Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.2.2025


Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung - PersVO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel
(Personalverordnung - PersVO)

Vom 27. November 2024 (Fn 1)

Auf Grund des § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Satz 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung:

Teil 1
Personal in Kindertageseinrichtungen

§ 1
Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung präzisiert die Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, zum pädagogischen Personal sowie zur Personalbemessung im Rahmen des Mindestpersonals.

(2) Der konkrete Personaleinsatz und die Personalentwicklung erfolgen durch die Träger der Kindertageseinrichtungen, denen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber eine besondere Verantwortung obliegt.

(3) Wird ein Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung gewährt, findet für den Personaleinsatz § 48 des Kinderbildungsgesetzes Anwendung.

(4) Die Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch) bleiben unberührt.

§ 2
Allgemeine Vorschriften zum Personal

(1) Grundlage der Personalbemessung ist gemäß den Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes die Anlage zu § 33 des Kinderbildungsgesetzes.

(2) Ist aufgrund der Struktur der Einrichtung eine kindbezogene Berechnung erforderlich, ergibt sich die Personalbemessung pro Kind aus den je Gruppe vorgesehenen Mindestpersonalstunden geteilt durch die Anzahl der Kinder der jeweiligen Gruppenform.

(3) Bei hoher Belegung der Einrichtung kann die entsprechende Anwendung der Überbelegungsmöglichkeiten des § 28 Absatz 2 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes vorübergehend zu einer entsprechend geringfügigen Absenkung der Orientierungswerte führen.

(4) Die Bildung von Personalpools insbesondere für Vertretungen und besondere pädagogische Angebote auch trägerübergreifend innerhalb eines Jugendamtes ist zulässig.

(5) Der Träger soll sicherstellen, dass alle pädagogischen Kräfte in Kindertageseinrichtungen bei Tätigkeitsantritt mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (https://www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm) verfügen. Spätestens 24 Monate nach Tätigkeitsantritt sollen bei allen pädagogischen Kräften Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens vorhanden sein. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Kindertageseinrichtungen eingesetzte pädagogische Kräfte sind von dieser Regelung nicht betroffen.

(6) Soll eine Person aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation als pädagogische Kraft im Sinne dieser Verordnung eingesetzt werden, muss sie gegenüber dem Träger nachweisen, dass der ausländische Abschluss einem fachlich entsprechenden deutschen Abschluss gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse kann über eine Einstufung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz als entsprechend beziehungsweise gleichwertig nachgewiesen werden; als Einstufung in diesem Sinne gilt auch ein Eintrag in der Datenbank „anabin“, wenn

1. die Hochschule in anabin mit „H+“ bewertet ist,

2. die in anabin angegebene Studiendauer eingehalten wurde und

3. der Abschluss in anabin mit der Äquivalenzklasse „entspricht“ oder „gleichwertig“ bewertet ist.

Sofern Personen für einen in § 4 Absatz 1 genannten oder anderen reglementierten Beruf ein formales berufliches Anerkennungsverfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung durchlaufen, bleiben die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. § 4 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 3
Qualifizierung und Fortbildung

(1) Ergänzungskräften ist seitens der Träger grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, eine Ausbildung zur sozialpädagogischen Fachkraft zu absolvieren. Für alle Beschäftigten von Kindertageseinrichtungen ist durch Qualifizierung und Weiterbildung ein erweiterter Einsatz zu ermöglichen, um die Durchlässigkeit des Systems zu fördern.

(2) Soweit nach dieser Verordnung eine Qualifizierung im Umfang von 160 Zeitstunden vorgeschrieben ist (160h-Qualifizierung), muss diese den inhaltlichen Anforderungen der Anlage zu dieser Verordnung entsprechen. Die oberste Landesjugendbehörde kann Anbieter von 160h-Qualifizierungen, deren Curricula den Anforderungen der Anlage entsprechen, auf Antrag des jeweiligen Anbieters unter Angabe des konkreten Qualifizierungsprogramms in eine öffentlich einsehbare Liste aufnehmen. Hat eine Person eine nach Satz 2 gelistete 160h-Qualifizierung absolviert, wird angenommen, dass diese die Voraussetzungen der Anlage erfüllt. Falls ein Träger beabsichtigt, bei ihm angestelltes Personal eine nicht nach Satz 2 gelistete 160h-Qualifizierung absolvieren zu lassen, wird dem Träger empfohlen, dies vorab mit dem zuständigen Landesjugendamt abzustimmen, um eine Einhaltung der Anforderungen der Anlage zu gewährleisten.

