Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz (BHKG)

Vom 17. Dezember 2015 (Fn 1)

(Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886))

Inhaltsübersicht

Teil 1

Ziel und Anwendungsbereich, Aufgaben und Träger

§ 1 Ziel und Anwendungsbereich

§ 2 Aufgabenträger

§ 3 Aufgaben der Gemeinden

§ 4 Aufgaben der Kreise

§ 5 Aufgaben des Landes

§ 6 Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz auf dem Rhein

Teil 2

Organisationen

Kapitel 1: Feuerwehr

§ 7 Arten

§ 8 Berufsfeuerwehren

§ 9 Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr

§ 10 Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr

§ 11 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

§ 12 Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister

§ 13 Kinderfeuerwehren, Jugendfeuerwehren

§ 14 Pflichtfeuerwehren

§ 15 Betriebsfeuerwehren

§ 16 Werkfeuerwehren

§ 17 Verbände der Feuerwehren

Kapitel 2: Katastrophenschutz

§ 18 Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen

§ 19 Regieeinheiten

Kapitel 3: Rechtsstellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren und

Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz

§ 20 Dienstpflichten, Freistellung

§ 21 Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

§ 22 Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz von Schäden

Teil 3

Gesundheitswesen

§ 23 Einsatz im Rettungsdienst

§ 24 Zusammenarbeit im Gesundheitswesen

Teil 4

Einrichtungen, vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen

Kapitel 1: Vorbeugender Brandschutz

§ 25 Brandschutzdienststelle

§ 26 Brandverhütungsschau

§ 27 Brandsicherheitswachen

Kapitel 2: Einrichtungen und vorbereitende Maßnahmen für Schadens- und Großeinsatzlagen sowie Katastrophen

§ 28 Einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst

§ 29 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen

§ 30 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

§ 31 Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen

§ 32 Ausbildung, Fortbildung und Übungen

Teil 5

Durchführung der Abwehrmaßnahmen

Kapitel 1: Einsatzleitung

§ 33 Einsatzleitung

§ 34 Befugnisse der Einsatzleitung

Kapitel 2: Krisenmanagement

§ 35 Grundsätze für das Krisenmanagement

§ 36 Krisenstab bei Großeinsatzlagen und Katastrophen

§ 37 Einsatzleitung bei Großeinsatzlagen und Katastrophen

§ 38 Auskunftsstelle

Kapitel 3: Überörtliche Hilfeleistung

§ 39 Gegenseitige und landesweite Hilfe

§ 40 Auswärtige Hilfe

Teil 6

Rechte und Pflichten der Bevölkerung

§ 41 Vermeidung von Gefahren

§ 42 Meldepflicht

§ 43 Hilfeleistungspflichten

§ 44 Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer

§ 45 Entschädigung

§ 46 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 47 Datenübermittlung

§ 48 Einschränkung von Grundrechten

§ 49 Bußgeldvorschriften

Teil 7

Kosten

§ 50 Kostenträger

§ 51 Kosten der anerkannten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes

§ 52 Kostenersatz

Teil 8

Aufsicht

§ 53 Aufsichtsbehörden

§ 54 Unterrichtungs- und Weisungsrechte

Teil 9

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 55 Zuständigkeiten anderer Behörden

§ 56 Verordnungs- und Satzungsermächtigungen

§ 57 Anhörung von Verbänden

§ 58 Übergangsbestimmungen

§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1

Ziel und Anwendungsbereich, Aufgaben und Träger

§ 1 (Fn 4)
Ziel und Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten

1. bei Brandgefahren (Brandschutz),

2. bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und

3. bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz).

(2) Im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist:

1. eine Großeinsatzlage ein Geschehen, in dem Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzkräfte erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht mehr gewährleistet werden kann, vergleichbare Ereignisse in kreisfreien Städten gelten ebenfalls als Großeinsatzlage;

2. eine Katastrophe ein Schadensereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, natürliche Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt, dass der sich hieraus ergebenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur wirksam begegnet werden kann, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter einer einheitlichen Gesamtleitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stelle treffen die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgabenträger unter Beachtung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 im Wege des ersten Zugriffs bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Tieren, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen oder Sachen die erforderlichen Maßnahmen.

(4) Der Brandschutz, die Hilfeleistung und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese um die im öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen.

§ 2
Aufgabenträger

(1) Aufgabenträger sind

1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Hilfeleistung,

2. die Kreise für den Brandschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht,

3. die Kreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und

4. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes.

(2) Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Gemeinden und Kreise können zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß den Regelungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung abschließen. Dabei sind die Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen besonders zu berücksichtigen.

§ 3
Aufgaben der Gemeinden

(1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen. Sie sind im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe unter Federführung des Kreises zur Mitwirkung verpflichtet und gemeinsam mit dem Kreis für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich.

(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung erforderlich ist, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu tragen.

(3) Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.

(4) Die Gemeinden sorgen nach Maßgabe des § 32 für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen ihrer Feuerwehr.

(5) Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung) und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.

(6) Die Bezirksregierung kann den Gemeinden nach Beteiligung der Kreise zusätzliche Einsatzbereiche für ihre Feuerwehr auf Bundesautobahnen, autobahnähnlichen Straßen sowie Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken zuweisen. Berührt ein Einsatzbereich mehrere Regierungsbezirke, so entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.

(7) Für die kreisfreien Städte gilt § 4 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

§ 4
Aufgaben der Kreise

(1) Die Kreise unterhalten Einheiten und Einrichtungen für den Brandschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht. Sie beraten und unterstützen die kreisangehörigen Gemeinden in der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben, soweit dafür ein Bedarf besteht. Nach Maßgabe des § 32 sorgen sie für die weitergehende Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen ihrer kreisangehörigen Gemeinden. Gemeinsam mit ihren kreisangehörigen Gemeinden sind sie für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich.

(2) Die Kreise treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großeinsatzlagen und Katastrophen. Sie leiten und koordinieren den Einsatz zur Gefahrenabwehr. Hierfür halten sie Einheiten sowie Einrichtungen vor.

(3) Die Kreise haben Pläne für Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutzpläne) sowie Sonderschutzpläne für besonders gefährliche Objekte (§ 29 Absatz 1), Betriebsbereiche mit erweiterten Pflichten (§ 30) und bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen (§ 31) aufzustellen. Diese sind, soweit nicht anders geregelt, spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. Die kreisangehörigen Gemeinden sind zu beteiligen.

(4) Die Kreise unterhalten nach Maßgabe des § 28 eine einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sowie nach Maßgabe des § 38 eine Auskunftsstelle.

(5) Die Kreise unterrichten sich gegenseitig, soweit eine Gefährdung benachbarter Gebietskörperschaften nicht sicher auszuschließen ist sowie in den Fällen, in denen im eigenen Zuständigkeitsbereich die Warnung und Information der Bevölkerung durchgeführt wurde.

(6) Die Kreise legen fest, wann die Mittel zur Bewältigung von Großeinsatzlagen und Katastrophen auch zu Zwecken eingesetzt werden, die keine Ereignisse nach § 1 Absatz 2 sind.

§ 5
Aufgaben des Landes

(1) Das Land fördert den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz durch Zuwendungen an die Gemeinden und Kreise, durch Beschaffungen und eigene organisatorische und konzeptionelle Maßnahmen insbesondere für landesweit koordinierte Hilfe. Die Bezirksregierungen stellen für die landesweit koordinierte Hilfe in Absprache mit den Aufgabenträgern Alarm- und Einsatzpläne auf, die spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben und ereignisbezogen anzupassen sind.

(2) Das Land hält beim für Inneres zuständigen Ministerium einen Krisenstab der Landesregierung und bei den Bezirksregierungen Krisenstäbe vor, die bei Bedarf zu aktivieren sind.

(3) Das Land unterhält eine zentrale Aus- und Fortbildungsstätte mit Kompetenzzentren zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes.

(4) Das Land unterstützt die Sicherheitsforschung und -normung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Das Land trifft die erforderlichen zentralen Maßnahmen. Es kann den Einsatz der Feuerwehren und der weiteren Einheiten des Katastrophenschutzes sowie Übungen anordnen.

§ 6
Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz auf dem Rhein

(1) Für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz auf dem Rhein (Gefahrenabwehr auf dem Rhein) werden Löschboote mit regionalen Einsatzbereichen vorgehalten. Der Betrieb der Löschboote ist Aufgabe der örtlich zuständigen Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes im regelmäßigen Einsatzbereich eines Löschbootes.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Organisation der Gefahrenabwehr auf dem Rhein. Es legt nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände die Einsatzbereiche der Löschboote fest.

(3) Die Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 2 im regelmäßigen Einsatzbereich eines Löschbootes regeln nach Festlegung des regelmäßigen Einsatzbereichs den Betrieb des Löschbootes durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit als Pflichtregelung. Solange die Aufgabenträger nach Satz 1 keine anderweitige Vereinbarung treffen, bilden sie eine Trägergemeinschaft. In der Trägergemeinschaft übernimmt einer von ihnen die Aufgabe der Gefahrenabwehr auf dem Rhein im Bereich der Trägergemeinschaft in seine Zuständigkeit (Kernträger). Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, ist dies der Träger, in dessen Gebiet das Löschboot stationiert ist.

Teil 2

Organisation

Kapitel 1: Feuerwehr

§ 7
Arten

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und betriebliche Feuerwehren (Betriebsfeuerwehren, Werkfeuerwehren).

(2) Freiwillige Feuerwehr und Berufsfeuerwehr sind die Feuerwehr der Gemeinde. Dies gilt auch für die Pflichtfeuerwehr.

(3) Bei den Feuerwehren sind die besonderen Belange der Menschen mit Behinderung angemessen zu berücksichtigen.

§ 8
Berufsfeuerwehren

(1) Große kreisangehörige Gemeinden können neben einer Freiwilligen Feuerwehr eine Berufsfeuerwehr einrichten. Die kreisfreien Städte sind hierzu verpflichtet.

(2) Das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehren wird aus hauptamtlichen Kräften gebildet, die zu Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu ernennen sind.

§ 9
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr

(1) Die im Einsatzdienst tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde tätig. Sie werden durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr aufgenommen, befördert und entlassen; die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr ist zugleich Vorgesetzte oder Vorgesetzter. Mit dem Eintritt in die Feuerwehr entsteht für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen im Aufgabenbereich dieses Gesetzes auf Anforderung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr.

(2) Einer Freiwilligen Feuerwehr können auch Personen angehören, die freiwillig und ehrenamtlich zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach diesem Gesetz auf andere Weise als durch die Mitwirkung im Einsatzdienst beitragen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Aufgabenträger des Brandschutzes fördern die Tätigkeit im Ehrenamt und widmen dem Ehrenamt zur Erhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit.

§ 10
Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr

Für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache der Freiwilligen Feuerwehr kann die Gemeinde hauptamtliche Kräfte einstellen, die zu Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu ernennen sind. Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind hierzu verpflichtet. Die Bezirksregierung kann Ausnahmen zulassen, wenn der Brandschutz und die Hilfeleistung in der Kommune gewährleistet sind.

§ 11 (Fn 4)
Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Der Rat bestellt auf Vorschlag der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters und nach Anhörung der Feuerwehr durch die Gemeinde, eine Leiterin oder einen Leiter der Feuerwehr und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (stellvertretende Leiterin der Feuerwehr, stellvertretender Leiter der Feuerwehr). Sie werden durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ernannt. Soweit die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr ehrenamtlich tätig ist, ist sie oder er ebenso wie ehrenamtliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Bei der Anhörung nach Satz 1 ist die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister zu beteiligen.

(2) Verfügt die Freiwillige Feuerwehr über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen für den Brandschutz und die Hilfeleistung besetzte Feuerwache, übernimmt deren Leiterin oder Leiter zugleich entweder die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr oder die Funktion der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe gelten die Regelungen zur ehrenamtlichen Leiterin der Feuerwehr, zum ehrenamtlichen Leiter der Feuerwehr und deren Vertreterinnen und Vertreter entsprechend.

(3) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Leiterin der Feuerwehr, des ehrenamtlichen Leiters der Feuerwehr, der stellvertretenden Leiterinnen der Feuerwehr und der stellvertretenden Leiter der Feuerwehr beträgt sechs Jahre. Sie müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein und haben dieses, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Sie können von ihrem Amt aus persönlichen Gründen vorzeitig zurücktreten. Die für Bedienstete der Gemeinde geltenden Bestimmungen des § 73 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, finden Anwendung.

(4) Eine Freiwillige Feuerwehr, die neben einer Berufsfeuerwehr besteht, wird von der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr geführt. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wählen aus ihren Reihen für die Dauer von sechs Jahren eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die die Belange der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr vertreten. Wählbar ist, wer über eine ausreichende Führungsausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr verfügt. Die Sprecherin oder der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr ist in alle wesentlichen Entscheidungen, die ihre oder seine Aufgabe betreffen, einzubeziehen.

(5) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr wählen in jeder Einheit eine Vertrauensperson. Vertrauenspersonen sollen die Einheitsleiterin oder den Einheitsleiter bei der Wahrnehmung der Führungsaufgaben unterstützen, indem sie den Zusammenhalt fördern, zur Integration des Einzelnen in die Einheit beitragen, Konflikten vorbeugen und an der Bewältigung bestehender Konflikte mitwirken. Vertrauenspersonen haben ein jederzeitiges unmittelbares Vortragsrecht bei der Einheitsleiterin oder dem Einheitsleiter und im Ausnahmefall bei der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr, deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Bei einer Freiwilligen Feuerwehr, die neben einer Berufsfeuerwehr besteht, tritt die Sprecherin oder der Sprecher nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 an die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr. Die Amtszeit einer Vertrauensperson beträgt sechs Jahre. Ein vorzeitiger Rücktritt vom Amt ist möglich.

(6) Für Leiterinnen, Leiter, stellvertretende Leiterinnen und stellvertretende Leiter der Feuerwehr gelten § 12 Absatz 7 und §§ 20 bis 22 entsprechend.

§ 12 (Fn 4)
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister,
Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister

(1) Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister unterstützt die Landrätin oder den Landrat bei der Aufsicht über die öffentlichen Feuerwehren und bei der Durchführung der dem Kreis übertragenen Aufgaben. Bei Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren kann die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister die Leitung des Einsatzes übernehmen.

(2) Der Kreistag bestellt auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrats, die oder der zuvor die Leiterinnen und Leiter der Feuerwehren und Berufsfeuerwehren im Kreis sowie die Bezirksbrandmeisterin oder den Bezirksbrandmeister angehört hat, eine Kreisbrandmeisterin oder einen Kreisbrandmeister und bis zu zwei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Kreistag entscheidet zugleich, ob die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister die Tätigkeit im Ehren- oder im Hauptamt wahrnimmt. Die Kreisbrandmeisterin, der Kreisbrandmeister und die Vertreterinnen und Vertreter werden durch die Landrätin oder den Landrat ernannt. Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister dürfen nicht gleichzeitig der Leitung der Feuerwehr einer kreisangehörigen Gemeinde angehören.

(3) Die ehrenamtliche Kreisbrandmeisterin oder der ehrenamtliche Kreisbrandmeister und die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Ihre Dienstzeit endet spätestens mit Erreichen der Höchstaltersgrenze für die Mitwirkung im aktiven Feuerwehrdienst (§ 9 Absatz 1 Satz 1). Sie müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein und haben dieses, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Sie können von ihrem Amt aus persönlichen Gründen vorzeitig zurücktreten. Die für Bedienstete des Kreises geltenden Bestimmungen des § 49 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 26. Mai 2014, finden Anwendung.

(4) Die hauptamtliche Kreisbrandmeisterin oder der hauptamtliche Kreisbrandmeister muss mindestens über eine der Befähigung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes vergleichbare feuerwehrtechnische Qualifikation sowie über die Qualifikation zur Leiterin oder zum Leiter der Feuerwehr verfügen. Ausnahmsweise genügt es, wenn sichergestellt ist, dass die betreffende Person die Qualifikation in angemessener Frist erwerben wird.

(5) Die Bezirksregierung ernennt nach Anhörung der Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister im Bezirk eine Bezirksbrandmeisterin oder einen Bezirksbrandmeister und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sie sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Die Bezirksbrandmeisterin oder der Bezirksbrandmeister sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterstützen die Bezirksregierung bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr.

(6) Die Amtszeit der Bezirksbrandmeisterin oder des Bezirksbrandmeisters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beträgt sechs Jahre. Sie müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein und haben dies, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Sie können von ihrem Amt aus persönlichen Gründen vorzeitig zurücktreten oder aus wichtigem Grund vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden.

(7) Bezirksbrandmeisterin, Bezirksbrandmeister, ehrenamtliche Kreisbrandmeisterin, ehrenamtlicher Kreisbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung. Werden die vorgenannten Funktionen hauptamtlich wahrgenommen, kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der Beträge ist für Kreisbrandmeisterinnen, Kreisbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter von den Kreisen und für Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter von dem für Inneres zuständigen Ministerium festzusetzen. Für die in ihrem Amt wahrzunehmenden Aufgaben gelten § 20 Absatz 2, § 21, § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde bei der ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterin und dem ehrenamtlichen Kreisbrandmeister sowie ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Kreis und bei der Bezirksbrandmeisterin und dem Bezirksbrandmeister und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter das Land tritt. Der Regelstundensatz (§ 21 Absatz 3 Satz 6) und der Höchstbetrag (§ 21 Absatz 3 Satz 8) für Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, soweit sie beruflich selbstständig sind, werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzt. Die örtliche Bestimmung der Höhe der Aufwandsentschädigung für kommunale Funktionsträger erfolgt in Orientierung an den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13 (Fn 4)
Kinderfeuerwehren, Jugendfeuerwehren

(1) Die Gemeinde soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr bestellt eine Jugendfeuerwehrwartin oder einen Jugendfeuerwehrwart. Als Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und Befähigung hat. Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten dürfen sie ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auch außerhalb der Jugendfeuerwehr zu Ausbildungsveranstaltungen und im Einsatz zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden.

(2) In der Freiwilligen Feuerwehr können für Kinder vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr Kinderfeuerwehren gebildet werden. Die Leiterin oder der Leiter der Kinderfeuerwehr wird von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr bestellt. Als Leiterin oder Leiter in einer Kinderfeuerwehr darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und Befähigung hat.

(3) Kinder- und Jugendfeuerwehren haben insbesondere die Aufgabe, Kinder und Jugendliche an eine ehrenamtliche Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft heranzuführen, den Erwerb sozialer Kompetenzen zu fördern sowie den Nachwuchs der Freiwilligen Feuerwehren zu gewinnen und heranzubilden. Die Gemeinden sollen ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten besondere Aufmerksamkeit widmen und sie fördern.

(4) Die Angehörigen der Kinder- und der Jugendfeuerwehr sowie die zu ihrer Betreuung und die zur Leitung einer Kinder- oder Jugendfeuerwehr eingesetzten Personen sind den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt.

§ 14
Pflichtfeuerwehren

(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt oder die bestehende öffentliche Feuerwehr einen ausreichenden Brandschutz nicht gewährleisten kann.

(2) Zur Pflichtfeuerwehr können alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr herangezogen werden, falls die Heranziehung nicht aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat, sofern er nicht die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder einen Ausschuss übertragen hat. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Einsatzkräfte der anerkannten Hilfsorganisationen, feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte, Angehörige der Werkfeuerwehren sowie die Angehörigen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk können zur Pflichtfeuerwehr nicht herangezogen werden.

(3) Für die Herangezogenen gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr.

§ 15
Betriebsfeuerwehren

(1) Von Betrieben oder Einrichtungen zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren und zur Hilfeleistung im Betrieb vorgehaltene Brandschutzkräfte können auf Antrag von der Gemeinde als Betriebsfeuerwehr anerkannt werden. Vor der Anerkennung ist die zuständige Brandschutzdienststelle zu hören. Die Betriebsfeuerwehr muss in der Lage sein, die vom Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren eines Brandes, einer Explosion oder eines Schadensereignisses, das eine große Anzahl von Personen gefährdet, wirksam zu bekämpfen. Aufbau, Ausstattung und die Ausbildung der Angehörigen einer Betriebsfeuerwehr müssen den Anforderungen an öffentliche Feuerwehren entsprechen. Betriebsfeuerwehren müssen aus Betriebsangehörigen bestehen, die neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren- und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel verfügen. Die Gemeinde kann die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr überprüfen.

(2) Die Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung verbleibt bei der Gemeinde. Im Ereignisfall untersteht die Betriebsfeuerwehr der Einsatzleitung nach § 33.

§ 16
Werkfeuerwehren

(1) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren. Die Bezirksregierung verpflichtet nach Anhörung der Gemeinde Betriebe oder Einrichtungen, bei denen die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Auf Antrag eines Betriebes oder einer Einrichtung kann die Bezirksregierung eine Betriebsfeuerwehr oder die zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren und zur Hilfeleistung im Betrieb oder der Einrichtung vorgehaltenen Brandschutzkräfte als Werkfeuerwehr anerkennen. Die Werkfeuerwehr besteht in der Regel aus hauptamtlichen Kräften. Die Bezirksregierung hat in Zeitabständen von längstens fünf Jahren den Leistungsstand der Werkfeuerwehren zu überprüfen.

(2) Die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr muss sich an den von dem Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren orientieren. Sie muss in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist. Sie müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere über Kenntnisse der Örtlichkeit, der Produktions- und Betriebsabläufe, der betrieblichen Gefahren sowie Schutzmaßnahmen und der besonderen Einsatzmittel verfügen.

(3) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden, welche die Aufgaben für die beteiligten Betriebe oder die Einrichtungen gemeinsam wahrnimmt. Gehören hierzu auch Betriebe oder Einrichtungen, die bisher über keine eigene Werkfeuerwehr verfügen, ist eine Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr durch die Bezirksregierung erforderlich. Vor der Anerkennung ist die zuständige Brandschutzdienststelle zu hören. Der Werkfeuerwehr obliegt die Verpflichtung, die Gefahrenabwehr im Ereignisfall für den Standort nach einheitlichen Grundsätzen zu organisieren und umzusetzen. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 können die Betriebe oder Einrichtungen den Standortbetreiber mit der Durchführung der Aufgaben der gemeinsamen Werkfeuerwehr betrauen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Liegt das Betriebsgelände eines Betriebes oder einer Einrichtung mit einer Werkfeuerwehr oder mehrerer benachbarter Betriebe oder Einrichtungen mit einer gemeinsamen Werkfeuerwehr auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden, Kreise oder Regierungsbezirke, kann die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde eine einheitliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der den Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 obliegenden Aufgaben festlegen.

(5) Wird in einem Betrieb oder einer Einrichtung eine Werkfeuerwehr aus dem Grund angeordnet oder anerkannt, dass bei einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, die zudem über eine beschränkte Möglichkeit der Eigenrettung verfügt, kann der Betrieb oder die Einrichtung mit dem Träger des Brandschutzes vereinbaren, dass dieser die Aufgaben der Werkfeuerwehr übernimmt. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Bezirksregierung.

(6) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren obliegen den Werkfeuerwehren die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. Öffentliche Feuerwehren werden in der Regel nur eingesetzt, wenn sie angefordert werden. Zwischen dem Träger des Brandschutzes und der Werkfeuerwehr sind schriftliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit für den Einsatzfall zu treffen. Auf Antrag des Betriebes oder der Einrichtung kann die Bezirksregierung nach Anhörung der Gemeinde die Werkfeuerwehr zur Durchführung der Brandverhütungsschau mit hierzu geeigneten Kräften ermächtigen. Der Gemeinde ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Sie ist über das Ergebnis der Brandverhütungsschau und die zur Mängelbeseitigung veranlassten Maßnahmen zu unterrichten. Den Werkfeuerwehren obliegen in den Betrieben oder Einrichtungen auch die Gestellung von Brandsicherheitswachen, die Brandschutzerziehung sowie die Brandschutzaufklärung und die Selbsthilfe.

§ 17
Verbände der Feuerwehren

Die Verbände der Angehörigen der Feuerwehren (Feuerwehrverbände) betreuen ihre Mitglieder, pflegen den Zusammenhalt innerhalb der Feuerwehren sowie die Tradition der Feuerwehren, fördern die Ausbildung und wirken bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit. Durch ihre Facharbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technik fördern sie die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren.

Kapitel 2: Katastrophenschutz

§ 18
Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen

(1) Private Hilfsorganisationen helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, Großeinsatzlagen und Katastrophen, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung der obersten Aufsichtsbehörde gegenüber erklärt haben und diese die allgemeine Eignung zur Mitwirkung und einen Bedarf für die Mitwirkung festgestellt hat (anerkannte Hilfsorganisationen). Kreisfreie Städte und Kreise entscheiden über die Eignung zur Mitwirkung von Einheiten im Einzelfall. Über eine Eignungsfeststellung unterrichten sie ihre Aufsichtsbehörde. Die mitwirkenden Einheiten können über die Leitstelle von der Gemeinde, im Fall des § 4 Absatz 2 Satz 2 vom Kreis angefordert werden. Sie sind durch die Leitstelle zu alarmieren.

(2) Für die in § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, genannten Organisationen bedarf es einer Erklärung zur Mitwirkung und einer allgemeinen Eignungsfeststellung nicht.

(3) Anerkannte Hilfsorganisationen unterstützen entsprechend ihrer Satzung die Gemeinden bei der Aufklärung und Beratung der Bürger über die Möglichkeiten zur Selbsthilfe.

(4) Die Mitwirkung umfasst unbeschadet von Leistungen Dritter die Pflicht, einsatzbereite Einheiten aufzustellen und zu unterhalten sowie an Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die kreisfreien Städte und Kreise überwachen dies.

(5) Bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von den Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 angeordnet worden sind, handeln die anerkannten Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer der anordnenden Behörde.

(6) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer anerkannter Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören.

§ 19
Regieeinheiten

Kreisfreie Städte und Kreise können Einheiten (§ 18 Absatz 4) aufstellen, soweit hierfür ein Bedarf besteht und die anerkannten Hilfsorganisationen zur Aufstellung und Unterhaltung der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einheiten nicht bereit oder in der Lage sind (Regieeinheiten). Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen gelten für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in Regieeinheiten entsprechend.

Kapitel 3: Rechtsstellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren und

Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz

§ 20
Dienstpflichten, Freistellung

(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen sind auf Anforderung hin zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen verpflichtet. Die Anforderung erfolgt bei den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr durch die Gemeinde, bei den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen erfolgt sie über die jeweilige Hilfsorganisation durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt.

(2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen dürfen aus ihrem Dienst in der Feuerwehr oder ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach. Die Festlegung des Zeitraums trifft die Einsatzleitung. Bei Einsätzen nach § 39 oder § 40 erfolgt die Festlegung durch die für die Führung der Einheit zuständige Gebietskörperschaft. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen und an sonstigen Veranstaltungen ist der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.

§ 21
Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) Die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Dienstherren ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr sind verpflichtet, für den Zeitraum der auf Anforderung der Gemeinde hin gemäß § 20 Absatz 1 erfolgten Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Gemeinden können den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern durch Satzung eine Zulage gewähren.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag von dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die dem Land nach Satz 1 zustehenden Ersatzansprüche gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu verzichten. Dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Kosten für die übertragenen Aufgaben von den Gemeinden gemeinsam erstattet.

(3) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht. In den in Absatz 2 Satz 1 genannten Krankheitsfällen haben sie gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Für die Erstattung gilt Absatz 2 Satz 4. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch gemeindliche Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Durch gemeindliche Satzung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.

(4) Für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen gelten bei Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden, und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch diesen Dienst verursachten Krankheit, die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Kreis an die Stelle der kreisangehörigen Gemeinde tritt. Im Übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören.

§ 22
Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz von Schäden

(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen durch den anfordernden Aufgabenträger. Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch die Teilnahmen an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen verursacht wurde, erforderlich ist. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, für die nach den §§ 20 und 21 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt wurden.

(2) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können anstelle eines Auslagenersatzes nach Absatz 1 Satz 1 eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten.

(3) Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr oder ehrenamtlichen Helferinnen oder Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen bei der Ausübung ihres Dienstes erwachsen, sind von dem jeweiligen Aufgabenträger zu ersetzen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Geschädigten entfällt der Anspruch auf Schadensersatz.

(4) Verletzen Angehörige der Feuerwehr oder Helferinnen oder Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen in Ausübung des auf Anforderung durch den Aufgabenträger geleisteten Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, so kann der Aufgabenträger Ersatz für den dadurch verursachten Schaden verlangen. Hinsichtlich der Haftung bei der Verletzung von Dienstpflichten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Geltendmachung des Ersatzes im Ermessen des Aufgabenträgers steht.

Teil 3

Gesundheitswesen

§ 23
Einsatz im Rettungsdienst

Die Feuerwehren wirken nach Maßgabe des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung im Rettungsdienst mit.

§ 24
Zusammenarbeit im Gesundheitswesen

(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 arbeiten mit den im Gesundheitswesen tätigen Rettungsdiensten, den Krankenhäusern und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen.

(2) In die Katastrophenschutzplanung nach § 4 Absatz 3 sind diese Personen und Stellen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist.

(3) Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nach Maßgabe des Krankenhausgestaltungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung, Einsatz- und Alarmpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Katastrophenschutzplanungen nach § 4 Absatz 3 in Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Planungen aufeinander abzustimmen.

(4) Die Regelungen des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes und des Rettungsgesetzes NRW bleiben unberührt.

Teil 4

Einrichtungen, vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen

Kapitel 1: Vorbeugender Brandschutz

§ 25 (Fn 4)
Brandschutzdienststelle

Brandschutzdienststelle ist die Gemeinde, deren Feuerwehr über geeignete hauptamtliche Kräfte in ausreichender Anzahl verfügt, im Übrigen der Kreis. Aufgabe der Brandschutzdienststelle ist es, Belange des Brandschutzes sowohl in Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften wahrzunehmen. Die Durchführung ist Bediensteten zu übertragen, die mindestens über eine Befähigung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und zusätzlich über ausreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügen. Ihnen gleichgestellt sind Architektinnen und Architekten sowie Bauingenieurinnen und Bauingenieure, die mindestens über eine erfolgreich abgeschlossene feuerwehrtechnische Zugführerausbildung verfügen und durch Fortbildung entsprechende Qualifikationen im Brandschutz erworben haben.

§ 26
Brandverhütungsschau

(1) Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Die Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.

(2) Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe der Gemeinde. Sie wird von Personen durchgeführt, die mindestens über eine Gruppenführerausbildung und die Qualifikation zur Brandschutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen. Die Qualifikation ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechniker an der zentralen Aus- und Fortbildungsstätte des Landes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Landes nachzuweisen. Kreisangehörige Gemeinden können die Wahrnehmung der Aufgabe der Brandverhütungsschau durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf den Kreis übertragen.

(3) Die Kreise stellen Gemeinden, in denen die Brandverhütungsschau ausschließlich von Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechnikern durchgeführt wird, in besonderen Fällen ihre nach § 25 vorzuhaltenden Bediensteten zur Verfügung. Der Feuerwehr der Gemeinde ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandverhütungsschau zu geben. Die Gemeinde ist über das Ergebnis und die zur Mängelbeseitigung veranlassten Maßnahmen zu unterrichten.

