Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Bekanntmachung des Abkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines Wissenschaftsrats
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen Bund und Ländern
über die Errichtung eines Wissenschaftsrats
Vom 10. Januar 1958 (Fn 1)
Der Landtag hat am 17. Dezember 1957 dem zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder der Bundesrepublik abgeschlossenen Abkommen über die Errichtung eines Wissenschaftsrats zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgegeben (Fn 2).
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen
zwischen Bund und Ländern über die Errichtung
eines Wissenschaftsrats
Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Artikel 1
Die Vertragschließenden errichten gemeinsam einen Wissenschaftsrat.
Artikel 2 (Fn 3)
Artikel 2 (Fn 3)
(1) Der Wissenschaftsrat hat die Aufgabe, im Rahmen von Arbeitsprogrammen Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung zu erarbeiten, die den Erfordernissen des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens entsprechen. Die Empfehlungen sollen mit Überlegungen zu den quantitativen und finanziellen Auswirkungen und ihrer Verwirklichung verbunden sein. Im übrigen hat der Wissenschaftsrat die ihm durch besondere Vorschriften, insbesondere durch das Hochschulbauförderungsgesetz übertragenen Aufgaben. Der Wissenschaftsrat hat ferner die Aufgabe, auf Anforderung eines Landes, des Bundes, der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung oder der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder gutachtlich zu Fragen der Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung Stellung zu nehmen.
(2) Der Wissenschaftsrat legt seine Empfehlungen und Stellungnahmen den Vertragschließenden, bei Anforderung durch die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung oder die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder auch diesen vor.
Artikel 3 (Fn 4)
Artikel 3 (Fn 4)
(1) (Fn 5) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden die Empfehlungen des Wissenschaftsrats bei der Aufstellung ihrer Haushaltspläne im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten berücksichtigen.
(2) Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unterstützen die Arbeit des Wissenschaftsrats durch laufende Unterrichtung und durch Auskünfte. Der Verkehr mit den Landesstellen ist über die für Angelegenheiten der Kulturverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, der Verkehr mit den Bundesstellen über den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft zu leiten
Artikel 4 (Fn 6)
Artikel 4 (Fn 6)
(1) Der Wissenschaftsrat besteht aus 39 Mitgliedern. Die Mitglieder sollen Wissenschaftler oder anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein oder durch ihre dienstliche oder Berufstätigkeit der Wissenschaft und ihrer Förderung nahestehen.
(2) 22 Mitglieder beruft der Bundespräsident, und zwar 16 auf gemeinsamen Vorschlag der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft, der Westdeutschen Rektorenkonferenz und der Arbeitsgemeinschaft der Großforschungseinrichtungen und 6 auf gemeinsamen Vorschlag der Bundesregierung und der Landesregierungen. Diese Mitglieder werden auf drei Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
(3) 17 Mitglieder werden von den Regierungen des Bundes und der Länder entsandt, und zwar entsenden die Bundesregierung sechs Mitglieder, die Landesregierungen je ein Mitglied. Für jedes Mitglied ist ein ständiger Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Wissenschaftsrat wählt jährlich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 5
Artikel 5
(1) Der Wissenschaftsrat tritt als Vollversammlung oder in Kommissionen zusammen.
(2) Es werden eine Wissenschaftliche Kommission und eine Verwaltungskommission gebildet.
(3) Der Wissenschaftlichen Kommission gehören die vom Bundespräsidenten berufenen Mitglieder, der Verwaltungskommission die von den Regierungen entsandten Mitglieder an.
(4) Der Vorsitzende einer Kommission und zwei weitere von der Kommission bestimmte Mitglieder nehmen an den Sitzungen der anderen Kommission mit beratender Stimme teil.
Artikel 6
Artikel 6
(1) Die Beschlüsse der Vollversammlung des Wissenschaftsrats werden von der Wissenschaftlichen Kommission unter fachlichen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten und von der Verwaltungskommission unter verwaltungsmäßigen und finanziellen Gesichtspunkten vorbereitet.
(2) Die Verwaltungskommission äußert sich ferner Bund und Ländern gegenüber gutachtlich über die Finanzierung der vom Wissenschaftsrat festgestellten Schwerpunktvorhaben.
Artikel 7 (Fn 7, 8)
(1) Die Vollversammlung des Wissenschaftsrats wird vom Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen einer Kommission oder von zehn Mitgliedern hat er sie einzuberufen.
(2) Zur ersten Sitzung der Vollversammlung lädt der Bundespräsident ein, er führt in ihr den Vorsitz.
(3) Die Vollversammlung und die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, sie sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die von der Bundesregierung entsandten Mitglieder führen insgesamt elf Stimmen, im übrigen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die vom Bundespräsidenten berufenen Mitglieder können bei Verhinderung im Einzelfalle ein anderes berufenes Mitglied zur Stimmabgabe ermächtigen. Für die nach Art. 4 Abs. 3 entsandten Mitglieder und deren ständige Stellvertreter gilt das entsprechend.
(4) Das weitere Verfahren regelt der Wissenschaftsrat durch eine Geschäftsordnung.
Artikel 8
Artikel 8
Der Wissenschaftsrat bedient sich einer im Einvernehmen mit Bund und Ländern einzurichtenden Geschäftsstelle.
Artikel 9 (Fn 8)
Artikel 9 (Fn 8)
Die persönlichen und sachlichen Ausgaben des Wissenschaftsrates werden je zur Hälfte vom Bund und von den Ländern nach Maßgabe eines von ihnen gebilligten Haushaltsplanes getragen (Fn 9). Der Gesamtbetrag der von den Ländern hierfür aufzubringenden Mittel wird auf die einzelnen Länder zu zwei Drittel nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl umgelegt. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abfuhren. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juli festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.
Artikel 10 (Fn 10, 11)
Dieses Abkommen wird zunächst auf drei Jahre abgeschlossen. Es tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Bonn, 5. September 1957.
Für die Bundesregierung
gez. Adenauer
Für das Land Baden-Württemberg
gez. Dr. h. c. Farny
Für das Land Bayern
gez. Dr. Wilhelm Hoegner
Für das Land Berlin
gez. Dr. G. Klein
Für die Freie Hansestadt Bremen
gez. Kaisen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
gez. Sieveking
Für das Land Hessen
gez. Zinn
Für das Land Niedersachsen
gez. Langeheine
Für das Land Nordrhein-Westfalen
gez. Luchtenberg
Für das Land Rheinland-Pfalz
gez. Altmeier
Für das Saarland
gez. Roeder
Für das Land Schleswig-Holstein
gez. Dr. Schaefer
Fn 1 | GV. NW. 1958 S. 27, geändert durch Bek. v. 8. 6. 1961 (GV. NW. S. 225), v. 30. 4. 1964 (GV. NW. S. 167), v. 16. 7. 1969 (GV. NW. S. 538), v. 26. 2. 1974 (GV. NW. S. 88), v. 11. 12. 1974 (GV. NW. S. 1574), v. 2. 1. 1976 (GV. NW. S. 12), 13. 5. 1990 (GV. NW. S. 286). |
GV. NW. ausgegeben am 27. Januar 1958. |
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Art. 2 geändert durch VO v. 13. 5. 1990 (GV. NW. S. 286); in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. Juni 1990. |
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Art. 3 zuletzt geändert durch Bek. v. 26. 2. 1974 (GV. NW. S. 88). |
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entfallen |
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Art 4 Abs. 2 geändert durch Bek. v. 2. 1. 1976 (GV. NW. S. 12); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1975. |
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Zwischen den Vertragschließenden besteht Einvernehmen, daß sich die von der Bundesregierung und die von den Landesregierungen entsandten Mitgliedern in der Vollversammlung der Stimme enthalten können und dies auf Wunsch des betreffenden Mitgliedes in der Empfehlung kenntlich zu machen ist. Entsprechendes gilt bei der Abgabe von Gegenstimmen. |
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Art. 7 und 9 geändert durch Bek. v. 26. 2. 1974 (GV. NW. S. 88). |
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Für das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung von Bund und Ländern gelten die für den Deutschen Bildungsrat getroffenen Regelungen mit Wirkung vom Haushaltsjahr 1975 an entsprechend. |
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Nummer 2 des Verlängerungsabkommens vom 3. September / 11. Oktober 1973 (s. Bek. v. 26. 2. 1974 (GV. NW. S. 88) erhält die folgende Fassung: Das Verlängerungsabkommen kann von jeder Regierung durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Regierungen zum 30. Juni 1975 mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung durch eine Regierung bewirkt, daß das Abkommen mit Wirkung für alle Regierungen außer Kraft tritt. Das Abkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines Wissenschaftsrates vom 5. September 1957, zuletzt geändert und verlängert durch das Abkommen vom 27. Mai/1. Oktober 1975, wird mit Wirkung vom 1. Juli 1980 um 5 Jahre verlängert (Verlängerungsabkommen v. 19. 5./27. 8. 1980, veröffentlicht durch Bek. v. 1. 2. 1981 - GV. NW. S. 52), mit Wirkung vom 1. Juli 1985 um 5 Jahre verlängert (Verlängerungsabkommen v. 28. 2. 1985, veröffentlicht durch Bek. v. 5. 12. 1985 - GV. NW. S. 765), durch Art. III des Verwaltungsabkommens vom 15. 3. 1990/13. 5. 1990 (GV. NW. S. 286) gültig bis 30. Juni 1995. |
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verlängert durch Bek. v. 8. 6. 1961 (GV. NW. S. 225) bis zum 4. September 1963, durch Bek. v. 30. 4. 1964 (GV. NW. S. 167) bis zum 4. September 1968, durch Bek. v. 16. 7. 1969 (GV. NW. S. 538) bis zum 4. September 1973, durch Bek. v. 26. 2. 1974 (GV. NW. S. 88) bis zum 4. September 1978, durch Bek. v. 1. 2. 1981 (GV. NW. S. 52) bis zum 30. Juni 1985, durch Bek. v. 5. 12. 1985 (GV. NW. S. 765) bis zum 30. Juni 1990. |