(3) Soweit nach dieser Verordnung Fortbildungen im Umfang von insgesamt 160 Zeitstunden vorgeschrieben sind (160h-Fortbildung), müssen diese insbesondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie berücksichtigen.

(4) Personen, für deren Einsatz nach einer Vorschrift dieser Verordnung eine 160h-Qualifizierung oder eine 160h-Fortbildung Voraussetzung ist, können, soweit nicht in einzelnen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, bereits vor Abschluss der Qualifizierung beziehungsweise Fortbildung auf den entsprechenden Personalwert angerechnet werden unter der Bedingung, dass die Qualifizierung beziehungsweise Fortbildung spätestens sechs Monate nach Tätigkeitsantritt begonnen und spätestens 24 Monate nach Tätigkeitsantritt abgeschlossen wird. Auf Antrag des Trägers kann das Landesjugendamt im Einzelfall die Frist nach Satz 1 einmalig um sechs Monate verlängern.

§ 4
Sozialpädagogische Fachkräfte

(1) Sozialpädagogische Fachkräfte sind

1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,

2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,

3. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,

4. staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen,

5. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie

6. staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.

(2) Sozialpädagogische Fachkräfte sind unabhängig von einer etwaigen staatlichen Anerkennung im Sinne von Absatz 1 auch Absolventinnen und Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengängen der Fachrichtungen

1. Erziehungswissenschaften,

2. Heilpädagogik,

3. Rehabilitationspädagogik,

4. Sonderpädagogik,

5. Soziale Arbeit,

6. Kindheitspädagogik und

7. Sozialpädagogik.

(3) Sozialpädagogische Fachkräfte sind ebenso Personen, die die erste Staatsprüfung beziehungsweise einen Masterabschluss für das Lehramt an deutschen Grundschulen erfolgreich absolviert haben. Weitere Voraussetzung ist eine 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2.

(4) Ebenfalls sind sozialpädagogische Fachkräfte Personen, denen gemäß § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW ein partieller Zugang zur Berufstätigkeit als Erzieherin oder Erzieher in Kindertageseinrichtungen gewährt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass im Rahmen des beruflichen Anerkennungsverfahrens nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufe staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher durch die jeweils zuständige Bezirksregierung festgestellt worden ist, dass die Qualifikation und Erfahrung der Person der Tätigkeit für den Arbeitsbereich der Kindertageseinrichtung entspricht und dass sie über die für eine volle Anerkennung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügt.

§ 5
Weitere Fachkräfte

Weitere Fachkräfte sind Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die im Rahmen ihrer Ausbildung einen gesonderten Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erworben haben sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.

§ 6
Ergänzungskräfte

(1) Ergänzungskräfte sind

1. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,

2. Sozialassistentinnen und Sozialassistenten,

3. Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer,

4. Krippenerzieherinnen und Krippenerzieher,

5. Hortnerinnen und Hortner oder

6. Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung.

(2) Ergänzungskräfte sind auch Personen, die nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, die Fachkräfte in der Einrichtung in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen, wenn sie bereits am 15. März 2008 in einer Einrichtung eingesetzt waren.

§ 7
Leitung von Gruppen

(1) Die Leitung von Gruppen können ausschließlich sozialpädagogische Fachkräfte nach § 4 übernehmen. Voraussetzung ist, dass diese über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen.

(2) Sozialpädagogische Fachkräfte nach § 4 Absatz 2 können Gruppenleitungsaufgaben erst übernehmen, wenn sie über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder anderen institutionellen Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter von null bis zehn Jahren verfügen.

