Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Aufgaben und zuständige Stellen
- § 4(Fn 13) Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
- § 5 (Fn 2) Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
- § 6 (Fn 3) Form und Frist des Zulassungsantrags
- § 7 (Fn 4) Beteiligung am Verfahren
- § 8 Quoten
- § 9 (Fn 4) Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)
- § 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
- § 11 (Fn 4) Besonderer öffentlicher Bedarf
- § 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
- § 13 Auswahl für ein Zweitstudium
- § 14 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
- § 15 (Fn 6) Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote
- § 16 (Fn 6) Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Zusätzlichen Eignungsquote
- § 17 (Fn 6) Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Auswahlquote der Hochschulen
- § 18 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten
- § 19 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
- § 20 Teilstudienplätze
- § 21 Bescheide
- § 22 (Fn 7) Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
- § 23 Örtliche Zulassungsbeschränkungen
- § 24 (Fn 10) Form und Frist des Zulassungsantrags
- § 25 Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren
- § 26 (Fn 4) Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Vorabquoten nach § 8 desHochschulzulassungsgesetzes 2019
- § 27 (Fn 8) Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Hauptquoten nach § 9des Hochschulzulassungsgesetzes 2019
- § 28 (Fn 5) Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)
- § 29 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorab- undHauptquoten
- § 30 Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs
- § 31 Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife
- § 32 (Fn 4) Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren
- § 33 Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
- § 34 Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern
- § 35 (Fn 4) Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern
- § 36 Übergangsregelungen
- § 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
(Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW)
Vom 13. November 2020 (Fn 1)
Auf Grund
- des § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 2 Satz 4, § 8 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) und in Verbindung mit den Artikeln 12 und 18 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Anlage zu GV. NRW. S. 830)
sowie
- des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), von denen Absatz 2 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) und in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Anlage zu GV. NRW. S. 710)
verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:
Inhaltsübersicht (Fn 12)
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen
Kapitel 2
Studienplatzvergabe im ersten Fachsemester
Abschnitt 1
Dialogorientiertes Serviceverfahren
§ 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
§ 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
Abschnitt 2
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
Unterabschnitt 1
Antragstellung, Verfahrensbeteiligung
§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 7 Beteiligung am Verfahren
Unterabschnitt 2
Quoten und Verfahrensablauf
§ 8 Quoten
§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)
Unterabschnitt 3
Auswahl in den Vorabquoten
§ 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 11 Besonderer öffentlicher Bedarf
§ 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
§ 13 Auswahl für ein Zweitstudium
§ 14 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
Unterabschnitt 4
Auswahl in den Hauptquoten
§ 15 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote
§ 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Zusätzlichen Eignungsquote
§ 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Auswahlquote der Hochschulen
§ 18 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten
Unterabschnitt 5
Vorwegzulassung und Teilstudienplätze
§ 19 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 20 Teilstudienplätze
Unterabschnitt 6
Bescheide
§ 21 Bescheide
Unterabschnitt 7
Übergangsvorschriften
§ 22 Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren
Abschnitt 3
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
§ 23 Örtliche Zulassungsbeschränkungen
§ 24 Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 25 Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren
§ 26 Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Vorabquoten nach § 8 Hochschulzulassungsgesetz 2019
§ 27 Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Hauptquoten nach § 9 Hochschulzulassungsgesetz 2019
§ 28 Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)
§ 29 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorab- und Hauptquoten
§ 30 Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs
§ 31 Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife
§ 32 Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren
§ 33 Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
Kapitel 3
Studienplatzvergabe in höheren Fachsemestern
§ 34 Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern
§ 35 Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern
Kapitel 4
Schlussbestimmungen
§ 36 Übergangsregelungen
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen:
Anlage 1 Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
Anlage 2 Ermittlung der Durchschnittsnote
Anlage 3 Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
Anlage 4 Ermittlung des Prozentrangs
Anlage 5 Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft gemäß § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist.
(2) Wer nach Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Anlage zu GV. NRW. S. 830) (Staatsvertrag) deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt ist, wird nach den für deutsche Staatsangehörige geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind:
1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, L 229 vom 29.6.2004, S. 35), die durch Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1) geändert worden ist, von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für deutsche Staatsangehörige geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. „Vergabeverfahren“
die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
2. „Zentrales Vergabeverfahren“
die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,
3. „Örtliches Vergabeverfahren“
die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,
4. „Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)“
ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,
5. „Anmeldeverfahren“
die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im DoSV koordiniert werden,
6. „Zulassungsantrag“
ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann,
7. „Zulassungsangebot“
ein Angebot einer Hochschule im DoSV zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,
8. „Zulassung“
der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,
9. „Präferenzenfolge“
die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber,
10. „Abiturbestenquote“
die in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags näher bestimmte Hauptquote,
11. „Zusätzliche Eignungsquote“
die in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Staatsvertrags näher bestimmte Hauptquote und
12. „Auswahlquote der Hochschulen“
die in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Staatsvertrags näher bestimmte Hauptquote.
§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen
§ 3
Aufgaben und zuständige Stellen
(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der nach Artikel 7 des Staatsvertrags in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags an deutsche Staatsangehörige und deutschen Staatsangehörigen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.
(2) Die Stiftung betreibt das DoSV.
Kapitel 2
Studienplatzvergabe im ersten Fachsemester
Abschnitt 1
Dialogorientiertes Serviceverfahren
§ 4(Fn 13) Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
§ 4
(Fn 13)
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im DoSV koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse; für die Registrierung kann die Bewerberin oder der Bewerber auch das Nutzerkonto Bund „BundID“ verwenden. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im DoSV gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. Für das Örtliche Vergabeverfahren kann auch ein anderes Los oder können mehrere andere Lose verwendet werden. Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderem Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.
(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.
(4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.
§ 5 (Fn 2) Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
§ 5 (Fn 2)
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
(1) Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; die Begrenzung der Anzahl der Studiengänge gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).
(2)
Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge
der Zulassungsanträge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich
diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des
Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen
Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der
Bewerber kann die Präferenzenfolge der
Zulassungsanträge ändern.
(2a) Die Hochschulen können für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen, durch Ordnung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudiengänge in einem Zulassungsantrag genannt werden können. Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des Absatzes 1; hinsichtlich der Teilstudiengänge gilt Absatz 2 entsprechend.
(3)
Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser
Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das
Wintersemester bis zum 15. August im DoSV
freizugeben.
(4)
Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen
Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die
weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin
oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese
Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen.
Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden
Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
(5)
Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der
Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit
vom 23. Juli bis zum 21. August nach den folgenden Regeln:
1. hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,
2. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend,
3. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.
Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 4 Absatz 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; im Örtlichen Vergabeverfahren können die Hochschulen durch Ordnung regeln, ob sie am Verfahren nach Halbsatz 1 teilnehmen; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. § 4 und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Die Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 28 Absatz 6 durch.
(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.
(8) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Satz 2 und 4 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Abschnitt 2
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
Unterabschnitt 1
Antragstellung, Verfahrensbeteiligung
§ 6 (Fn 3) Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 6 (Fn 3)
Form und Frist des Zulassungsantrags
(1)
Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist
eine Registrierung nach § 4 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss
1. für
das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2. für
das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar
erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei
der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag
fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen
1. für
das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2. für
das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar
erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli
berücksichtigt
werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu
einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das
Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei
Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des
Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach
Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag
gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen
und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum
Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge für das
Wintersemester bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt
stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.
(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.
