Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen
Vom 19. August 2020 (Fn 1)
Auf Grund des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) neu gefasst worden ist, und § 6 Absatz 2 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:
§ 1 Aufgaben
§ 1
Aufgaben
Forschungsinformationssysteme dienen den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Berichts-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie Aufgaben der Qualitätssicherung gemäß § 8 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert wurde. Die Hochschulen berichten in regelmäßigen Zeitabständen über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder der Hochschulen sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts gemäß § 70 Absatz 4 Hochschulgesetz mitzuwirken.
§ 2 Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 2
Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Im Rahmen des Betriebs der Forschungsinformationssysteme dürfen die nachfolgend genannten personenbezogenen Daten zur Erfüllung von Berichts-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie für Aufgaben zur Qualitätssicherung verarbeitet werden, soweit dies für die Verarbeitung im Rahmen des Betriebs der Forschungsinformationssysteme erforderlich ist:
1. erforderliche Personenstammdaten und Angaben zu der Zugehörigkeit zu Organisationseinheiten, Berufungen, Lehrverpflichtungen und bestehenden Zielvereinbarungen sowie der Wahrnehmung wissenschaftlicher Funktionen des Personals,
2. Name, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und akademische Abschlüsse der nicht unter Nummer 1 fallenden Doktorandinnen und Doktoranden sowie Habilitandinnen und Habilitanden,
3. forschungsbezogene Daten, insbesondere zu Projekten, Publikationen, Patenten, Preisverleihungen, kooperierenden Einrichtungen, Gastaufenthalten, Ausgründungen, wissenschaftlichen Dienstleistungen, wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie Metriken der Forschung,
4. wissenschaftliche Qualifikationsvorhaben, insbesondere Inhalt, Stand und Dauer von Promotions- und Habilitationsvorhaben, sowie damit verbundene interne und externe Betreuungen und
5. Rahmendaten zu geförderten Projekten, insbesondere Anträge, Projektideen, ethische Prüfungen, Bewilligungen, Einnahmen und Personal-, Sach- und Investitionsausgaben.
Die Erfassung von Promotionsvorhaben erfolgt für eingeschriebene Studierende und darüber hinaus für nicht-eingeschriebene Studierende bei Vorliegen einer Betreuungsvereinbarung.
(2) Datenempfänger ist die jeweilige Hochschule.
§ 3 Erhebung personenbezogener Daten
§ 3
Erhebung personenbezogener Daten
Die Daten nach § 2 können von den Hochschulen auch unmittelbar aus anderen datenführenden Systemen übernommen werden.
§ 4 Veröffentlichung personenbezogener Daten
§ 4
Veröffentlichung personenbezogener Daten
Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, insbesondere in Form von Berichten, Personenprofilen und Forschungsportalen, bedarf der Einwilligung der betroffenen Personen.
§ 5 Inkrafttreten
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 1. September 2020 (GV. NRW. S. 759). |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.09.2020 bis heute (aktuelle Seite)