(3) Sozialpädagogische Fachkräfte nach § 4 Absatz 3 können Gruppenleitungsaufgaben erst übernehmen, wenn sie über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder anderen institutionellen Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter von null bis zehn Jahren verfügen und außerdem die geforderte 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2 erfolgreich absolviert haben. § 3 Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung.

§ 8
Leitung von Einrichtungen

(1) Die Übernahme der Leitung von Einrichtungen ist sozialpädagogischen Fachkräften vorbehalten, die die Voraussetzung für eine Gruppenleitung erfüllen. Zusätzlich ist nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Berufserfahrung erforderlich, die in der Regel in einer Kindertageseinrichtung oder einem vergleichbaren Arbeitsfeld erworben worden sein soll. Praxiszeiten im Rahmen einer etwaigen Berufsanerkennung bleiben bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht.

(2) Die Leitung mehrerer Einrichtungen durch eine sozialpädagogische Fachkraft auch trägerübergreifend innerhalb eines Jugendamtes ist zulässig. Die gemeinsam geleiteten Einrichtungen sollen in räumlicher Nähe zueinander liegen. Es dürfen höchstens fünf Einrichtungen von einer sozialpädagogischen Fachkraft geleitet werden.

§ 9
Ausnahmeregelung

(1) In begründeten Fällen können die Landesjugendämter Ausnahmen für den Einsatz als weitere Fachkraft zulassen, wenn der Träger dies im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt beantragt. Die Person soll grundsätzlich über eine pädagogische Ausbildung verfügen, die mindestens dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (https://www.kmk.org/themen/internationales/eqr-dqr.html) (DQR 6) entspricht. Weitere Voraussetzung ist eine 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2. Personen mit einer Ausnahmezulassung nach § 8 der Personalverordnung in der bis einschließlich 5. Dezember 2024 geltenden Fassung können nach dessen Maßgabe weiter bei demselben oder einem anderen Träger als weitere Fachkraft eingesetzt werden.

(2) In begründeten Fällen können die Landesjugendämter Ausnahmen für den Einsatz als Ergänzungskraft zulassen, wenn der Träger dies im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt beantragt. Die Person soll grundsätzlich über eine pädagogische Ausbildung verfügen, die mindestens dem Niveau 4 des Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR 4) entspricht. Weitere Voraussetzung ist eine 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2.

Teil 2
Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Personalmangels

§ 10
Erweiterung des Personaleinsatzes

(1) Mit Blick auf den akuten und anhaltenden Personalmangel im Feld der Kindertagesbetreuung können nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 bis einschließlich 31. Dezember 2030 weitere Personen als pädagogisches Personal auf Fachkraft- beziehungsweise Ergänzungskraftstunden wie Personal im Sinne der §§ 5 und 6 eingesetzt werden.

(2) Personen, die am 31. Dezember 2030 bei einem Träger angestellt sind und im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses nach den §§ 11, 12 oder 14 in der am 31. Dezember 2030 geltenden Fassung eingesetzt wurden, können nach dessen Maßgabe weiterhin und dauerhaft auf Fach- beziehungsweise Ergänzungskraftstunden angerechnet werden.

§ 11
Erweiterter Personaleinsatz auf Fachkraftstunden

(1) Personen, die innerhalb der Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher den fachtheoretischen Prüfungsteil der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, aber im Anschluss daran kein Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung abgeleistet haben und somit über keine staatliche Anerkennung verfügen, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, wenn die fachtheoretische Prüfung bei Beginn des Einsatzes bereits mehr als vier Jahre zurückliegt. Voraussetzung ist eine 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2. Die Einsatzmöglichkeit nach diesem Absatz besteht nicht für Personen, welche das Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung endgültig nicht bestanden haben.

(2) Personen, mit einer abgeschlossenen Ausbildung beziehungsweise einem abgeschlossenen Studium in den Fächern

1. Logopädie,

2. Motopädie,

3. Physiotherapie,

4. Ergotherapie,

5. Theaterpädagogik,

6. Kulturpädagogik,

7. Musikpädagogik

8. Religionspädagogik,

9. Sportpädagogik,

10. Kunstpädagogik,

11. Medienpädagogik,

12. Psychologie oder

13. Bildungswissenschaft

können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Voraussetzung ist eine 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2.

