Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens über die Finanzierung neuer
wissenschaftlicher Hochschulen

Vom 16. Mai 1966 (Fn 1)

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 2. Dezember 1964 gemäß Artikel 66 der Landesverfassung dem Abkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964 zugestimmt. Die Ratifikationsurkunde für das Land Nordrhein-Westfalen ist gemäß Artikel 6 des Abkommens am 14. Januar 1965 beim Hessischen Kultusminister - Geschäftsstelle des Königsteiner Staatsabkommens - hinterlegt worden. Nachdem nunmehr alle vertragschließenden Länder die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, wird das Abkommen nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen
über die Finanzierung neuer
wissenschaftlicher Hochschulen

In der Überzeugung, daß die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre außerordentliche Anstrengungen erfordert, sind die Länder entschlossen, ein zusätzliches Investitionsprogramm für die Errichtung neuer Hochschulen gemeinsam zu finanzieren. Die Länder sind dabei gewillt, neuen Gedanken für die Gestaltung dieser Hochschulen Raum zu geben, in der Erwartung, damit auch die Neuordnung der bestehenden Hochschulen zu fördern.

Zwischen

dem Land Baden-Württemberg,

dem Freistaat Bayern,

dem Land Berlin,

der Freien Hansestadt Bremen,

der Freien und Hansestadt Hamburg,

dem Land Hessen,

dem Land Niedersachsen,

dem Land Nordrhein-Westfalen,

dem Land Rheinland-Pfalz,

dem Saarland und

dem Land Schleswig-Holstein

wird deshalb das folgende Abkommen geschlossen:

Artikel 1

(1) Die Länder der Bundesrepublik Deutschland errichten einen Investitionsfonds in Höhe von 3075 Millionen DM. An diesen Fonds, der als Verrechnungsvermögen geführt wird, entrichten die einzelnen Länder folgende Beträge:

Baden-Württemberg

371,5 Mill. DM

Bayern

494,0 Mill. DM

Berlin

48,5 Mill. DM

Bremen

44,0 Mill. DM

Hamburg

135,0 Mill. DM

Hessen

205,5 Mill. DM

Niedersachsen

212,5 Mill. DM

Nordrhein-Westfalen

1394,5 Mill. DM

Rheinland-Pfalz

84,5 Mill. DM

Saarland

26,6 Mill. DM

Schleswig-Holstein

58,4 Mill. DM


3075,0 Mill. DM

(2) Die von den einzelnen Ländern zu erbringenden Leistungen sind in 15 gleichen Jahresbeträgen aufzubringen.

Artikel 2

(1) Die Verwaltung des Investitionsfonds wird einem Verwaltungsrat übertragen, der sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze gibt.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter der Kultus- und der Finanzminister bzw. -senatoren der Länder. Den Vorsitz führt jeweils der Vertreter des Kultusministers des Landes, das den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz führt.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit. Bei der Zuweisung von Mitteln haben sich die Vertreter des Landes, auf dessen Vorhaben sich der Beschluß bezieht, der Stimme zu enthalten.

(4) Die Geschäftsstelle für das Königsteiner Staatsabkommen übernimmt die verwaltungstechnischen Aufgaben des Verwaltungsrates.

Artikel 3

(1) In die gemeinsame Finanzierung werden die Baukosten (einschließlich innerer Aufschließung und Ersteinrichtung, jedoch ohne Grunderwerb und äußere Aufschließung) der folgenden neuen wissenschaftlichen Hochschulen bis zu dem nachfolgenden Kostenaufwand in den einzelnen Ländern einbezogen:

Universität Bochum

1400 Mill. DM

Universität Bremen

600 Mill. DM

Universität Konstanz

500 Mill. DM

Universität Regensburg

800 Mill. DM

Techn. Hochschule Dortmund

800 Mill. DM


4100 Mill. DM

(2) Mehrausgaben über die Vertragssumme (Art. 3 Abs. 1) hinaus trägt das Sitzland. Minderausgaben, die einem Gründerland entstehen, ermäßigen im vollen Umfang den in Art. 4 Abs. 2 genannten Auszahlungsanspruch des betreffenden Gründerlandes. Sie verringern den Finanzierungsbeitrag der Länder nach Maßgabe des in Art. 1 aufgestellten Finanzierungsschlüssels.

(3) Als Minderausgaben im Sinne von Art. 3 Abs. 2 gelten auch Investitionszuschüsse des Bundes zu dem in Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Investitionsprogramm, falls der Bund seine finanzielle Beteiligung an diesem Abkommen wünscht.

(4) Der Bund kann diesem Abkommen beitreten und sich finanziell beteiligen.

Artikel 4

(1) Von den in Artikel 3 aufgeführten Gesamtkosten hat das Sitzland 25% selbst aufzubringen.

(2) Die weiteren 75% der in Artikel 3 aufgeführten Kosten werden aus dem Fonds finanziert. Im einzelnen sind an die Länder folgende Beträge aus dem Fonds zu zahlen:

Baden-Württemberg

375 Mill. DM

Bayern

600 Mill. DM

Berlin

-

Bremen

450 Mill. DM

Hamburg

-

Hessen

-

Niedersachsen

-

Nordrhein-Westfalen

1650 Mill. DM

Rheinland-Pfalz

-

Saarland

-

Schleswig-Holstein

-


3075 Mill. DM

Artikel 5

(1) Die Zuweisung der Mittel aus dem Investitionsfonds erfolgt durch den Verwaltungsrat nach Maßgabe der für das Jahr zur Verfügung stehenden Beträge und nach dem jeweiligen Stand des Baufortschritts.

(2) Der Verwaltungsrat hat spätestens bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Finanzplan aufzustellen, nach dem im nächstfolgenden Rechnungsjahr die Zuschüsse an die einzelnen Länder gezahlt werden sollen.

Artikel 6

Das Abkommen wird auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen. Die von den Vertragschließenden ausgefertigten Ratifikationsurkunden werden bei der Geschäftsstelle des Königsteiner Staatsabkommens hinterlegt. Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft.

Bonn, den 4. Juni 1964

Für das Land Baden-Württemberg:

Dr. Müller

Für den Freistaat Bayern:

Eberhard

Für das Land Berlin:

Schütz

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Kaisen

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
für den Präsidenten des Senats:

Kramer

Für das Land Hessen:

Lauritzen

Für das Land Niedersachsen:

Diederichs

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Pütz

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Altmaier

Für das Saarland:

Röder

Für das Land Schleswig-Holstein:

Dr. Lemke

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1966 S. 307.