Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife während des Studiums in integrierten Studiengängen
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung über den Erwerb
der fachgebundenen Hochschulreife
während des Studiums
in integrierten Studiengängen
Vom 23. September 1981 (Fn1)
Aufgrund des § 65 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926) (Fn2), geändert durch Gesetz vom 25. März 1980 (GV. NW. S. 248), wird für den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife während des Studiums in integrierten Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:
§ 1 Zugangsvoraussetzung
§ 1
Zugangsvoraussetzung
Zugangsvoraussetzung für die Studiengänge, die vom Minister für Wissenschaft und Forschung als integrierte Studiengänge genehmigt worden sind, ist ein Zeugnis der Hochschulreife oder ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder ein vom Kultusminister als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
§ 2 Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
§ 2
Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
(1) Studenten, die die Fachhochschulreife besitzen, werden in integrierten Studiengängen zum Hauptstudium II zugelassen, wenn sie die fachgebundene Hochschulreife nachweisen. Sie erwerben die fachgebundene Hochschulreife, wenn sie in integrierten Studiengängen nach einem Grundstudium von in der Regel vier Semestern den erfolgreichen Abschluß von Brückenkursen in drei Fächern nachweisen und die für das Hauptstudium II qualifizierende Zwischenprüfung bestanden haben.
(2) Die Hochschule trifft unter Berücksichtigung des Inhalts der einzelnen Studiengänge aus den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Mathematik und Physik die Auswahl der Fächer der Brückenkurse; ein Fach muß Englisch oder Mathematik sein. Weitere Fächer können auf Vorschlag der Hochschule mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung und des Kultusministers vorgesehen werden.
(3) Studenten, die nach Absatz 1 die fachgebundene Hochschulreife erworben haben, sind berechtigt, das Studium auch in einem Studiengang der gleichen oder einer verwandten Fachrichtung an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule fortzusetzen. Die der fachgebundenen Hochschulreife zugeordneten Studiengänge ergeben sich aus Anlage 1 dieser Verordnung. (Anlage 1)
(4) Studenten, die nach Absatz 1 die fachgebundene Hochschulreife erworben haben, können das Studium auch in gleichnamigen oder verwandten Studienfächern eines Lehramtsstudienganges an einer Universität - Gesamthochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen fortsetzen. Die der fachgebundenen Hochschulreife zugeordneten Studienfächer der Lehramtsstudiengänge ergeben sich aus Anlage 2 dieser Verordnung. (Anlage 2)
§ 3 Brückenkurse
§ 3
Brückenkurse
(1) Brückenkurse müssen bis zum Abschluß des Grundstudiums abgeschlossen sein. Das Grundstudium kann sie nicht ersetzen. Die Brückenkurse sind studiengangbezogen. Einzelne Lehrveranstaltungen des Grundstudiums können, soweit sie mit den Inhalten eines Brückenkurses identisch oder gleichwertig sind, auf das Stundenvolumen des Brückenkurses angerechnet werden.
(2) Die Brückenkurse eines Studienganges sind Veranstaltungen der Hochschule; sie umfassen einschließlich eines erforderlichen Anteils an Übungen und unbeschadet einer möglichen Anrechnung nach Absatz 1 insgesamt 240 Stunden. Die Hochschule legt die Anzahl der Stunden fest, die auf den einzelnen Brückenkurs entfallen. Für den einzelnen Brückenkurs sind mindestens 60 Stunden vorzusehen. Der Anteil an Übungen kann bis zu 50% des Stundenvolumens betragen.
(3) Die Brückenkurse sind erfolgreich abgeschlossen, wenn eine schriftliche Arbeit in Form einer Abschlußklausur den Anforderungen einer ausreichenden Leistung entspricht. Die Bearbeitungsdauer beträgt vier Zeitstunden. Eine zweimalige Wiederholung ist zulässig. Klausuren, die innerhalb des Grundstudiums erbracht worden sind und mit mindestens ausreichend bewertet wurden, können als Abschlußklausur des entsprechenden Brückenkurses angerechnet werden, wenn sie den Leistungsanforderungen der Abschlußklausur dieses Brückenkurses mindestens gleichwertig sind und der Besuch des Brückenkurses nachgewiesen wird. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die Hochschule.
(4) Studenten, die deutsche Aussiedler, Kinder ausländischer Arbeitnehmer oder Asylanten sind und aufgrund von Verwaltungsvorschriften des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen für den Erwerb der Fachhochschulreife in der Bundesrepublik eine Sprachprüfung in der Sprache des Herkunftslandes bzw. in der Muttersprache abgelegt haben, kann die Hochschule diese Sprachprüfung an Stelle einer in diesem Studiengang geforderten Brückenkursklausur in Englisch oder Französisch anrechnen. Der Besuch des Brückenkurses Englisch oder Französisch ist nachzuweisen.
§ 4 Inhaltliche Ausgestaltung
der Brückenkurse
§ 4
Inhaltliche Ausgestaltung
der Brückenkurse
(1) Die Rahmenbedingungen für die Anforderungen an die Abschlußklausuren legen der Minister für Wissenschaft und Forschung und der Kultusminister im Benehmen mit den Hochschulen fest.
(2) Die Verantwortung für die inhaltliche Ausgestaltung der Brückenkurse, insbesondere die Festlegung der Inhalte und die Aufgaben der Abschlußklausuren sowie deren Bewertung obliegt der Hochschule. Die Hochschule regelt unter Berücksichtigung des Studiengangbezuges in einer Ordnung die Fächer der Brückenkurse und die Anzahl der Stunden für die einzelnen Brückenkurse sowie den vorgesehenen Anteil an Übungen, die Inhalte der Brückenkurse und die Anforderung an die Abschlußklausur entsprechend den Rahmenbedingungen nach Absatz 1. Die Ordnung ist entsprechend § 108 Abs. 1 WissHG dem Minister für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen.
§ 5 Nachweis der Berechtigung
§ 5
Nachweis der Berechtigung
Der Nachweis über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife (Anlage 3) und der damit verbundenen Studienberechtigung ist in das Zeugnis über die Zwischenprüfung aufzunehmen oder durch die Hochschule gesondert zu bescheinigen. (Anlage 3)
§ 6 Übergangsbestimmungen
§ 6
Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Studenten, die nach Inkrafttreten der Verordnung ihr Studium in einem integrierten Studiengang aufnehmen. Sie gelten auch für die Studenten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen haben und den erfolgreichen Abschluß der Brückenkurse in Englisch, Deutsch und Mathematik auf der Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen nicht nachweisen können. Ein erfolgreich abgeschlossener Brückenkurs in Englisch, Deutsch oder Mathematik wird auf das neue Brückenkursangebot angerechnet. Begonnene, aber nicht abgeschlossene Brückenkurse können nach den bisher geltenden Bestimmungen fortgeführt und abgeschlossen werden. Noch fehlende Brückenkurse kann der Student unter Berücksichtigung der bisher abgeschlossenen Brückenkurse aus dem neuen Angebot auswählen.
§ 7 (Fn3) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7 (Fn3)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft (Fn4) und mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.
Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Anlagen:
GV. NW. 1981 S. 596, geändert durch VO v. 2. 5. 1984 (GV. NW. S. 300). 16. 5. 1990 (GV. NW. 350): Artikel 103 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008. Obsolet durch Fristablauf. |
|
SGV. NW. 223. |
|
§ 7 neu gefasst durch Artikel 103 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008. |
|
GV. NW. ausgegeben am 29. Oktober 1981. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 27.04.2005
- Fassung vom 28.04.2005 bis 31.03.2008 mit Anlagen
- Fassung vom 01.04.2008 bis heute (aktuelle Seite)