Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über Kurorte im Lande Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz über Kurorte
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kurortegesetz - KOG)

Vom 8. Januar 1975 (Fn 1)

I. Abschnitt
Voraussetzungen und Gegenstand
der staatlichen Anerkennung

§ 1 (Fn 9)
Anerkennung, Artbezeichnung

(1) Gemeinden können auf Antrag als Kurort nach den §§ 3 und 4 staatlich anerkannt werden. Die Anerkennung kann auf einen oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden. Bei der Anerkennung als Kurort wird eine der folgenden Artbezeichnungen verliehen: Heilbad, Kneipp-Heilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort oder Luftkurort.

(2) Mit der Artbezeichnung Heilbad oder Kneipp-Heilbad kann die Zusatzartbezeichnung Heilklimatischer Kurort, mit der Artbezeichnung Luftkurort kann die Zusatzartbezeichnung Kurmittelgebiet verliehen werden.

(3) Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.

(4) Bad Meinberg bedarf keiner staatlichen Anerkennung.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Das Kurgebiet umfaßt die Teile einer Gemeinde, die den Kurortcharakter bestimmen.

(2) Der Kurortcharakter wird bestimmt durch angemessene und ständig betriebene, artbezogene Kureinrichtungen, angemessene Bauweise und der Artbezeichnung angemessene durchschnittliche Übernachtungsdauer der Kurpatienten.

(3) Kureinrichtungen dienen der Anwendung natürlicher Heilmittel oder hydrotherapeutischer Heilverfahren am Menschen, ferner dem Aufenthalt, der körperlichen Betätigung oder der Unterhaltung der Kurpatienten.

(4) Natürliche Heilmittel des Bodens sind Wässer, Gase, Moore und andere Peloide, die zur Heilung oder zur Linderung von Krankheiten geeignet sind.

(5) Eine Kur dient durch wiederholte Anwendung vorwiegend natürlicher Heilmittel nach einem ärztlichen Plan der Gesunderhaltung oder Genesung des Menschen; in der Regel ist sie mit einem Ortswechsel verbunden.

§ 3
Gemeinsame Voraussetzungen bei Kurorten

Eine der in § 1 Abs. 1 und 2 aufgeführten Artbezeichnungen kann nach Maßgabe des § 4 verliehen werden, wenn

1. im Kurgebiet ein für die Genesung geeignetes Klima,

2. im Kurgebiet die den Erfordernissen der Artbezeichnung angemessenen und zur Anwendung mindestens des Hauptkurmittels sowie zur Betreuung der Kurpatienten notwendigen Kureinrichtungen,

3. ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung,

4. wissenschaftlich geprüfte und ärztlich erprobte, zur Feststellung durch staatliche Anerkennung geeignete Hauptheilanzeigen sowie Gegenanzeigen

vorhanden sind und

5. Anlagen nicht betrieben oder genutzt werden und weder nach der städtebaulichen Entwicklungsplanung noch nach der Bauleitplanung zu erwarten sind, die Heilmittel, Kureinrichtungen oder Kurortcharakter nachteilig beeinflussen können.

§ 4
Verleihung von Artbezeichnungen

(1) Die Artbezeichnung ,,Heilbad" kann verliehen werden, wenn außer den Voraussetzungen nach § 3

1. natürliche Heilmittel des Bodens und

2. ein Kurgebiet, dem nach Art, Ausstattung und Größe erhebliche Bedeutung für die Gemeinde zukommt,

vorhanden sind.

(2) Die Artbezeichnung ,,Kneipp-Heilbad" kann verliehen werden, wenn außer den Voraussetzungen nach § 3 Nrn. 1 und 3 bis 5

1. unter dauernder ärztlicher Betreuung stehende Einrichtungen zur Anwendung wissenschaftlich geprüfter hydrotherapeutischer Heilverfahren, insbesondere Sanatoriumseinrichtungen, und

2. ein Kurgebiet, dem nach Art, Ausstattung und Größe erhebliche Bedeutung für die Gemeinde zukommt,

vorhanden sind.