(4) Soweit sachlich geboten, ist weiteren zuständigen Dienststellen Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandverhütungsschau zu geben.

§ 27
Brandsicherheitswachen

(1) Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Die Gemeinde entscheidet darüber, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist. Sie kann bei Bedarf Auflagen erteilen. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Ist die Veranstalterin oder der Veranstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde ihr oder ihm diese Aufgabe zu übertragen. In allen anderen Fällen stellt die Gemeinde die Brandsicherheitswache.

(3) Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern.

Kapitel 2: Einrichtungen und vorbereitende Maßnahmen für Schadens- und Großeinsatzlagen sowie Katastrophen

§ 28 (Fn 4)
Einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung,
den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst

(1) Die ständig besetzte Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist mit der Leitstelle für den Rettungsdienst zusammenzufassen. Die Leitstelle muss auch Großeinsatzlagen und Katastrophen bewältigen können. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, durch die ihre Aufgabenerfüllung auch bei Ausfall sichergestellt wird.

(2) Der Leitstelle sind alle Einsätze der Feuerwehr, der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen und der Regieeinheiten zu melden. Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Träger der Leitstelle und Werkfeuerwehren über den Umfang der Meldepflicht sind möglich. Im Bedarfsfall können über die Leitstelle Einsätze gelenkt werden. Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen unterstützt die Leitstelle die Einsatzleitung und den Krisenstab.

(3) Das in der Leitstelle eingesetzte Personal muss über eine feuerwehrtechnische Führungsausbildung sowie eine ergänzende Ausbildung für Leitstellendisponentinnen und Leitstellendisponenten verfügen. Das Personal ist zu Beamten zu ernennen. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Gemeinden veranlassen die Einrichtung des Notrufs 112 und gewährleisten die Alarmierung der Einsatzkräfte. Der Notruf 112 ist auf die einheitliche Leitstelle aufzuschalten. Die Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte Feuerwachen von Mittleren kreisangehörigen Städten und Großen kreisangehörigen Städten ist zulässig, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen. In diesem Fall muss durch Koppelung der ständig besetzten Feuerwache an das jeweilige System der Leitstelle die zeitgleiche Kenntnis der Leitstelle über die eingehenden Notrufe, deren Abfrage und die örtliche wie qualitative Verfügbarkeit der Einsatzmittel und des Einsatzpersonals gewährleistet sein.

(5) Eingehende Sprachanrufe und andere Notrufe sind zum Zwecke der Abwicklung des Einsatzauftrages, zur Beweissicherung und zum Beschwerdemanagement automatisch aufzuzeichnen. Gleiches gilt für Anrufe auf Anschlüssen zu anderen Aufgabenträgern der Gefahrenabwehr und für den Funkverkehr. Auf weiteren Anschlüssen eingehende Anrufe dürfen nur nach vorheriger Einwilligung aufgezeichnet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Betriebe oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren.

§ 29
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder
Einrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, bei denen Störungen von Betriebsabläufen für eine nicht unerhebliche Personenzahl zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können (besonders gefährliche Objekte), sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen die für die Brandschutzbedarfs-, Alarm- und Einsatzplanung erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Die Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, die Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes bei deren vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen zu unterstützen. Auf deren Verlangen haben sie im Einzelfall insbesondere

1. personelle und sächliche Vorkehrungen zu treffen, soweit die besonderen Gefahren mit der üblichen Ausstattung der Feuerwehr nicht abgewendet werden können. Ersatzweise kann der jeweils zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes von den Betreiberinnen und Betreibern verlangen, dass sie die Mittel bereitstellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Gefährdungen aus ihrer Anlage schützen;

2. unbeschadet weitergehender Vereinbarungen die unverzügliche Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung, die ohne das Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigen führen können, an die Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Zustand oder das Emissionsverhalten einer Anlage oder Einrichtung während einer Störung nicht beurteilt werden kann;

3. gegen Missbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten, welche die Kommunikation zwischen der Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sowie Personen oder Stellen, die für die Meldung nach Nummer 2 oder für die Leitung der betrieblichen Abwehrmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall des öffentlichen Fernmeldenetzes sicherzustellen;

4. entsprechend den örtlichen Erfordernissen eine Gebäudefunkanlage einzurichten, zu unterhalten und auf dem Stand der Technik zu halten;

5. sich an Übungen und Ausbildungsveranstaltungen der Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes nach § 32 Absatz 3, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, auf eigene Kosten zu beteiligen.

(3) Der für den Katastrophenschutz zuständige Kreis oder die kreisfreie Stadt kann die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 verpflichten, betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und fortzuschreiben.

(4) Für Betreiber regierungsbezirksübergreifender Eisenbahnstrecken tritt an die Stelle der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Bezirksregierung.

§ 30 (Fn 2)
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Für Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung, für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, haben die für den Katastrophenschutz zuständigen Kreise und kreisfreien Städte innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen von der Betreiberin oder vom Betreiber einen externen Notfallplan als Sonderschutzplan unter ihrer oder seiner Beteiligung und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans (betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan) zu erstellen, um

1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,

2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,

3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und

4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte können aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,

2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,

3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,

4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,

5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, unter Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,

6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten und

7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereichs hat dem zuständigen Kreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betriebsbereich dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung unterfällt, zu übermitteln.

(3) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Daten, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekanntzumachen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken oder Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(4) Die Kreise und kreisfreien Städte haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung der Betreiberin oder des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Werden externe Notfallpläne nach der Überprüfung geändert oder aktualisiert, sind sie erneut gemäß Absatz 3 auszulegen.

(5) Externe Notfallpläne sind von dem zuständigen Kreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt unverzüglich anzuwenden, wenn es zu einem schweren Unfall gekommen oder ein solcher zu erwarten ist. In diesen Fällen arbeiten die Betreiberin oder der Betreiber und der zuständige Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt eng zusammen.

(6) Könnte ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines schweren Unfalls in einem Betriebsbereich im Sinne von Absatz 1 Satz 1 betroffen werden, macht der zuständige Kreis oder die kreisfreie Stadt der von dem Mitgliedstaat benannten Behörde die für die Erstellung eines externen Notfallplans erforderlichen Informationen zugänglich. Der zuständige Kreis oder die kreisfreie Stadt unterrichtet die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde über Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 2. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten.

§ 31 (Fn 5)
Externe Notfallpläne für bergbauliche
Abfallentsorgungseinrichtungen

Für die Erstellung externer Notfallpläne bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne von § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, gilt § 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. § 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 und 6 nicht anwendbar ist und

2. die Unternehmerin oder der Unternehmer vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung die zur Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an den zuständigen Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt zu übermitteln hat.

§ 32
Ausbildung, Fortbildung und Übungen

(1) Die Gemeinden führen die Grundausbildung der Angehörigen öffentlicher Feuerwehren durch und bilden diese fort. Die weitergehende Aus- und Fortbildung der Angehörigen öffentlicher Feuerwehren obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Die Führungsausbildung und -fortbildung sowie die Vermittlung spezieller Fachkenntnisse erfolgt durch die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte des Landes.

(2) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die anerkannten Hilfsorganisationen verantwortlich.

(3) Die Leistungsfähigkeit des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes ist durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben und zu stärken. Das Land unterstützt die kreisfreien Städte und Kreise bei der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Krisenstäbe und Einsatzleitungen bei Großeinsatzlagen und Katastrophen sowie die darüber hinaus dabei mitwirkenden Personen durch geeignete Veranstaltungen.

(4) Die Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes stehen Dritten gegen Kostenerstattung zur Verfügung. Den anerkannten Hilfsorganisationen kann eine kostenfreie Nutzung ermöglicht werden.

(5) Angehörige der Feuerwehr haben jährlich eine fachbezogene feuerwehrtechnische Fortbildung zu absolvieren.