(3) Abweichend von § 2 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Absatz 1. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen
1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar
2. für das Wintersemester bis zum 20. Juli
bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung. Die Hochschulen können durch Ordnung bestimmen, dass die Ausschlussfristen nach Satz 2 verkürzt werden; dies gilt insbesondere für rein elektronische Zulassungsverfahren. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(7) Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 31. März und für das Wintersemester bis zum 30. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht einer erneuten Vorlage der für das Auswahlverfahren benötigten Unterlagen. Antragsberechtigt sind Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Stehen weniger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung als wirksame Anträge gestellt wurden, so entscheidet das Los.
§ 7 (Fn 4) Beteiligung am Verfahren
§ 7 (Fn 4)
Beteiligung am Verfahren
(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,
1. wer die Bewerbungsfristen nach § 6 Absatz 1 versäumt,
2. wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,
3. wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 formgerecht gestellt hat,
4. wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz,
5. wer die Erklärung nach § 6 Absatz 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.
Unterabschnitt 2
Quoten und Verfahrensablauf
§ 8 Quoten
§ 8
Quoten
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
1. für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,
2. für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
a) 2,2 Prozent im Studiengang Medizin,
b) 0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,
c) 0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,
d) 1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,
3. für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 2 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 802) in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags 7,8 Prozent im Studiengang Medizin,
4. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, 5 Prozent,
5. für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.
Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nummer 2 entfallenden Studienplätze werden zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben. Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
1. im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
2. im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
3. im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
4. im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
Die Gesamtzahl der an allen nordrhein-westfälischen Hochschulen in der Quote nach Satz 1 Nummer 2 zu errechnenden Plätze werden abweichend von Satz 1 anteilig an der Technischen Hochschule Aachen und den Universitäten Bonn, Köln und Münster vergeben. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben. Soweit eine Hochschule von der Regelung zur Bildung von Unterquoten in § 5 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) Gebrauch gemacht hat, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 9 (Fn 4) Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens
(Abarbeitungsreihenfolge)
§ 9 (Fn 4)
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens
(Abarbeitungsreihenfolge)
(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
1. Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 (öffentlicher Bedarf),
2. Auswahl in der Vorabquote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 (Zweitstudium),
3. Auswahl in der Abiturbestenquote,
4. Auswahl in der Zusätzlichen Eignungsquote,
5. Auswahl in der Auswahlquote der Hochschulen,
6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absatz 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. § 19 bleibt unberührt. Soweit eine Hochschule von der Regelung zur Bildung von Unterquoten in § 5 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 Gebrauch gemacht hat, bestimmt sie durch Ordnung die Reihenfolge der Erteilung der Zulassungsangebote für die Auswahl nach Satz 2 Nummer 4 und 5.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren in der Zusätzlichen Eignungsquote und in der Auswahlquote der Hochschulen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens im Anschluss an die jeweilige Einschreibefrist die Einschreibergebnisse mit.
Unterabschnitt 3
Auswahl in den Vorabquoten
§ 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 10
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 11 (Fn 4) Besonderer öffentlicher Bedarf
§ 11 (Fn 4)
Besonderer öffentlicher Bedarf
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind.
(2) Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in den Quoten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 und nach § 8 Absatz 2 der Landarztverordnung vom 21. Februar 2019 (GV. NRW. S. 122) gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Absatz 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.
§ 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
§ 12
Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, werden von der Hochschule im Rahmen der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschule zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 6 Absatz 1 Satz 2 zugegangen sein. § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Die Hochschule kann bestimmen, dass die Ausschlussfristen für Bewerbungen ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser im Sinne des Satzes 1 vorverlegt werden. Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die dem Antrag mindestens beizufügen sind sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Hochschule kann ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden durch die Hochschule unterstützt. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.
(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
2. dem § 48 Absatz 10 Satz 1 bis 4 des Hochschulgesetzes oder dem § 40 Absatz 8 Satz 1 bis 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt,
3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(3) Die Hochschulen können durch Ordnung bestimmen, dass innerhalb der Quote gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 für die Bewerbergruppen im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 jeweils Unterquoten gebildet werden. Die Hochschulen können durch Ordnung bestimmen, dass im Sinne von Länderquotierungen Untergruppen (Länderproporz) gebildet werden können.
(4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.
§ 13 Auswahl für ein Zweitstudium
§ 13
Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat; § 4 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 bleibt unberührt.
(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1.
(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.
§ 14 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
§ 14
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
(1) Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10 bis 13 wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.
(2) Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
Unterabschnitt 4
Auswahl in den Hauptquoten
§ 15 (Fn 6) Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote
§ 15 (Fn 6)
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach den folgenden Maßgaben:
1. die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los,
2. die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Artikel 10 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).
Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nummer 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1. Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nummer 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.
(2) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer
1. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und
2. eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.
Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Absatz 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 findet Anwendung.
§ 16 (Fn 6) Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Zusätzlichen Eignungsquote
§ 16 (Fn 6)
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Zusätzlichen Eignungsquote
(1) An
der Vergabe der Studienplätze in der Zusätzlichen Eignungsquote an einer
Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im
Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.
§ 17 (Fn 6) Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Auswahlquote der Hochschulen
§ 17 (Fn 6)
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Auswahlquote der Hochschulen
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Auswahlquote der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.
(3) §
15 Absatz 3 und 4 findet Anwendung.
(4) § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 18 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten
§ 18
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten
Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt § 14 entsprechend.
Unterabschnitt 5
Vorwegzulassung und Teilstudienplätze
§ 19 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 19
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn
1. sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,
2. sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder
3. zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(2) Das Los nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 20 Teilstudienplätze
§ 20
Teilstudienplätze
Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß § 6 Absatz 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
Unterabschnitt 6
Bescheide
§ 21 Bescheide
§ 21
Bescheide
(1) Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Halbsatz 1. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle.
(3) Wer nach § 7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.
(4) Nach Maßgabe des § 5 Absatz 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. Artikel 11 Absatz 6 des Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.
(6) Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 hinzuweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Für die von der Hochschule erstellten Bescheide gelten Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(7) Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zuständig ist und am DoSV teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1 findet Absatz 6 Satz 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.
Unterabschnitt 7
Übergangsvorschriften
§ 22 (Fn 7) Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
§ 22 (Fn 7)
Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
Für den Studiengang Pharmazie gelten folgende Maßgaben:
1. Artikel 10 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags findet keine Anwendung,
2. in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags können die Hochschulen die Regelungen nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags berücksichtigen; sofern sie hiervon Gebrauch machen, findet Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 und 4 des Staatsvertrags Anwendung.
Abschnitt 3
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
§ 23 Örtliche Zulassungsbeschränkungen
§ 23
Örtliche Zulassungsbeschränkungen
Sofern in einem Studiengang, der nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienplätze von der Hochschule vergeben.
§ 24 (Fn 10) Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 24 (Fn 10)
Form und Frist des Zulassungsantrags
(1) Der Zulassungsantrag muss
1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen
1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2. für das Wintersemester bis zum 20. Juli
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(2) § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Die Hochschule kann durch Ordnung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 6 Absatz 2 Satz 1 entspricht, und die Anzahl der Studiengänge festlegen, die im Zulassungsantrag in einer bestimmten Reihenfolge gewählt werden können. Im Zulassungsantrag ist mindestens ein Studiengang zu wählen. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden durch die Hochschule unterstützt. Sofern Bewerberinnen und Bewerber ihre Anträge elektronisch gestellt haben oder im Rahmen der Antragstellung Daten elektronisch übermitteln, können ihnen Bescheide elektronisch übermittelt werden; darauf sollen die Bewerberinnen und Bewerber vor der elektronischen Antragstellung oder der elektronischen Übermittlung von Daten hingewiesen werden.
(4) Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach § 24 Absatz 1 Satz 1 nicht mehr geändert werden. Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge für denselben Studiengang, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass die Ausschlussfristen gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, innerhalb derer die Nachreichung von Unterlagen möglich ist, für Anträge auf Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, verlängert werden. Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die Hochschulen bei Masterstudiengängen in begründeten Einzelfällen andere Bewerbungs- und Nachreichfristen durch Ordnung regeln; die Ordnungen werden im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium erlassen.
§ 25 Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren
§ 25
Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren
Hinsichtlich der Beteiligung am Verfahren gilt § 7 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 bis 3 und 5 entsprechend.
§ 26 (Fn 4) Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Vorabquoten nach § 8 desHochschulzulassungsgesetzes 2019
§ 26 (Fn 4)
Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Vorabquoten nach § 8 des
Hochschulzulassungsgesetzes 2019
(1)
Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind zur Studienplatzvergabe in örtlich
zulassungsbeschränkten Studiengängen Studienplätze vorzubehalten für:
1. Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, die zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns noch minderjährig sein werden und deren Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen oder kreisfreien Städten ist, 2 Prozent,
2. Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, 2 Prozent, für Fachhochschulstudiengänge 5 Prozent,
3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlosen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, 7 Prozent,
4. Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 3 Prozent.
(2) Hinsichtlich der Auswahl nach Härtegesichtspunkten in der Quote nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 10 entsprechend.
(3) Hinsichtlich der Auswahl der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in der Quote nach Absatz 1 Nummer 3 gilt § 12 entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Auswahl für ein Zweitstudium in der Quote nach Absatz 1 Nummer 4 gilt § 13 Absatz 1 und 2 entsprechend. Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung. § 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 bleibt unberührt.
(5) Die Plätze in der Quote nach Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten richtet sich nach Anlage 5.
(6) Je gebildeter Quote nach Absatz 1 ist mindestens ein Studienplatz zur Verfügung zu stellen.
(7) Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 werden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vergeben.
(8) Wer in den Quoten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 unterfällt, kann nicht im Verfahren in den Hauptquoten nach § 9 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 zugelassen werden.
§ 27 (Fn 8) Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Hauptquoten nach § 9des Hochschulzulassungsgesetzes 2019
§ 27 (Fn 8)
Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Hauptquoten nach § 9
des Hochschulzulassungsgesetzes 2019
(1) Die Hochschulen können Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vor Ablauf der Frist für die Vorlage von Zulassungsanträgen durchführen, wenn gewährleistet ist, dass Personen, die bis zum Ablauf dieser Frist eine Hochschulzugangsberechtigung erlangen, am Auswahl- und Zulassungsverfahren teilnehmen können.
(2) Im Auswahlverfahren nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 wird die Rangfolge durch die in Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittnote nach Satz 1. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt. Der Nachteilsausgleich nach Satz 4 wird auf Antrag gewährt. § 24 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 5 finden Anwendung.
(3) Sofern die Hochschule im Auswahlverfahren Wartezeit von insgesamt maximal sieben Semestern gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 berücksichtigt, zählen nur volle Semester vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Semester sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. Die Hochschulen können durch Ordnung bestimmen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt wird.
(4) Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 werden in der Quote nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vergeben. Soweit eine Hochschule von der Regelung zur Bildung von mindestens zwei Unterquoten in § 9 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 Gebrauch gemacht hat, werden nicht in Anspruch genommene Studienplätze gemäß Satz 1 anteilig auf die verbleibende Unterquote oder verbleibenden Unterquoten verteilt; nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus einer Unterquote werden anteilig in der verbleibenden Unterquote oder den verbleibenden Unterquoten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vergeben.
(5) Im Rahmen des hochschuleigenen Auswahlverfahrens nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 bilden die Hochschulen in ihren Ordnungen eine Unterquote in Höhe von insgesamt mindestens 3,1 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber,
1. denen der Hochschulzugang gemäß § 2 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744) geändert worden ist, auf Grund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung eröffnet ist,
2. denen der Hochschulzugang gemäß § 3 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung auf Grund fachlich entsprechender beruflicher Bildung eröffnet ist oder
3. die gemäß § 5 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung ein erfolgreiches Probestudium durchgeführt haben.
In diesen Fällen entfällt eine Beteiligung in den übrigen Quoten nach § 9 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019. Die Bestimmung, Konkretisierung und Anwendung der für die Auswahlentscheidung heranzuziehenden Kriterien treffen die Hochschulen durch Ordnung. Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zugangsprüfung im Sinne der §§ 6 und 7 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung erfolgreich abgelegt haben, werden dieser Quote nicht zugeordnet, sondern mit der Durchschnittsnote der Zugangsprüfung am Verfahren beteiligt. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen in begründeten Ausnahmefällen keine oder eine geringere Quote in ihren Ordnungen treffen; die Ordnungen werden im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium erlassen.
(6) Die Bestimmung, Konkretisierung und Anwendung der für die Auswahlentscheidung in den Hauptquoten nach § 9 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 heranzuziehenden Kriterien treffen die Hochschulen durch Ordnung.
§ 28 (Fn 5) Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens
(Abarbeitungsreihenfolge)
§ 28 (Fn 5)
Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens
(Abarbeitungsreihenfolge)
(1) Bei der Auswahl werden die Ranglisten unbeschadet der Möglichkeit der Hochschulen gemäß § 10 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 30,
2. Auswahl für ein Zweitstudium nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 4,
3. Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019,
4. Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019,
5. Auswahl innerhalb der Quote nach § 8 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1,
6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 2.
Soweit
eine Hochschule von der Regelung zur Bildung von Unterquoten in § 9 Absatz 3
des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 Gebrauch gemacht hat, bestimmt sie durch
Ordnung die Reihenfolge der Erteilung der Zulassungsangebote für die Auswahl
nach Satz 1 Nummer 4.
(2) Für Studiengänge, die nicht am DoSV teilnehmen, gilt § 5 Absatz 4 Satz 4 entsprechend.
(3) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(4) Im Zulassungsbescheid teilt die Hochschule mit, bis wann sich die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.
(5) Für Studiengänge, die nicht am DoSV teilnehmen oder die vom Verfahren nach § 5 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 ausgenommen sind, kann die Hochschule ein Nachrückverfahren durchführen; das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf einer von der Hochschule jeweils zu bestimmenden Frist Erklärungen abgeben, ob sie beabsichtigen, sich für den betreffenden Studiengang einzuschreiben, oder ob sie an den Nachrückverfahren beteiligt werden wollen; die Bestimmungen in § 24 Absatz 3 zur elektronischen Antragstellung und zur elektronischen Übermittlung von Bescheiden gelten entsprechend. In der Ordnung kann bestimmt werden, dass die Plätze, die von den Bewerberinnen und Bewerbern nicht angenommen werden, neu vergeben werden, und dass die Bewerberinnen und Bewerber vom weiteren Verfahren ausgeschlossen sind, sofern sie die Erklärung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgeben. § 5 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Nach Abschluss der Nachrückverfahren ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind. Danach werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung durch Ordnung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, erhält sie oder er eine Zulassung. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des Losverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt.
§ 29 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorab- undHauptquoten
§ 29
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorab- und
Hauptquoten
Hinsichtlich der Auswahl bei Ranggleichheit in den Fällen des § 26 Absatz 1 sowie in den Fällen des § 9 Hochschulzulassungsgesetz 2019 gilt § 14 entsprechend.
§ 30 Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs
§ 30
Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs
Hinsichtlich der Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs gilt § 19 entsprechend.
§ 31 Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife
§ 31
Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife
(1) Für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Fachhochschulreife gelten die nachfolgenden Besonderheiten.
(2) Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für die Rangbestimmung der Bewerberinnen und Bewerber die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religion, Ethik, Musik, Kunsterziehung und Leibesübungen werden nur gewertet, soweit ein solches Fach als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen Fachbereichs Teil der schriftlichen Prüfung war. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(3) Die nach Absatz 2 zu bildende Durchschnittsnote wird von der Schule in dem Zeugnis der Fachhochschulreife oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Zeugnisse, die vor dem 1. April 1975 oder außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, ermittelt die Stiftung die Durchschnittsnote, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen ist.
(4) Setzt der Erwerb der Fachhochschulreife neben dem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag abweichend von § 25 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 gleichwohl zulässig, wenn mit dem Schulzeugnis zugleich eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt wird, dass die fachpraktische Ausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird. Zulassungen und Einschreibungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die erfolgreiche Ableistung der fachpraktischen Ausbildung spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Hochschule nachgewiesen wird.
(5) Setzt die berufliche Qualifikation die erfolgreiche Ableistung eines Berufspraktikums voraus, kann die Hochschule diese, soweit sie die Wartezeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 als Kriterium heranzieht, auch dann berücksichtigen, wenn mit dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die Berufsausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird und dass das Kolloquium bestanden ist.
§ 32 (Fn 4) Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren
§ 32 (Fn 4)Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren
(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Bei der Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters in Studiengängen nach § 23 nimmt die Hochschule am DoSV teil; die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Hochschule kann die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden.
(2) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen).
(3) Die Hochschulen geben die Ranglisten im DoSV für das Sommersemester bis spätestens 15. Februar und für das Wintersemester bis spätestens 15. August frei.
§ 33 Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
§ 33
Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht der erneuten Vorlage der gemäß den vorstehenden Regelungen für die Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren erforderlichen Unterlagen. Antragsberechtigt sind allein Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Stehen weniger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung als wirksame Anträge gestellt wurden, so entscheidet das Los.
Kapitel 3
Studienplatzvergabe in höheren Fachsemestern
§ 34 Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern
§ 34
Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern
(1) Sofern in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind, werden die Studienplätze durch die Hochschule vergeben. Als höheres Fachsemester gilt das zweite oder ein folgendes Fachsemester oder ein bestimmter Studienabschnitt nach dem ersten Fachsemester.
(2) Die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) wird auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen (Auffüllgrenze) und der Zahl der Studentinnen und Studenten, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben (Rückmeldungen), festgesetzt.
(3) Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend.
§ 35 (Fn 4) Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern
§ 35 (Fn 4)
Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern
(1) Die verfügbaren Studienplätze werden in folgender Rangfolge vergeben:
1. an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem gewählten Studiengang vor dem Beginn von Nachrückverfahren für das erste Fachsemester zugelassen oder in einem niedrigeren Fachsemester eingeschrieben sind und innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen oder Studienzeiten in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind; das gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß § 12 zugelassen worden sind,
2. an Bewerberinnen und Bewerber, die in einer Einstufungsprüfung an der Hochschule die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben,
3. an Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule für den gewählten Studiengang endgültig eingeschrieben sind oder vor diesem Zeitpunkt endgültig eingeschrieben waren und
4. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Leistungen in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.
(2) Sofern eine Auswahl innerhalb der Ranggruppen nach Absatz 1 erforderlich wird, bestimmt sich die Rangfolge in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach dem Los. In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 und 4 kann die Hochschule die Rangfolge gemäß näherer Regelung einer Ordnung nach dem Leistungsstand der Bewerberinnen und Bewerber sowie nach gesundheitlichen, sozialen, familiären, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Gründen bestimmen. In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 und 4 gilt Artikel 8 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages entsprechend. Darüber hinaus können die Hochschulen in diesen Fällen Gründe gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Staatsvertrags besonders berücksichtigen. Bei der weiteren Auswahl innerhalb der Ranggruppe nach Nummer 4 werden Bewerberinnen und Bewerber, die
1. bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben (§ 13 Absatz 1),
2. als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger in einem Studiengang mit einem Auswahlverfahren eingeschrieben sind, durch das Bewerberinnen und Bewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, oder
3. in einem anderen Studiengang in einem höheren Fachsemester eingeschrieben sind, für das eine Zulassungsbeschränkung besteht,
gegenüber den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern nachrangig zugelassen. Hilfsweise entscheidet das Los.
(3) Der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes ist mit den erforderlichen Unterlagen an die Hochschule zu richten. Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. März und für das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).
(4) Die Hochschule bestimmt die Form der Anträge. Insbesondere kann die Hochschule durch Ordnung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 24 Absatz 3 entspricht. Sie bestimmt auch, welche Unterlagen den Anträgen mindestens beizufügen sind.
(5) Ist ein Studienplatz im ersten Fachsemester zugewiesen worden und wurde im Zulassungsantrag für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang beantragt, Studienleistungen oder Studienzeiten anzurechnen, gilt der Zulassungsantrag zugleich als frist- und formgerechter Zulassungsantrag für ein höheres Fachsemester bei der im Zulassungsbescheid bezeichneten Hochschule. Diese kann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen.
(6) Sind nach Berücksichtigung aller frist- und formgerecht gestellten Zulassungsanträge noch Studienplätze verfügbar, werden auch solche Bewerbungen berücksichtigt, die nicht frist- oder formgerecht oder nicht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt wurden. Wird unter diesen eine Auswahl erforderlich, entscheidet das Los.
(7) Im Zulassungsbescheid teilt die Hochschule mit, bis wann sich die oder der Zugelassene einzuschreiben hat. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen.
Kapitel 4
Schlussbestimmungen
§ 36 Übergangsregelungen
§ 36
Übergangsregelungen
Diese Verordnung gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2021. Für die Studienplatzvergabe in früheren Semestern findet die Studienplatzvergabeverordnung NRW vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82), die durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655) geändert worden ist, weiter Anwendung.
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 37
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Studienplatzvergabeverordnung NRW vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82), die durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655) geändert worden ist, tritt zum 31. März 2021 mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2020/2021 außer Kraft.
Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 27. November 2020 (GV. NRW. S. 1060); geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739), in Kraft getreten am 31. Mai 2022; Verordnung vom 23. November 2022 (GV. NRW. S. 1014), in Kraft getreten am 10. Dezember 2022; Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023. |
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§ 5: Absatz 1, 5 und 6 geändert sowie Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 1, 3, 5 und 6 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 2a eingefügt durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023. |
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§ 6: Absatz 1 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 1 und 5 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023. |
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§ 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 32 Absatz 3 sowie § 35 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021. |
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§ 28: Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, bisheriger Absatz 2 wird neuer Absatz 3, bisheriger Absatz 3 wird neuer Absatz 4, bisheriger Absatz 4 wird neuer Absatz 5 und gleichzeitig geändert, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 6 durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. |
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§ 15 Absatz 1 geändert und Absatz 3 neu gefasst, § 16 Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt sowie § 17 Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021. |
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§ 22: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1 (neu) und geändert, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) und geändert, Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 (neu) und geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739), in Kraft getreten am 31. Mai 2022; Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 1 und geändert sowie Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Verordnung vom 23. November 2022 (GV. NRW. S. 1014), in Kraft getreten am 10. Dezember 2022; Absatz 1 wird Wortlaut und Absatz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023. |
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§ 27 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021. |
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Anlagen 2, 3 und 6 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Anlagen 5, 6 und 7 aufgehoben und Anlage 8 umbenannt in Anlage 5 durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739), in Kraft getreten am 31. Mai 2022. |
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§ 24: Absatz 1 und 5 geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739), in Kraft getreten am 31. Mai 2022. |
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§ 26: Absatz 1, 2, 3, 4, 5 und 8 geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739), in Kraft getreten am 31. Mai 2022. |
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Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 23. November 2022 (GV. NRW. S. 1014), in Kraft getreten am 10. Dezember 2022. |
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§ 4 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023. |