(3) Die Artbezeichnung ,,Kneipp-Kurort" kann verliehen werden, wenn außer den Voraussetzungen nach § 3

Einrichtungen zur Anwendung wissenschaftlich geprüfter hydrotherapeutischer Heilverfahren

vorhanden sind.

(4) Die Artbezeichnung ,,Heilklimatischer Kurort" kann verliehen werden, wenn außer den Voraussetzungen nach § 3

1. eine Heilwirkung des Klimas wissenschaftlich geprüft sowie eine ständige Klimastation und

2. ein Kurgebiet, dem nach Art, Ausstattung und Größe erhebliche Bedeutung für die Gemeinde zukommt,

vorhanden sind.

(5) Die Artbezeichnung ,,Luftkurort" kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Nrn. 1 bis 3 und 5 erfüllt sind. In Verbindung mit dieser Artbezeichnung kann die Zusatzartbezeichnung Kurmittelgebiet verliehen werden, wenn im Kurgebiet auftretende natürliche Heilmittel des Bodens vorhanden sind.

§ 5
Natürliches Heilwasser

Dem Nutzungsberechtigten einer Heilquelle kann nach staatlicher Anerkennung gemäß § 26 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1504), auf Antrag das Recht verliehen werden, für das Wasser unter Hinweis auf die staatliche Anerkennung die Bezeichnung ,,Natürliches Heilwasser" zu verwenden, wenn

1. Herkunft aus staatlich anerkannter Heilquelle ohne Entzug irgendwelcher Bestandteile oder Zusatz irgendwelcher Stoffe - Naturbelassenheit -,

2. Abfüllung am Quellort,

3. wissenschaftlich belegter Ausschluß chemischer und biologischer Veränderungen und

4. Festsetzung der wissenschaftlich geprüften Hauptheilanzeigen sowie Gegenanzeigen

nachgewiesen sind.

§ 6
Anerkennungsverfahren, Überprüfungen

(1) Im Anerkennungsverfahren hat der Antragsteller die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 oder nach § 5 nachzuweisen.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben den Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der in den §§ 3 bis 5 geregelten Voraussetzungen auch nach Anerkennung während der jeweiligen Arbeits- und Betriebszeit das Betreten von Arbeits- und Geschäftsräumen, Grundstücken und Kureinrichtungen sowie Anlagen zu gestatten, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen, technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden; der Antragsteller hat wissenschaftliche Analysen und sonstige Gutachten vorzulegen.

§ 7 (Fn 12)
Artbezeichnung und Bezeichnung
im amtlichen oder geschäftlichen Verkehr

Eine in § 1 Abs. 1 oder 2 genannte Artbezeichnung oder eine Bezeichnung nach § 5 darf im amtlichen oder geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn sie staatlich verliehen worden ist; dies gilt nicht für das in § 1 Abs. 4 genannte Bad.

II. Abschnitt
Kurbeiträge für Bad Meinberg (Fn 10)

§ 8 (Fn 12)
Kurbeitrag

(1) Bad Meinberg kann im Kurgebiet für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag erheben. Die Vorschriften über die Erhebung von Benutzungsgebühren bleiben unberührt.

(2) Der Kurbeitrag wird von den beitragspflichtigen Personen als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Das veranschlagte Beitragsaufkommen soll den für Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen erforderlichen Aufwand, der sonst von dem Bad selbst aufzubringen wäre, ausschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen Grundstücke, nicht überschreiten. Die Kurbeitragsregelung (§ 12) kann bestimmen, dass die Gemeinde Horn-Bad Meinberg einen angemessenen Anteil an dem Kurbeitragsaufkommen für eigene Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erhält.

§ 9 (Fn 11)
Kurbeitragspflicht

(1) Kurbeitragspflichtig ist, wer

a) im Kurgebiet Unterkunft nimmt, ohne in ihm seine Hauptwohnung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - MG. NW. - vom 25. Mai 1960 (GV. NW. S. 81) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1504), zu haben oder

b) ohne im Kurgebiet Unterkunft zu nehmen, Kureinrichtungen in Anspruch nimmt.