(3) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die in § 6 genannten Ergänzungskräfte sowie Personen mit einer Ausnahmezulassung nach § 9 Absatz 2 auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, sofern sie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung vorweisen können. Weitere Voraussetzung ist eine 160h-Fortbildung gemäß § 3 Absatz 3.

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einem Träger angestellt sind und im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses nach § 10 Absatz 2 der Personalverordnung in der bis einschließlich 5. Dezember 2024 geltenden Fassung auf Fachkraftstunden eingesetzt wurden, können nach dessen Maßgabe weiter bei demselben oder einem anderen Träger auf Fachkraftstunden eingesetzt werden.

§ 12
Erweiterter Personaleinsatz auf Ergänzungskraftstunden

(1) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können

1. Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher,

2. Familienpflegerinnen und Familienpfleger,

3. Dorfhelferinnen und Dorfhelfer sowie

4. Gymnastiklehrerinnen und Gymnastiklehrer

auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden.

(2) Ebenso eingesetzt werden können Kindertagespflegepersonen,

1. die mindestens drei Jahre als durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Kindertagespflegeperson tätig waren oder

2. die über eine QHB-Qualifikation nach § 21 Absatz 2 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes verfügen, sofern die praxisbegleitende Tätigkeit als Kindertagespflegeperson mit Erlaubnis zur Kindertagespflege absolviert wurde.

§ 13
Einsatz von Auszubildenden, Berufspraktikanten, Studierenden, Personen in Vorbereitung auf eine Externenprüfung und Personen in beruflichen Anerkennungsverfahren

(1) Personen in praxisintegrierter Ausbildung für die Berufe staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Erzieher und staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger können

1. auf Ergänzungskraftstunden,

2. im zweiten Ausbildungsjahr mit der Hälfte ihrer Präsenzzeit in der Einrichtung auf Fachkraftstunden und

3. im dritten Ausbildungsjahr Jahr mit zwei Dritteln ihrer Präsenzzeit in der Einrichtung auf Fachkraftstunden

eingesetzt werden.

(2) Personen im Berufspraktikum für die Berufe staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Erzieher und staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger können auf Ergänzungskraftstunden sowie mit der Hälfte ihrer Präsenzzeit in der Einrichtung auf Fachkraftstunden eingesetzt werden.

(3) Personen in praxisintegrierter Ausbildung für den Beruf staatlich geprüfte Kinderpflegerin beziehungsweise staatlich geprüfter Kinderpfleger können im zweiten Ausbildungsjahr mit der Hälfte ihrer Präsenzzeit in der Einrichtung auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden.

(4) Studierende der in § 4 Absatz 2 genannten Studiengänge können

1. ab 60 Creditpoints und einem Praxisanteil von 200 Stunden in einer Kindertageseinrichtung auf Ergänzungskraftstunden und

2. ab 90 Creditpoints und einem Praxisanteil von 400 Stunden in einer Kindertageseinrichtung auf Fachkraftstunden

eingesetzt werden. Die Creditpoints nach Satz 1 müssen in mindestens drei der folgenden Studieninhalte nachgewiesen werden, wobei die Studieninhalte von Nummer 1 zwingend enthalten sein müssen:

1. Grundlagenwissen soziale Arbeit/Sozialpädagogik und Erziehung/Bildung,

2. Institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe,

3. Entwicklung, Lebenslagen, Lebenssituationen von Kindern,

4. (Entwicklungs-) Psychologie, Soziologie,

5. Professionelles Handeln und pädagogische Interaktion,

6. Reflektion und (Selbst-) Evaluation.

Ein Einsatz ist jeweils auf maximal zwei Jahre befristet.

(5) Personen, die sich auf eine Externenprüfung für den Beruf staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Erzieher und staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger vorbereiten und die hierfür Kurse bei einem anerkannten Weiterbildungsträger belegen, können auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden, wenn sie gegenüber dem Träger schriftlich ihre Absicht zur Ablegung der Externenprüfung versichern. Ein Einsatz ist auf maximal zwei Jahre befristet.

(6) Personen mit einem Defizitbescheid nach § 10 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW aus einem beruflichen Anerkennungsverfahren für einen der in § 4 Absatz 1 genannten Berufe, können parallel zu ihrem Anpassungslehrgang auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden. Ein Einsatz parallel zur Vorbereitung auf eine Eignungsprüfung ist entsprechend möglich, wenn die Person gegenüber dem Träger schriftlich ihre Absicht zur Ablegung der Eignungsprüfung versichert. Ein Einsatz ist auf maximal drei Jahre befristet.

(7) Höherwertige Einsatzmöglichkeiten nach anderen Vorschriften dieser Verordnung bleiben unberührt.

§ 14
Profilrelevante Kräfte

(1) In begründeten Fällen können die Landesjugendämter Ausnahmen für den Einsatz als profilrelevante Kraft auf Ergänzungskraftstunden zulassen, wenn der Träger dies im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt beantragt. Die Person muss über eine Qualifikation verfügen, die mindestens dem Niveau 4 des Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR 4) entspricht.

(2) Für den Einsatz profilrelevanter Kräfte gilt:

1. Vorliegen einer 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2, wobei hiervon 80 Stunden einschließlich der Teile, die die Anforderungen an den Kinderschutz und die Gefahrenabwendung berücksichtigen, bereits vor Tätigkeitsantritt absolviert worden sein müssen; § 3 Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung,

2. Nachweis der konzeptionellen Einbindung der Kraft in das spezifische Profil der Einrichtung im Rahmen des Antrages durch den Träger,

3. Darstellung und Beschreibung der beruflichen Qualifikation, der Kompetenz und des Aufgabenzuschnittes der profilrelevanten Kräfte in der pädagogischen Konzeption gemäß § 17 des Kinderbildungsgesetzes und

4. Sicherstellung einer pädagogischen Anleitung der profilrelevanten Kräfte durch den Träger zur Gewährleistung einer gelungenen multiprofessionellen Zusammenarbeit.

(3) Profilrelevante Kräfte dürfen nur zu maximal 20 Prozent der ausgewiesenen Mindestpersonalkraftstunden einer Einrichtung eingesetzt werden.

§ 15
Akuter Personalnotstand

Soweit dies erforderlich und geeignet ist, um den planmäßigen Betreuungsbetrieb aufrechtzuerhalten, kann das Landesjugendamt einem Träger erlauben, für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen in allen Gruppenformen die Mindestbesetzung mit pädagogischem Personal durch den verstärkten Einsatz von Ergänzungskräften sicherzustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass es zu Personalausfällen kommt, die auch bei einer pflichtgemäßen Personalplanung, die gemäß § 28 Absatz 1 Satz 5 des Kinderbildungsgesetzes gewöhnliche Ausfallzeiten berücksichtigt, nicht absehbar waren und dass der Personalengpass voraussichtlich nicht länger als sechs Wochen andauern wird. Mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft muss zu jeder Zeit in der Einrichtung anwesend sein. In Einrichtungen mit mehr als 60 Kindern pro Einrichtung muss mindestens eine weitere Fachkraft nach den §§ 4, 5 oder 9 Absatz 1 zusätzlich anwesend sein. In Gruppen mit Kindern unter drei Jahren oder Kindern mit oder mit drohender Behinderung soll eine weitere Fachkraft nach den §§ 4, 5 oder 9 Absatz 1 anwesend sein. Eine Erlaubnis nach Satz 1 ist vom Träger im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt beim Landesjugendamt zu beantragen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 kann in der Regel einmal pro Kindergartenjahr und Einrichtung erteilt werden.

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 16
Überprüfung

Teil 2 wird bis zum 31. Juli 2030 überprüft.

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Personalverordnung vom 4. August 2020 (GV. NRW. S. 726), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 1030), geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 8a tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.

(3) Die §§ 13 und 15 treten am 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration

Die Ministerin für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 910), § 8a tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.



Normverlauf ab 2000: