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Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens zwischen den Ländern
der Bundesrepublik Deutschland
zur Regelung der Zuständigkeit
für die Feststellung der Gleichwertigkeit
von Bildungsabschlüssen
mit Hochschulabschlüssen
gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3
des Einigungsvertrages

Vom 12. Mai 1995 (Fn 1)

Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben das Abkommen zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages geschlossen.

Das Abkommen ist nach seinem Artikel 3 am 6. Mai 1994 in Kraft getreten.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen
zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland
zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung
der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen
mit Hochschulabschlüssen
gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3
des Einigungsvertrages

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen:

Artikel 1

Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Hochschulabschluß ist - soweit keine anderen Regelungen getroffen sind - der für das Hochschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.

Artikel 2

Die Gleichwertigkeitsfeststellung eines Landes ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.

Artikel 3

Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.

Bonn, den 12. März 1992

Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern
Max Streibl

Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg
Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Thomas Mirow

Für das Land Hessen
Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
i. A. Matthias Zender

Für das Land Niedersachsen
Jürgen Tritin

Für das Land Nordrhein-Westfalen
i. V. Wolfgang Clement

Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping

Für das Saarland
Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen
Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt
Werner Münch

Für das Land Schleswig-Holstein
Eva Rühmhort

Für das Land Thüringen
Bernhard Vogel

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 470.