Unterkunft im Kurgebiet nehmen auch Personen, die in eigenen Wohngelegenheiten, wie Fahrzeug oder Zelt, im Kurgebiet übernachten.

(2) Der Beitragspflicht unterliegen Personen nicht, soweit und solange sie

a) vor Vollendung des 14. Lebensjahres das Kurgebiet nur in Begleitung erziehungsberechtigter Personen aufsuchen,

b) nach ihrem Alter oder aufgrund psychischer oder physischer Krankheiten zur Inanspruchnahme von Kureinrichtungen oder zur Teilnahme an Kurveranstaltungen nicht in der Lage sind,

c) am Ort eine Schule besuchen, für einen Beruf ausgebildet oder weitergebildet werden, ihren Beruf ausüben,

d) Wehrdienst oder Ersatzdienst am Ort leisten oder

e) Verwandte bis zum 2. Grad vorübergehend besuchen.

(3) Bei unentgeltlicher Abgabe von Kurausweisen ist ein Nachweis zu führen. Ermäßigungen bis zu 50 % Kurbeitrages dürfen aus sozialen Gründen gewährt werden.

§ 10
Dauer der Beitragspflicht

(1) Die Kurbeitragspflicht beginnt in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a mit dem Tag der Anreise, in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b mit dem Tag der Inanspruchnahme der Kureinrichtungen oder Kurveranstaltungen. Sie endet in den Fällen des § 9 Abs. 1 Buchstabe a mit dem Tag der Abreise, in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b mit dem Tag, an dem Kureinrichtungen oder Kurveranstaltungen letztmalig in Anspruch genommen worden sind.

(2) Der Tag der Anreise und der Tag der Abreise gelten in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a als ein Tag.

§ 11
Haftung, Auskunftspflicht

(1) Wer in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 Personen gegen Entgelt beherbergt oder Unterkunftsmöglichkeit gewährt, kann durch die Kurbeitragsregelung (§ 12) verpflichtet werden, diese Personen dem Bad zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und an das Bad abzuliefern; er haftet insoweit für den Kurbeitrag. Das gilt in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b für die Inhaber von Einrichtungen, in denen beitragspflichtige Personen betreut werden, auch dann, wenn diese nicht beherbergt werden oder in eigenen Wohngelegenheiten nicht Unterkunft nehmen.

(2) Der Kurbeitragspflichtige und die nach Absatz 1 haftenden Personen sind verpflichtet, auf Verlangen über die Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung des Kurbeitrages erheblich sind.

§ 12 (Fn 9)
Kurbeitragsregelungen

(1) Einzelheiten der Festsetzung, Entrichtung, Höhe und Ermäßigung des Kurbeitrages werden durch eine Kurbeitragsregelung bestimmt.

(2) Die Kurbeitragsregelung wird für Bad Meinberg durch Satzung nach § 11 des Gesetzes über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GV. NRW. S. 206) erlassen.

(3) Die Kurbeitragsregelung kann bestimmen, dass Personen, die innerhalb eines Kalendermonats weniger als 3 Tage Unterkunft im Kurgebiet nehmen, nicht der Beitragspflicht unterliegen.

III. Abschnitt
Statistik

§§ 13 und 14 (Fn 4)

IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 15 (Fn 5)
Ausnahmen für die Verleihung

Eine Artbezeichnung kann ausnahmsweise verliehen werden, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung Anlagen nach § 3 Nr. 3 oder Kureinrichtungen nach Art und Umfang den Erfordernissen der Artbezeichnung nicht entsprechen oder Anlagen betrieben oder genutzt werden, die Heilmittel, Kurortcharakter oder Kureinrichtungen nachteilig beeinflussen können oder Kureinrichtungen und Kurortcharakter sichernde Bebauungspläne noch nicht erlassen sind, jedoch anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen innerhalb von längstens zehn Jahren erfüllt sein werden. Die Frist kann in Ausnahmefällen um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

