Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren nach dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bestimmungen
über die Erhebung der Gebühren
nach dem Studienkonten-
und -finanzierungsgesetz

Vom 28. 1. 2003 (Fn 1)

(Artikel 3 des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG) sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes v. 28.1.2003.)

Bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 § 13 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes gilt Folgendes:

§ 1
Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr nach § 9 StKFG beträgt 650 € pro Semester. Eingeschriebene Teilzeitstudierende zahlen entsprechend reduzierte Gebühren.

(2) Die allgemeine Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 1 StKFG beträgt 75 € pro Semester.

(3) Die Höhe der besonderen Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 2 StKFG ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer. Bei der Ermittlung der Kosten sind die Grundsätze zur Kosten- und Leistungsrechnung in den Hochschulen zugrunde zu legen. Die besondere Gasthörergebühr ist von der Hochschule für jedes Weiterbildungsangebot gesondert festzusetzen; sie beträgt mindestens 75 € pro Semester.

(4) Die Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren nach § 11 StKFG betragen jeweils 25 €.

§ 2
Stundung, Gebührenermäßigung
und Gebührenerlass

(1) Die Gebühr nach § 9 StKFG kann auf Antrag von der Hochschule gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt bei der Einziehung der Gebühr nach § 9 StKFG in der Regel vor bei einer

1. studienzeitverlängernden Folge als Opfer einer Straftat,

2. wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung,

3. wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit besonderen familiären Belastungen.

Satz 2 gilt nur bis zu dem in Artikel 2 Abs. 4 Satz 1 festgelegten Semester.

(2) Die Hochschule kann bedürftigen Teilnehmern auf Antrag Ermäßigung oder Erlass der besonderen Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 2 StKFG bis zur Höhe von 10 vom Hundert der durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstandenen Gebührensumme gewähren. Sie kann die Gebühr, soweit sie nicht von einem Dritten übernommen wird, bis zu einem Betrag von 50 € erlassen, wenn an dem Weiterbildungsangebot im Hinblick auf die Zielgruppe und den angestrebten Erfolg ein vom zuständigen Fachministerium festgestelltes besonderes öffentliches Interesse besteht.

§ 3
Entstehung und Fälligkeit
der Gebühren

(1) Es entsteht die Pflicht zur Entrichtung

1. der Gebühr nach § 9 StKFG mit Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder mit der Rückmeldung,

2. der allgemeinen und besonderen Gasthörergebühr nach § 10 StKFG mit Stellung des Antrags auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer,

3. der Ausfertigungsgebühren nach § 11 Nr. 1 StKFG mit dem Antrag auf Vornahme der Amtshandlung,

4. der Verspätungsgebühren nach § 11 Nr. 2 StKFG mit dem Ablauf der Fristen und Zahlungstermine,

5. der Gebühr für eine nachträgliche Änderung des Belegens nach § 11 Nr. 2 StKFG mit dem Antrag auf Änderung der Belegung.

(2) Die Gebühren werden mit Entstehung der Gebührenpflicht fällig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten am 1. Februar 2003.