Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Bekanntmachung
des Abkommens über die Finanzierung neuer
wissenschaftlicher Hochschulen
Vom 16. Mai 1966 (Fn 1)
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 2. Dezember 1964 gemäß Artikel 66 der Landesverfassung dem Abkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964 zugestimmt. Die Ratifikationsurkunde für das Land Nordrhein-Westfalen ist gemäß Artikel 6 des Abkommens am 14. Januar 1965 beim Hessischen Kultusminister - Geschäftsstelle des Königsteiner Staatsabkommens - hinterlegt worden. Nachdem nunmehr alle vertragschließenden Länder die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, wird das Abkommen nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen
über die Finanzierung neuer
wissenschaftlicher Hochschulen
In der Überzeugung, daß die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre außerordentliche Anstrengungen erfordert, sind die Länder entschlossen, ein zusätzliches Investitionsprogramm für die Errichtung neuer Hochschulen gemeinsam zu finanzieren. Die Länder sind dabei gewillt, neuen Gedanken für die Gestaltung dieser Hochschulen Raum zu geben, in der Erwartung, damit auch die Neuordnung der bestehenden Hochschulen zu fördern.
Zwischen
dem Land Baden-Württemberg,
dem Freistaat Bayern,
dem Land Berlin,
der Freien Hansestadt Bremen,
der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Hessen,
dem Land Niedersachsen,
dem Land Nordrhein-Westfalen,
dem Land Rheinland-Pfalz,
dem Saarland und
dem Land Schleswig-Holstein
wird deshalb das folgende Abkommen geschlossen:
Artikel 1
Artikel 1
(1) Die Länder der Bundesrepublik Deutschland errichten einen Investitionsfonds in Höhe von 3075 Millionen DM. An diesen Fonds, der als Verrechnungsvermögen geführt wird, entrichten die einzelnen Länder folgende Beträge:
Baden-Württemberg |
371,5 Mill. DM |
Bayern |
494,0 Mill. DM |
Berlin |
48,5 Mill. DM |
Bremen |
44,0 Mill. DM |
Hamburg |
135,0 Mill. DM |
Hessen |
205,5 Mill. DM |
Niedersachsen |
212,5 Mill. DM |
Nordrhein-Westfalen |
1394,5 Mill. DM |
Rheinland-Pfalz |
84,5 Mill. DM |
Saarland |
26,6 Mill. DM |
Schleswig-Holstein |
58,4 Mill. DM |
|
3075,0 Mill. DM |
(2) Die von den einzelnen Ländern zu erbringenden Leistungen sind in 15 gleichen Jahresbeträgen aufzubringen.
Artikel 2
Artikel 2
(1) Die Verwaltung des Investitionsfonds wird einem Verwaltungsrat übertragen, der sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze gibt.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter der Kultus- und der Finanzminister bzw. -senatoren der Länder. Den Vorsitz führt jeweils der Vertreter des Kultusministers des Landes, das den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz führt.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit. Bei der Zuweisung von Mitteln haben sich die Vertreter des Landes, auf dessen Vorhaben sich der Beschluß bezieht, der Stimme zu enthalten.
(4) Die Geschäftsstelle für das Königsteiner Staatsabkommen übernimmt die verwaltungstechnischen Aufgaben des Verwaltungsrates.
Artikel 3
Artikel 3
(1) In die gemeinsame Finanzierung werden die Baukosten (einschließlich innerer Aufschließung und Ersteinrichtung, jedoch ohne Grunderwerb und äußere Aufschließung) der folgenden neuen wissenschaftlichen Hochschulen bis zu dem nachfolgenden Kostenaufwand in den einzelnen Ländern einbezogen:
Universität Bochum |
1400 Mill. DM |
Universität Bremen |
600 Mill. DM |
Universität Konstanz |
500 Mill. DM |
Universität Regensburg |
800 Mill. DM |
Techn. Hochschule Dortmund |
800 Mill. DM |
|
4100 Mill. DM |
(2) Mehrausgaben über die Vertragssumme (Art. 3 Abs. 1) hinaus trägt das Sitzland. Minderausgaben, die einem Gründerland entstehen, ermäßigen im vollen Umfang den in Art. 4 Abs. 2 genannten Auszahlungsanspruch des betreffenden Gründerlandes. Sie verringern den Finanzierungsbeitrag der Länder nach Maßgabe des in Art. 1 aufgestellten Finanzierungsschlüssels.
(3) Als Minderausgaben im Sinne von Art. 3 Abs. 2 gelten auch Investitionszuschüsse des Bundes zu dem in Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Investitionsprogramm, falls der Bund seine finanzielle Beteiligung an diesem Abkommen wünscht.
(4) Der Bund kann diesem Abkommen beitreten und sich finanziell beteiligen.
Artikel 4
Artikel 4
(1) Von den in Artikel 3 aufgeführten Gesamtkosten hat das Sitzland 25% selbst aufzubringen.
(2) Die weiteren 75% der in Artikel 3 aufgeführten Kosten werden aus dem Fonds finanziert. Im einzelnen sind an die Länder folgende Beträge aus dem Fonds zu zahlen:
Baden-Württemberg |
375 Mill. DM |
Bayern |
600 Mill. DM |
Berlin |
- |
Bremen |
450 Mill. DM |
Hamburg |
- |
Hessen |
- |
Niedersachsen |
- |
Nordrhein-Westfalen |
1650 Mill. DM |
Rheinland-Pfalz |
- |
Saarland |
- |
Schleswig-Holstein |
- |
|
3075 Mill. DM |
Artikel 5
Artikel 5
(1) Die Zuweisung der Mittel aus dem Investitionsfonds erfolgt durch den Verwaltungsrat nach Maßgabe der für das Jahr zur Verfügung stehenden Beträge und nach dem jeweiligen Stand des Baufortschritts.
(2) Der Verwaltungsrat hat spätestens bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Finanzplan aufzustellen, nach dem im nächstfolgenden Rechnungsjahr die Zuschüsse an die einzelnen Länder gezahlt werden sollen.
Artikel 6
Artikel 6
Das Abkommen wird auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen. Die von den Vertragschließenden ausgefertigten Ratifikationsurkunden werden bei der Geschäftsstelle des Königsteiner Staatsabkommens hinterlegt. Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft.
Bonn, den 4. Juni 1964
Für das Land Baden-Württemberg:
Dr. Müller
Für den Freistaat Bayern:
Eberhard
Für das Land Berlin:
Schütz
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Kaisen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
für den Präsidenten des Senats:
Kramer
Für das Land Hessen:
Lauritzen
Für das Land Niedersachsen:
Diederichs
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Pütz
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Altmaier
Für das Saarland:
Röder
Für das Land Schleswig-Holstein:
Dr. Lemke
Fn1 | GV. NW. 1966 S. 307. |