Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen den Ländern
der Bundesrepublik Deutschland
zur Regelung der Zuständigkeit
für die Feststellung der Gleichwertigkeit
von Bildungsabschlüssen
mit Hochschulabschlüssen
gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3
des Einigungsvertrages
Vom 12. Mai 1995 (Fn 1)
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben das Abkommen zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages geschlossen.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 3 am 6. Mai 1994 in Kraft getreten.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen
zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland
zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung
der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen
mit Hochschulabschlüssen
gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3
des Einigungsvertrages
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen:
Artikel 1
Artikel 1
Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Hochschulabschluß ist - soweit keine anderen Regelungen getroffen sind - der für das Hochschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.
Artikel 2
Artikel 2
Die Gleichwertigkeitsfeststellung eines Landes ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.
Artikel 3
Artikel 3
Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.
Bonn, den 12. März 1992
Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
Max Streibl
Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Thomas Mirow
Für das Land Hessen
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
i. A. Matthias Zender
Für das Land Niedersachsen
Jürgen Tritin
Für das Land Nordrhein-Westfalen
i. V. Wolfgang Clement
Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping
Für das Saarland
Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Werner Münch
Für das Land Schleswig-Holstein
Eva Rühmhort
Für das Land Thüringen
Bernhard Vogel
Fn1 | GV. NW. 1995 S. 470. |