Teil 5

Durchführung der Abwehrmaßnahmen

Kapitel 1: Einsatzleitung

§ 33
Einsatzleitung

Die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Abwehrmaßnahmen werden von der durch die Gemeinde bestellten Einsatzleiterin oder dem durch die Gemeinde bestellten Einsatzleiter geleitet. Bis zur Übernahme der Einsatzleitung durch die bestellte Einsatzleiterin oder den bestellten Einsatzleiter, leitet die oder der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführerin oder Einheitsführer den Einsatz. Bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen ist § 37 zu beachten.

§ 34
Befugnisse der Einsatzleitung

(1) Die Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie der Einheiten des Katastrophenschutzes zu regeln, erforderliche Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte über die Leitstelle anzufordern. Gemeinsame Einsätze von Feuerwehr, Rettungsdienst und des Katastrophenschutzes sind so zu organisieren, dass ein abgestimmtes Handeln unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist.

(2) Die Einsatzleitung veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz an der Einsatzstelle notwendigen Maßnahmen, soweit die Polizei oder andere Stellen nicht in der Lage sind, in eigener Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen zu treffen. Sie hat insoweit die Befugnisse nach dem Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Absatz 1 erforderlich ist, kann die Einsatzleitung insbesondere das Betreten des Einsatzgebietes oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen, das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen.

(3) Die Polizei nimmt eigene Aufgaben nach § 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung wahr. Die Polizei leistet den für die Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Vollzugshilfe gemäß den §§ 47 bis 49 des Polizeigesetzes und Amtshilfe gemäß den §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Maßnahmen der Einsatzleitung, der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im gegenseitigen Einvernehmen angeordnet oder aufgehoben werden.

(5) Kann die Einsatzleitung die notwendigen Maßnahmen nicht selber veranlassen, stehen die Befugnisse nach Absatz 2 den von ihr hiermit beauftragten Personen zu.

Kapitel 2: Krisenmanagement

§ 35
Grundsätze für das Krisenmanagement

(1) Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen leiten und koordinieren die kreisfreien Städte und Kreise die Abwehrmaßnahmen. Sie richten Krisenstäbe und Einsatzleitungen ein.

(2) Krisenstab und Einsatzleitung arbeiten sich unter der Führung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats in getrennten Stäben gegenseitig zu.

(3) Sobald ein Kreis die Leitung und Koordinierung übernimmt, teilt er dies den kreisangehörigen Gemeinden mit und veranlasst unverzüglich alle weiteren Maßnahmen. Die Beendigung der Leitung und Koordinierung ist ebenfalls mitzuteilen.

(4) Die Mitglieder des Krisenstabs und der Einsatzleitung sind laufend aus- und fortzubilden. Übungen sind regelmäßig durchzuführen.

(5) Kreise und kreisangehörige Gemeinden stimmen ihre Gefahrenabwehrmaßnahmen ab. Dazu können die kreisangehörigen Gemeinden Stäbe für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) bilden.

§ 36
Krisenstab bei Großeinsatzlagen und Katastrophen

(1) Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt koordiniert und trifft alle im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden und zur Gefahrenabwehr erforderlichen administrativ-organisatorischen Maßnahmen. Er stellt insbesondere ein geordnetes Melde- und Berichtswesen sicher.

(2) Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt kann allen für den Einsatzbereich zuständigen unteren Landesbehörden Weisungen erteilen.

(3) Das Weisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.

§ 37
Einsatzleitung bei Großeinsatzlagen und Katastrophen

(1) Die Einsatzleitung veranlasst alle operativ-taktischen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren und zur Begrenzung der Schäden durch Führung und Leitung der Einsatzkräfte und Einheiten.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte bestellen vorbereitend Einsatzleiterinnen oder Einsatzleiter sowie Vertreterinnen und Vertreter. Diese leiten im Rahmen ihres Auftrages und der ihnen erteilten Weisungen alle Einsatzmaßnahmen und können allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen. Das Gleiche gilt für die Hilfe leistenden Kräfte des Bundes oder anderer Länder für die Dauer der Hilfeleistung. Bis zur Übernahme der Einsatzleitung durch die bestellte Einsatzleiterin oder den bestellten Einsatzleiter werden ihre oder seine Aufgaben von der oder dem zuerst am Einsatzort eintreffenden oder dort bisher tätigen Einheitsführerin oder Einheitsführer wahrgenommen.

§ 38
Auskunftsstelle

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte aktivieren bei Bedarf Auskunftsstellen, deren Aufgaben auch einer anerkannten Hilfsorganisation übertragen werden können.

(2) Das Land stellt eine zentrale Auskunftsstelle bereit. Diese unterstützt bei Bedarf auf Anforderung die aktivierte Auskunftsstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

(3) In Auskunftsstellen dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung verarbeitet werden. Sie dürfen Angehörigen oder sonstigen Personen übermittelt werden, bei denen aufgrund ihrer Angaben offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.

Kapitel 3: Überörtliche Hilfeleistung

§ 39
Gegenseitige und landesweite Hilfe

(1) Gemeinden und Kreise sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist. Hilfe leisten zudem

1. die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes,

2. die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie

3. die anerkannten Hilfsorganisationen.

(2) Die Hilfe ist nur auf Anforderung zu leisten. Die Anforderung erfolgt über die einheitliche Leitstelle. Landesweit koordinierte Hilfeleistungen sind über die obere Aufsichtsbehörde (§ 53 Absatz 2) anzufordern. Die Anforderung der landesweit koordinierten Hilfeleistungen erfolgt auf der Grundlage der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe. Die Hilfeleistung unmittelbar angrenzender Gemeinden und Kreise sowie innerhalb der Kreise wird direkt angefordert.

(3) Für die Hilfeleistung der Behörden und Einrichtungen des Bundes und der übrigen Länder gelten die Grundsätze der Amtshilfe (Artikel 35 des Grundgesetzes). Besondere Regelungen bleiben unberührt. Die Mitwirkung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk erfolgt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen haben die Feuerwehren unmittelbar angrenzender Gemeinden bei Schadenfeuer unentgeltlich Hilfe zu leisten.

(5) Die Betriebsfeuerwehren und die Werkfeuerwehren sind zur Hilfe außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebes die ständige Anwesenheit der angeforderten Einheiten der Werkfeuerwehr erfordert.

§ 40
Auswärtige Hilfe

(1) Außerhalb des Landes sollen Gemeinden und Kreise, einschließlich der in ihrem Auftrag tätigen anerkannten Hilfsorganisationen, auf Anforderung Hilfe leisten, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Einsätze außerhalb des Landes bedürfen der unverzüglichen Anzeige bei der obersten Aufsichtsbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung unmittelbar angrenzender Gemeinden anderer Länder durchgeführt wird.

(3) Einsätze im Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung im benachbarten Ausland oder der Hilfe unmittelbar angrenzender Gemeinden anderer Länder durchzuführen ist. Die unmittelbare Aufsichtsbehörde kann dem Einsatz im benachbarten Grenzgebiet vorläufig zustimmen, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und geboten erscheint. Bei Einsätzen im Ausland bestimmt die dem Einsatz zustimmende Behörde, welcher deutschen Stelle die eingesetzten Kräfte unterstehen.

(4) Die oberste Aufsichtsbehörde kann Einsätze außerhalb des Landes anordnen. Sofern das Land für einen Einsatz die zentrale Koordinierung übernommen hat, dürfen Hilfeleistungen nur nach Anordnung oder Zustimmung durch das Land erfolgen.

Teil 6

Rechte und Pflichten der Bevölkerung

§ 41
Vermeidung von Gefahren

Jede Person hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Soweit erforderlich und den Umständen nach zumutbar, sind bestehende Gefahren zu bekämpfen.

§ 42
Meldepflicht

Die Person, die ein Schadenfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen, sofern sie die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann. Eine Person, die um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn die ersuchende Person zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.

§ 43 (Fn 4)
Hilfeleistungspflichten

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind bei Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der Einsatzleitung zur Hilfeleistung verpflichtet.

(2) Dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge oder Geräte, sind unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der Einsatzleitung von jedermann zur Verfügung zu stellen.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung der Einsatzkräfte wegzuräumen oder ihre Entfernung zu dulden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Übungen entsprechend, soweit dies zur Erreichung des Übungsziels dringend erforderlich ist.

(5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht stören oder andere gefährden. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleitung, insbesondere Platzverweise und Sperrungen von Einsatzgebieten sowie die Aufforderung zur Beseitigung störender Gegenstände unverzüglich zu befolgen.

§ 44
Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer,
Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen, Kommunikationseinrichtungen für Zwecke des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden. Eine Entschädigung ist nur dann zu leisten, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer das Gebäude oder Grundstück gewerblich zur Vermietung von Kommunikationsflächen nutzt.

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer der von Schadenfeuern, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude oder Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz tätigen Kräften Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von der Einsatzleitung im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 haben auch die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer der umliegenden Grundstücke, Gebäude und Schiffe.

(4) Das Betretungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt auch zur Erkundung und für Übungszwecke, soweit dies wegen der Ausdehnung, des Gefährdungspotentials oder der Besonderheit des Objektes zur Vorbereitung auf einen Einsatzfall erforderlich ist.

§ 45
Entschädigung

(1) Ein Schaden, den jemand erleidet, weil sie oder er

1. nach § 43 Absatz 1 bis 4 oder § 44 Absatz 3 oder 4 in Anspruch genommen wird oder

2. bei einem Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet,

ist in entsprechender Anwendung der §§ 39 bis 43 des Ordnungsbehördengesetzes zu ersetzen.

(2) Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes. § 42 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 46 (Fn 3)
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren im Sinne des § 1 Absatz 1 dürfen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Behörden der Aufgabenträger und die hierbei mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt insbesondere für Leitstellen und Auskunftsstellen nach Maßgabe der § 28 und § 38. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 28 und § 38 ist nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 auch für besondere Kategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 16 Nummer 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zulässig.

(3) Die Informationspflicht des Verantwortlichen bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 wird beschränkt. Gleiches gilt für die Informationspflicht des Verantwortlichen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden.

(4) Die nach § 28 Absatz 5 und § 38 Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen in anonymisierter Form auch zu statistischen Zwecken und zur Evaluation verarbeitet sowie zur Aus- und Fortbildung genutzt werden. Die erhobenen Daten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken genutzt werden, wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten vorher anonymisiert wurden.

(5) Die nach § 28 Absatz 5 gespeicherten, nicht anonymisierten Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass sie zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung der Aufgabe noch erforderlich sind oder Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Auf die Dokumentation des Funkverkehrs sowie die Datenerhebung in Auskunftsstellen nach § 38 Absatz 3 findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten des Funkverkehrs spätestens nach drei Monaten und die in Auskunftsstellen erhobenen Daten spätestens nach einem Monat zu löschen sind.

(6) Nach Absatz 5 aufzubewahrende Daten sind zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.

§ 47
Datenübermittlung

(1) Behörden und Einrichtungen mit den Aufgabenbereichen Umwelt-, Immissions- und Arbeitsschutz, Bauaufsichtsbehörden, Forstbehörden und Wasserbehörden übermitteln den Gemeinden und Kreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten. Zu diesen Informationen gehören insbesondere

1. der Ort und die Lage besonders gefährdeter oder gefährlicher Objekte,

2. die Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer, Betreiberinnen und Betreiber sowie von Personen, die mit besonderen Funktionen in der Gefahrenabwehr betraut sind,

3. die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener und möglicherweise entstehender Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können,

4. das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen und möglicherweise entstehenden Stoffe,

5. die Bewertung der Gefahren für die Anlage und ihre Umgebung und

6. die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.

(2) Unternehmen oder Einrichtungen, die die örtliche Energie- und Wasserversorgung sicherstellen, sind gegenüber den Gemeinden und Kreisen verpflichtet, Auskunft zu geben über

1. Ort und Lage von besonders zu schützenden Einrichtungen mit wesentlichen Funktionen für die Versorgung der Bevölkerung und

2. die räumliche Ausdehnung von Versorgungsausfällen zeitnah nach dem Eintritt und deren voraussichtliche Dauer.

§ 48
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 49
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 der Dienstleistungspflicht in der Pflichtfeuerwehr nicht nachkommt,

2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Anzeigepflicht nach § 27 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

3. vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 27 Absatz 3 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,

4. entgegen § 29 Absatz 1 die für die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen Angaben nicht macht,

5. entgegen § 29 Absatz 2 die Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung unterlässt, keine gegen Missbrauch geschützten Verbindungen einrichtet und unterhält oder sich nicht an angeordneten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen nach § 32 Absatz 3 beteiligt,

6. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 oder § 30 Absatz 4 Satz 1 sowie § 31 die für die Erstellung, Überprüfung, Erprobung oder Überarbeitung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt,

7. entgegen § 42 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder übermittelt,

8. entgegen § 43 Absatz 1 nicht Hilfe leistet oder entgegen § 43 Absatz 2 ein Hilfsmittel oder ein Fahrzeug nicht stellt,

9. entgegen § 43 Absatz 3 Gegenstände nicht wegräumt oder ihre Entfernung nicht duldet,

10. eine Anweisung gemäß § 43 Absatz 5 Satz 2 nicht befolgt,

11. entgegen § 44 Absatz 2 oder 3 den Zutritt oder die Arbeiten nicht duldet, Wasservorräte oder sonstige Hilfsmittel auf Anordnung nicht zur Verfügung stellt oder nicht zur Benutzung überlässt oder die von der Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 50000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, ist die örtliche Ordnungsbehörde.

Teil 7

Kosten

§ 50
Kostenträger

(1) Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden oder übernommenen Aufgaben zu tragen.

(2) Mit Ausnahme der von den Kreisen zu übernehmenden Kosten für die Leitung und Koordinierung von Einsätzen gemäß § 4 Absatz 2 und der Kosten für die Hilfeleistung bei Schadenfeuer durch Feuerwehren unmittelbar angrenzender Gemeinden im Rahmen des § 39 Absatz 4 tragen die Gemeinden die Kosten der in ihrem Gebiet und den nach § 3 Absatz 6 zugewiesenen zusätzlichen Einsatzbereichen durchgeführten Abwehrmaßnahmen.

(3) Kreisangehörige Gemeinden haben dem Kreis geleistete Ausgaben für Übungen sowie für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die durch die Gemeinde angeordnet wurden zu ersetzen.

(4) Das Land trägt die Kosten für die von ihm nach § 5 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 wahrzunehmenden Aufgaben, für die von ihm nach § 5 Absatz 5 getroffenen Maßnahmen und Anordnungen und für die von ihm nach § 40 Absatz 4 angeordnete auswärtige Hilfe. Für die Kostentragung nach § 40 Absatz 4 gelten die Kostenregelungen der Amtshilfe. Das Land übernimmt die Kosten seiner Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für die in Krisenstäben und Einsatzleitungen bei Großeinsatzlagen und Katastrophen mitwirkenden Personen (§ 32 Absatz 3 Satz 2).

(5) Das Land trägt die Kosten für die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte mit Kompetenzzentren zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes. Zu den Kosten gehören die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer. Die von den Gemeinden aufgrund der Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren an Aus- und Fortbildungen zu ersetzenden Arbeitsentgelte und Verdienstausfälle (§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3) und Kinderbetreuungskosten (§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3) werden ihnen vom Land erstattet. Entsprechende Ausgaben werden den Kreisen bei Teilnahme von ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeistern, ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern an Lehrgängen (§ 12 Absatz 7) vom Land ersetzt. Für alle ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren sowie die ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Stellvertreterinnen und Stellvertreter erstattet das Land den Gemeinden und Kreisen die notwendigen Fahrgelder.

(6) Das Land leistet Zuschüsse zu den Kosten des Brandschutzes der Gemeinden und Kreise. Ausgenommen sind die Ausbildung und Fortbildung auf Gemeinde- und Kreisebene sowie der vorbeugende Brandschutz.

(7) Die Kosten der Betriebsfeuerwehren und der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder Einrichtungen. In Fällen einer Hilfeleistung gemäß § 39 Absatz 5 können die Betriebe oder Einrichtungen Kostenersatz verlangen. Gleiches gilt für die von Gemeinden oder Kreisen angeordnete Mitwirkung an Übungen, es sei denn, diese erfolgt im Rahmen der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit.

(8) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nur für den Brandschutz und die übrigen Aufgaben dieses Gesetzes zu verwenden.

(9) Für Kosten, die aufgrund gesetzlicher Regelungen über den Katastrophenschutz im Zivilschutz entstehen, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

(10) Ersatzansprüche der Aufgabenträger nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 51
Kosten der anerkannten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes

(1) Die anerkannten Hilfsorganisationen tragen die durch die vorbereitenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

(2) Das Land gewährt den anerkannten Hilfsorganisationen nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuwendungen für die im Interesse des Landes liegenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen und für Verwaltungskosten. Es beschafft im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms nach Maßgabe des Haushaltsplans Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstung und stellt sie den mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen für gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 aufzustellende Einheiten zur Verfügung. Zu den Instandhaltungs- und Unterbringungskosten der Ausstattungen für diese Einheiten gewährt das Land den anerkannten Hilfsorganisationen Beihilfen.

§ 52
Kostenersatz

(1) Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen

1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,

3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,

4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,

5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin

 oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,

6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,

8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,

9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.

Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter.

(3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist.

(4) Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.

(5) Die Gemeinden können für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 26) Gebühren aufgrund einer Satzung erheben. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den in diesem Gesetz genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können die Gemeinden Entgelte erheben.

(6) Sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, die oder der besondere Maßnahmen der Löschwasserversorgung zu treffen hat, nicht in der Lage ist, die erforderliche Menge Löschwasser selbst oder aufgrund einer Vereinbarung durch einen Dritten vorzuhalten, kann die Trägerin oder der Träger der öffentlichen Wasserversorgung in der Gemeinde sich hierzu gegen besonderes Entgelt bereit erklären.

(7) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

Teil 8

Aufsicht

§ 53
Aufsichtsbehörden

(1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Kreise ist die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 54
Unterrichtungs- und Weisungsrechte

(1) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten. Sie sind berechtigt, jederzeit den Leistungsstand der Einheiten und Einrichtungen nach diesem Gesetz zu überprüfen. Die kreisfreien Städte und Kreise haben bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen unverzüglich die Aufsichtsbehörde über Art und Umfang des Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu sichern.

(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über die Gliederung, Führung, Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der öffentlichen Feuerwehren, das Verfahren bei Ersatzleistungen nach § 21, § 22 Absatz 1 und § 50 Absatz 5, die Einsatzbereiche nach § 3 Absatz 6, die Dienstkleidung der Feuerwehrangehörigen, die Tätigkeit der Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister nach § 12, die Leitstellen nach § 28, die Notrufabfragestellen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 28 Absatz 4, die Löschwasserversorgung nach § 3 Absatz 2 sowie die Organisation der gegenseitigen, der landesweiten und der auswärtigen Hilfe nach §§ 39 und 40.

(4) Kommt bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen die Gemeinde oder der Kreis der Weisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse der Gemeinde oder des Kreises in entsprechender Anwendung des § 123 Absatz 2 der Gemeindeordnung und des § 57 Absatz 3 der Kreisordnung selbst ausüben oder die Ausübung einem anderen übertragen.

(5) Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Einsatzaufgabe bei einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe führt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, die Landrätin oder der Landrat als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt.

(6) Werden Gebiete mehrerer kreisfreier Städte oder Kreise von einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe betroffen, so kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde eine von diesen Körperschaften mit der Leitung der Abwehrmaßnahmen beauftragen. Die Aufsichtsbehörden können im Übrigen die Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen, wenn der Erfolg der Abwehrmaßnahmen ansonsten nicht sichergestellt erscheint. Auch dann wirken die bisher Zuständigen bei den Abwehrmaßnahmen mit.

Teil 9

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 55
Zuständigkeiten anderer Behörden

(1) Auf Einrichtungen und Anlagen der Bundeswehr, der Bundesfernstraßenverwaltung und der Bundeswasserstraßenverwaltung finden die §§ 15, 16, 26, 29, 39 und 40 keine Anwendung.

(2) Für Betriebe oder Einrichtungen, die der Bergaufsicht unterliegen, finden die §§ 15, 26, 29, 39 und 40 keine Anwendung. Für diese Betriebe oder Einrichtungen entscheidet über die Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 Satz 2, die Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 und, soweit es sich ausschließlich um der Bergaufsicht unterliegende Betriebe oder Einrichtungen handelt, über die Anerkennung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 die Bergbehörde im Einvernehmen mit der Bezirksregierung. Gleiches gilt für die Überprüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 5.

§ 56
Verordnungs- und Satzungsermächtigungen

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über

1. die Organisation des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes auf dem Rhein sowie die Einsatzbereiche der Löschboote (§ 6),

2. die Aufnahme, die Laufbahnen und das Ausscheiden der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren (§ 9) und der ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister (§ 12),

3. die Voraussetzungen für die Anerkennung, die Anordnung und die Aufhebung der Anordnung oder Anerkennung, die Organisation und die Ausstattung einer Werkfeuerwehr sowie die Aus- und Fortbildung der Angehörigen einer Werkfeuerwehr (§ 16),

4. die Höhe der Reisekostenpauschale und der Aufwandsentschädigung sowie des Regelstundensatzes und des Höchstbetrags für Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter (§ 12 Absatz 7) und

5. die Struktur, Stärke und Ausstattung der nach diesem Gesetz mitwirkenden Einheiten

zu erlassen.

(2) Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, durch Satzungsbeschluss freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen zu erbringen.

§ 57 (Fn 4)
Anhörung von Verbänden

Vor wichtigen allgemeinen Entscheidungen mit landesweiter Bedeutung in Fragen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes soll den auf Landesebene tätigen Feuerwehrverbänden, den Spitzenorganisationen nach § 93 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, den kommunalen Spitzenverbänden sowie den mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 58 (Fn 4)
Übergangsbestimmungen

(1) Bedienstete, welche die in § 25 Satz 2 und § 26 Absatz 1 genannten Aufgaben bereits nach § 22 und § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in der Fassung vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 1989 (GV. NRW. S. 102), durchgeführt haben und keine Ausbildung für die Laufbahn des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes besitzen, können diese Aufgaben auch weiterhin wahrnehmen.

(2) Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in der Fassung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) nicht Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes waren, auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter im Brandschutz, bei der Hilfeleistung und im Katastrophenschutz einsetzen.

(3) Bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellten Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann abweichend von § 11 Absatz 1 eine dritte Stellvertreterin oder ein dritter Stellvertreter in die Leitung der Feuerwehr berufen werden, soweit dies notwendig ist, um die Leiterin oder den Leiter einer ständig besetzten Feuerwache gemäß § 11 Absatz 2 in die Feuerwehrleitung zu berufen.

§ 59
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, außer Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

Der Finanzminister

Der Minister

für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mittelstand und Handwerk

Der Minister

für Inneres und Kommunales

Der Minister

für Arbeit, Integration und Soziales

Der Justizminister

Der Minister

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

Der Minister

für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

zugleich für den Minister

für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

und Chef der Staatskanzlei

Die Ministerin

für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin

für Familie, Kinder, Jugend,

Kultur und Sport

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Hinweis:

Vollzitat, starre Verweisung: „Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist,“

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 886); geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 2

§ 30: Absatz 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1 geändert sowie Absatz 5 und 6 angefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 3

§ 46 Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert, Absatz 5 (alt) aufgehoben, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5, Absatz 7 umbenannt in Absatz 6 und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 4

§ 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 5

§ 31 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.



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