchgeführt wird,

3. die Leiche bei Beförderung auf Straßen und Wegen von dem Fahrzeug, auf dem sie befördert wird, nicht ohne zwingenden Grund heruntergenommen wird,

4. das Fahrzeug bei einem unvermeidlichen Aufenthalt unverzüglich auf einem abgesonderten Platz abgestellt und

5. die Leiche am Bestimmungsort unmittelbar nach der Ankunft zu der Bestattungsstelle oder zu einer Leichenhalle verbracht wird.

IV. Bußgeldvorschriften

§ 19 (Fn 3)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 3 eine Leiche ohne Genehmigung oder Anordnung der Ordnungsbehörde bestattet,

2. entgegen § 1 Abs. 4 eine Leiche ohne schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft bestattet,

3. die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten nicht einhält oder

4. entgegen § 17 eine Leiche in einem Sarg befördert, der den dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

1. als Arzt entgegen § 3 Abs. 1 eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leiche persönlich besichtigt und untersucht zu haben,

2. als Arzt entgegen § 3 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverzüglich nach Erhalt der Anzeige über den Todesfall vornimmt,

3. als Arzt entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 oder 3 die Todesbescheinigung oder wenigstens den offenen Teil der Todesbescheinigung den zur Anzeige verpflichteten Personen nicht unmittelbar nach der Leichenschau zur Vorlage beim Standesamt aushändigt oder

4. entgegen § 8 Abs. 2 eine Leiche in einem Fahrzeug überführt, das der Beförderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dient oder gelegentlich dazu benutzt wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

V. Schlußbestimmung

§ 20

Diese Verordnung gilt nicht für Skelette oder Skeletteile.

§ 21 (Fn 4)

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 756, geändert durch VO v. 20. 10. 1980 (GV. NW. S. 919), geändert durch Art. 3 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670). Aufgehoben durch Neufassung v. 3.12.2000 (GV. NRW. S. 757); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

§ 19 neu gefaßt durch Art. 3 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn 4

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.



Normverlauf ab 2000: