Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ beziehungsweise „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ mit den Standorten Bonn und Hamburg
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz
zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Voraussetzungen zur Ausstattung und
Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung
„Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig –
Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ beziehungsweise
„Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ mit den Standorten
Bonn und Hamburg
Vom 4. Mai 2021 (Fn 1)
§ 1
§ 1
(1) Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ beziehungsweise „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ mit den Standorten Bonn und Hamburg vom X. Monat 2021 (Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.
(2) Der Staatsvertrag tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Dieser Zeitpunkt wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben werden.
§ 2
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister des
Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
Für die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Anlagen:
In Kraft getreten am 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 568). |
|
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 18.05.2021 bis heute (aktuelle Seite)