§ 16 (Fn 10)
Zuständigkeiten, Durchführungsbestimmungen

(1) Die Verleihung einer Artbezeichnung oder Bezeichnung und ihre Aufhebung sowie die Prüfung im Sinne von § 6 Abs. 2 ist Aufgabe des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Bezirksregierungen übertragen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung

1. den der Artbezeichnung angemessenen Inhalt der Anforderungen an die Heilmittel des Bodens, das Klima, das Kurgebiet, die Kureinrichtungen, die Anlagen nach § 3 Nr. 3 - insoweit im Einvernehmen mit dem für Boden-, Gewässer- und Immissionsschutz zuständigen Ministerium - Anlagen nach § 3 Nr. 5 und an die Hauptheilanzeigen sowie die Gegenanzeigen nach §§ 3 und 4 sowie der Prüfungen im Sinne von § 6 Abs. 2;

2. im Einvernehmen mit dem für Boden- und Gewässerschutz zuständigen Ministerium den näheren Inhalt der Anforderungen an das Heilwasser, die Abfüllung, den Ausschluss von Veränderungen und die Hauptheilanzeigen sowie Gegenanzeigen nach § 5;

3. im Einvernehmen mit dem für Landesplanung sowie dem für Städtebau zuständigen Ministerium die Anerkennung von Gemeinden oder von Teilen von Gemeinden, die

a) eine landwirtschaftlich bevorzugte Lage und ein durch Erfahrung bewährtes, der Gesunderhaltung oder Genesung dienendes Klima sowie

b) dem Charakter als Erholungsort angemessene Einrichtungen aufweisen und in denen

c) Anlagen nicht betrieben oder genutzt werden und weder nach der Bauleitplanung noch nach der Entwicklungsplanung zu erwarten sind, die das Klima oder den Charakter als Erholungsort nachteilig beeinflussen können,

als Erholungsort oder als Erholungsort mit Kurmittelgebiet; es legt dabei die für die Anerkennung notwendigen Anforderungen und das Verfahren fest. Die Anerkennung ist nur zulässig, wenn sie den im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht.

(3) Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

§ 17
Weiterverwenden einer Artbezeichnung

Führt eine Gemeinde seit mindestens fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne staatliche Anerkennung eine Artbezeichnung, darf diese bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung einer der in § 1 aufgeführten Artbezeichnung weiter verwendet werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

§ 18 (Fn 6)
Befristung

Die Landesregierung überprüft bis zum Ablauf des Jahres 2008 die Wirksamkeit dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag über das Ergebnis.

§ 19 (Fn 7)

Änderungen des Kommunalabgabengesetzes
und des Landeswassergesetzes

§ 20
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 8).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister
zugleich für den Minister für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

Der Finanzminister

Der Minister für Bundesangelegenheiten

Für den Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Der Kultusminister

Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1975 S. 12, geändert durch Art. 4 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsrecht v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 248), Art. 10 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Gesetz v. 24.3.1998 (GV. NW. S. 206). Artikel 33 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 228), in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Aufgehoben durch Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

SGV. NW. 210.

Fn 4

§§ 13 und 14 aufgehoben mit Wirkung v. 17. Juli 1984 durch Art. 10 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370).

Fn 5

§ 15 geändert durch Art. 4 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsgesetz v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1982. Art. 10 3. FRG v. 26. 6 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 17. Juli 1984.

Fn 6

§ 18 eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 228); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn 7

§ 19 entfällt; Änderungsvorschriften.

Fn 8

GV. NW. ausgegeben am 17. Januar 1975.

Fn 9

§ 1 Abs. 4, § 12 Abs. 2 u. 3 neugefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 228); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn 10

Überschrift zum II. Abschnitt und § 16 neugefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 228); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn 11

§ 9 geändert durch VO v. 24.3.1998 (GV. NRW. S. 206); in Kraft getreten am 9. April 1998.

Fn 12

§§ 7 u. 8 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 228); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.



Normverlauf ab 2000: